Lang & Schwarz Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft

Düsseldorf

WKN 645932, ISIN DE0006459324

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am 13.11.2020, 10.00 Uhr,

im Grand-Ballroom I und II des Hotel InterContinental Düsseldorf,
40215 Düsseldorf, Königsallee 59

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei der als Präsenzveranstaltung geplanten Hauptversammlung das Risiko einer auch kurzfristigen Absage aufgrund eines veränderten Infektionsgeschehens bei der Covid-19-Pandemie besteht. Die Homepage der Gesellschaft wird unter

www.LS-D.de/ag

im Bereich „Investor Relations“ zeitnah über etwaige Veränderungen unterrichten; eine etwaige Absage wird auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Tagesordnung:

1)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Diese Unterlagen stehen im Internet unter

www.LS-D.de/ag

im Bereich „Investor Relations“ zur Verfügung.

2)

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 822,05 € wie folgt zu verwenden:

Bilanzgewinn: 822,05 €
Dividendenausschüttung: –,– €
Einstellung in Gewinnrücklagen: –,– €
Gewinnvortrag: 822,05 €
3)

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

4)

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

5)

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dohm Schmidt Janka Revision und Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

6)

Beschlussfassung über die Änderung des § 11 Abs. 1 der Satzung (Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder)

Die Größe des Aufsichtsrats soll auf vier Mitglieder erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen hierzu vor, in § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ zu ersetzen; Absatz 1 lautet dann:

„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“

7)

Beschlussfassung über Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jan Liepe, Frankfurt am Main, Rechtsanwalt und Partner bei Waldeck Rechtsanwälte PartmbB, Frankfurt am Main, mit Wirkung ab der Handelsregistereintragung des zum Tagesordnungspunkt 6 dieser Hauptversammlung gefassten Beschlusses und mit einer Amtszeit bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

8)

Beschlussfassung über Neuschaffung des Genehmigtes Kapitals gemäß § 6 Abs. 7 der Satzung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung

Die gemäß § 6 Abs. 7 der Satzung in der Vergangenheit bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Sach- und/oder Bareinlagen ist aufgrund Befristung am 26.08.2020 ausgelaufen, von ihr wurde kein Gebrauch gemacht. Sie soll im bisherigen Umfang und mit vergleichbarer Ausgestaltung erneuert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.719.000,– geschaffen.

Hierzu erhält § 6 Abs. 7 der Satzung folgenden neuen Wortlaut:

7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 12.11.2025 durch Ausgabe von bis zu 1.573.000 Stück neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlage einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 4.719.000,– zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden,

a)

soweit Spitzenbeträge auszugleichen sind,

b)

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte zustünde,

c)

soweit die Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausgegeben werden,

d)

soweit die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt, zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden; als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. –pflichten auf Grund einer Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden,

e)

soweit die Aktien an die Belegschaft ausgegeben werden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.“

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8:

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die im Beschluss genannten Zwecke ausgeschlossen werden können.

Zu lit. a)

Der vorgeschlagene Beschluss sieht vor, dass das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden darf. Diese Maßnahme dient zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses und erleichtert damit die technische Durchführung der Kapitalmaßnahme.

Zu lit. b)

Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandelschuldverschreibungen ist grundsätzlich ein Schutz vor Verwässerung ihrer Rechtsposition durch die Durchführung von Kapitalerhöhungen zu gewähren. Ein solcher Verwässerungsschutz kann entweder dadurch gewährt werden, dass der Options- bzw. Wandelpreis angepasst wird, oder dass den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht im Rahmen der ihre Rechte verwässernden Kapitalerhöhung eingeräumt wird. Dies erfordert den Ausschluss des Bezugsrechtes auf die auszugebenden Aktien, um diese den Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandelschuldverschreibungen anzubieten.

Zu lit. c)

Das Bezugsrecht der Altaktionäre soll ausgeschlossen werden können, wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen durchgeführt wird. Eine Sachkapitalerhöhung wird in der Regel durchgeführt, wenn sich die Gesellschaft an einem Unternehmen beteiligen möchte. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts schafft in diesem Fall die Möglichkeit, die durch die Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung für die erbrachte Sacheinlage durch die Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu leisten. Hierdurch wird ein Liquiditätsabfluss bei der Gesellschaft vermieden. Zugleich bietet die Nutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts die Möglichkeit, im Falle eines Unternehmenserwerbs die Eigenkapitalbasis durch die Ausgabe neuer Aktien zu stärken.

Dies liegt ebenfalls im Interesse der Gesellschaft.

Zu lit. d)

Nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts unter lit. d) gibt diese gesetzlich geregelte Möglichkeit wieder. Voraussetzung hierfür ist, dass für die Aktien der Gesellschaft ein Börsenkurs festgestellt wird. Durch die vorgesehene Beschränkung des Volumens der Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals wird eine überproportionale Verwässerung verhindert. Der Ausgabebetrag darf den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten. Dies stellt sicher, dass eine Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital nur geringe Auswirkungen auf den Aktienkurs der Gesellschaft hat. Zugleich wird ein Anreiz des neuen Aktionärs vermieden, die Aktien sofort wieder zu verkaufen.

