KST Beteiligungs AG – Ordentliche Hauptversammlung

KST Beteiligungs AG

Stuttgart

ISIN DE000A161309

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Montag, den 27. Juni 2022 um 14:00 Uhr, Einlass ab 13:30 Uhr,

im Stuttgart Marriott Hotel Sindelfingen,
Mahdentalstraße 68, 71065 Sindelfingen,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 nebst Bericht
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die zuvor genannten Unterlagen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
unter

www.kst-ag.de

und dort im Bereich Hauptversammlungen unter

https:/​/​kst-ag.de/​hauptversammlungen/​index.html

abrufbar. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 kein
Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt und
damit festgestellt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 1.295.641,25 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,07 auf jede grundsätzlich dividendenberechtigte
Stückaktie; das sind bei insgesamt 5.000.000 Aktien EUR 350.000,00,

b) Vortrag auf neue Rechnung von EUR 945.641,25.

Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden sind, wird der Beschlussvorschlag
dahingehend modifiziert werden, dass der auf die eigenen Aktien entfallende Betrag
der Dividende ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen wird, wodurch sich der zur Ausschüttung
kommende Betrag entsprechend vermindert.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung
zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie deren späteren
Verwendung nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 und 8 AktG

Die von der Hauptversammlung am 21. September 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 3 und 8 AktG
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung ist bis zum
20. September 2025 befristet und wurde teilweise in Anspruch genommen. Der nachfolgende
Beschlussvorschlag hebt die vorgenannte Ermächtigung im Hinblick auf den Erwerb eigener
Aktien auf und erteilt der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und zu deren Verwendung, die bis zum 26. Juni 2027 befristet ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die von der Hauptversammlung am 21. September 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung
gemäß diesem Tagesordnungspunkt 5 aufgehoben und zugleich in modifizierter Form neu
gefasst:

a)

Der Vorstand der KST Beteiligungs AG wird ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, um

aa) Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können
oder an institutionelle Anleger zu veräußern,

bb) Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in
Verbindung mit § 207 Abs. 1 Satz 1 UmwG abzufinden,

cc) die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
zur Bedienung von Bezugsrechten zu nutzen, die zur Erfüllung von Rechten von Inhabern
bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der KST Beteiligungs AG ausgegebenen Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen
erfolgen,

dd) sie ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

b)

Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem Anteil am Grundkapital
von insgesamt bis zu 10% beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer der genannten Zwecke ausgeübt
werden. Ein Handel in eigenen Aktien oder eine kontinuierliche Kurspflege sind nicht
gestattet. Die Ermächtigung gilt bis zum 26. Juni 2027.

c)

Der Erwerb kann erfolgen

(1)

über die Börse oder

(2)

mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots oder

(3)

unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, wenn es sich um
einen Paketerwerb von mindestens 1 % des Grundkapitals handelt und ein solcher Erwerb
einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegt, und geeignet
und erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu aufwendig, zu langwierig oder sonst – auch
unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen – unverhältnismäßig wäre.

Der von der KST Beteiligungs AG bezahlte Gegenwert je Aktie darf vom Durchschnitt
der Schlussnotierungen im Open Market an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder im Börsensegment
Basic Board an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) für die Aktien der KST Beteiligungs AG während der letzten fünf Handelstage
vor dem Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 20% abweichen.

Entsprechendes gilt bei einem öffentlichen Kaufangebot für den Preis des Angebots
mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung des Durchschnittskurses nicht auf den Tag
des Erwerbs der Aktien abzustellen ist, sondern auf den Tag der erstmaligen Veröffentlichung
des Kaufangebotes. Sofern die erstmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt,
ist der Tag der Beauftragung zur Veröffentlichung maßgeblich.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der KST Beteiligungs
AG, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Dritten beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
als Gegenleistung anzubieten oder an institutionelle Anleger zu veräußern oder um
Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung
mit § 207 Abs. 1 Satz 1 des UmwG abzufinden.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der KST Beteiligungs
AG, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungsrechten zu nutzen, die zur Erfüllung von
Rechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder unmittelbaren oder
mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der KST Beteiligungs AG ausgegebenen
Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen erfolgen.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der KST
Beteiligungs AG einzuziehen, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, ohne
dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang
der Kapitalherabsetzung zu ändern. Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr.
3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung
der Anteil der übrigen Stückaktien der KST Beteiligungs AG am Grundkapital gemäß §
8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 2. Halbsatz AktG
ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.

g)

Die vorgenannten Ermächtigungen können unter Beachtung von § 71 AktG einmal oder mehrmals,
einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem Aktien der KST Beteiligungs
AG gemäß der Ermächtigung in lit. d) an Dritte abgegeben werden, darf vom Durchschnitt
der Schlussnotierungen im Open Market an der Stuttgarter Wertpapierbörse oder im Börsensegment
Basic Board an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) für die Aktien der KST Beteiligungs AG während der letzten fünf Handelstage
vor dem Abschluss des Vertrages mit dem Dritten (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht
mehr als 10% abweichen. Wird der Vertrag mit dem Dritten aufschiebend bedingt abgeschlossen,
so tritt der Tag des Eintritts der Bedingung an die Stelle des Tages des Vertragsschlusses.
Wird mit dem Dritten vereinbart, dass die Gegenleistung der KST Beteiligungs AG erst
zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, so tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle
des Tages des Vertragsschlusses.

h)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien, die aufgrund der Ermächtigung aus
lit. a) erworben wurden, wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den
vorstehenden Ermächtigungen aus lit. d) und e) verwendet werden. Werden die erworbenen
eigenen Aktien für keinen der Zwecke nach lit. a) benötigt, kann der Vorstand die
Aktien wieder veräußern.

