KUKA Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

KUKA Aktiengesellschaft

Augsburg

ISIN: DE0006204407
WKN: 620440

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am

Dienstag, den 17. Mai 2022, um 10.00 Uhr

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft ein. Die
Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg.

Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten Aktionäre und Aktionärsvertreter
unter der Internetadresse

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

über den Link

https:/​/​www.kuka.com/​de-de/​investor-relations/​hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter
erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen finden
Sie nachstehend unter Abschnitt C. weitere Angaben zur Einberufung.

 
A.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
sowie des zusammengefassten Lageberichts für die KUKA Aktiengesellschaft und den Konzern,
einschließlich des Berichts zu den Angaben nach § 289a HGB sowie § 315a HGB, für das
Geschäftsjahr 2021; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die vorstehend genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen,
da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und damit
eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der KUKA Aktiengesellschaft
aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR 7.299.019,08 wie folgt zu
verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 4.375.301,70
Gewinnvortrag EUR 2.923.717,38

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien 39.775.470 Stückaktien (ISIN DE0006204407).

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die KUKA Aktiengesellschaft
keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene
Aktien halten, so sind diese nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird in der
Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei
entsprechend reduzierter Ausschüttung unverändert eine Dividende von EUR 0,11 je stimmberechtigter
Stückaktie und eine Erhöhung des Gewinnvortrags vorsieht.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Gesamtentlastung über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Gesamtentlastung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat
zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft haben gemäß § 162 AktG
einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren
Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt
B. Vergütungsbericht (Angaben zu Punkt 5 der Tagesordnung) wiedergegeben. Der Vermerk
des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der KUKA Aktiengesellschaft
für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.“

Die vorstehend genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein (eine
detaillierte Auflistung der zugänglich gemachten Unterlagen finden Sie unter Abschnitt
C. weitere Angaben zur Einberufung, Ziffer 8).

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten
Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor
zu beschließen, die PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Frankfurt
am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022
sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022, sofern diese einer solchen prüferischen
Durchsicht unterzogen werden, zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der KUKA Aktiengesellschaft
(Minderheitsaktionäre) auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. (Hauptaktionärin)
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG

Gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95% des Grundkapitals
gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
(Ausschluss von Minderheitsaktionären, sogenannter aktienrechtlicher Squeeze-Out).

Das Grundkapital der KUKA Aktiengesellschaft beträgt gegenwärtig EUR 103.416.222,00
und ist eingeteilt in 39.775.470 auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie. Die Guangdong
Midea Electric Co., Ltd. – eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Midea Group
Co., Ltd. – hält mittelbar über ihre hundertprozentigen Tochtergesellschaften Midea
Electric Netherlands (I) B.V. und Midea Electric Netherlands (II) B.V. insgesamt 37.911.876
Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft und damit rund 95,31 % des Grundkapitals der
KUKA Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a AktG i.V.m. § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AktG.
Guangdong Midea Electric Co., Ltd. ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs.
1 Satz 1 AktG.

Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat der KUKA Aktiengesellschaft gemäß § 327a
Abs. 1 Satz 1 AktG erstmals mit Schreiben vom 23. November 2021 das Verlangen übermittelt,
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft
über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die
Guangdong Midea Electric Co., Ltd. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
beschließen kann.

Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat mit Schreiben vom 24. März 2022 ihr Übertragungsverlangen
dahingehend bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung,
die den Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien zu gewähren ist, auf
EUR 80,77 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft festgelegt
hat.

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft
mit Datum vom 24. März 2022 hat die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. gemäß § 327c
Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert
und begründet (sogenannter Übertragungsbericht). Die Guangdong Midea Electric Co.,
Ltd. hat die angemessene Barabfindung auf Grundlage einer von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, erstellten gutachtlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der KUKA Aktiengesellschaft
festgelegt. Das Landgericht München I hat auf Antrag der Guangdong Midea Electric
Co., Ltd. durch Beschluss vom 9. Dezember 2021 die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum sachverständigen Prüfer für die Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt
und bestellt. Der sachverständige Prüfer hat über die Angemessenheit der Barabfindung
am 28. März 2022 einen schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 4 i.V.m.
§ 293e AktG erstattet und die festgelegte Barabfindung als angemessen bestätigt.

Zudem hat die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. der KUKA Aktiengesellschaft eine
Erklärung der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland gemäß § 327b Abs. 3 AktG
übermittelt, mit der die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland unbedingt und
unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Guangdong
Midea Electric Co., Ltd. übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des
Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung
für die übertragenen Aktien an der KUKA Aktiengesellschaft zu zahlen.

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung
und wird mit Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der KUKA Aktiengesellschaft
wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft schlagen daher auf Verlangen
der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
der KUKA Aktiengesellschaft mit Sitz in Augsburg werden gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1
AktG gegen Gewährung einer von der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. mit Sitz in
Foshan City, VR China, registriert bei der State Administration of Industry and Commerce
(SAIC), VR China, unter Nummer 91440606MA4W96D79N (Hauptaktionärin), zu zahlenden
Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je auf den Inhaber lautenden Stückaktie der KUKA
Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen.“

Die folgenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

zugänglich:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses zu Punkt 7 der Tagesordnung,

die Jahresabschlüsse der KUKA Aktiengesellschaft, die Konzernabschlüsse sowie die
zusammengefassten Lageberichte des KUKA Konzerns für die letzten drei Geschäftsjahre
2021, 2020, 2019,

der schriftliche, von der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. in ihrer Eigenschaft
als Hauptaktionärin erstattete Bericht vom 24. März 2022 über die Voraussetzungen
der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft auf
die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. sowie die Angemessenheit der Barabfindung nebst
Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme von KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Unternehmenswert der KUKA Aktiengesellschaft und zur angemessenen Barabfindung
im Rahmen des geplanten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie der Gewährleistungserklärung
der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland gemäß § 327b Abs. 3 AktG,

der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers Baker Tilly GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung der Angemessenheit
der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG anlässlich der beabsichtigten Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg, Deutschland,
auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. , Foshan City, VR China, vom 28. März 2022,

Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

zugänglich sein.

 
B.

Vergütungsbericht (Angaben zu Punkt 5 der Tagesordnung)

Der Vergütungsbericht fasst die Grundsätze zusammen, die für die Festlegung der Vergütung
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft angewendet
werden. Er erläutert Struktur und Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des § 162
AktG.

Der Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft hat am 24. März 2021 ein neues Vergütungssystem
beschlossen. Dieses wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2021 gebilligt.
Das neue Vergütungssystem gilt (mit den unter Ziffer VII dargestellten Abweichungen)
rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahrs 2021.

Das Vergütungssystem berücksichtigt auch weitgehend die Empfehlungen des DCGK in der
Fassung vom 16. Dezember 2019 (nachfolgend „DGCK 2020“). Soweit von den Empfehlungen
des DCGK 2020 abgewichen wird, ist dies in der Entsprechenserklärung des Vorstands
und des Aufsichtsrats vom 9. Februar 2022 dargestellt.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

I.

Grundlagen des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der KUKA Aktiengesellschaft leistet einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie der KUKA Aktiengesellschaft
und ihrer Konzerngesellschaften (nachfolgend gemeinsam „KUKA“). Ein starker Fokus
liegt auf der nachhaltigen und langfristigen Performance im Vergleich zu den Wettbewerbern,
um dem strategischen Ziel des Ausbaus der Innovations- und Technologieführerschaft
gerecht zu werden. Weiterhin setzt das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder Anreize,
das Innenfinanzierungspotenzial von KUKA zu stärken und so ein nachhaltiges Unternehmenswachstum
zu erreichen.

Der Fokus auf diese strategischen Ziele in der Vorstandsvergütung steht in hohem Maße
in Einklang mit den Interessen der Aktionäre und trägt zum langfristigen und nachhaltigen
Erfolg von KUKA bei. Zentrale Zielsetzung und Leitlinie ist dabei insbesondere, den
Unternehmenswert von KUKA langfristig und nachhaltig zu steigern.

Der überwiegende Teil der Vorstandsvergütung ist leistungsabhängig und ambitioniert
ausgestaltet („Pay for Performance“). Dadurch wird die Leistung der Vorstandsmitglieder
entsprechend honoriert, während Zielverfehlungen zu einer Reduktion der variablen
Vergütung bis auf null führen können. Neben dem finanziellen Erfolg von KUKA als Gesamtkonzern
fließen, um sowohl individuellen als auch kollektiven Erfolgen der Vorstandsmitglieder
angemessen Rechnung zu tragen, zusätzliche finanzielle und nicht-finanzielle Erfolgsziele
ein. Dadurch werden insbesondere die Umsetzung zentraler Fokusthemen sowie das Erreichen
von Nachhaltigkeitszielen incentiviert und die Interessen wichtiger Stakeholder (insbesondere
der Kunden und Mitarbeiter) berücksichtigt.

Neben unternehmensinternen Zielsetzungen berücksichtigt das Vergütungssystem die regulatorischen
Vorgaben. So entspricht das Vergütungssystem den Vorgaben des AktG und entspricht
weitgehend den Empfehlungen und Anregungen des DCGK 2020.

Zusammengefasst liegen der Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands die folgenden
Leitlinien zugrunde:

II.

