LEG Immobilien AG
Düsseldorf
ISIN: DE 000LEG1110
WKN: LEG 111
Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung
am 17. Mai 2018
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie herzlich ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der LEG Immobilien AG
am Donnerstag, dem 17. Mai 2018, um 10.00 Uhr in das Van der Valk Airporthotel, Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der LEG Immobilien AG und des Konzerns, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Die genannten Unterlagen sind im Internet unter
veröffentlicht. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und – soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 1.389.173.327,97 wie folgt zu verwenden:
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten 63.188.185 Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 3,04 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird in diesem Fall auf neue Rechnung vorgetragen. Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinn des § 27 Körperschaftsteuergesetz (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, wird sie ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Die Dividende führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 23. Mai 2018, fällig. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der LEG Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Vorstands der LEG Immobilien AG für diesen Zeitraum zu entlasten. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der LEG Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der LEG Immobilien AG für diesen Zeitraum zu entlasten. |
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor zu beschließen:
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder Der Aufsichtsrat besteht nach den §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8.1 der Satzung der LEG Immobilien AG aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Mit Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2018 endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder mit Ausnahme von Herrn Dr. Claus Nolting. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses. Sie berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium und des Diversitätskonzepts gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB für den Aufsichtsrat an. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter a) bis e) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die Bestellung erfolgt gemäß § 8.2 der Satzung der LEG Immobilien AG mit Beendigung dieser Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Hautversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Michael Zimmer als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. |
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung Die bisherige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in § 8.10 der Satzung der LEG Immobilien AG geregelt und wurde zuletzt 2015 angepasst. Im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag. Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen vergleichbarer Unternehmen soll die Aufsichtsratsvergütung zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit angepasst werden. Die Höhe des Sitzungsentgelts soll unverändert bleiben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8.10 der Satzung der LEG Immobilien AG zu ändern und wie folgt neu zu fassen: „Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche feste Grundvergütung in Höhe von EUR 72.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,5-fache, ein stellvertretender Vorsitzender erhält das 1,25-fache dieses Betrags. Die Mitglieder eines Ausschusses des Aufsichtsrats erhalten eine zusätzliche jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00; der Ausschussvorsitzende erhält das Doppelte. Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz im Nominierungsausschuss wird keine Vergütung gezahlt. Für die Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses erhält jedes Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.000,00 je Sitzung. Sämtliche vorgenannten Vergütungen sind jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss des Aufsichtsrats nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten für dieses Geschäftsjahr eine entsprechende zeitanteilige Vergütung. Die Regelungen der vorstehenden Sätze gelten ab dem 1. Juli 2018.“ |
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8. |
Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrecht, die Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrecht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Änderung des Bedingten Kapitals 2013/2017 und entsprechende Satzungsänderung Die LEG Immobilien AG hat im September 2017 von der von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7b beschlossenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts im Gesamtnennbetrag von EUR 400.000.000,00 ausgegeben. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen sind berechtigt, nach Maßgabe der Anleihebedingungen jederzeit während des Wandlungszeitraums ihr Wandlungsrecht auszuüben. Die LEG Immobilien AG ist dann vorbehaltlich der Zahlung eines Barbetrags nach Maßgabe der Anleihebedingungen verpflichtet, jede Schuldverschreibung im Wert von nominal EUR 100.000,00 zum aktuellen Wandlungspreis in auf den Namen lautende Stückaktien der LEG Immobilien AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 zu wandeln. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen sind danach (vorbehaltlich eventueller Anpassungen nach Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibung) zum Bezug von bis zu 3.376.406 Aktien der Gesellschaft berechtigt. