Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch
in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung (vgl. oben Ziff. II.2) erforderlich.
Die Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (§ 18 Abs. 2 der
Satzung). Sie werden bei der Gesellschaft verwahrt. Auch im Falle der Bevollmächtigung
sind die Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Ausübung des Stimmrechts zu
beachten. Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Eintritts- und Stimmrechtskarten
ein Formular, mit dem Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder einen Bevollmächtigten erteilt werden kann. Die Aktionäre, die von der Möglichkeit
einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende
hingewiesen:
3.1 Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters steht Ihnen vor der Hauptversammlung
dafür das mit der Eintritts- und Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular
zur Verfügung. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses
ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle
(siehe oben Ziff. II.2) zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 29. Juni
2022, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs maßgeblich) zugehen. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht nur aus, soweit ihm eine klare und
ausdrückliche Weisung vorliegt. Es werden ausschließlich Weisungen zu von der Gesellschaft
bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, einschließlich eines etwaigen
von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags,
sowie zu von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122
Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigt. Der
Stimmrechtsvertreter kann weder vor noch während der Hauptversammlung Weisungen zu
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig kann der Stimmrechtsvertreter Aufträge
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies vorher (in der Einladung) mitgeteilt wurde, so
gilt eine Vollmacht/Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Für eine Änderung oder einen Widerruf der Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorgenannten Bestimmungen zur Erteilung,
zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
3.2 Bevollmächtigung anderer Personen
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel durch einen Intermediär (z. B. Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater
im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder
einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen nach
Ziff. II.2 erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch
Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen
Gründen der Gesellschaft bis Mittwoch den 29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (Tag des
Posteingangs) zugehen, um berücksichtigt werden zu können. Eine Übermittlung an die
Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular, das Ihnen mit der Eintritts- und Stimmrechtskarte zugeht,
zu verwenden.
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