Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer`s Nachfolger AG – 120. ordentliche Hauptversammlung

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachfolger Aktiengesellschaft

Landshut

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 30. Juni 2022, um 11:00
Uhr MESZ vormittags in der Aula der Berufsschule II, Luitpoldstraße 26, 84034 Landshut,
stattfindenden

120. ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht des Vorstands und Bericht
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 Abs. 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung entfällt daher.

Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: EURO
aus dem Bilanzgewinn 2021 505.387,17 €
eine Dividende von 35% auf das Grundkapital von EUR 1.440.000,00 auszuschütten 504.000,00 €
sowie den Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen 1.387,17 €

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind
die zur Zeit der Festlegung des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat
vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Anzahl
der dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird
der Hauptversammlung ein an diese Änderung angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet
werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss
der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

II. Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2022 beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 1.440.000,00 und ist eingeteilt in 72.000 Stammaktien (Stückaktien).
Jede Stammaktie (Stückaktie) gewährt eine Stimme. Das Aktienkapital ist in einer Sammelurkunde
verbrieft, die bei der Clearstream-Banking-AG hinterlegt ist. Die Gesellschaft hält
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

2.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach §
17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich spätestens
bis zum Ablauf des 23. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse anmelden. Die Anmeldung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und muss
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 09.
Juni 2022 (00:00 Uhr MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2022
(24:00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und
muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; dies bedeutet, dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts
haben. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse
zu übermitteln:

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG

c/​o Link Market Services GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden teilnahmeberechtigten Aktionären
Eintritts- und Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die
Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und ihre Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG unter der vorbezeichneten
Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern

Aufgrund der unverändert herrschenden COVID-19 Pandemie ist es auf Basis der am 18.03.2022
vom Bundestag beschlossenen Neuregelung des Infektionsschutzgesetztes möglich, dass
am Tag der Hauptversammlung der Zugang zum Versammlungsraum von der Erfüllung infektionsschutzrechtlicher
Anordnungen und Voraussetzungen abhängig ist. Die am Tag der Einberufung der Hauptversammlung
geltenden Regelungen können sich bis zum Tag der Hauptversammlung ändern. Den aktuellen
Stand der infektionsschutzrechtlichen Zugangsvoraussetzungen werden wir mit Blick
auf die Hauptversammlung ab dem 13.06.2022 auf der Internetseite

www.biomehl.bio/​IR/​

bekannt geben und gegebenenfalls auf Veränderungen hinweisen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch
in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung (vgl. oben Ziff. II.2) erforderlich.

Die Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (§ 18 Abs. 2 der
Satzung). Sie werden bei der Gesellschaft verwahrt. Auch im Falle der Bevollmächtigung
sind die Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Ausübung des Stimmrechts zu
beachten. Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Eintritts- und Stimmrechtskarten
ein Formular, mit dem Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder einen Bevollmächtigten erteilt werden kann. Die Aktionäre, die von der Möglichkeit
einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende
hingewiesen:

3.1 Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter

Für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters steht Ihnen vor der Hauptversammlung
dafür das mit der Eintritts- und Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular
zur Verfügung. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses
ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle
(siehe oben Ziff. II.2) zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 29. Juni
2022, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs maßgeblich) zugehen. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht nur aus, soweit ihm eine klare und
ausdrückliche Weisung vorliegt. Es werden ausschließlich Weisungen zu von der Gesellschaft
bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, einschließlich eines etwaigen
von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags,
sowie zu von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122
Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigt. Der
Stimmrechtsvertreter kann weder vor noch während der Hauptversammlung Weisungen zu
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig kann der Stimmrechtsvertreter Aufträge
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies vorher (in der Einladung) mitgeteilt wurde, so
gilt eine Vollmacht/​Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Für eine Änderung oder einen Widerruf der Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorgenannten Bestimmungen zur Erteilung,
zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

3.2 Bevollmächtigung anderer Personen

Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel durch einen Intermediär (z. B. Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater
im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder
einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen nach
Ziff. II.2 erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch
Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen
Gründen der Gesellschaft bis Mittwoch den 29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (Tag des
Posteingangs) zugehen, um berücksichtigt werden zu können. Eine Übermittlung an die
Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular, das Ihnen mit der Eintritts- und Stimmrechtskarte zugeht,
zu verwenden.

4.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gem. § 126 Abs. 1 AktG und Vorschläge von
Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gem. §§
127 S. 1, 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich zu richten an

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG

Postfach 1528

84003 Landshut

Telefax: 0871 /​ 60744

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Bis spätestens am

15. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ,

bei vorgenannter Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, unverzüglich
auf der Internetseite

www.biomehl.bio/​IR/​

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.

5.

Datenschutzhinweise für Aktionäre und deren Vertreter

Die Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG, Hammerstr. 1, 84034 Landshut, verarbeitet
als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung)
sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der
geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für
die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung sowie für die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c Datenschutzgrundverordnung („DS-GVO“) in
Verbindung mit §§ 67, 118 ff. Aktiengesetz. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen,
die der Organisation der Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender
berechtigter Interessen erfolgen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO). Die
Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG erhält die personenbezogenen Daten der
Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre
mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank).

Die von der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG für den Zweck der Ausrichtung
der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen
Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s
Nachf. AG und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG
und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene
Daten der Aktionäre haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter
einsehbar. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls
vorab gestellt haben. Die Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG löscht die
personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen,
insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung
oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang
mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über
ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung
ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen,
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.

Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe
f DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen
Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen
Aktionäre den externen Datenschutzbeauftragten der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s
Nachf. AG unter:

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG
– Datenschutzbeauftragter –
Hammerstr. 1
84034 Landshut

 

Landshut, den 27. April 2022

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG

Der Vorstand

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