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der Gesellschaft auch weiterhin zu ermöglichen, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechte mit Options- und/oder Wandlungsrecht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) unter Bezugsrechtsausschluss auszugeben. Die von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 dazu erteilte Ermächtigung 2017 ist durch die Emission der Wandelschuldverschreibungen teilweise ausgeschöpft. Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für zweckmäßig, die bestehende Ermächtigung 2017 in dem Umfang, in dem sie noch nicht ausgenutzt wurde, aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung 2018 zu ersetzen, die der Ermächtigung 2017 weitgehend entspricht. Das Bedingte Kapital 2013/2017 in § 4.2 der Satzung dient bislang ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an Gläubiger von Schuldverschreibungen, die gemäß der von der Hauptversammlung am 17. Januar 2013 unter Tagesordnungspunkt 2a beschlossenen Ermächtigung 2013 oder der von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7b beschlossenen Ermächtigung 2017 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ausgegeben wurden. Das Bedingte Kapital 2013/2017 soll dahin geändert werden, dass es auch zur Ausgabe von Aktien an Gläubiger von Schuldverschreibungen dient, die gemäß der unter Tagesordnungspunkt 8 neu zu schaffenden Ermächtigung 2018 ausgegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 und entsprechende Satzungsänderung Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 31.594.092 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 31.594.092,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Gleichzeitig beschloss die Hauptversammlung, die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2016 beschlossene Ermächtigung zugunsten des Vorstands aufzuheben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Mai 2021 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 31.384.894 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 31.384.894,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 sowie das Genehmigte Kapital 2017 wurden am 16. Juni 2017 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam. Das Genehmigte Kapital 2017 wurde bisher nicht ausgenutzt. Die LEG Immobilien AG hat im September 2017 von der von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7b beschlossenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts im Gesamtnennbetrag von EUR 400.000.000,00 ausgegeben. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen sind berechtigt, nach Maßgabe der Anleihebedingungen jederzeit während des Wandlungszeitraums ihr Wandlungsrecht auszuüben. Die LEG Immobilien AG ist dann vorbehaltlich der Zahlung eines Barbetrags nach Maßgabe der Anleihebedingungen verpflichtet, jede Schuldverschreibung im Wert von nominal EUR 100.000,00 zum aktuellen Wandlungspreis in auf den Namen lautende Stückaktien der LEG Immobilien AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 zu wandeln. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen sind danach (vorbehaltlich eventueller Anpassungen nach Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibung) zum Bezug von bis zu 3.376.406 Aktien der Gesellschaft berechtigt. Diese Aktien sind auf die 10%-Grenze des vereinfachten Bezugsrechtsauschlusses im Genehmigten Kapital 2017 anzurechnen. Das Genehmigte Kapital 2017 kann daher teilweise nicht mehr für eine Kapitalerhöhung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, das Grundkapital auch kurzfristig im Rahmen des gesetzlichen zulässigen Umfangs unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen. Es soll daher ein neues Genehmigtes Kapital 2018 beschlossen werden, das inhaltlich dem Genehmigten Kapital 2017 entspricht und das der Gesellschaft für fünf Jahre bis zum 16. Mai 2023 zur Verfügung steht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 nur eingetragen wird, wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die Änderung des § 4.1 der Satzung eingetragen wird. |
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10. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das seit 2013 bei der LEG Immobilien AG im Wesentlichen unverändert geltende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Aus Gründen guter Corporate Governance soll das 2013 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt werden. Eine Darstellung dieses Systems finden Sie im Vergütungsbericht, der Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts der LEG Immobilien AG und des Konzerns ist. Der Vergütungsbericht befindet sich auf den Seiten 86 bis 95 des LEG Konzerngeschäftsberichts 2017. Dieser Geschäftsbericht ist im Internet unter
zugänglich. Er wird den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner wird er in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort erläutert werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das seit 2013 geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. |
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11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der LEG Immobilien AG als Organträgerin und der LEG Holding GmbH Die LEG Immobilien AG und die LEG Holding GmbH haben am 21. März 2018 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der LEG Immobilien AG bedarf. Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: |
„ Gewinnabführungsvertrag
zwischen
LEG Immobilien AG,
vertreten durch Thomas Hegel und Eckhard Schultz
nachstehend „ Organträgerin “
und
LEG Holding GmbH,
vertreten durch Holger Hentschel und Dr. Volker Wiegel
nachstehend „ Organgesellschaft “
Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen „ Vertragsparteien “
Vorbemerkung
Die Organträgerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 69386 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf.
