Kur- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Kur- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Oberstdorf

Oberstdorf

ISIN DE0008277807 und DE0008277864 (alt)
ISIN DE000A2AA444 (neu)

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 20. Juli 2016

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Mittwoch, den 20. Juli 2016, 10:00 Uhr

im Oberstdorf Haus, Kleiner Saal „Breitachklamm“,
Prinzregenten-Platz 1, 87561 Oberstdorf

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

 

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr vom 01. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015

Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits in seiner Sitzung am 23.03.2016 gebilligt hat. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 30. November 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:

Jahresüberschuss 213.401,39 €
Einstellung in Gewinnrücklagen
in die gesetzliche Rücklage 10.670,07 €
in andere Gewinnrücklagen 202.731,32 €
Bilanzgewinn 0,00 €
3.

Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 01. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 01. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 die Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 01. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 01. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 die Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 01. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. Ernst Schafheitle, Immenstadt, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 01. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Die Kur- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Oberstdorf wird ermächtigt, bis zum 19. Juli 2021 eigene Aktien bis zu insgesamt zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals d.h. bis zu 3.000 Aktien zu erwerben.

Der Bestand an eigenen Aktien darf zu keiner Zeit einen Anteil von 10% am Grundkapital überschreiten. Der Erwerb kann auch durch Dritte für Rechnung der Kur- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Oberstdorf durchgeführt werden.

Der Erwerb darf über die Börse, wenn und soweit Aktien der Gesellschaft gehandelt werden, oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (oder – sofern gesetzlich zulässig – einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) erfolgen.

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr der Börse München an den jeweils vorangehenden drei Handelstagen um nicht mehr als zehn Prozent über- oder unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).
Im Falle des Erwerbs mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes sind die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu beachten, sofern und soweit sie Anwendung finden. Sofern das Erwerbsangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Die Ermächtigung kann von der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung der Gesellschaft darf nicht zum Zweck des Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vorzunehmen

(aa)

wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet (als maßgeblicher Börsenkurs der Aktie gilt der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr der Börse München an den jeweils vorangehenden drei Handelstagen. Die Unterschreitung ohne Erwerbsnebenkosten darf nicht mehr als fünf Prozent betragen.) und/oder

(bb)

soweit dies als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen verwendet wird.

(cc)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen; der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern.

Die vorstehenden Ermächtigungen unter (aa), (bb), sowie (cc) beschränken sich auf die Veräußerung von Aktien mit einem rechnerischen Anteil am derzeitigen Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt 10% und können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Zahl der erworbenen Aktien, den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichten.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 (Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien) gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG:

Unter Tagesordnungspunkt 6. wird von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung wird entsprechend der nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Höchstdauer auf fünf Jahre erteilt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Kur- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Oberstdorf für den Zeitraum bis zum 19. Juli 2021 in die Lage versetzt, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien zu nutzen, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots (oder – sofern gesetzlich zulässig – einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) erfolgen. Damit wird die Gleichbehandlung aller Aktionäre bei dem Erwerb der Aktien gewährleistet. Die Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen des § 71 Abs. 2 AktG.

Der Ermächtigungsbeschluss sieht vor, dass die Aktien in bestimmten Fällen anders als über die Börse oder durch Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre verkauft werden dürfen. Zu den geregelten Fällen gehört zunächst die Veräußerung der eigenen Aktien unter Ausschluss der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, also zu einem Barpreis, der den Börsenkurs der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die damit eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG versetzt die Verwaltung im Interesse der Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen attraktiven Veräußerungserlös zu erzielen. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. So können beispielsweise Aktien gezielt an nationale und internationale institutionelle Investoren verkauft und zusätzlich in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Dadurch kann der Aktionärskreis erweitert werden. Die Veräußerung geschieht darüber hinaus kursschonend außerhalb der Börse. Es müssen keine Kosten für die Vorbereitung und Durchführung eines öffentlichen Erwerbsangebotes an alle Aktionäre aufgewendet werden. Durch die Festsetzung eines Veräußerungspreises nahe dem Börsenkurs wird zudem sichergestellt, dass eine wirtschaftliche Verwässerung des Anteilsbesitzes der Aktionäre nicht oder allenfalls in sehr geringem Maße eintritt. Im Hinblick auf den liquiden Markt und die Zahl der im Streubesitz gehaltenen Aktien ist gewährleistet, dass Aktionäre jederzeit zu vergleichbaren Konditionen Aktien über die Börse erwerben können. Dadurch, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre insbesondere Rechnung getragen. Die Ermächtigung bestimmt ausdrücklich, dass bei Berechnung der Grenze von 10 Prozent des Grundkapitals die Summe der nach dieser Ermächtigung veräußerten Aktien maßgebend ist. Somit sind die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre auch bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben. Zudem soll der Gesellschaft hierdurch ermöglicht werden, schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen reagieren zu können.

In der Ermächtigung ist weiter die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Veräußerung der eigenen Aktien vorgesehen, wenn die Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern, eingesetzt werden. Die Kur- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Oberstdorf steht auch bei Unternehmensakquisitionen in einem sich verschärfenden weltweiten Wettbewerb.

Sie muss jederzeit im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik in der Lage sein, in den internationalen und nationalen Märkten im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Die jüngere Entwicklung der internationalen und nationalen Wirtschaft zeigt, dass der Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen gegen eigene Aktien der Erwerberin an Bedeutung gewinnt. Der Kur- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Oberstdorf soll die Möglichkeit eröffnet werden, die erworbenen eigenen Aktien als Akquisitionswährung zu benutzen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

Diese Form der Gegenleistung entspricht teilweise den Erwartungen der Verkäuferseite. Der nationale und internationale Wettbewerb erfordert in zunehmendem Maß diese Art der Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft flexibel und kostengünstig auszunutzen.

Konkrete Pläne zur Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird – jeweils in der nächstfolgenden Hauptversammlung – über die Ausnutzung einer der vorgenannten Ermächtigungen zur Veräußerung in anderer Weise als über die Börsen oder durch Angebot an alle Aktionäre berichten.

Der vorstehende Bericht zu Tagesordnungspunkt 6. liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Kornau Wanne 7, 87561 Oberstdorf) und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Er ist in dieser Einladung mit abgedruckt. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt.

Teilnahmebedingungen

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet.

Soweit es sich daher nicht um Pflichtangaben handelt, erfolgen nachfolgende Hinweise freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung, also bis spätestens den 13. Juli 2016, bei unserer Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet haben:

Kur- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Oberstdorf,
Kornau-Wanne 7, 87561 Oberstdorf, Telefax 08322 9875 50

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Schriftform.

Anträge von Aktionären

Anträge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind an die folgende Adresse zu richten:

Kur- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Oberstdorf,
Kornau-Wanne 7, 87561 Oberstdorf, Telefax 08322 9875 50

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen der festgestellte Jahresabschluss samt Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr vom 01. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 sowie die aktuelle Satzung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt.

 

Oberstdorf, im Mai 2016

Der Vorstand

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