Das Vergütungssystem im Überblick

1. Bestandteile der Vorstandsvergütung
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der KUKA Aktiengesellschaft enthält fixe
und variable Vergütungsbestandteile. Dabei umfasst die fixe Vergütung das Festgehalt
sowie die Sachbezüge. Die variable Vergütung setzt sich aus einem kurzfristigen variablen
Vergütungsbestandteil (Tantieme) mit einem Leistungszeitraum von einem Jahr und einem
langfristigen variablen Vergütungsbestandteil (Long-Term Performance Plan) mit einem
Leistungszeitraum von vier Jahren zusammen.

Die Vergütungsbestandteile werden mit Ausnahme der Sachbezüge ausschließlich in bar
gewährt.

Die Vergütungsbestandteile sind in der folgenden Grafik zusammengefasst:

2. Struktur der Vorstandsvergütung
Der Anteil der fixen Vergütung beträgt rund 40% der Ziel-Gesamtvergütung. Damit entfällt
ein überwiegender Teil von rund 60% der Ziel-Gesamtvergütung auf die variablen Vergütungsbestandteile.
Diese Aufteilung geht von 100%-Werten der variablen Vergütungsbestandteile aus.

Die nachfolgende Graphik zeigt die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren relative
Anteile an der Ziel-Gesamtvergütung.

III.

Grundsätze der Vergütungsfestsetzung

1. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat hat für jedes Vorstandsmitglied die Höhe der individuellen Ziel-Gesamtvergütung
festgelegt. Dabei wurde darauf geachtet, dass die Vergütung sowohl in einem angemessenen
Verhältnis zu den Leistungen und Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds als auch
zur Lage der Gesellschaft steht.

2. Begrenzung der Vergütungsbestandteile und maximale Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat hat für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung nach § 87a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegt. Diese beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 4.500.000
€ p.a. und für ordentliche Vorstandsmitglieder 3.000.000 € p.a. Die Maximalvergütung
bildet die betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus Festgehalt, Sachbezügen, Tantieme
und Long-Term Performance Plan und bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die
aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Hierbei handelt es
sich nicht um die vom Aufsichtsrat für angemessen gehaltene Vergütung, sondern lediglich
um eine absolute Obergrenze. Zusätzlich sind die beiden variablen Vergütungsbestandteile
jeweils in ihrer maximalen Auszahlungshöhe begrenzt, so dass die Vergütung des Vorstands
insgesamt der Höhe nach begrenzt ist.

3. Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit der Vorstandsvergütung mittels eines Marktvergleichs
mit den Unternehmen des MDAX (horizontaler Vergleich) und unter Berücksichtigung unternehmensinterner
Vergütungsrelationen der Vorstandsmitglieder zum oberen Führungskreis sowie den außertariflichen
Angestellten und den Tarifmitarbeitern (vertikaler Vergleich) überprüft.

IV.

Detailbetrachtung der einzelnen Vergütungsbestandteile

1. Fixe Vergütung
Die fixe Vergütung besteht aus Festgehalt und Sachbezügen.

Festgehalt

Das Festgehalt orientiert sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds
und wird in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen entrichtet.

Sachbezüge

Die Sachbezüge der Vorstandsmitglieder bestehen im Wesentlichen aus dem geldwerten
Vorteil für die Bereitstellung und Nutzung eines Dienstwagens bzw. eines Fahrservices.
Die Sachbezüge sind auf 50.000 € p.a. begrenzt.

Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelung

Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.

2. Variable Vergütung
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist abhängig von der Erreichung finanzieller
Ziele von KUKA sowie zusätzlicher individueller und kollektiver Ziele der Vorstandsmitglieder.
Die variablen Vergütungsbestandteile können bei einem deutlichen Verfehlen der maßgeblichen
Ziele komplett entfallen und sind gleichzeitig nach oben hin begrenzt. Damit weist
die variable Vergütung einerseits klar einen Pay for Performance-Gedanken auf und
stellt sicher, dass die Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie ihr Beitrag zur Umsetzung
der Strategie von KUKA angemessen honoriert werden. Andererseits wird durch die betragsmäßige
Begrenzung ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Verhältnis gewährleistet und somit ein
übermäßiges Eingehen von Risiken vermieden.

Tantieme (kurzfristige variable Vergütung)

Allgemeine Funktionsweise

Die Tantieme adressiert die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne
einer Steigerung der Umsatz- und Ertragskraft sowie einer Stärkung des Innenfinanzierungspotenzials.
Damit wird die Basis für einen strategischen Ausbau und eine Diversifizierung der
Geschäftstätigkeit und die dafür notwendigen Investitionen geschaffen. Der Leistungszeitraum
ist dabei das jeweilige Geschäftsjahr.

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs wird den Mitgliedern des Vorstands ein individualvertraglich
festgelegter Zielbetrag gewährt. Dieser wird nach Ablauf des Geschäftsjahrs mit der
Gesamtzielerreichung der Erfolgsziele multipliziert, um den finalen Auszahlungsbetrag
zu ermitteln. Dieser ist auf 200% des Zielbetrags (Cap) begrenzt und wird in bar ausgezahlt.

Insgesamt wird die Gesamtzielerreichung anhand von drei finanziellen Erfolgszielen
sowie einer zusätzlichen Komponente, die auch nicht-finanzielle Ziele umfassen kann,
gemessen. Sämtliche Erfolgsziele werden vom Aufsichtsrat zu Beginn des jeweiligen
Geschäftsjahrs festgelegt und sind additiv verknüpft.

Die finanziellen Erfolgsziele leiten sich aus dem Steuerungssystem von KUKA ab und
umfassen die Kennzahlen „Umsatz“, „EBIT“ und „Free-Cash Flow“. Die Gewichtung der
finanziellen Erfolgsziele mit insgesamt 70% sorgt für eine wesentliche Verzahnung
des finanziellen Erfolgs von KUKA mit der Vergütung des Vorstands.

Die Komponente zur Abbildung zusätzlicher individueller und kollektiver Ziele ist
mit insgesamt 30% gewichtet. Über diese Komponente wird eine spezifische Anreizsetzung
im Hinblick auf zentrale Fokusthemen und eine Berücksichtigung wesentlicher nicht-finanzieller
Ziele von KUKA ermöglicht. Dazu zählen insbesondere auch Nachhaltigkeitsziele und
die Interessen der wichtigen Stakeholder.

Erfolgsziele der Tantieme

Für die finanziellen Erfolgsziele ist jeweils eine ambitionierte Zielerreichungskurve
hinterlegt. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs legt der Aufsichtsrat für diese Ziele
einen Zielwert fest, der einer Zielerreichung von 100% entspricht. Neben dem Zielwert
werden ein Schwellenwert und ein Maximalwert definiert. Die konkreten Schwellen-,
Ziel- und Maximalwerte sowie die korrespondierende Zielerreichung für die jeweiligen
Ziele werden ex post im Vergütungsbericht transparent offengelegt.

Umsatz (20% Gewichtung)

Der Umsatz ist eine zentrale Kennzahl im finanziellen Steuerungssystem von KUKA und
als Erfolgsziel zur Incentivierung und Umsetzung der von KUKA verfolgten Wachstumsstrategie
in der Tantieme implementiert.

EBIT (25% Gewichtung)

Das EBIT (Earnings Before Interest and Taxes) bezeichnet das Betriebsergebnis vor
Finanzergebnis und Steuern und ist ebenfalls eine zentrale finanzielle Steuerungsgröße
von KUKA. Durch die Implementierung des EBIT als Erfolgsziel in der Tantieme wird
im Einklang mit der Unternehmensstrategie ein langfristig profitables Wachstum und
das Erreichen nachhaltig effizienter Kostenstrukturen incentiviert.

Free-Cash Flow (25% Gewichtung)

Der Free-Cash Flow stellt den Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit zuzüglich
Cash-Flow aus Investitionen dar und spiegelt wider, wie viel finanzielle Mittel das
Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat. KUKA strebt ein profitables
Wachstum an. Durch die Berücksichtigung des Free-Cash Flow wird sichergestellt, dass
eine Stärkung des Innenfinanzierungspotenzials von KUKA in der Tantieme abgebildet
wird. Damit wird die Grundlage gelegt, durch zusätzliche Investitionen nachhaltig
zu wachsen.

Individuelle und kollektive Ziele (30% Gewichtung)

Zusätzlich erfolgt eine kriterienbasierte Berücksichtigung der individuellen und kollektiven
Leistung des Vorstands. Die maßgeblichen Erfolgsziele werden durch den Aufsichtsrat
auf Basis eines Kriterienkatalogs festgelegt. Der Kriterienkatalog bietet dem Aufsichtsrat
eine Orientierung, um zu Beginn jedes Geschäftsjahrs konkrete Erfolgsziele für die
Vorstandsmitglieder festzulegen. Dabei bezieht der Aufsichtsrat insbesondere auch
Nachhaltigkeitsziele und die Interessen unserer wichtigen Stakeholder ein.

a. Long-Term Performance Plan (Langfristige variable Vergütung)

Die langfristige variable Vergütung wird jährlich in Form des Long-Term Performance
Plans (LTPP) mit einem Leistungszeitraum von vier Jahren begeben. Zu Beginn eines
jeden Geschäftsjahrs wird den Vorstandsmitgliedern ein individualvertraglich festgelegter
Zuteilungswert für die jeweilige Tranche des LTPP gewährt. Während des Leistungszeitraums
wird für jedes Geschäftsjahr ein Performance-Faktor basierend auf der relativen Entwicklung
des Erfolgsziels „relative Earnings per Share“ (relative EPS) von KUKA im Vergleich
zu einer definierten Gruppe von Wettbewerbern ermittelt. Dabei wird eine Rangliste
gebildet, die Wettbewerber im obersten und im untersten 25%-Perzentil gestrichen und
der Performance-Faktor anhand der relativen Stellung von KUKA in der verbleibenden
Rangliste ermittelt. Am Ende des Leistungszeitraums wird aus dem arithmetischen Mittel
der jährlichen Performance-Faktoren der Payout-Factor berechnet und dieser mit dem
Zuteilungswert multipliziert. Der ermittelte Auszahlungsbetrag ist auf 200% des Zuteilungswerts
begrenzt (Cap). Die Auszahlung erfolgt nach Ende des Leistungszeitraums in bar.

