Kofler Energies AG – Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Kofler Energies AG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Kofler Energies AG
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Kofler Energies AG 04.03.2020

Kofler Energies AG

Berlin

ISIN DE000A0HNHE3 / WKN A0HNHE

Bekanntmachung
über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
Kofler Energies AG

Die Hauptversammlung der Kofler Energies AG, Berlin, vom 18. Dezember 2019 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Kofler Energies AG auf die Hauptaktionärin Dacapo S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 4. Februar 2020 in das Handelsregister der Kofler Energies AG beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) unter HRB 153800 eingetragen und am 5. Februar 2020 im (elektronischen) gemeinsamen Registerportal der Länder bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Kofler Energies AG auf die Dacapo S.à.r.l. übergegangen.

Gemäß dem auf der Hauptversammlung vom 18. Dezember 2019 gefassten Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Kofler Energies AG eine von Dacapo S.à.r.l. zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 12,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Kofler Energies AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von Euro 1,00.

Die Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem an (hier also ab dem 5. Februar 2020) mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen werden mit dem Abfindungsbetrag ausbezahlt.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die I-ADVISE AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Auszahlung der Barabfindung nebst Zinsen an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der Kofler Energies AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Kofler Energies AG durch die

Bethmann Bank AG,
Mainzer Landstraße 1, 60329 Frankfurt am Main

über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die ausgeschiedenen Aktionäre der Kofler Energies AG provisions- und spesenfrei. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung also nichts zu veranlassen.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt würde, würde diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Kofler Energies AG gewährt werden.

Dacapo S.a.r.l behält sich vor, sich von ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung des Barabfindungsbetrags nebst Zinsen beim zuständigen Amtsgericht zu befreien soweit die Barabfindung nebst Zinsen nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung im Bundesanzeiger von den abfindungsberechtigten Inhabern entgegengenommen wird.

 

Luxemburg, im Februar 2020

Dacapo S.à.r.l.

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