KWA Contracting AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
KWA Contracting AG
Stuttgart
Gesellschaftsbekanntmachungen 21. Ordentliche Hauptversammlung 12.06.2019

KWA Contracting AG

Stuttgart

Wertpapierkenn-Nummer 783 087

Der Vorstand beruft hiermit die

21. Ordentliche Hauptversammlung der KWA Contracting AG

am

Mittwoch, 17. Juli 2019, um 14:00 Uhr

im
SpOrt Stuttgart
Sport-, Bildungs- und Dienstleistungszentrum GbR,
Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart

– Raum 0.5 –

ein.

Tagesordnung

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes des Vorstands der Gesellschaft, des Berichtes des Aufsichtsrates und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das zum 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das zum 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das zum 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über Ergebnisverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 370.967,01 eine Dividende in Höhe von EUR 0,35 je gewinnberechtigter Aktie im Nennwert von EUR 10,00 auszuschütten. Dies sind 649.901 Aktien x EUR 0,35 = EUR 227.465,35 und einen Betrag in Höhe von EUR 143.501,66 in den Gewinnvortrag einzustellen.

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen und für das Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,35 je dividendenberechtigte Aktie vorsieht.

TOP 5

Wahl des Abschlussprüfers für das zum 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HSM Wirtschaftstreuhand Leonberg GmbH zum Abschlussprüfer für das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr zu wählen.

TOP 6

Ausblick auf das Geschäftsjahr 2019

TOP 7

Nachwahl zum Aufsichtsrat

Herr Johann Hemm hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung, die über das zum 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr beschließt, gemäß § 7 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft niedergelegt. Die Amtszeit aller gegenwärtig von der Hauptversammlung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Ersatzmitglieder gemäß § 101 Abs. 3 Satz 2 ff. AktG wurden von der 19. Ordentlichen Hauptversammlung am 29.08.2017 nicht gewählt. Daher ist die Nachwahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrates notwendig, um die gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erforderliche Mietgliederanzahl aufrechtzuerhalten.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gem. §§ 95 Satz 2, 96, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft kann die Hauptversammlung bei der Wahl eine kürzere Amtszeit beschließen, wobei das Amtszeitende aller Aufsichtsratsmitglieder auf denselben Zeitpunkt fallen muss. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Andrea Fitterling, Bereichsleiterin kfm. Bereich der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, wohnhaft in 74420 Oberrot, als Ersatzmitglied für Herrn Johann Hemm, für dessen restliche Amtsdauer, also bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 31.12.2021 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

TOP 8

Beschlussfassung über die Verbriefung der Aktien der Gesellschaft

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse, an der die Aktie zugelassen werden soll oder ist, erforderlich ist. Die Gesellschaft ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 der Satzung berechtigt, Aktienurkunden auszugeben, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern.

Vor Beschlussfassung über die Regelung des § 4 Abs. 4 der Satzung hat die Gesellschaft sowohl Einzel- als auch Sammelaktien ausgegeben. Diese Praxis hat sich als problematisch erwiesen, da viele Aktionäre der Gesellschaft im Rahmen einer Veräußerung ihrer Aktien mitgeteilt haben, dass sie ihre Urkunden verloren hätten. Daher soll nun in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 4 der Satzung eine Verbriefung der Aktien der Gesellschaft nur noch erfolgen, sofern und soweit dieses gesetzlich oder nach den Regeln einer Börse, an der die Aktie zugelassen werden soll, erforderlich ist. Eine Zulassung der Aktien der Gesellschaft an einer Börse ist zur Zeit nicht geplant. Auch wenn Form und Inhalt der Aktienurkunden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestimmt werden, haben diese mit ihrem gemeinsamen Sitzung vom 03.06.2019 gefassten Beschluss entschieden, die Zustimmung der Hauptversammlung zu dem geplanten Vorgehen einzuholen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließt:

„Dem mit Zustimmung des Aufsichtsrates gefassten Beschluss, die Verbriefung der Aktien und Gewinnanteile der Gesellschaft in Aktienurkunden, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien eines Aktionärs (Sammelaktien) verkörpern, zu beenden und bis auf Weiteres auszuschließen wird zugestimmt. Die gedruckten und an die Aktionäre ausgegebenen Aktienurkunden verbriefen mit Fassung dieses Beschlusses keine Mitgliedschaftsrechte mehr und sind daher unrichtig. Sie sollen daher an die Gesellschaft zurückzugeben bzw. gem. §§ 72, 73 AktG für kraftlos erklärt werden. Eine Verbriefung der Aktien und Gewinnanteile der Gesellschaft soll zukünftig nur noch erfolgen, sofern und soweit dieses gesetzlich oder nach den Regeln einer Börse, an der die Aktie zugelassen werden soll, erforderlich ist. § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft bleibt insoweit unberührt.“