Die Organgesellschaft ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 80943 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Düsseldorf. Die Organträgerin ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft und hat sämtliche Stimmrechte an den Anteilen der Organgesellschaft.
Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14 bis 17 KStG (Körperschaftsteuergesetz) der nachfolgende Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Dies vorausgeschickt, schließen die Vertragsparteien folgenden
Gewinnabführungsvertrag:
§ 1
Gewinnabführung
1.1 |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 dieses Paragraphen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB (Handelsgesetzbuch) ausschüttungsgesperrten Betrag. § 301 AktG (Aktiengesetz) insgesamt in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. |
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1.2 |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. |
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1.3 |
Von der Abführung ausgeschlossen sind insbesondere
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1.4 |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p. a. zu verzinsen. |
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1.5 |
Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig wäre. |
§ 2
Verlustübernahme
2.1 |
Die Organträgerin verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG insgesamt in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. |
2.2 |
Der Anspruch der Organgesellschaft auf Ausgleich des zu übernehmenden Verlusts wird jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p. a. zu verzinsen. |
§ 3
Wirksamwerden, Dauer, Kündigung
3.1 |
Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft. Dieser Vertrag wird mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam. |
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3.2 |
Nach Eintritt der unter Absatz 1 dieses Paragraphen genannten Bedingungen gilt dieser Vertrag rückwirkend erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. |
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3.3 |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien zum Ablauf eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn der Verpflichtung zur Gewinnabführung oder Verlustübernahme gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen endet (Mindestlaufzeit). |
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3.4 |
Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Organträgerin gelten insbesondere
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3.5 |
Dieser Vertrag endet spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Gesellschafter i.S.v. § 304 AktG an der Organgesellschaft beteiligt ist. § 307 AktG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. |
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3.6 |
Endet dieser Vertrag, so hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. § 303 AktG in der jeweils geltenden Fassung gilt insgesamt entsprechend. |
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3.7 |
Die Kündigung bedarf der Schriftform. |
§ 4
Kosten
Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Organträgerin.
§ 5
Schlussbestimmungen
5.1 |
Bei der Auslegung dieses Vertrages sind die jeweiligen steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft erwünscht ist. |
5.2 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, und werden nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft und erst nach Eintragung der Änderung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. |
5.3 |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer unbeabsichtigten Vertragslücke. |
5.4 |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Düsseldorf. |
5.5 |
Dieser Gewinnabführungsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.“ |
Der Vorstand der LEG Immobilien AG und die Geschäftsführer der LEG Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
zugänglich. Alle zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. Die Gesellschafterversammlung der LEG Holding GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag mit der LEG Holding GmbH zuzustimmen. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
Dem Vorstand soll weiterhin die Möglichkeit erhalten bleiben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von Geschäftschancen und zur Schaffung einer angemessenen Finanzierungsstruktur nutzen zu können. Durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten kann die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger Verzinsung nutzen, etwa um dem Unternehmen günstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Zudem können durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten, gegebenenfalls ergänzend zum Einsatz anderer Instrumente wie einer Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen werden. Ferner kommen der Gesellschaft die bei der Ausgabe erzielten Wandel- und Optionsprämien zugute.
