KST Beteiligungs AG – Zweite Aufforderung zur Einreichung unrichtig gewordener Aktienurkunden und zweite Androhung der Kraftloserklärung

KST Beteiligungs AG

Stuttgart

– WKN 632 200 / ISIN DE0006322001 –

Zweite Aufforderung zur Einreichung unrichtig gewordener Aktienurkunden und
Zweite Androhung der Kraftloserklärung

Die ordentliche Hauptversammlung der KST Beteiligungs AG hat am 9. Juni 2015 unter anderem die Umstellung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien in auf den Namen lautende Stückaktien beschlossen. Der Beschluss wurde mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart am 26. Juni 2015 wirksam. Damit ist der Inhalt der effektiven Aktienurkunden unrichtig geworden. Der Vorstand der Gesellschaft hat nun am 6. Juli 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft künftig ausschließlich in einer Globalurkunde zu verbriefen und die bisherigen Aktienurkunden für kraftlos zu erklären. Daher sollen nun alle effektiven Aktienurkunden der Gesellschaft eingezogen werden.

Da der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihres Anteils satzungsmäßig ausgeschlossen ist, wird das Grundkapital der Gesellschaft nach der Kraftloserklärung der effektiven Aktienurkunden nur noch in Form einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Eschborn, zentral hinterlegt wird. Die Aktionäre der Gesellschaft werden daher zukünftig ausschließlich an dem von der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand an Stückaktien der Gesellschaft entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital als Miteigentümer beteiligt. Effektive Aktienurkunden werden nicht mehr ausgegeben.

I. Zweite Aufforderung zur Einreichung unrichtig gewordener Aktienurkunden

Wir fordern die Aktionäre der Gesellschaft hiermit auf, die noch auf Deutsche Mark und einen Nennbetrag lautenden Aktienurkunden der KST Wertpapierhandelsaktiengesellschaft, jeweils mit Erneuerungsschein und Gewinnanteilscheinbogen in der Zeit

vom 10. August 2015 bis 13. November 2015 einschließlich
beim
Bankhaus Gebr. Martin,
Schlossplatz 7 in 73033 Göppingen

einzureichen.

Aktionäre, deren Stückaktien von einem Kreditinstitut girosammelverwahrt werden, haben nichts zu veranlassen.

Aktionäre, die ihre Stückaktien in einem Streifbanddepot verwahren lassen, werden aufgefordert, ihre Aktien durch ihre Depotbank in die Girosammelverwahrung überführen zu lassen. Aktionäre, die ihre Stückaktien selbst verwahren, werden aufgefordert, ihre Aktienurkunden über ihre konto-/depotführende Bank zur Weiterleitung an das Bankhaus Gebr. Martin, Göppingen, einzureichen. Nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der eingereichten, unrichtig gewordenen Aktienurkunden erhalten die berechtigten Aktionäre über die mit der Einreichung beauftragte Depotbank entsprechend ihrem bisherigen Anteil Miteigentum am Girosammelbestand bei der Clearstream Banking AG durch Depotgutschrift.

Die Einreichung unrichtig gewordener Aktienurkunden ist für die Aktionäre kostenfrei.

Die Stückaktien unserer Gesellschaft sind seit dem 10. August 2015 ausschließlich im Girosammelwege lieferbar.

II. Zweite Androhung der Kraftloserklärung

Die unrichtig gewordenen, noch auf Deutsche Mark und einen Nennbetrag lautenden Aktienurkunden, die trotz dreimaliger Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Aktienurkunden nicht bis zum 13. November 2015 zum Umtausch eingeliefert wurden, werden gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt. Die erforderliche Genehmigung des Amtsgerichts Stuttgart ist mit Beschluss vom 29. Juli 2015 erteilt worden.

 

Stuttgart, im September 2015

KST Beteiligungs AG

Der Vorstand

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