Im Rahmen des LTPP wird die langfristige Entwicklung von KUKA incentiviert und honoriert.
Durch den Vergleich der EPS-Performance von KUKA mit der EPS-Performance relevanter
Wettbewerber wird das strategische Ziel des Ausbaus der Innovations- und Technologieführerschaft
in der langfristigen variablen Vergütung des Vorstands abgebildet.

V.

Weitere Regelungen zur Vergütung

1. Malus und Clawback
Die Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands enthalten Regelungen zur Reduzierung
(Malus) und Rückforderung (Clawback) der kurzfristigen und langfristigen variablen
Vergütung.

Kommt es zu einer wesentlichen Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 93 Abs. 2 AktG
oder einem wesentlichen Verstoß gegen dienstvertragliche Compliance-Pflichten, ist
der Aufsichtsrat berechtigt, nach pflichtgemäßen Ermessen die noch nicht ausgezahlte
variable Vergütung für das Geschäftsjahr, in welchem eine solche Verletzung bzw. ein
solcher Verstoß stattgefunden hat, vollständig oder teilweise zu reduzieren („Compliance-Malus“).
Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Aufsichtsrat eine für das Geschäftsjahr,
in welchem eine solche Verletzung bzw. ein solcher Verstoß stattgefunden hat, bereits
ausgezahlte variable Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig oder teilweise
zurückfordern („Compliance-Clawback“).

Daneben ist der Aufsichtsrat berechtigt, bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern,
falls sich herausstellt, dass der der Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegende
testierte und festgestellte Konzernjahresabschluss fehlerhaft war und er nach den
maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften korrigiert werden muss und auf Grundlage
des korrigierten und testierten Konzernjahresabschlusses eine niedrigere oder keine
variable Vergütung zur Auszahlung gekommen wäre („Performance-Clawback“).

Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleiben etwaige Ansprüche der KUKA Aktiengesellschaft
auf Schadensersatz, insbesondere nach § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der KUKA Aktiengesellschaft
zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG sowie das Recht der KUKA Aktiengesellschaft
zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds (§ 626 Abs. 1 BGB).

2. Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten
Für die Dauer der Bestellung werden mit den Mitgliedern des Vorstands Dienstverträge
abgeschlossen. Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung die Vorgaben des § 84
AktG, insbesondere die Höchstdauer von fünf Jahren. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder
haben eine feste Laufzeit. Im Fall der Erstbestellung beträgt diese maximal drei Jahre.

Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht. Unberührt hiervon bleibt das gesetzliche
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB.

3. Regelungen im Falle eines unterjährigen Eintritts in das Dienstverhältnis
Das Festgehalt und die Zielbeträge der variablen Vergütungsbestandteile werden bei
einem unterjährigen Eintritt in das Dienstverhältnis grundsätzlich pro rata temporis
gekürzt.

4. Regelungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
a. Abfindung
Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandsbestellung oder des Dienstvertrags
durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund, im Falle der vorzeitigen einvernehmlichen
Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund, im Falle der vorzeitigen Niederlegung
des Mandats oder im Falle der Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied
aus einem durch die Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund, ist eine gegebenenfalls
zu zahlende Abfindung auf zwei Jahresvergütungen, höchstens jedoch auf die Vergütung
für die Restlaufzeit des Vertrags begrenzt. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps
wird die Ziel-Gesamtvergütung für den abzufindenden Zeitraum herangezogen. In anderen
als den voranstehend beschriebenen Fällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
eine Abfindungszahlung.

Sofern das Vorstandsmitglied im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Anspruch auf eine Karenzentschädigung hat, wird eine gegebenenfalls zu zahlende Abfindung
auf die Karenzentschädigung angerechnet. Ebenso wird anderweitiges Einkommen nach
Maßgabe des § 74c HGB auf die Karenzentschädigung angerechnet.

Ein Anspruch auf darüberhinausgehende Zahlungen in Folge der vorzeitigen Beendigung
der Vorstandsbestellung oder des Dienstvertrags besteht nicht.

b. Variable Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses
Endet der Dienstvertrag durch außerordentliche Kündigung durch die Gesellschaft aus
wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB oder durch die Niederlegung des Mandats durch
das Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund und ohne einvernehmliche Regelung im Laufe
des Geschäftsjahrs, oder wird die Bestellung durch den Aufsichtsrat aus wichtigem
Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG im Laufe des Geschäftsjahrs widerrufen (ausgenommen wegen
Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung), so entfällt der Anspruch auf die Tantieme
und alle laufenden Tranchen des Long-Term Performance Plans ersatz- und entschädigungslos.

Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandsbestellung oder des Dienstvertrags
durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund oder im Falle der vorzeitigen Niederlegung
des Mandats oder der Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied aus
einem durch die Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund hat das Vorstandsmitglied
Anspruch auf eine bis zum Ende des Dienstverhältnisses ermittelte zeitanteilige Tantieme
bzw. einen zeitanteilig ermittelten Long-Term Performance Plan.

5. Arbeitsunfähigkeit und Tod
Falls das Vorstandsmitglied an der Ausübung der Vorstandstätigkeit durch Krankheit
oder andere unverschuldete Ursachen vorübergehend gehindert ist, werden die Bezüge
für die Dauer von zwölf Monaten weitergezahlt.

Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages berufsunfähig,
so endet der Dienstvertrag mit Ende des Quartals, in welchem die Berufsunfähigkeit
festgestellt worden ist. Als Berufsunfähigkeit gilt eine ununterbrochene Dienstverhinderung
über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

Im Fall des Ablebens des Vorstandsmitglieds werden an die Erben die monatlichen Gehaltsbezüge
für den Sterbemonat und die darauffolgenden drei Kalendermonate gezahlt; ebenso die
auf den gleichen Zeitraum entfallenden variablen Vergütungskomponenten.

6. Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied in den Aufsichtsrat, Beirat oder Verwaltungsrat
eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens gewählt wird, werden die gegebenenfalls
von einem verbundenen Unternehmen an das Vorstandsmitglied gezahlten Vergütungen auf
die Vergütung, die das Vorstandsmitglied für das betreffende Geschäftsjahr zu beanspruchen
hat, in Anrechnung gebracht.

Die Übernahme eines Mandats in einem konzernfremden Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat,
Verbandsgremium oder ähnlichem bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
Ob und inwieweit etwaige Vergütungen für solche Tätigkeiten auf die Vergütung des
Vorstandsmitglieds anzurechnen ist, entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall.

VI.

Nachwirkungen aus vorangegangenen Vergütungssystemen

1. Tantieme (kurzfristige variable Vergütung)
Unter dem bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungssystem war die variable Vergütung
der Vorstandsmitglieder abhängig von der Erreichung persönlicher Ziele im strategischen
und operativen Bereich („Bonus“ – einjährige Vergütungskomponente) und finanzieller
Ziele von KUKA („Tantieme Unternehmensziele“ – zweijährige Vergütungskomponente).
Maßgebliche Kenngrößen für die Unternehmensziele waren dabei das EBIT und der Free-Cash
Flow des KUKA Konzerns. Für die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder,
für die die zuvor beschriebene Vergütungsregelung noch anzuwenden ist bzw. war, ist
die Aufteilung zwischen persönlichen und finanziellen Zielen wie folgt:

Vorstandsmitglieder Anteil Persönliche Ziele (Bonus) Anteil Finanzielle Ziele (Tantieme Unternehmensziele)
Peter Mohnen
(Vorstandsvorsitzender)
30 % 70 %
Andreas Pabst
(Vorstand, CFO bis 30.06.2021)
33,33 % 66,67 %

Die persönlichen Ziele und die finanziellen Ziele wurden jährlich gesondert vereinbart.
Die persönlichen Ziele leiteten sich aus der Unternehmensstrategie ab und incentivierten
deren operative Umsetzung. Die finanziellen Ziele umfassten die Kennzahlen „EBIT“
und „Free-Cash Flow“. Die Bemessungsgrundlage, d.h. die Höhe der jährlichen variablen
Ziel-Vergütung, war in den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder geregelt.

Die Zielerreichung der variablen Vergütung konnte zwischen 0% und maximal 200% betragen;
die Erreichung der finanziellen Ziele war an eine mehrjährige Unternehmensentwicklung
(Zweijahreszeitraum) gekoppelt. Die Berechnung erfolgte im Rahmen einer Durchschnittsbildung
der Zielerreichung der jeweils relevanten zwei Geschäftsjahre.

Unter dem bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungssystem wurde im Geschäftsjahr 2021
dem Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen und dem bis zum 30. Juni 2021 amtierenden Finanzvorstand
Andreas Pabst variable Vergütung für die Erreichung finanzieller Ziele im Geschäftsjahr
2019 und für die Erreichung persönlicher und finanzieller Ziele im Geschäftsjahr 2020
ausgezahlt.