Zu lit. e)

Die Praxis der innerbetrieblichen Entlohnungssysteme hat sich in den letzten Jahren dahingehend entwickelt, dass der Anteil von variablen Vergütungselementen eine immer stärkere Bedeutung gewonnen hat. Die Ausgabe von Aktien an die Belegschaft ist eine Möglichkeit dieser variablen Entlohnung. Solche Aktien sollen ggf. auch unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ausgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aktionäre auf das ihnen zustehende Bezugsrecht verzichten.

Die Nutzung des genehmigten Kapitals zur Ausgabe von Aktien an die Belegschaft setzt voraus, dass die Aktionäre auf ihr Bezugsrecht verzichten. Die Ausgabe von Aktien an die Belegschaft dient dazu, die langfristige Bindung von Mitarbeitern an die Gesellschaft zu stärken. Diese liegt im Interesse der Gesellschaft. Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist daher angemessen.

Derzeit bestehen keine konkreten Pläne, wann und in welchem Umfang die Verwaltung von der Ermächtigung Gebrauch machen wird. Daher kann derzeit auch noch kein Ausgabepreis für die neuen Aktien aus dem genehmigten Kapital festgesetzt werden. Die Gesellschaft strebt grundsätzlich an, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Bei Mitarbeiteraktien gem. lit. e) erfolgt die Preisfindung unter Gesichtspunkten der erstrebten Anreizwirkung bei gleichzeitig angemessener Berücksichtigung der Interessen der Altaktionäre. Es ist in allen Fällen beabsichtigt, den Ausgabepreis markt- und zeitnah vor Ausgabe der neuen Aktien festzusetzen. Dies liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung spätestens bis zum 06. November 2020, 24:00 Uhr, in Textform angemeldet haben, wobei die Anmeldung postalisch, per Telefax oder per E-Mail unter der nachstehenden Anschrift erfolgen kann:

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center

80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Fax: 089 – 30903 – 74675

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Dritten, beispielsweise einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Die Vollmacht muss, sofern nicht ein Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, in Textform erfolgen.

Als besonderen Service bieten wir den Aktionären der Gesellschaft an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können.

In allen Fällen – auch bei Bevollmächtigung – ist rechtzeitige Anmeldung erforderlich.

Weitergehende Teilnahmemöglichkeiten, insbesondere Online-Teilnahme, Briefwahl o.ä., werden nicht angeboten. Alle vorgeschlagenen Beschlussfassungen haben verbindlichen Charakter, nur empfehlende Beschlüsse sind nicht Gegenstand der Tagesordnung.

Rechte der Aktionäre

Im Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 3.146.000 Aktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien; alle ausgegebenen Aktien begründen grundsätzlich Teilnahme- und Stimmrechte. Bei Abstimmungen über bestimmte Punkte der Tagesordnung gelten bezüglich einzelner Aktionäre gesetzliche Stimmverbote. Aktionäre haben das Recht, unter der oben genannten Voraussetzung (fristgerechte Anmeldung) an der Hauptversammlung teilzunehmen, Auskunft zu den Gegenständen der Tagesordnung zu verlangen, Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung und zum Verfahren zu stellen und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder durch Vertreter abzugeben. Sie sind darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, in schriftlicher Form bis zum Montag, 19. Oktober 2020, 24:00 Uhr (eingehend) eine Ergänzung der von der Verwaltung vorgeschlagenen Tagesordnung zu verlangen. Aktionäre können zu Tagesordnungspunkten vorab Gegenanträge oder abweichende Wahlvorschläge einreichen; die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die ihr bis zum Donnerstag, 29. Oktober 2020, 24:00 Uhr zugehen, im Internet nach Maßgabe des § 126 AktG unter

www.LS-D.de/ag

im Bereich „Investor Relations“ veröffentlichen.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der Homepage der Gesellschaft unter

www.LS-D.de/ag

im Bereich „Investor Relations“ veröffentlicht werden.

Ausschließlich an nachfolgende Anschrift sind Tagesordnungserweiterungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge zu richten:

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft
z.Hd. des Vorstands
Breite Straße 34
40213 Düsseldorf
Telefax: 0211 – 138 40 – 842
E-Mail: investor-relations@LS-D.de

Anderweitig adressierte oder später zugehende Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Für Tagesordnungserweiterungsverlangen ist zur Wahrung der dabei geltenden Schriftform eine Telefaxübermittlung oder Mail nicht ausreichend.

Düsseldorf, im Oktober 2020

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

 

 

Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft, Breite Str. 34, 40213 Düsseldorf, verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes (AktG), um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Entsprechendes gilt für Gäste der Hauptversammlung.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten der Aktionäre und ggf. ihrer Aktionärsvertreter, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft.

Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind und uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten.

Sie haben ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

datenschutz@LS-D.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft
Breite Str. 34
40213 Düsseldorf

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Breite Str. 34
40213 Düsseldorf

datenschutz@LS-D.de

TAGS:
Comments are closed.