TOP 9

Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates

In der 8. Hauptversammlung vom 13.07.2007 wurde zuletzt die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates beschlossen. Der einstimmig gefasste Beschluss sieht ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 600,00 pro Sitzung zuzüglich einer erfolgsabhängigen Vergütung vor, die sich an die erfolgsabhängige Vergütung der KWA Führungskräfte anlehnt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft das Eineinhalbfache des jeweiligen Betrages. Der Beschluss soll im Wege der Neuvornahme neu gefasst und konkretisiert werden, damit er den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Gleichzeitig sollen ggf. in der Vergangenheit bestehende Formfehler geheilt werden. Eine Veränderung der Höhe der Sitzungsgelder und der Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung für die Vergangenheit und Zukunft geht damit nicht einher.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass die Hauptversammlung die Höhe der Sitzungsgelder und die Einzelheiten der jährlichen erfolgsabhängigen Vergütung durch folgenden Beschluss festsetzt:

„Der Beschluss der 8. Hauptversammlung vom 13.07.2007 zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates wird rückwirkend aufgehoben und durch die nachfolgenden Regeln ersetzt:

Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Teilnahme an einer beschlussfähigen Aufsichtsratssitzung beträgt 600 Euro.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft das Eineinhalbfache des jeweiligen Betrages.

Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Teilnahme an einer Sitzung eines vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschusses, an der mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen, beträgt 500 Euro, wobei der Vorsitzende eines Ausschusses 800 Euro erhält.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert (25%) seiner in einem Geschäftsjahr insgesamt erhaltenen Sitzungsgelder, sofern und soweit der festgestellte Bilanzgewinn des betreffenden Geschäftsjahres inklusive dieser erfolgsabhängigen Vergütung für den Aufsichtsrat mindestens EUR 0,40 pro Aktie im Nennwert von EUR 10,00 erreicht. Die erfolgsabhängige Vergütung ist mit Beschlussfassung über die Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Jahresabschlusses gemäß § 172 AktG zur Zahlung an die Mitglieder des Aufsichtsrates fällig.

Entsprechend dieser Beschlussfassung in der Vergangenheit seit der Beschlussfassung am 13.07.2007 geleistete sowie noch ausstehende Zahlungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates sind von diesem Beschluss erfasst und werden genehmigt.“

Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates haben in ihrer Sitzung vom 03.06.2019 oder durch separate Erklärung die Zustimmung zu der Neuvornahme des Beschlusses und seiner entsprechenden Rückwirkung erklärt.

TOP 10

Sonstiges

Teilnahmevoraussetzungen und Stimmrecht

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft die Aktionäre berechtigt, die sich mindestens zwei (2) Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 (letzter Anmeldetag), bei der Gesellschaft

KWA Contracting AG
Herzogstraße 6 A
70176 Stuttgart

Fax: +49 711 34 22 44-99
E-Mail: info@kwa-ag.de

mindestens in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben und die am Tag der Anmeldung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

Umschreibungen im Aktienregister finden in den letzten sieben Tagen vor der Hauptversammlung nicht statt.

Die Hauptversammlung ist gemäß § 12 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Wir bitten Sie deshalb sehr herzlich um Ihre Teilnahme.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen von ihnen bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis zur Bevollmächtigung bedürfen der Textform (zu den Ausnahmen bei Stimmrechtsvertretern nach § 135 AktG siehe sogleich). Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs notwendig. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder

(1) in Textform an die Gesellschaft an folgende Adresse gesandt werden:

KWA Contracting AG
Herzogstraße 6 A
70176 Stuttgart

Fax: +49 711 34 22 44-99
E-Mail: info@kwa-ag.de

oder

(2) in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden.

Wird die Vollmacht in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es gegenüber der Gesellschaft – soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt – eines Nachweises der Bevollmächtigung in Textform. Alternativ zur Übersendung von Vollmacht und Widerruf bzw. Nachweis der Vollmacht an die genannte Adresse der Gesellschaft können diese auch am Tage der Hauptversammlung vorgelegt werden.

Für Vollmachten an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes in § 135 AktG genanntes Institut oder eine dort genannte Person gilt § 135 AktG, wonach es in diesem Falle genügt, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtserklärung nachprüfbar festhält. Das Textformerfordernis gilt insoweit nicht. Auch in diesen Fällen ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs Sorge zu tragen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und anzuweisen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Einzelweisungen für die Ausübung der Stimmrechte zu den Tagesordnungspunkten erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Weisungsvollmachten müssen spätestens am zweiten Werktag vor dem Tage der Hauptversammlung bei der vorgenannten Adresse zugegangen sein, wenn die Bevollmächtigung über ein elektronisches Medium erfolgt. Erfolgt die Weisungserteilung auf andere Weise, muss diese der Gesellschaft spätestens drei Werktage vor dem Tag der Hauptversammlung zugegangen sein.

Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung einschließlich Vollmachtsformular erhalten unsere Aktionäre auf dem Postweg.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Eventuelle Gegenanträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge sind zu richten an:

KWA Contracting AG
Herzogstraße 6 A
70176 Stuttgart

Fax: +49 711 34 22 44-99
E-Mail: info@kwa-ag.de

Gegenanträge müssen – im Gegensatz zu Wahlvorschlägen – begründet werden. Wir werden rechtzeitig (bis zum Ablauf des 02. Juli 2019) gestellte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu unverzüglich nach ihrem Eingang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und zusätzlich auch auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.kwa-ag.de) zugänglich machen; § 126 Absatz 2 AktG bleibt unberührt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Stuttgart, im Juni 2019

KWA Contracting AG

Der Vorstand

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