Für die Tantieme Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2019 waren die Kennzahlen
EBIT und Free-Cash Flow in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 maßgeblich. Der Aufsichtsrat
legte dazu folgende Zielgrößen fest: (a) Geschäftsjahr 2019: für die EBIT-Marge Minimum
Target 3,40%, Target 4,00%, Maximum Target 4,60% und für den Free-Cash Flow Minimum
Target 3,90%, Target -2,90%, Maximum Target -1,90% (b) Geschäftsjahr 2020: für das
EBIT Minimum Target Mio. € 67,4, Target Mio. € 100, Maximum Target Mio. € 132,7 und
für den Free-Cash Flow Minimum Target Mio. € 8,9, Target Mio. € 41,5, Maximum Target
Mio. € 74,5.

Im Geschäftsjahr 2019 wurde eine EBIT-Marge von 1,5% und ein Free-Cash Flow von 0,6%
erreicht. Im Geschäftsjahr 2020 wurde ein EBIT von Mio. € -113,2 und ein Free-Cash
Flow von Mio. € 37,0 erreicht.

Dies führte im Geschäftsjahr 2019 zu einer Zielerreichung von 0% für die EBIT-Marge
und 200% für den Free-Cash Flow und einer Gesamtzielerreichung für finanziellen Ziele
von 100%. Im Geschäftsjahr 2020 betrug die Zielerreichung 0% für das EBIT und 86%
für den Free-Cash Flow und die Gesamtzielerreichung für finanziellen Ziele von 43%.
Der Gesamtzielerreichungsgrad für die Tantieme Unternehmensziele 2019 betrug damit
72% ((100% + 43%):2).

Dem Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen war eine Tantieme Unternehmensziele für das
Geschäftsjahr 2019 in Höhe von T€ 700 zugesagt worden, die unter Zugrundelegung des
vorgenannten Gesamtzielerreichungsgrades von 72% abgerechnet wurde. Weiterhin war
Peter Mohnen für das Geschäftsjahr 2020 ein Bonus für die Erreichung individueller
Ziele in Höhe von T€ 300 zugesagt worden, der im unter Zugrundelegung eines Zielerreichungsgrades
von 130% abgerechnet wurde. Dem Mitglied des Vorstands Andreas Pabst war eine Tantieme
Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von T€ 400 zugesagt worden, die
unter Zugrundelegung des oben genannten Gesamtzielerreichungsgrades von 72% abgerechnet
wurde. Außerdem war Andreas Pabst ein Bonus für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von
T€ 200 zugesagt worden, der unter Zugrundelegung eines Zielerreichungsgrades von 150%
abgerechnet wurde. Die vorgenannten Zahlungen erfolgten im Geschäftsjahr 2021-

Weiterhin bestehen Ansprüche des Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen auf eine variable
Vergütung für die finanziellen Ziele im Geschäftsjahr 2020 (zweijährige Vergütungskomponente),
die im Geschäftsjahr 2022 zur Abrechnung kommen wird.

2. Langfristige variable Vergütung
a. Long-Term Incentive Plan (LTIP) 2018-2020
Im Geschäftsjahr 2018 wurde dem Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen die Teilnahme am
sogenannten „Long-Term Incentive Plan“ (nachfolgend „LTIP“) mit einem Zuteilungswert
in Höhe von 300 T€ gewährt. Der LTIP war ein variabler Vergütungsbestandteil mit langfristiger
Anreizwirkung.

Der LTIP umfasste einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren. Das Zuteilungsvolumen war
entweder bereits vertraglich vereinbart oder wurde vom Aufsichtsrat spätestens zu
Beginn des jeweiligen Dreijahreszeitraums festgelegt. Unter nach dem LTIP näher bestimmten
Voraussetzungen („good and bad Leaver“ Regelung) konnte ein Anspruch auf Auszahlung
des Brutto-Auszahlungsbetrages gänzlich entfallen oder nur zeitanteilig bestehen.

Ebenfalls zu Beginn des dreijährigen Performance-Zeitraums wurden vom Aufsichtsrat
die Kennzahlen und Vorgaben für die sogenannten Targetwerte für die Erfolgsfaktoren
des jeweiligen LTIP festgelegt. Die maßgeblichen Faktoren waren dabei (i) der „Performance
Factor“ und (ii) der „Strategy Factor“.

Die für den Performance Factor maßgebliche Kennzahl war der EVA während des Performance
Zeitraums. EVA bedeutet dabei das EBIT der Gruppe (auf einer konsolidierten Basis)
abzüglich Mindestzins (9%) auf das eingesetzte Kapital der Gruppe. Der Aufsichtsrat
gab nach billigem Ermessen die Targetwerte, eingeteilt in (i) Minimum Target, (ii)
Target und (iii) Maximum Target, vor. Das Minimum Target (Mio. € 220,0) entsprach
einem Performance Factor von 0,50, das Target (Mio. € 300,0) einem Performance Factor
von 1,00 und das Maximum Target (Mio. € 380,0) einem Performance Factor von 1,50.
Der Performance Factor 0,50 war auch bei einem Unterschreiten des Minimum Targets
erreicht.

Für den Strategy Factor legte der Aufsichtsrat als Kennzahlen (strategische Ziele)
die Reduktion der Kosten im Geschäftsjahr 2020 gegenüber dem Geschäftsjahr 2017 (Kostenreduktion)
und das Wachstum des Umsatzes in China im Zeitraum 2018 bis 2020 (Wachstum Umsatz
China) fest. Die beiden Einzelziele waren gleich gewichtet. Für die Kostenreduktion
bestimmte der Aufsichtsrat als Minimum Target Mio. € 260,0, als Target Mio. € 325,0
und als Maximum Target Mio. € 390,0. Für das Wachstum Umsatz China bestimmte der Aufsichtsrat
als Minimum Target Mio. € 1.915,9, als Target Mio. € 2.737,0 und als Maximum Target
Mio. € 3.558,1. Das Minimum Target entsprach einem Strategy Factor von 0,00, das Target
einem Strategy Factor von 1,00 und das Maximum Target einem Strategy Factor von 2,00.

Im Performance-Zeitraum wurde ein EVA von Mio. € 380,4, eine Kostenreduktion von Mio.
€ 403,3 und ein Wachstum Umsatz China von Mio. € 1.442,0 erreicht. Dies entsprach
einem Performance Factor von 0,50 und Teil-Strategy Factors von 2,00 bzw. 0,00.

Der Brutto-Auszahlungsbetrag ergab sich dann durch die Multiplikation von individuellem
Zuteilungswert, Performance Factor und Strategy Factor.

Unter dem bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungssystem wurde im Geschäftsjahr 2021
dem Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen ein Auszahlungsbetrag aus dem LTIP 2018-2020
ausgezahlt.

b. KUKA Added Value Incentive Plan (KAVI) 2019-2021 und 2020-2022
In den Geschäftsjahren 2019 und 2020 wurden den Vorstandsmitgliedern als langfristiger
Vergütungsbestandteil die Teilnahme an dem KUKA Added Value Incentive Plan (nachfolgend
„KAVI“) gewährt. Der dem Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen gewährte Zuteilungswert
betrug jeweils 300 T€. Der dem Mitglied des Vorstands Andreas Pabst gewährte Zuteilungswert
betrug jeweils 150 T€. Im Gegensatz zu den LTIP orientiert sich der KAVI an einer
langfristigen Entwicklung des Ergebnisses je Aktie (Earnings per Share) und der Aktienkursentwicklung
der KUKA Aktiengesellschaft und der Midea Group Co. Ltd. Die KAVI-Pläne 2019-2021
und 2020-2022 haben eine Laufzeit von jeweils drei Geschäftsjahren.

Im Rahmen des KAVI wird jedem Vorstandsmitglied ein individueller Zuteilungswert in
Euro gewährt. Dieser Zuteilungswert wird dann mit der Summe des Earnings Factor (50%-Gewichtung)
und des Share Price Factor (50%-Gewichtung) multipliziert. Der Earnings Factor und
der Share Price Factor sind wie folgt definiert:

Earnings Factor: Der Earnings Factor bezieht sich auf das Ergebnis je Aktie (Earnings per Share; kurz
EPS) der KUKA Aktiengesellschaft. Die EPS-Ziele wurden aus den EPS 2019-2021 bzw.,
EPS 2020-2022 gemäß dem Durchschnittswert laut jeweiliger Mittelfristplanung gebildet.
Bezogen auf die einzelnen KAVIs gilt:

EPS 2019-2021: 3,44 € = Faktor 1
EPS 2020-2022: 2,74 € = Faktor 1

Das EPS-Mindestziel 2019-2021 wurde mit 2,06 € und das EPS-Mindestziel 2020-2022 mit
1,64 € festgelegt. Wenn dieses Mindestziel nicht erreicht wird, beträgt der Earnings
Factor 0.

Share Price Factor: Der Share Price Factor setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: (i) Kursentwicklung
der Aktie der KUKA Aktiengesellschaft (80%-Gewichtung) im Verhältnis zu einer Benchmark-Gruppe
und (ii) Kursentwicklung der Aktie der Midea Group Co. Ltd. über den Performance-Zeitraum
(20%-Gewichtung). Im Hinblick auf die Kursentwicklung der KUKA Aktie wurde eine Benchmark-Gruppe
von elf Unternehmen definiert, die die Geschäftssegmente Robotics, Systems, Logistics
Automation und Healthcare repräsentieren.

Für den Share Price Factor gelten Mindestziele. Werden diese nicht erreicht, beträgt
der Share Price Factor 0.

Die Gesamtauszahlungsbeträge aus den aktuell noch nicht abgerechneten LTIPs und den
laufenden KAVIs sind der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des jeweils gewährten
individuellen Zuteilungswertes für das einzelne Vorstandsmitglied.

