Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer`s Nachfolger AG – 121. ordentliche Hauptversammlung

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachfolger Aktiengesellschaft

Landshut

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 15. Juni 2023, um 11:00 Uhr MESZ vormittags im Tagungsraum der Isar-Residenz, Papiererstr. 6, 84034 Landshut, stattfindenden

121. ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Abs. 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: EURO
aus dem Bilanzgewinn 2022 in Höhe von 360.734,95 €
eine Dividende von 25%, dies entspricht 360.000,00 €
auf das Grundkapital, von EUR 1.440.000,00 auszuschütten
sowie den Restbetrag in Höhe von
734,95 €

auf neue Rechnung vorzutragen.

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die zur Zeit der Festlegung des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein an diese Änderung angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

II. Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2023 beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 1.440.000,00 und ist eingeteilt in 72.000 Stammaktien (Stückaktien). Jede Stammaktie (Stückaktie) gewährt eine Stimme. Das Aktienkapital ist in einer Sammelurkunde verbrieft, die bei der Clearstream-Banking-AG hinterlegt ist. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

2.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 08. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden. Die Anmeldung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 25. Mai 2023 (00:00 Uhr MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 08. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; dies bedeutet, dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts haben. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln:

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und ihre Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG unter der vorbezeichneten Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung (vgl. oben Ziff. II.2) erforderlich.

Die Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (§ 18 Abs. 2 der Satzung). Sie werden bei der Gesellschaft verwahrt. Auch im Falle der Bevollmächtigung sind die Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Ausübung des Stimmrechts zu beachten. Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Eintrittskarten ein Formular, mit dem Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Bevollmächtigten erteilt werden kann. Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen:

3.1 Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter

Für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters steht Ihnen vor der Hauptversammlung dafür das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle (siehe oben Ziff. II.2) zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 14. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs maßgeblich) zugehen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht nur aus, soweit ihm eine klare und ausdrückliche Weisung vorliegt. Es werden ausschließlich Weisungen zu von der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, einschließlich eines etwaigen von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigt. Der Stimmrechtsvertreter kann weder vor noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig kann der Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies vorher (in der Einladung) mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/​Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Für eine Änderung oder einen Widerruf der Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorgenannten Bestimmungen zur Erteilung, zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

3.2 Bevollmächtigung anderer Personen

Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch einen Intermediär (z. B. Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen nach Ziff. II.2 erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Mittwoch den 14. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), (Tag des Posteingangs) zugehen, um berücksichtigt werden zu können. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular, das Ihnen mit der Eintrittskarte zugeht, zu verwenden.

4.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gem. § 126 Abs. 1 AktG und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gem. §§ 127 S. 1, 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich zu richten an

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG
Postfach 1528
84003 Landshut
Telefax: 0871 /​ 60744

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Bis spätestens am

31. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ,

bei vorgenannter Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, unverzüglich auf der Internetseite

www.biomehl.bio/​IR/​

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

5.

Datenschutzhinweise für Aktionäre und deren Vertreter

Die Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG, Hammerstr. 1, 84034 Landshut, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung sowie für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c Datenschutzgrundverordnung („DS-GVO“) in Verbindung mit §§ 67, 118 ff. Aktiengesetz. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation der Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO). Die Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank).

Die von der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG für den Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben. Die Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen, Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.

Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den externen Datenschutzbeauftragten der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG unter:

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG
– Datenschutzbeauftragter –
Hammerstr. 1
84034 Landshut

 

Landshut, den 23. März 2023

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG

Der Vorstand

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