Die LEG Immobilien AG hat im September 2017 von der von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7b beschlossenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts im Gesamtnennbetrag von EUR 400.000.000,00 ausgegeben. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen sind berechtigt, nach Maßgabe der Anleihebedingungen jederzeit während des Wandlungszeitraums ihr Wandlungsrecht auszuüben. Die LEG Immobilien AG ist dann vorbehaltlich der Zahlung eines Barbetrags nach Maßgabe der Anleihebedingungen verpflichtet, jede Schuldverschreibung im Wert von nominal EUR 100.000,00 zum aktuellen Wandlungspreis in auf den Namen lautende Stückaktien der LEG Immobilien AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 zu wandeln. Die Gläubiger der Schuldverschreibung sind danach (vorbehaltlich eventueller Anpassungen nach Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibung) zum Bezug von bis zu 3.376.406 Aktien der Gesellschaft berechtigt.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der Gesellschaft auch weiterhin zu ermöglichen, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechte mit Options- und/oder Wandlungsrecht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) unter Bezugsrechtsausschluss auszugeben. Die von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 dazu erteilte Ermächtigung 2017 ist durch die Emission von Wandelschuldverschreibungen teilweise ausgeschöpft. Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für zweckmäßig, die bestehende Ermächtigung 2017 in dem Umfang, in dem sie noch nicht ausgenutzt wurde, aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung 2018 zu ersetzen, die der Ermächtigung 2017 weitgehend entspricht.
Die unter Tagesordnungspunkt 8b vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte mit Options- und/oder Wandlungsrecht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) im Nennbetrag von bis zu EUR 1.200.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) auszugeben und den Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 31.594.092,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen (im Folgenden jeweils „Bedingungen“) zu gewähren. Die jeweiligen Bedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts. Die Schuldverschreibungen sind gegen Barleistungen auszugeben.
Die unter Tagesordnungspunkt 8b vorgeschlagene Ermächtigung entspricht in der rechtlichen Ausgestaltung weitgehend der am 17. Mai 2017 beschlossenen Ermächtigung.
Die in der Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorzusehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente.
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll die Gesellschaft – je nach Marktlage – die deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Schuldverschreibungen können auch von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Das von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7c beschlossene Bedingte Kapital 2013/2017 dient bislang ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an Inhaber von Schuldverschreibungen, die gemäß der von der Hauptversammlung am 17. Januar 2013 unter Tagesordnungspunkt 2a beschlossenen Ermächtigung 2013 oder der von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7b beschlossenen Ermächtigung 2017 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ausgegeben wurden. Die vorgeschlagene Änderung des Bedingten Kapitals 2013/2017 dient dem Zweck, dass aufgrund des neuen Bedingten Kapitals 2013/2017/2018 auch Aktien an Gläubiger von Schuldverschreibungen ausgegeben werden können, die gemäß der unter Tagesordnungspunkt 8b neu zu schaffenden Ermächtigung ausgegeben werden. Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2013/2017/2018 entspricht 50 % des im Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2013/2017/2018 erfolgt zu dem nach Maßgabe der jeweiligen Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. In der Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die Gesellschaft die notwendige Flexibilität bei der Festlegung der Konditionen erhält. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten aus ausgegebenen Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.
Den Aktionären steht bei der Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben, hat die LEG Immobilien AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Schuldverschreibungen entsprechend § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. „mittelbares Bezugsrecht“).
Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten Großaktionär, der die Abnahme einer festen, seinem Bezugsrecht entsprechenden Anzahl von (Teil-)Schuldverschreibungen im Voraus zugesagt hat, diese Schuldverschreibungen unmittelbar zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, denen die Schuldverschreibungen im Weg des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts.
Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – in den in der Ermächtigung im Einzelnen dargelegten Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Der Vorstand soll zunächst ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts soll ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die technische Abwicklung der Begebung von Schuldverschreibungen erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich höher. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen würden in keiner vernünftigen Relation zum Vorteil für die Aktionäre stehen. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und erleichterten Durchführung einer Emission.
Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen
Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionär zustünde.
Das hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihebedingungen sog. Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- und/oder Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zu beziehenden Aktien schützen; die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen ist demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 8b vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrecht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) vorgesehen. Eine anschließende Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die Abnahme sicherzustellen, werden die betreffenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bei Einräumung eines Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren Konditionen ausgegeben, als es ihrem Marktwert entspräche. Das führt zu einer entsprechenden Wertverwässerung der Aktien. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihebedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht.