Unter dem bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungssystem bestehen daher Ansprüche des
Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen aus dem KAVI 2019-2021 und KAVI 2020-2022, die
in den Geschäftsjahren 2022 bzw. 2023 zur Abrechnung kommen werden. Die Ansprüche
des bis zum 30. Juni 2021 amtierenden Mitglieds des Vorstands Andreas Pabst wurden
im Rahmen der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages abgegolten.

VII.

Abweichungen vom neuen Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2021

Peter Mohnen

Das neue Vergütungssystem wurde im März 2021 vom Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft
beschlossen und von der Hauptversammlung im Mai 2021 gebilligt. Mit Peter Mohnen wurde
im Laufe des Geschäftsjahrs 2021 die vorzeitige Wiederbestellung verhandelt und sein
Dienstvertrag unterjährig neu gefasst. Um Vergütungskomponenten nicht rückwirkend
und bereits vereinbarte Ziele nicht unterjährig anpassen zu müssen und die Auswirkungen
für die Gesellschaft und Peter Mohnen zu glätten, wurde festgelegt, dass für die kurzfristige
variable Vergütung, das bis zum 31.12.2020 geltende Vergütungssystem auch im Geschäftsjahr
2021 zur Anwendung kommt und das neue Vergütungsmodell ab dem 1. Januar 2022 gilt.
Hingegen wurde bei der langfristigen variablen Vergütung auf das neue Vergütungsmodell
nach dem LTPP 2020-2024 zum 1. Januar 2021 umgestellt (mit einem Zuteilungsvolumen
in Höhe von 300.000 €).

Andreas Pabst

Die Vergütung des bis zum 30. Juni 2021 amtierenden Mitglieds des Vorstands Andreas
Pabst entspricht nicht dem neuen Vergütungssystem. Hintergrund ist, dass das neue
Vergütungssystem nur für Vorstandsmitglieder gilt, die ab dem 1. Januar 2021 bestellt
wurden. Andreas Pabst ist zum 30. Juni 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden; in diesem
Zuge wurden alle Vergütungsthemen in der Aufhebungsvereinbarung vom 21. Juni 2021
abschließend geregelt.

Alexander Tan

Die Vergütung des seit dem 1. Juli 2021 amtierenden Mitglied des Vorstands Alexander
Tan entspricht dem neuen Vergütungssystem.

VIII.

Ziel-, Minimal- und Maximalvergütung im Jahr 2021

Die folgenden Tabellen stellen die für das Geschäftsjahr 2021 zugewendete individuelle
Zielvergütung, Minimalvergütung und Maximalvergütung der zum 31. Dezember 2021 amtierenden
Mitglieder des Vorstands dar.

Zielvergütung Geschäftsjahr 2021
Zum 31. Dezember 2021 amtierende Mitglieder des Vorstands

Peter Mohnen Alexander Tan1
Vorsitzender des Vorstands Vorstand Finanzen
seit 01.07.2021
Angaben in T€ 2021

(100%)

2021

(Min)

2021

(Max)

2020

(100%)

2021

(100%)

2021

(Min)

2021

(Max)

2020

(100%)

Fixe Vergütung
Festgehalt 1.000 1.000 1.000 1.000 300 300 300
Sachbezüge2 50 0 50 35 50 0 50
sonstige Leistungen3 65 0 65
Summe 1.050 1.000 1.050 1.035 415 300 415
Variable Vergütung
Kurzfristige variable Vergütung
Tantieme 2020 1.000
Tantieme 2021 1.000 0 2.000 175 0 350
Langfristige variable Vergütung
KAVI 2020-2022 300
LTPP 2021-2024 300 0 600 203 0 405
Summe 1.300 0 2.600 1.300 378 0 755
Gesamtsumme 2.350 1.000 3.650 2.335 793 300 1.170
Versorgungsaufwand
Gesamtvergütung 2.350 1.000 3.650 2.335 793 300 1.170
maximale Gesamtvergütung4 4.500 3.000

1 Alexander Tan ist seit dem 1. Juli 2021 Vorstandsmitglied (CFO). In der Tabelle ist
die zeitanteilige Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021
dargestellt.

2 Die Sachbezüge sind ab dem Geschäftsjahr 2021 für Peter Mohnen und Alexander Tan
auf 50.000 € p.a. begrenzt. Sie wurden in der Tabelle für das Geschäftsjahr 2021 mit
dem möglichen Höchstbetrag (nicht dem tatsächlichen Betrag) und für das Geschäftsjahr
2020 mit dem tatsächlichen Betrag berücksichtigt.

3 Alexander Tan wurde eine Erstattung von Umzugskosten bis zu 35 T€ gegen Vorlage von
Belegen, ein monatlicher Wohnzuschuss für die Dauer von bis zu 6 Monaten ab Dienstbeginn
in Höhe von bis zu 2,5 T€ pro vollem Monat gegen Vorlage von Belegen sowie die Erstattung
der Kosten von drei Flügen in der Zeit vom 1. Juli 2021 bi 31. Dezember 2021 vertraglich
zugesagt.

4 Vom Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte maximale Gesamtvergütung.

IX.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Jahr 2021

1. Im Geschäftsjahr 2021 aktive Mitglieder des Vorstands
Die folgenden Tabellen stellen die den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Die Tabellen
enthalten danach alle Beträge, (i) die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr
2021 tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“) und (ii) die im Geschäftsjahr
2021 rechtlich fällig waren, aber nicht im Geschäftsjahr 2021 zugeflossenen sind („geschuldete
Vergütung“).

Im Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern. Hierzu bestand kein Anlass.

Der Dienstvertrag des mit dem bis zum 30. Juni 2021 amtierenden Mitglied des Vorstands
Andreas Pabst wurde einvernehmlich vorzeitig beendet ohne dass dafür ein wichtiger
Grund vorlag. In diesem Zusammenhang wurde die Zahlung einer Abfindung vereinbart.

Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, die zu einer Anrechnung von dafür gezahlter
Vergütung auf die Vergütung für die Tätigkeit als Vorstand führten, bestanden im Berichtszeitraum
nicht.

Die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährten und geschuldeten Gesamtvergütungen,
dargestellt in den nachfolgenden Tabellen hielten die vom Aufsichtsrat gemäß § 87a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte maximale Gesamtvergütung von 4.500.000 € für
den Vorstandsvorsitzenden und 3.000.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder. ein.

Zusätzlich waren die variablen Vergütungsbestandteile jeweils in ihrer maximalen Auszahlungshöhe
begrenzt.

Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für zum 31. Dezember
2021 amtierende Mitglieder des Vorstands

Peter Mohnen Alexander Tan
Vorsitzender des Vorstands Finanzvorstand1
seit 01.07.2021
Angaben in T€ 2021 2020 2021
Fixe Vergütung
relativer Anteil an GV relativer Anteil an GV relativer Anteil an GV
Festgehalt 1.000 48,54% 1.000 59,84% 300 92,59%
Sachbezüge2 16 0,78% 30 1,80% 2 0,62%
Sonstige Leistungen3 22 6,79%
Summe 1.016 49,32% 1.030 61,64% 324 100,00%
Variable Vergütung
Einjährige variable Vergütung
Bonus 20194 447 26,75%
Bonus 20204 390 18,93%
Mehrjährig variable Vergütung
Tantieme Unternehmensziele 20185 164 9,81%
Tantieme Unternehmensziele 20195 504 24,47%
Long-Term Incentive Plan 2017-20196 30 1,80%
Long-Term Incentive Plan 2018-20206 150 7,28%
Summe 1.044 50,68% 641 38,36%
Gesamtvergütung 2.060 100,00% 1.671 100,00% 324 100,00%

1 Alexander Tan ist seit dem 1. Juli 2021 Vorstandsmitglied (CFO). In der Tabelle ist
die zeitanteilige Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021
dargestellt.

2 Geldwerter Vorteil für die Bereitstellung und Nutzung eines Dienstwagens bzw. eines
Fahrservices.

3 Alexander Tan wurde eine Erstattung von Umzugskosten bis zu 35 T€ gegen Vorlage von
Belegen, ein monatlicher Wohnzuschuss für die Dauer von bis zu 6 Monaten ab Dienstbeginn
in Höhe von bis zu 2,5 T€ pro vollem Monat gegen Vorlage von Belegen sowie die Erstattung
der Kosten von drei Flügen in der Zeit vom 1. Juli 2021 bi 31. Dezember 2021 vertraglich
zugesagt.

4 Im Geschäftsjahr 2020 ausbezahlte variable Vergütung für die Erreichung persönlicher
Ziele 2019 und im Geschäftsjahr 2021 ausbezahle variablen Vergütung für die Erreichung
persönlicher Ziele 2020.

5 Anteile der variablen Vergütung Tantieme Unternehmensziele für das Geschäftsjahr
2018, welche im Geschäftsjahr 2020 sowie Anteile der variablen Vergütung aus dem Geschäftsjahr
2019, welche im Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung gekommen sind.

6 Auszahlung Long-Term Incentive Pläne 2017-2019 und 2018-2020, die im Geschäftsjahr
2020 bzw. 2021 zur Auszahlung gekommen sind.

Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für im Geschäftsjahr
ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands

Andreas Pabst
Finanzvorstand1
bis 30.06.2021
Angaben in T€ 2021 2020
Fixe Vergütung
relativer Anteil an GV relativer Anteil an GV
Festgehalt 300 10,05% 600 64,24%
Sachbezüge2 8 0,27% 11 1,18%
Sonstige Leistungen
Summe 308 10,32% 611 65,42%
Variable Vergütung
Einjährige variable Vergütung
Bonus 20193 295 31,58%
Bonus 20203 300 10,05%
Mehrjährig variable Vergütung
Tantieme Unternehmensziele 20184 28 3,00%
Tantieme Unternehmensziele 20194 288 9,66%
Summe 588 19,71% 323 34,58%
Leistungen im Zusammenhang mit Vertragsaufhebung5 2.088 69,97%
Gesamtvergütung 2.984 100,00% 934 100,00%

1 Andreas Pabst war vom 6. Dezember 2018 bis zum 30. Juni 2021 Vorstandsmitglied (CFO).
Sein Dienstvertag endete aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 21. Juni 2021 (die
„Aufhebungsvereinbarung“) am 30. Juni 2021. Im Geschäftsjahr 2021 wurden Andreas Pabst
die Festvergütung und die Sachbezüge anteilig gewährt.

2 Geldwerter Vorteil für die Bereitstellung und Nutzung eines Dienstwagens.

3 Im Geschäftsjahr 2020 ausbezahlte variable Vergütung für die Erreichung persönlicher
Ziele 2019 und im Geschäftsjahr 2021 ausbezahle variable Vergütung für die Erreichung
persönlicher Ziele 2020.

4 Anteile der variable Vergütung Tantieme Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2018,
welche im Geschäftsjahr 2020 sowie Anteile der variablen Vergütung aus dem Geschäftsjahr
2019, welche im Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung gekommen sind.

5 Im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung des Dienstvertrages wurde Andreas Pabst
als Entschädigung für die auf den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 5. Dezember 2021 entfallende
Festvergütung eine Abfindung in Höhe von T€ 258 gewährt. Die Tantieme persönliche
Ziele 2021 (T€ 400 bei einer Zielerreichung von 200%), die Tantieme Unternehmensziele
2020 (T€ 486 bei einer Zielerreichung von 121,5%), die Tantieme Unternehmensziele
2021 (T€ 600 bei einer Zielerreichung von 150%), das KAVI 2019-2021 (T€ 48 bei einer
Summe von Earnings Factor und Share Price Factor von 0,32), das KAVI 2020-2022 (T€
97,5 bei einer Summe von Earnings Factor und Share Price Factor von 0,65) und der
KAVI 2021-2023 (T€ 150 bei einer Summe von Earnings Factor und Share Price Factor
von 1,00) wurden mit einer Einmalzahlung abgegolten. Die Feststellung der Zielerreichung
erfolgte nach billigem Ermessen. Die Höhe der Einmalzahlung war ein Verhandlungsergebnis.
Von der Einmalzahlung entfielen 12,4% auf die Abgeltung von Festvergütung und 85,7%
auf die Abgeltung von variablen Vergütungsbestanteilen. Mit der Aufhebungsvereinbarung
sind sämtliche Ansprüche aus kurzfristiger und langfristiger variabler Vergütung erledigt.
Weiterhin wurde Andreas Pabst die Erstattung der Kosten einer Outplacementberatung
und von Kosten der Rechtsberatung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des
Dienstvertrages in Höhe von bis zu 30 T€ zugesagt, wovon rund 8 T€ verbraucht wurden.

2. Frühere Mitglieder des Vorstands
Von einigen Ausnahmen abgesehen, sind ehemaligen Vorstandsmitgliedern, deren Amtsperioden
spätestens im Jahr 2008 geendet haben, Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
erteilt worden, welche Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenrenten
beinhalten. Der Gesamtbetrag der gewährten und geschuldeten Vergütung betrug im Geschäftsjahr
2021 830 T€ (Geschäftsjahr 2020: 822 T€) und besteht nur aus fester Vergütung (Rentenzahlungen).
Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben unterlassen, weil diese ehemaligen
Vorstandsmitglieder vor dem 30. September 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
Für die laufenden Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen wurden angemessene Rückstellungen
gebildet.

Vergütung des Aufsichtsrats

1. Vergütungsstruktur
Aufgrund des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1.
Januar 2006 ist die Satzung dahingehend geändert worden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats
eine feste Vergütung erhalten.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung,
welche 30 T€ beträgt und nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbar ist.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die vierfache, der Stellvertreter des Vorsitzenden
die doppelte Vergütung. Im Falle der Leitung der Hauptversammlung sowie für die Mitgliedschaft
in jedem nicht nur vorübergehend tätigen Ausschuss, höchstens aber für drei Ausschussmitgliedschaften,
erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 30 T€. Ein
Ausschussvorsitzender erhält, auch wenn er mehreren Ausschüssen vorsitzt, zusätzlich
noch die Hälfte der jährlichen Vergütung. Dies gilt nicht für den Ausschuss nach §
27 Abs. 3 MitbestG.

Zusätzlich werden jedem Aufsichtsratsmitglied für jede Aufsichtsratssitzung (einschließlich
der Sitzungen von Ausschüssen des Aufsichtsrats) die entstandenen angemessenen Kosten
erstattet und eine Aufwandspauschale in Höhe von 450 € (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)
gewährt. Den Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, die bei der KUKA Aktiengesellschaft
oder einer KUKA Konzerngesellschaft angestellt sind, steht auf Basis des Anstellungsvertrages
weiterhin ein reguläres Gehalt zu.

2. Gewährte und geschuldete Vergütung im Jahr 2021
Die folgende Tabelle stellt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Die Tabelle
enthält danach alle Beträge, die den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr
2021 tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“) beziehungsweise alle rechtlich
fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung“).

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 und 2020 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG

Zum 31.12.2021 amtierende Aufsichtsratsmitglieder Grundvergütung Ausschussvergütung Sitzungsgeld Gesamt-

vergütung

in € in % GV in € in % GV in € in % GV in €
Dr. Yanmin (Andy) Gu1
Aufsichtsratsvorsitzender
2021 120.000 50,31 105.000 44,03 13.500 5,66 238.500
2020 120.000 51,48 105.000 45,05 8.100 3,47 233.100
Michael Leppek2
stellv. Aufsichtsratsvorsitzender
2021 60.000 36,70 90.000 55,05 13.500 8,26 163.500
2020 60.000 37,95 90.000 56,93 8.100 5,12 158.100
Lin (Avant) Bai 2021 25.644 48,84 23.259 44,30 3.600 2,20 52.503
2020
Wilfried Eberhardt 2021 30.000 86,96 4.500 13,04 34.500
2020 30.000 90,50 3.150 9,50 33.150
Prof. Dr. Henning Kagermann1 2021 30.000 37,31 45.000 55,97 5.400 6,72 80.400
2020 30.000 37,74 45.000 56,60 4.500 5,66 79.500
Armin Kolb2 2021 30.000 29,76 60.000 59,52 10.800 10,71 100.800
2020 30.000 31,30 60.000 62,60 5.850 6,10 95.850
Carola Leitmeir2 2021 30.000 30,58 60.000 61,16 8.100 8,26 98.100
2020 30.000 31,00 60.000 62,02 6.750 6,98 96.750
Min (Francoise) Liu 2021 30.000 29,24 60.000 58,48 12.600 12,28 102.600
2020 30.000 31,30 60.000 62,60 5.850 6,10 95.850
Manfred Hüttenhofer2 2021 30.000 45,87 30.000 45,87 5.400 8,26 65.400
2020 30.000 46,51 30.000 46,51 4.500 6,98 64.500
Dr. Myriam Meyer 2021 30.000 30,86 60.000 61,73 7.200 7,41 97.200
2020 30.000 31,00 60.000 62,02 6.750 6,98 96.750
Tanja Smolenski2 2021 30.000 45,56 30.000 45,56 5.850 8,88 65.850
2020 30.000 45,87 30.000 45,87 5.400 8,26 65.400
Helmut Zodl1 2021 30.000 37,31 45.000 55,97 5.400 6,72 80.400
2020 28.191 37,46 41.673 55,37 5.400 7,17 75.264
Im Geschäftsjahr ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
Dr. Chengmao Xu (bis 17.01.2021) 2021 1.398 50,00 1.398 50,00 0 2.796
2020 30.000 60,35 16.110 32,41 3.600 7,24 49.710
Summe 2021 477.042 40,34 609.657 51,55 95.850 8,11 1.182.549
2020 478.191 41,80 597.783 52,26 67.950 5,94 1.143.924

1 Herr Dr. Yanmin (Andy) Gu ist Vorsitzender des Personal-, des Vermittlungs- und des
Nominierungsausschusses. Herr Prof. Dr. Kagermann ist Vorsitzender des Strategie-
und Technologieausschusses. Herr Helmut Zodl ist Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

2 Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, die auch Mitglieder der IG Metall sind,
haben erklärt, ihre Aufsichtsratsvergütung gemäß den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes
an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der
Vergütung

Die folgende Tabelle enthält gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG eine vergleichende
Darstellung der Ertragsentwicklung des KUKA Konzerns, der jährlichen Veränderung der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis über
die letzten fünf Geschäftsjahre.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Umsatzerlöse und Ergebnis
je Aktie abgebildet. Der Umsatz ist als eine zentrale Kennzahl von KUKA auch als Erfolgsziel
in der Tantieme der Mitglieder des Vorstands implementiert.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.

In die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
wurden die im gemeinsamen Betrieb, den die KUKA AG gemeinsam mit der KUKA Deutschland
GmbH und der KUKA Systems GmbH am Standort Augsburg unterhält, beschäftigten Geschäftsführer,
Arbeitnehmer und Auszubildenden einbezogen.

Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne
und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie
im jeweiligen Geschäftsjahr zugeflossene kurzfristige und langfristige variable Vergütungsbestandteile.
Damit entspricht auch die Vergütung der Arbeitnehmer grundsätzlich der gewährten und
geschuldeten Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung
der Arbeitnehmer, des Vorstands und des Aufsichtsrats

Geschäftsjahr 2017 2018 Veränderung in % 2019 Veränderung in % 2020 Veränderung in % 2021 Veränderung in %
Ertragsentwicklung
Umsatzerlöse (in Mio. €) 3.479,1 3.242,1 -6,81 3.192,6 -1,53 2.573,5 -19,39 3.275,7 27,29
Ergebnis je Aktie (in €) 2,22 0,32 -85,59 0,24 -25,00 -2,59 -1.179,17 0,98 137,84
Jahresüberschuss im KUKA Konzern (in Mio. €) 88.2 16.6 -81,18 17.8 7,23 -94.6 -631,46 49.3 152,11
Jahresüberschuss der KUKA AG (in Mio. €) -38.7 66.4 271,58 22.4 -66,27 25.6 14,29 -110.2 -530,47
Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer (T€)
Belegschaft in Augsburg1,2 80 81 1,25
Vorstandsvergütung (T€) gewährt und geschuldet
Peter Mohnen (seit 16.05.2012) 2.772 1.950 -29,65 1.735 -11,03 1.671 -3,69 2.060 23,28
Alexander Tan (seit 01.07.2021) 324
Im Geschäftsjahr ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
Andreas Pabst (bis 30.06.2021) 0 718 934 30,08 32.388 155,67
Frühere Vorstandsmitglieder
Prof. Dr. Peter Hofmann (bis 20.02.2020) 78 4887 1.037,18
Dr. Till Reuter (bis 05.12.2018) 3.918 58.865 126,26 62.025 -77,16
Aufsichtsratsvergütung (in T€) gewährt und geschuldet
Dr. Yanmin (Andy) Gu (seit 10.02.2017) 0 199 225 13,07 225 0,00 225 0,00
Michael Leppek (seit 12.09.2013) 123 150 21,95 150 0,00 150 0,00 150 0,00
Lin (Avant) Bai (seit 23.02.2021) 49
Wilfried Eberhardt (seit 15.05.2008) 30 30 0,00 30 0,00 30 0,00 30 0,00
Manfred Hüttenhofer (seit 06.06.2018) 0 34 60 76,47 60 0,00
Prof. Dr. Henning Kagermann (seit 31.05.2017) 0 44 75 70,45 75 0,00 75 0,00
Armin Kolb (seit 05.06.2013) 76 90 18,42 90 0,00 90 0,00 90 0,00
Carola Leitmeir (seit 01.07.2009) 76 90 18,42 90 0,00 90 0,00 90 0,00
Min (Francoise) Liu (seit 10.02.2017) 0 74 90 21,62 90 0,00 90 0,00
Dr. Myriam Meyer (seit 06.06.2018) 0 52 90 73,08 90 0,00
Tanja Smolenski (seit 15.12.2017) 0 1 47 4.600 60 27,65 60 0,00
Helmut Zodl (seit 24.01.2020) 70 75 7,14
Im Geschäftsjahr ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
Dr. Chengmao Xu (bis 17.01.2021) 17

1 Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer blieben Entgeltminderungen
durch Kurzarbeit unberücksichtigt.

2 Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer war erstmals für das Geschäftsjahr
2020 anzugeben.

3 Herrn Andreas Pabst wurde gemäß seiner Aufhebungsvereinbarung vom 21. Juni 2021 eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 2.088 T€ im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlt.

4 Herrn Prof. Dr. Hofmann wurde gemäß seiner Aufhebungsvereinbarung vom 19. Februar
2020 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 T€ im Geschäftsjahr 2019 ausbezahlt.

5 Herrn Dr. Reuter wurde gemäß seiner Ausscheidensvereinbarung vom 28. November 2018
eine Abfindung in Höhe von 5.597 T€ im Geschäftsjahr 2018 ausbezahlt.

6 Herrn Dr. Reuter wurde gemäß seiner Ausscheidensvereinbarung vom 28. November 2018
der verbleibende Teil der Abfindung in Höhe von 2.000 T€ im Geschäftsjahr 2019 ausbezahlt.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. Im Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162. Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsbericht.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere
Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht
gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.

In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Vollständigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

München, 28. März 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Holger Grassnick

Wirtschaftsprüfer

ppa. Stefan Postenrieder

Wirtschaftsprüfer

 
C.

Weitere Angaben zur Einberufung

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft
aus 39.775.470 Stückaktien ohne Nennbetrag; andere Aktiengattungen bestehen nicht.
Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass 39.775.470 teilnahme- und stimmberechtigte
Aktien bestehen.

2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Online-Service

Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft
erneut als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-
, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie
zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (nachfolgend als „COVID-19-Gesetz“
bezeichnet), abgehalten.

Die gesamte Hauptversammlung wird am Dienstag, den 17. Mai 2022, ab 10.00 Uhr (MESZ)
über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/​InvestorRelations/​Hauptversammlung

über den Link

https:/​/​www.kuka.com/​de-de/​investor-relations/​hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen.

Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, die Bild-
und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft
verfolgen (die Voraussetzungen für die Anmeldungen sind nachfolgend unter Ziffer 3
erläutert). Aktionäre können selbst oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht
entweder per elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über den Online-Service
der Gesellschaft Fragen stellen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären.

Eine darüberhinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung
nicht möglich. Ebenso ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) vor Ort, d.h.
am Sitz der Gesellschaft, ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in
Bild und Ton berechtigt die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch nicht zur Teilnahme
an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Absatz
1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).

Der Online-Service ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

über den Link

https:/​/​www.kuka.com/​de-de/​investor-relations/​hauptversammlung

ab Dienstag, den 26. April 2022, 0.00 Uhr (MESZ), für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Zur Nutzung des Online-Services der Gesellschaft
müssen sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten mit der Zugangskartennummer und dem
Zugangscode anmelden, welche angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten mit der
Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten
zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen
nach Anmeldung auf der Benutzeroberfläche im Online-Service der Gesellschaft. Die
weiteren Einzelheiten zur Nutzung des Online-Services der Gesellschaft und den Anmelde-
und Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem dort und auf der Homepage der Gesellschaft
hinterlegten Informationsblatt entnehmen.

3.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte und die Ausübung des Stimmrechts
in der virtuellen Hauptversammlung

Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in der virtuellen
Hauptversammlung ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre
müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes in deutscher
oder englischer Sprache durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Dienstag, den 26. April 2022, 0.00 Uhr
(MESZ), (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform erfolgen und
der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse mindestens am siebten Tage
vor der Versammlung, also spätestens am Dienstag, den 10. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ),
zugehen:

KUKA Aktiengesellschaft

c/​o C-HV AG

Gewerbepark 10

92289 Ursensollen

E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Zugangskarten
für den Online-Service der Gesellschaft mit persönlichen Zugangsdaten (Zugangskartennummer
und Zugangscode) für die Ausübung der Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung
übermittelt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

4.

Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl oder mittels Bevollmächtigter

 
a)

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (Briefwahl). Hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziffer 3).
Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgt über den Online-Service
der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

über den Link

https:/​/​www.kuka.com/​de-de/​investor-relations/​hauptversammlung

Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

über den Link

https:/​/​www.kuka.com/​de-de/​investor-relations/​hauptversammlung

ist ab Dienstag, den 26. April 2022, 0.00 Uhr (MESZ), bis zum Ende der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2022 möglich. Das Ende der Abstimmung
wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung
festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann im Online-Service der Gesellschaft eine über den Online-Service
vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden. Einzelheiten zur Stimmabgabe
über den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten
Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.

Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl sind auf der Zugangskarte für den Online-Service
der Gesellschaft, die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
übersandt wird, enthalten und zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

über den Link

https:/​/​www.kuka.com/​de-de/​investor-relations/​hauptversammlung

einsehbar.

b)

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht bei entsprechender Vollmachtserteilung auch durch
Bevollmächtigte ausüben lassen. Zur Klarstellung: Auch Bevollmächtigte (mit Ausnahme
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an
der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB)
und sind der Gesellschaft bis spätestens Freitag, den 13. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ),
an nachstehende Adresse zu übermitteln:

KUKA Aktiengesellschaft

c/​o C-HV AG

Gewerbepark 10

92289 Ursensollen

E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Alternativ kann eine Bevollmächtigung unter Verwendung der Eingabemaske in dem Online-Service
der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

über den Link

https:/​/​www.kuka.com/​de-de/​investor-relations/​hauptversammlung

erfolgen.

Diese Möglichkeit steht den Aktionären bis zum Ende der Abstimmungen in der Hauptversammlung
am 17. Mai 2022 zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder
eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersandten oder über den Online-Service
der Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich. Wird eine Vollmacht – jeweils fristgemäß
– sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersandt als auch über den Online-Service der Gesellschaft
erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft
ausschließlich die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebene Vollmacht als
verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten und zum Widerruf
einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der
Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den
Nutzungsbedingungen entnehmen.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung
an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde)
darf die Vollmachtserklärung nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden
und muss von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich in diesen Fällen mit dem Bevollmächtigten über die
Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in
§ 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe
nicht.

Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über
den Online-Service der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass
der Bevollmächtigte vom Aktionär einen eigenen Zugangscode erhält. Die Nutzung der
Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung;
ein darüberhinausgehender Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
in Textform ist nicht erforderlich.

c)

Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben,
vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der
Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben
das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche
oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies
gilt immer auch für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie,
dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der
Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen
und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte
wahrnehmen.

Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso
wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung
der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/​Investor Relations/​Hauptversammlung

über den Link

https:/​/​www.kuka.com/​de-de/​investor-relations/​hauptversammlung

zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der
Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
mit den entsprechenden Erläuterungen ist auf der Zugangskarte für den Online-Service
der Gesellschaft, die den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Diese Unterlagen
stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/​Investor

Relations/​Hauptversammlung über den Link

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zum Download bereit.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen auf einem der folgenden Wege aus
organisatorischen Gründen spätestens bis Freitag, den 13. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ),
an die Gesellschaft übermittelt werden:

KUKA Aktiengesellschaft

c/​o C-HV AG

Gewerbepark 10

92289 Ursensollen

E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte nebst Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber hinaus
unter Verwendung der Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft unter der
Internetadresse

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bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2022 möglich.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform
(§ 126b BGB) übersandten oder über den Online-Service der Gesellschaft erteilten Vollmacht
mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich. Wird eine Vollmacht
mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – jeweils fristgemäß –
sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersandt als auch über den Online-Service der Gesellschaft
erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft
ausschließlich die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebene Vollmacht mit
den zugehörigen Weisungen als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von
Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zum Widerruf
einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der
Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den
Nutzungsbedingungen entnehmen.

Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Auch bei Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis
des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

d)

Elektronische Bestätigung der Stimmabgabe bei elektronischer Briefwahl

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl
abgeben, erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die elektronische
Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Sätze 3 bis
5 AktG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212. Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im
Online-Service der Gesellschaft dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem
Bevollmächtigten unmittelbar bereitgestellt.

Wird die Stimme nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im
Sinne des § 67a Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der
Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des Stimmrechts
gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen
Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.

e)

Nachweis der Stimmzählung

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG von der
Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung, das heißt bis Freitag,
17. Juni 2022, 24.00 Uhr MESZ, eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen
Stimmen gezählt wurden. Die Anforderung kann im Online-Service der Gesellschaft nach
Ende der Hauptversammlung bis Freitag, 17. Juni 2022, 24.00 Uhr MESZ, vorgenommen
werden. Alternativ steht ein Formular für die Anforderung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

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zur Verfügung und kann darüber hinaus auch unter nachstehender Anschrift angefordert
werden:

KUKA Aktiengesellschaft

c/​o C-HV AG

Gewerbepark 10

92289 Ursensollen

E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Das ausgefüllte Formular zur Anforderung der Bestätigung über die Stimmzählung kann
bis Freitag, 17. Juni 2022, 24.00 Uhr MESZ, an die oben für die Anmeldung genannte
Anschrift oder an die vorgenannte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Maßgeblich ist
jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter
wird dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung entsprechend
den Anforderungen des § 129 Abs. 5 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 innerhalb der fünfzehntägigen Frist gemäß Art.
9 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 übermitteln.

Werden die Stimmen nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär
im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG abgegeben und verlangt dieser die Übermittlung der
vorgenannten Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung
der abgegebenen Stimmen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu
übermitteln.

 
5.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

 
a)

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches
Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB an den Vorstand
der Gesellschaft (KUKA Aktiengesellschaft, Vorstand, Stichwort „Hauptversammlung“,
Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg; E-Mail: hauptversammlung2022@kuka.com) zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit Samstag, den 16. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ). Weitere Einzelheiten
zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

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unter „Hinweise gemäß § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre“
enthalten.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die ordnungsgemäß gestellt sind, werden in
der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien die zugrundeliegenden Beschlussanträge
in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß
zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG);
dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet
zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind unter Angabe des Namens des beantragenden
bzw. vorschlagenden Aktionärs ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten
zu richten:

KUKA Aktiengesellschaft

Vorstand

Stichwort „Hauptversammlung“

Zugspitzstraße 140

86165 Augsburg

E-Mail: hauptversammlung2022@kuka.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d.h. bis Montag, den 2. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten
Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge mit Begründung
oder Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs
sowie der – bei Wahlvorschlägen optionalen – Begründung und gegebenenfalls versehen
mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten unverzüglich nach ihrem Eingang
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
dieser Internetadresse veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG (in Verbindung mit §
127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags
bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht
der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie
die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG nicht enthalten.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge
gemacht werden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder
§ 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn
der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz).

 
6.

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation
Fragen zu stellen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz).

Fragen sind bis spätestens Sonntag, den 15. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ) über die dafür
vorgesehene Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

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einzureichen. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet
(§ 1 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 COVID-19-Gesetz). Dabei kann der Vorstand insbesondere
Fragen und deren Beantwortung thematisch zusammenfassen. Rückfragen zu den Auskünften
des Vorstands sind ausgeschlossen. Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das
Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rederecht in und während der virtuellen Hauptversammlung
zu.

7.

Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz
2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zu ihrem Ende über den Online-Service der Gesellschaft in Abweichung von § 245
Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
unter der Internetadresse

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Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, wenn
sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeübt haben. Einzelheiten
zur Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können die Aktionäre
dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.

8.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der
Gesellschaft unter

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folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein:

 
a)

Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt
1 der Tagesordnung,

b)

der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers,

c)

die zu Punkt 7 der Tagesordnung zugänglich zu machenden Unterlagen (dort einzeln aufgelistet),

d)

die der Hauptversammlung im Übrigen zugänglich zu machenden Unterlagen,

e)

der Geschäftsbericht der Gesellschaft über das Geschäftsjahr 2021,

f)

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung,

g)

die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht oder die Bevollmächtigung eines
von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters und die Erteilung
der Anweisungen an diesen verwendet werden können,

h)

nähere Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre (Ergänzung der
Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Fragerecht, Widerspruchsrecht),

i)

Informationsblatt zum Online-Service der Gesellschaft (dieses steht ab dem Start des
Online-Service am 26. April 2022 zur Verfügung).

Hinweise zum Datenschutz

 
1.

Allgemeine Informationen

 
a)

Einleitung

Die KUKA Aktiengesellschaft legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre.
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre und Aktionärsvertreter
über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte
gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/​679
(Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.

b)

Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO

KUKA Aktiengesellschaft
Zugspitzstraße 140
86165 Augsburg

c)

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

KUKA Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Zugspitzstraße 140
86165 Augsburg
E-Mail: data-privacy@kuka.com

 
2.

Informationen bezüglich der Verarbeitung

 
a)

Datenkategorien

Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

Vor- und Nachname,

Anschrift,

E-Mail-Adresse,

Telefonnummer,

Aktienanzahl,

Besitzart der Aktien,

Briefwahlstimmen und Weisungen,

IP-Adresse (im Fall der Nutzung des Online Services) und

Zugangskartennummer und Zugangscode.

Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär
benannten Stimmrechtsvertreters sowie von Gästen (insbesondere Name sowie dessen Wohnort)
verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten (nachfolgend
als „Anfrage“ bezeichnet), verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten,
die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder
Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls
verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen
von Aktionären.

b)

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung
von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Ausübung der Rechte der Aktionäre in der
(virtuellen) Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG, sowie dem COVID-19-Gesetz, insbesondere
§ 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz, zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten sind das AktG und das COVID-19-Gesetz in Verbindung mit
Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Soweit Aktionäre uns personenbezogene Daten in Zusammenhang mit einer Anfrage übermitteln,
liegt die Rechtsgrundlage für deren Verarbeitung zum Zwecke der Beantwortung in einer
Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) in Verbindung mit Art. 7 DSGVO.

Bei der Beantwortung von Fragen im Rahmen der Hauptversammlung kann es dazu kommen,
dass der Name des Fragenstellers genannt wird. Die Rechtsgrundlage hierzu liegt in
einer Einwilligung, einer gesetzlichen Verpflichtung und/​oder im berechtigten Interesse
der KUKA Aktiengesellschaft, Art. 6 Abs. 1 lit. a), c) bzw. f) DSGVO.

Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit
Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Sämtliche Aktien der KUKA Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien
führt die KUKA Aktiengesellschaft kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das
Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen
sind.

c)

Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung
zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung
zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die
Daten ausschließlich nach Weisung der KUKA Aktiengesellschaft. Jeder unserer Mitarbeiter
und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene
Daten haben oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu
behandeln.

d)

Datenquellen

Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten
der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Kreditinstituten der
Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).

e)

Speicherdauer

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer
regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene
Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften zu einer
weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen
Verfahren erforderlich ist. Informationen zu Fragen von Aktionären in der kommenden
Hauptversammlung werden grundsätzlich nach Ablauf der Anfechtungsfrist anonymisiert
oder gelöscht, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen
erforderlich ist.

 
3.

Rechte von Betroffenen

Als Betroffene können sich Aktionäre und Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen
Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten
wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß
der DSGVO auszuüben.

Dazu zählen insbesondere:

das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten
Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten
zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),

das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen
Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere Verantwortliche über den Antrag
auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),

das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung
der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO),

das Recht, die personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung
zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO),

das Recht, eine Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit für die Zukunft zu widerrufen,
ohne dass die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird
(Widerrufsrecht, Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

Insbesondere steht den Betroffenen das Recht zu, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung
der Daten einzulegen (Widerspruchsrecht, Art. 21 DSGVO).

Im Falle eines Widerspruchs wird die KUKA Aktiengesellschaft die betroffenen personenbezogenen
Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, es können zwingende schutzwürdige Gründe
für die Verarbeitung nachgewiesen werden, welche den Interessen, Rechten und Freiheiten
überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen dient.

Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
einzureichen (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 77 DSGVO).

 

Augsburg, im April 2022

KUKA Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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