KWA Contracting AG: Zweite Aufforderung zur Einreichung der Aktienurkunden und Androhung der Kraftloserklärung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
KWA Contracting AG
Stuttgart
Gesellschaftsbekanntmachungen Zweite Aufforderung zur Einreichung der Aktienurkunden und Androhung der Kraftloserklärung 09.03.2020

KWA Contracting AG

Stuttgart

WKN 783 087

Zweite Aufforderung zur Einreichung der Aktienurkunden
und Androhung der Kraftloserklärung

 

Die ordentliche Hauptversammlung der KWA Contracting AG hat am 19. Juli 2016 beschlossen, die Satzung der Gesellschaft dahingehend zu ändern, dass ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht eine Verbriefung nach den Regeln der Börse, an der die Aktie zugelassen werden soll, erforderlich ist (vgl. § 4 Abs. 5 der Satzung). Diese Satzungsänderung wurde am 13. September 2016 in das Handelsregister eingetragen.

Zuvor hatten die Aktionäre einen Anspruch auf Ausstellung von Einzelurkunden, soweit die Kosten übernommen wurden.

Der Vorstand der Gesellschaft hat beschlossen, die Aktionäre, die noch im Besitz solcher Einzelurkunden sind, gemäß §§ 73, 64 Abs. 2 AktG aufzufordern, diese einzureichen, damit die Altaktionäre nicht anders behandelt werden, als die Neuaktionäre, die keine solche Papiere mehr erhalten können, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 AktG Rechnung zu tragen.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden daher gebeten,

spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2020

 

sämtliche sich noch im Umlauf befindliche Aktienurkunden bei der Gesellschaft einzureichen. Den Aktionären unserer Gesellschaft entstehen für die Einreichung der Aktienurkunden keine Kosten, auch bleibt die Mitgliedschaft und Legitimation als Aktionär der KWA Contracting AG von der Rückgabe und Kraftloserklärung der Aktienurkunden unberührt.

Die Aktienurkunden der KWA Contracting AG, die trotz dreimaliger Bekanntmachung einer ordnungsgemäßen Aufforderung in den Gesellschaftsblättern nicht bis zum Ablauf des 15. Mai 2020 eingereicht worden sind, werden gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 AktG für kraftlos erklärt. Die erforderliche Genehmigung ist durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Registergericht – vom 03. Januar 2020 erteilt worden.

 

Stuttgart, 09. März 2020

KWA Contracting AG

Der Vorstand

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