Als Alternative, durch die sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen üblicherweise, dass den Berechtigten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf nachfolgend ausgegebene Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflichten zustünde. Sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit – wie alle bereits beteiligten Aktionäre – durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Das kommt auch den beteiligten Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in dem neben den beteiligten Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, im Fall einer Bezugsrechtsemission in Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können.
Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
Ferner soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn bei einer Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barzahlung der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert nicht wesentlich unterschreitet.
Die Nutzung dieser Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse kurzfristig wahrnehmen und Schuldverschreibungen schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der Volatilität der Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis bzw. bei Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden. Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts daher regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Platzierung der Schuldverschreibungen. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem theoretischen Marktwert ausgegeben werden dürfen, wodurch der rechnerische Wert des Bezugsrechts auf beinahe Null sinkt. Der Beschluss sieht daher vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen zur Auffassung gelangt sein muss, dass der vorgesehene Ausgabebetrag zu keiner nennenswerten Verwässerung des Werts der Aktien führt. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten, z.B. durch die die Emission begleitenden Konsortialbanken, eine unabhängige Investmentbank oder einen Sachverständigen, bedienen, die in geeigneter Form bestätigen, dass eine nennenswerte Verwässerung des Anteilswerts nicht zu erwarten ist. Unabhängig von der Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung im Fall der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Eine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss tritt somit nicht ein.
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. In diesem Rahmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass es für die Aktionäre zumutbar ist, ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese 10 %-Grenze sind eigene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der Aktionäre, um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten.
Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Ausgabe von Schuldverschreibungen
Die Summe der Aktien, die aufgrund von Schuldverschreibungen auszugeben sind, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien, die nach dem 17. Mai 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der Aktionäre, um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten. Nicht anzurechnen sind jedoch diejenigen Aktien, die aufgrund der von der Gesellschaft im April 2014 und im September 2017 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind.
Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt wird.
Ausnutzung der Ermächtigung
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 8b vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 8b vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
Bericht des Vorstands über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts im September 2017
Die Gesellschaft hat im September 2017 nicht-nachrangige, unbesicherte Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2025 im Gesamtnennbetrag von EUR 400.000.000,00 ausgegeben („Wandelschuldverschreibungen 2017“). Die Wandelschuldverschreibungen 2017 sind vorbehaltlich eventueller Anpassungen nach Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibung in bis zu 3.376.406 neue, auf den Namen lautende Stückaktien der LEG Immobilien AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 wandelbar.
Die Wandelschuldverschreibungen 2017 haben eine Laufzeit von 8 Jahren. Sie wurden zu 100 % ihres Nennbetrags ausgegeben und werden zu 100 % ihres Nennbetrags zurückgezahlt. Die Verzinsung der Wandelschuldverschreibungen wurde auf 0,875 % jährlich festgelegt und ist halbjährlich nachträglich zahlbar. Die anfängliche Wandlungsprämie wurde auf 45 % über dem Referenzpreis von EUR 81,7029 festgesetzt. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt damit EUR 118,4692. Der Referenzpreis entsprach dem volumengewichteten Durchschnittspreis der Aktien der LEG Immobilien AG im Xetra-Handel während des Zeitraums des Handelsbeginns am 29. August 2017 bis zur endgültigen Preisfestsetzung der Wandelschuldverschreibungen 2017 am gleichen Tag. Damit entsprach die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen 2017 den aktuellen Marktkonditionen.
