KST Beteiligungs AG – Hauptversammlung 2016

KST Beteiligungs AG

Stuttgart

– WKN A16 130/ISIN DE000A161309 –

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 2. Mai 2016 um 15:00 Uhr, Einlass ab 14:30 Uhr, im SSB-Veranstaltungszentrum Waldaupark, Raum Möhringen, Friedrich-Strobel-Weg 4–6, 70597 Stuttgart stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 nebst Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn von EUR 684.463,84 wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 auf jede grundsätzlich dividendenberechtigte Stückaktie; das sind bei insgesamt 5.500.000 Aktien EUR 550.000,00,

b)

Vortrag auf neue Rechnung von EUR 134.463,84.

Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden sind, wird der Beschlussvorschlag dahin gehend modifiziert werden, dass der auf die eigenen Aktien entfallende Betrag der Dividende ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen wird, wodurch sich der zur Ausschüttung kommende Betrag entsprechend vermindert.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Neuwahl zum Aufsichtsrat

Satzungsgemäß endet mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder die bisherigen Mitglieder

1)

Herrn Martin Schmitt, Gechingen, Dipl.-Betriebswirt (BA),

Vorstandsvorsitzender der RCM Beteiligungs AG, Sindelfingen,
Vorstandsvorsitzender der SM Wirtschaftsberatungs AG, Sindelfingen,
Vorstandsvorsitzender der SM Capital AG, Sindelfingen,
Vorstand der SM Domestic Property AG, Sindelfingen,
Vorstand der Q-Soft Verwaltungs AG, Gechingen,

2)

Herrn Prof. Dr. Peter Steinbrenner, Affalterbach,

Direktor des Campus of Finance Institut für Finanzmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen,

3)

Herrn Reinhard Voss, Grafenau, Wirtschaftsdiplom-Informatikbetriebswirt (vwa),

Vorstand der RCM Beteiligungs AG, Sindelfingen,
Vorstand der SM Wirtschaftsberatungs AG, Sindelfingen,
Vorstand der SM Capital AG, Sindelfingen,
Vorstand der SM Beteiligungs AG, Sindelfingen,

für eine Amtszeit gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das zweite Jahr nach dem Beginn der Amtszeit, also das Geschäftsjahr 2018, beschließt, zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 5 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

6.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Teilen der Kapitalrücklage in Grundkapital, eine anschließende ordentliche Kapitalherabsetzung des erhöhten Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung des freiwerdenden Betrages an die Aktionäre nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG sowie Satzungsänderung

Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 über eine Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von EUR 3.806.599,01. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ist die Kapitalrücklage nur eingeschränkt für bestimmte Zwecke und nur in engen Grenzen verwendbar. Derzeit ist eine Kapitalrücklage in dieser Höhe für den gegenwärtigen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht erforderlich. Ein Teilbetrag der Kapitalrücklage in Höhe von EUR 2.200.000,00 soll daher an die Aktionäre zurückgezahlt werden, so dass die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB nach Umsetzung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6. a) und 6. b) noch in Höhe von EUR 1.606.599,01 besteht.

Für die Rückzahlung eines Teils der derzeit bestehenden Kapitalrücklage ist es aus rechtlichen Gründen erforderlich, eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender ordentlicher Kapitalherabsetzung durchzuführen. Zunächst soll eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgen, mittels derer das Grundkapital der Gesellschaft durch die Umwandlung der Kapitalrücklage in Grundkapital erhöht wird. Die Erhöhung soll ohne Ausgabe neuer Aktien erfolgen. Anschließend soll eine ordentliche Kapitalherabsetzung in der Höhe durchgeführt werden, in der zuvor das Grundkapital durch die Zuführung der Kapitalrücklage erhöht worden ist. Auch hierbei soll keine Veränderung der Aktienzahl erfolgen. Der aus der Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag in Höhe von EUR 2.200.000,00 (das entspricht EUR 0,40 je Stückaktie) soll an die Aktionäre zurückgezahlt werden.

Die Auszahlung eines auf diesem Wege frei werdenden Kapitals darf aufgrund von Regelungen des Aktiengesetzes zum Schutze von Gläubigern erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten vorgenommen werden, gerechnet ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft erfolgt ist.

Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Teilen der Kapitalrücklage in Grundkapital sowie Satzungsänderung

ɑ) Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 ff AktG von EUR 5.500.000,00 um EUR 2.200.000,00 auf EUR 7.700.000,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von EUR 2.200.000,00. Der Kapitalerhöhung wird die Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2015 zugrunde gelegt. Diese ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, BW Revision GmbH mit Sitz in Dettingen versehen. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe von Aktien.
ß) Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzusetzen.
γ) § 3 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt: Euro 7.700.000,00 (i.W. Euro sieben Millionen siebenhunderttausend)“

Gemäß § 218 AktG erhöht sich das Bedingte Kapital 2015 in § 3 Abs. 4 der Satzung entsprechend von 2.970.000 Euro um 1.188.000 Euro auf 4.158.000 Euro ohne weiteres. In § 3 Abs. 4 der Satzung wird daher „2.970.000,00“ und „2.970.000“ durch „4.158.000“ ersetzt.

b)

Ordentliche Kapitalherabsetzung des erhöhten Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung des freiwerdenden Betrages an die Aktionäre nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG sowie Satzungsänderung

ɑ) Das auf EUR 7.700.000,00 erhöhte Grundkapital der Gesellschaft, eingeteilt in 5.500.000 Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG zum Zwecke der Rückzahlung in Höhe von EUR 2.200.000,00 (dies entspricht einem Betrag in Höhe von EUR 0,40 je Stückaktie) an die Aktionäre von EUR 7.700.000,00 auf EUR 5.500.000,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt durch Verringerung des auf jede Aktie entfallenden rechnerischen Anteils am Grundkapital.
ß) Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzusetzen.
γ) § 3 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt: Euro 5.500.000,00 (i.W. Euro fünf Millionen fünfhunderttausend)“
c)

Aufschiebende Bedingung

Die Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 6. b) steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung zu dem unter Tagesordnungspunkt 6. a) vorgeschlagenen Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Der Vorstand wird angewiesen, bei der Anmeldung der Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 6. b) zur Eintragung im Handelsregister sicherzustellen, dass die Eintragung der Beschlussfassung erst nach der vorherigen Eintragung der Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 6. a) in das Handelsregister erfolgt.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie deren späteren Verwendung nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 und 8 AktG

Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie deren späteren Verwendung nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 und 8 AktG ist bis zum 8. Juni 2020 befristet und wurde teilweise in Anspruch genommen. Der nachfolgende Beschlussvorschlag hebt die vorgenannte Ermächtigung im Hinblick auf den Erwerb eigener Aktien auf und erteilt der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, die bis zum 1. Mai 2021 befristet ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß diesem Tagesordnungspunkt 7 aufgehoben und zugleich in modifizierter Form neu gefasst:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, um

ɑ) Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können oder an institutionelle Anleger zu veräußern,
ß) Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 207 Abs. 1 Satz 1 UmwG abzufinden,
γ) die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Bezugsrechten zu nutzen, die zur Erfüllung von Rechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfolgen,
δ) sie ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
b)

Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10% beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer der genannten Zwecke ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen Aktien oder eine kontinuierliche Kurspflege sind nicht gestattet. Die Ermächtigung gilt bis zum 1. Mai 2021.

c)

Der Erwerb kann erfolgen

ɑ) über die Börse,
ß) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots oder
γ) unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, wenn es sich um einen Paketerwerb von mindestens 1% des Grundkapitals handelt und ein solcher Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegt, und geeignet und erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu aufwendig, zu langwierig oder sonst – auch unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen – unverhältnismäßig wäre.

Der von der Gesellschaft bezahlte Gegenwert je Aktie darf vom Durchschnitt der Schlussnotierungen im Open Market an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder im Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 20% abweichen. Entsprechendes gilt bei einem öffentlichen Kaufangebot für den Preis des Angebots mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung des Durchschnittskurses nicht auf den Tag des Erwerbs der Aktien abzustellen ist, sondern auf den Tag der erstmaligen Veröffentlichung des Kaufangebotes.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Dritten beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten oder an institutionelle Anleger zu veräußern oder zu verwenden, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 207 Abs. 1 Satz 1 des UmwG abzufinden.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungsrechten zu nutzen, die zur Erfüllung von Rechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfolgen.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern. Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.

g)

Die vorgenannten Ermächtigungen können unter Beachtung von § 71 AktG einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. d) an Dritte abgegeben werden, darf vom Durchschnitt der Schlussnotierungen im Open Market an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder im Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktien während der letzten fünf Handelstage vor dem Abschluss des Vertrages mit dem Dritten (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10% abweichen. Wird der Vertrag mit dem Dritten aufschiebend bedingt abgeschlossen, so tritt der Tag des Eintritts der Bedingung an die Stelle des Tages des Vertragsschlusses. Wird mit dem Dritten vereinbart, dass die Gegenleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, so tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle des Tages des Vertragsschlusses.

h)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien, die aufgrund der Ermächtigung aus lit. a) erworben wurden, wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen aus lit. d) und e) verwendet werden. Werden die erworbenen eigenen Aktien für keinen der Zwecke nach lit. a) benötigt, kann der Vorstand die Aktien wieder veräußern. Die Veräußerung erfolgt über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre. In anderer Weise können die erworbenen Aktien nur veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis vom Durchschnitt der Schlussnotierungen im Open Market an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder im Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktien während der letzten fünf Handelstage vor der Veräußerung der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10% abweicht. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10% des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen. Insoweit wird das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ebenfalls ausgeschlossen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7

Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 7, das Bezugsrecht der Aktionäre hinsichtlich der zur Weiterveräußerung anstehenden eigenen Stückaktien nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausschließen zu können, und zwar bis zur Grenze von 10% des Grundkapitals. Der beantragte Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung der eigenen Aktien einen hohen Mittelzufluss zu erzielen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Aktien bei strategischen Investoren zu platzieren, die der Gesellschaft mittel-/langfristig von Vorteil sein können. Bei der Ausnutzung der beantragten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand den Veräußerungspreis so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich ist und nicht mehr als 10% des aktuellen Börsenkurses beträgt. Durch diese Vorgaben sind die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt.

Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 7 ferner, das Bezugsrecht der Aktionäre hinsichtlich der zur Weiterveräußerung anstehenden eigenen Aktien insoweit ausschließen zu können, als die eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran benötigt werden, an institutionelle Anleger veräußert werden oder um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 207 Abs. 1 Satz 1 UmwG abzufinden. Die Möglichkeit, die eigenen Aktien Dritten beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen anbieten zu können, gewährt der Gesellschaft im Rahmen der künftigen Akquisitionspolitik größtmögliche Flexibilität.

Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Veräußerungspreis der eigenen Aktien so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich ist und nicht mehr als 10% des aktuellen Börsenkurses beträgt. Durch diese Vorgaben werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt.

Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von Rechten von Inhabern bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Sofern die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt.

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BW Revision GmbH, Kelterstr. 69, 73265 Dettingen, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der KST Beteiligungs AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Ein Anmeldebogen wird jedem Aktionär mit der Einladung zugesandt. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des 25. April 2016 unter der folgenden Adresse entweder in Textform (§ 126b BGB) oder elektronisch per E-Mail bei der Gesellschaft eingegangen sein:

KST Beteiligungs AG
Königstr. 10c
70173 Stuttgart
Fax: 0711 / 22254-319
E-Mail: hauptversammlung@kst-ag.de

Umschreibungen im Aktienregister finden vom Beginn des 26. April 2016 bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung nicht statt.

Nach Eingang des Anmeldebogens bei der Gesellschaft unter obiger Anschrift werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre frühzeitig für die Übersendung des Anmeldebogens an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Weitere Hinweise

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachtserteilung das von der Gesellschaft mit dem Anmeldebogen übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. Für Kreditinstitute und eine in §§ 135 Absatz 8 AktG und 135 Absatz 10 AktG i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG genannte Person oder Personenvereinigung gelten die gesetzlichen Regelungen zur Vollmachtserteilung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind in Schriftform zu richten an:

KST Beteiligungs AG
Königstr. 10c
70173 Stuttgart
Fax: 0711 / 22254-319
E-Mail: hauptversammlung@kst-ag.de

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten und Anträge von Aktionären sowie ggf. weitere Informationen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite des Unternehmens unter www.kst-ag.de im Bereich Investor Relations zugänglich.

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 5.500.000,00, eingeteilt in 5.500.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Nach Abzug der 111.670 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind somit 5.388.330 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.

 

Stuttgart, im März 2016

KST Beteiligungs AG

Der Vorstand

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