KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

KUKA Aktiengesellschaft

Augsburg

– ISIN DE0006204407 –

Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass die beim Landgericht München I rechtshängige Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage der Aktionäre Herrn Moritz Reimers (Kläger) und Herrn Martin Nolle (Kläger) unter Beteiligung der Nebenintervenienten Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH und Herrn Karl-Walter Freitag unter dem Aktenzeichen 5 HK O 9169/​20 betreffend den auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft (Beklagte) vom 19. Juni 2020 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019) beendet ist. Auf Anraten und Vorschlag des Gerichts und ohne Präjudiz für den beiderseitigen Rechtsstandpunkt wurde zur Erledigung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage ein Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen. Der Beschluss des Gerichts zu dem zwischen den Parteien geschlossene Vergleich hat folgenden Wortlaut:

„Beschluss:

Es wird festgestellt, dass die Kläger, die Nebenintervenienten und die Beklagte durch Einreichung übereinstimmender Schriftsätze vom 16.1.2021 (Bl. 51/​52 d.A.), vom 17.1.2021 (Bl 53/​54 d.A.) und jeweils vom 19.1.2021 (Bl. 55 und 56 d.A.) den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 14.1.2021 in modifizierter Form angenommen und daher auf dringendes Anraten und Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich abgeschlossen haben:

Vergleich:

I.

Die Beklagte sichert zu, in den nächsten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2020 den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 wörtlich wiederzugeben.

II.

Die Beklagte erklärt verbindlich, in den Geschäftsberichten auch in Zukunft die auf Basis von § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG abgegebenen Erklärungen des Abschlussprüfers in den schriftlichen Bericht des Aufsichtsrates nach § 171 Abs. 2 AktG wörtlich aufzunehmen.

III.

Die Beklagte verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen Inhalt gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG auf ihre Kosten im Bundesanzeiger ohne die Anschriften der Kläger und ohne namentliche Nennung der Prozessbevollmächtigten bekannt zu machen. Sollte diese Bekanntmachung unvollständig sein, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien davon unberührt. Weitergehende Bekanntmachungen zum Abschluss dieses Vergleichs, zu dessen Inhalt oder zu der aufgrund dieses Vergleichs erfolgten Verfahrensbeendigung erfolgen, soweit rechtlich zulässig, nicht. Hiervon ausgenommen sind mögliche Veröffentlichungspflichten nach deutschem Recht und in behördlichen Verfahren auf Anfrage der jeweiligen Behörde. Etwaige derartige weitere notwendige Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen – soweit gesetzlich zulässig – ohne namentliche Nennungen der Kläger und deren Prozessbevollmächtigten und werden darüber hinaus, soweit sie in Börsenpflichtblättern bekannt zu machen ins, nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen.

IV.

Mit diesem Vergleich ist die Hauptsache erledigt.

V.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs sowie der Kosten der Nebenintervenienten.“

 

Augsburg, im Januar 2021

KUKA Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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