Die Veräußerung erfolgt über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre. In
anderer Weise können die erworbenen Aktien nur veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis
vom Durchschnitt der Schlussnotierungen im Open Market an der Stuttgarter Wertpapierbörse
oder im Börsensegment Basic Board an der Frankfurter Wertpapierbörse (inkl. XETRA-Handel
oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktien der KST Beteiligungs AG
während der letzten fünf Handelstage vor der Veräußerung der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten)
um nicht mehr als 10% abweicht. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden
Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung
unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten
Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze
von 10% des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen. Insoweit wird das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die eigenen Aktien ebenfalls ausgeschlossen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5

Der Vorstand beantragt unter Punkt 5 der Tagesordnung, das Bezugsrecht der Aktionäre
hinsichtlich der zur Weiterveräußerung anstehenden eigenen Stückaktien nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausschließen zu können, und zwar bis zur Grenze von 10% des Grundkapitals.
Der beantragte Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig
günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung der
eigenen Aktien einen hohen Mittelzufluss zu erzielen. Weiterhin besteht die Möglichkeit,
die Aktien bei strategischen Investoren zu platzieren, die der Gesellschaft mittel-/​langfristig
von Vorteil sein können. Bei der Ausnutzung der beantragten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
wird der Vorstand den Veräußerungspreis so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis
so niedrig wie möglich ist und nicht mehr als 10% des aktuellen Börsenkurses beträgt.
Durch diese Vorgaben sind die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes geschützt.

Der Vorstand beantragt unter Punkt 5 der Tagesordnung ferner, das Bezugsrecht der
Aktionäre hinsichtlich der zur Weiterveräußerung anstehenden eigenen Aktien insoweit
ausschließen zu können, als die eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen daran benötigt werden, an institutionelle Anleger veräußert
werden oder um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b AktG oder nach § 29 Abs. 1, § 125
Satz 1 in Verbindung mit § 207 Abs. 1 Satz 1 UmwG abzufinden. Die Möglichkeit, die
eigenen Aktien Dritten beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
anbieten zu können, gewährt der Gesellschaft im Rahmen der künftigen Akquisitionspolitik
größtmögliche Flexibilität.

Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der KST Beteiligungs AG die notwendige Flexibilität
geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der
Ermächtigung den Veräußerungspreis der eigenen Aktien so festsetzen, dass der Abschlag
auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich ist und nicht mehr als 10% des aktuellen
Börsenkurses beträgt.

Durch diese Vorgaben werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes geschützt. Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien zur Erfüllung von Rechten von Inhabern bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft
oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen
Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.

Sofern die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine bedingte
Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese
zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BW Revision GmbH,
Kelterstr. 69, 73265 Dettingen unter Teck, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2022 zu wählen.

Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß
§ 6 Abs. 2 der Satzung der KST Beteiligungs AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die
im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Ein Anmeldebogen
wird jedem Aktionär mit der Einladung zugesandt.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. Juni 2022 zugegangen
sein. Die Anmeldung kann entweder in Textform (§ 126b BGB) an nachfolgende Adresse
oder per E-Mail unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse übermittelt werden:

KST Beteiligungs AG
Fronäckerstraße 34
71063 Sindelfingen
E-Mail: info@kst-ag.de

Nach Eingang des Anmeldebogens bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre um frühzeitige Übersendung des Anmeldebogens
an die Gesellschaft.

Umschreibungen im Aktienregister finden vom Beginn des 21. Juni 2022 bis einschließlich
dem Tag der Hauptversammlung nicht statt.

Weitere Hinweise

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben zu lassen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachtserteilung das
von der Gesellschaft mit dem Anmeldebogen übersandte Vollmachtsformular zu verwenden.
Für Kreditinstitute und eine in §§ 135 Absatz 8 AktG und 135 Absatz 10 AktG i.V.m.
§ 125 Absatz 5 AktG genannte Person oder Personenvereinigung gelten die gesetzlichen
Regelungen zur Vollmachtserteilung.

Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreterinnen bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.

Die Gesellschaft hat Frau Sabine Lebus als Stimmrechtsvertreterin mit dem Recht der
Unterbevollmächtigung benannt. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin
bevollmächtigen möchten, müssen dieser in jedem Fall schriftlich Weisung für die Ausübung
des Stimmrechts erteilen. Diese Vollmacht und Weisungen sind bis spätestens 23. Juni
2022 (Eingang bei der Gesellschaft) an die nachfolgend genannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse
der Gesellschaft per Post oder E-Mail zu senden, soweit die Vollmachten nicht der
Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt werden. An andere
Personen erteilte Vollmachten sind zeitlich uneingeschränkt möglich.

Anfragen, Mitteilungen und Anträge von Aktionären können ausschließlich entweder schriftlich
an die Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse

KST Beteiligungs AG
Fronäckerstraße 34
71063 Sindelfingen

oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse:

info@kst-ag.de

übermittelt werden.

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen zu einzelnen
Tagesordnungspunkten und Anträge von Aktionären sowie ggf. weitere Informationen sind
ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite des Unternehmens
unter

www.kst-ag.de

im Bereich Hauptversammlungen unter

https:/​/​kst-ag.de/​hauptversammlungen/​index.html

zugänglich.

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der
Gesellschaft auf EUR 5.000.000,00, eingeteilt in 5.000.000 auf den Namen lautende
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Nach Abzug der 323.424 von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien sind somit 4.676.576 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.

 

Sindelfingen, 10. Mai 2022

KST Beteiligungs AG

Der Vorstand

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