Das Recht der Aktionäre der LEG Immobilien AG zum Bezug der Wandelschuldverschreibungen 2017 wurde mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Bezugsrechts lagen nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat vor, da die Wandelschuldverschreibungen 2017 zu Konditionen ausgegeben wurden, die ihren theoretischen Wert nicht wesentlich unterschritten. Finanzinstrumente wie die Wandelschuldverschreibungen 2017 werden typischerweise von institutionellen Investoren gezeichnet und die Privatplatzierung ausschließlich an institutionelle Investoren außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Südafrika und Japan oder sonstigen Ländern, in denen das Angebot oder der Verkauf von Wertpapieren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, konnte die erforderliche Transaktionssicherheit und zügige Abwicklung gewährleisten. Mit der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen 2017 konnte die LEG Immobilien AG die guten Marktbedingungen für die Finanzierung des künftigen Unternehmenswachstums ausnutzen, ihre Finanzierungsquellen und Investorenbasis weiter diversifizieren und damit ihr Finanzprofil stärken. Der Nettoemissionserlös aus der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen 2017 in Höhe von rund EUR 396,2 Mio. dient insbesondere der langfristigen Finanzierung der in der jüngeren Vergangenheit durchgeführten und unterzeichneten Akquisitionen sowie der Finanzierung des Erwerbs weiterer Immobilien und Immobilienportfolios und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der LEG Immobilien AG und für ein erfolgreiches Auftreten am Kapitalmarkt. Durch die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung werden das Eigenkapital der Gesellschaft und damit auch die Handlungsmöglichkeiten im Rahmen von Akquisitionen, aber auch bei der Aufnahme von Fremdkapital erhöht. Der Vorstand soll flexible Möglichkeiten erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von Geschäftschancen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis nutzen zu können.
Auf Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 31.594.092 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 31.594.092,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Das Genehmigte Kapital wurde bisher nicht ausgenutzt. Die LEG Immobilien AG hat im September 2017 von der von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7b beschlossenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts im Gesamtnennbetrag von EUR 400.000.000,00 ausgegeben. Die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen sind berechtigt, nach Maßgabe der Anleihebedingungen jederzeit während des Wandlungszeitraums ihr Wandlungsrecht auszuüben. Die LEG Immobilien AG ist dann vorbehaltlich der Zahlung eines Barbetrags nach Maßgabe der Anleihebedingungen verpflichtet, jede Schuldverschreibung im Wert von nominal EUR 100.000,00 zum aktuellen Wandlungspreis in auf den Namen lautende Stückaktien der LEG Immobilien AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 zu wandeln. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen sind danach (vorbehaltlich eventueller Anpassungen nach Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibung) zum Bezug von bis zu 3.376.406 Aktien der Gesellschaft berechtigt. Diese Aktien sind auf die
10 %-Grenze des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses im Genehmigten Kapital anzurechnen. Das Genehmigte Kapital 2017 kann daher teilweise nicht mehr für eine Kapitalerhöhung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss genutzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, auch kurzfristig das Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen, um der Gesellschaft Flexibilität für weiteres Wachstum und etwaige sich ergebende Akquisitionsmöglichkeiten zu verschaffen. Dabei soll die Höhe des genehmigten Kapitals der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von der Hälfte des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals entsprechen. Es soll daher ein neues Genehmigtes Kapital 2018 beschlossen werden, das inhaltlich weitgehend dem Genehmigten Kapital 2017 entspricht. Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2018 wird der Vorstand der LEG Immobilien AG in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der LEG Immobilien AG innerhalb der genannten Grenzen jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und im Interesse der Gesellschaft schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen – stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der ordentlichen Hauptversammlungen abhängig ist und auch keine außerordentlichen Hauptversammlungen abwarten muss. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gängige Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben.
Mit der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2018 wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2023 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 31.594.092 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 31.594.092,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018).
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. „mittelbares Bezugsrecht“). Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares Bezugsrecht und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten Großaktionär, der die Abnahme einer festen, seinem Bezugsrecht entsprechenden Anzahl von neuen Aktien im Voraus zugesagt hat, diese neuen Aktien unmittelbar zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, denen die neuen Aktien im Weg des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand – im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen – in den nachfolgend erläuterten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise ausschließen kann.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts soll ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich höher. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen würden in keiner vernünftigen Relation zum Vorteil für die Aktionäre stehen. Die als sog. „freie Spitzen“ vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und erleichterten Durchführung einer Emission.
Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen
Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgestatteten Finanzierungsinstrumenten, die von der Gesellschaft oder von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.
Das hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihebedingungen sog. Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zu beziehenden Aktien schützen; die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen ist demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 8b vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrecht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) vorgesehen. Eine anschließende Aktienemission unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihebedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht.
Als Alternative, durch die sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen üblicherweise, dass den Berechtigten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustünde. Sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit – wie alle bereits beteiligten Aktionäre – durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den beteiligten Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in dem neben den beteiligten Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, im Fall einer Bezugsrechtsemission in Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen
Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Die Nutzung dieser Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der Volatilität der Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben wird. Es besteht daher bei Einräumung eines Bezugsrechts ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts daher regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenpreis ermöglicht. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Der Anteil am Grundkapital, der auf die unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt
10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. In diesem Rahmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass es für die Aktionäre zumutbar ist, ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2018 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß oder entsprechend §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2018 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- und/oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der Aktionäre, um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten.
Das Anrechnungsmodell ermöglicht es, dass auch bei einer Verknüpfung von Kapitalmaßnahmen und der Ausgabe von Schuldverschreibungen und/oder der Veräußerung eigener Aktien die Beteiligungsquote der Aktionäre um nicht mehr als 10 % verwässert wird. Im Übrigen haben die Aktionäre auf Grund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrecht zu erhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Beteiligungsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen, Immobilien und Immobilienportfolios.
Dadurch soll die LEG Immobilien AG die Möglichkeit erhalten, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zur Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen sowie von Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel anbieten zu können. Die LEG Immobilien AG muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, kurzfristig Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, sonstige mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände, Immobilien und Immobilienportfolios zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die Liquidität zu schonen oder den Verkäufererwartungen zu entsprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien statt Geld sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. Die Börsennotierung der Gesellschaft bietet zudem grundsätzlich jedem Aktionär die Möglichkeit, seine Beteiligungsquote durch den Zuerwerb von Aktien zu erhöhen.
Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe von Arbeitnehmeraktien
Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 1.579.704 Aktien, das sind rund 2,5 % des im Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Grundkapitals, an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen auszugeben. Die neuen Aktien können dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder von mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen weiterzugeben. Damit wird der Zweck verfolgt, die Bindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihr Unternehmen zu fördern. Das ist im Interesse der Gesellschaft. Ferner ist die Begrenzung auf 1.579.704 Aktien nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat angemessen.
Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Ausgabe von Aktien auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2018
Die Summe der Aktien, die aufgrund des Genehmigten Kapitals 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach dem 17. Mai 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, einen rechnerischen Anteil von 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Diese Beschränkung dient dem Schutz der Aktionäre, um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten. Nicht anzurechnen sind jedoch diejenigen Aktien, die aufgrund der von der Gesellschaft im April 2014 und im September 2017 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind.
Ausnutzung der Ermächtigung
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
Weitere Angaben und Hinweise
I. |
Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder |
1. |
Natalie C. Hayday, Frankfurt, Geschäftsführerin bei der 7Square GmbH Berufliche Laufbahn Seit 02/2018 Geschäftsführerin bei der 7Square GmbH, Frankfurt 2016 – 2018 Investment-Beraterin, Obermark-Gruppe 2013 – 2016 Selbstständige Kapitalmarkt- und Investor-Relations-Beraterin 2009 – 2012 Beraterin für H. E. Scheikh H. A Al-Banawi (Chairman und CEO von BIG, Saudi Arabien) und Head of Business Development bei BIG (Dez. 2011 – Dez. 2012), Jeddah, Dubai und Frankfurt/Main 1999 – 2009 Analyst, