KTG Energie AG – Hauptversammlung 2016

KTG Energie AG

Hamburg

WKN A0HNG5
ISIN DE000A0HNG53

Ergänzungsverlangen

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
zur ordentlichen Hauptversammlung
am 22. Juni 2016 um 10:30 Uhr (MESZ)

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 13. Mai 2016 wurde die ordentliche Hauptversammlung der KTG Energie AG für den 22. Juni 2016 um 10:30 Uhr (MESZ), im Curio-Haus, Rothenbaumchaussee 11, 20148 Hamburg, einberufen.

Die KTG Agrar SE ist Aktionärin der KTG Energie AG mit insgesamt 3.584.587 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und somit insgesamt EUR 3.584.587,00. Es handelt sich dabei um mehr als den zwanzigsten Teil (dies entspricht zurzeit EUR 358.716,40) des insgesamt EUR 7.174.328,00 betragenden Grundkapitals der KTG Energie AG und um mehr als den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG.

Die KTG Agrar SE hat am 27. Mai 2016 nach § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der am 22. Juni 2016 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der KTG Energie AG um nachfolgenden Beschlussvorschlag beantragt.

Die Tagesordnung der am 22. Juni 2016 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der KTG Energie AG wird daher um den folgenden neuen Tagesordnungspunkt ergänzt:

„A.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns und über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln sowie über die entsprechende Satzungsänderung

a)

Die KTG Agrar SE schlägt vor,

den Bilanzgewinn der KTG Energie AG des Geschäftsjahres 2014/2015 in Höhe von EUR 4.479.728,60 wie folgt zu verwenden:

Zuführung zu anderen Gewinnrücklagen: EUR 341.634,00
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: EUR 4.138.094,60
Bilanzgewinn: EUR 4.479.728,60
b)

Die KTG Agrar SE schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

(i)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach einer noch durchzuführenden Kapitalherabsetzung um EUR 14,00 nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) von EUR 7.174.314,00 um EUR 341.634,00 auf EUR 7.515.948,00 (in Worten: sieben Millionen fünfhundertfünfzehntausendneunhundertachtundvierzig Euro) durch Ausgabe von 341.634 neuen auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 21:1 zu, so dass auf 21 bestehende Stückaktien eine neue Stückaktie entfällt. Die neuen Stückaktien sind ab dem 1. November 2015 gewinnbezugsberechtigt.

Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Umwandlung eines Betrages in Höhe von EUR 341.634,00 der aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses unter lit. a) beschlossenen Zuführung des Bilanzgewinns zu anderen Gewinnrücklagen. Der Kapitalerhöhung wird die Bilanz aus dem festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Oktober 2015 zugrunde gelegt. Dieser ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der RTC Schütte Treuhand KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Wildeshausen, versehen.

(ii)

Führt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln aufgrund des Bezugsverhältnisses dazu, dass auf die Beteiligung eines Aktionärs Spitzen entfallen, erhält der betreffende Aktionär Teilrechte i.S.v. § 213 AktG, die von der begleitenden Bank für Rechnung der Aktionäre verwertet werden. Der Erlös abzüglich Kosten wird den betreffenden Aktionären gutgeschrieben werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzusetzen.

(iii)

§ 3.1 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirkung vom Tage der Eintragung des Beschlusses zu vorstehend lit. b) (i) im Handelsregister wie folgt neu gefasst:

„3.1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 7.515.948,00 (in Worten: sieben Millionen fünfhundertfünfzehntausendneunhundertachtundvierzig Euro) und ist eingeteilt in 7.515.948 nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.“

(iv)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3.7 und § 3.8 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Grundkapitalerhöhung gemäß vorstehend lit. b) (i) abzuändern.

(v)

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Neufassung von § 3.1 der Satzung mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Herabsetzung des Grundkapitals auf EUR 7.174.314,00 zuvor im Handelsregister eingetragen sein muss.“

Begründung

Die KTG Agrar SE hat ihren Antrag wie folgt begründet:

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen in der am 13. Mai 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 22. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 2 vor, dass die Hauptversammlung einen Beschluss über die Ausschüttung einer Bardividende in Höhe von EUR 0,46 je Aktie, insgesamt also in Höhe von EUR 3.300.190,88, fasst. Zur Schonung der Liquidität der Gesellschaft schlagen wir vor, den Bilanzgewinn stattdessen teilweise für eine Aktiendividende zu verwenden, die den Aktionären über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu Gute kommt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Vorstand und Aufsichtsrat der KTG Energie AG schlagen den Aktionären vor, auf der ordentlichen Hauptversammlung für den Beschlussvorschlag der KTG Agrar SE unter dem neu aufgenommenen Tagesordnungspunkt zu stimmen. Sofern der vorgeschlagene Beschluss unter dem vorstehenden neuen Tagesordnungspunkt mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird, beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat, den unter Tagesordnungspunkt 2 der am 13. Mai 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten Hauptversammlungseinladung gemachten Beschlussvorschlag nicht zur Abstimmung zu stellen.

 

Hamburg, im Mai 2016

KTG Energie AG

Der Vorstand

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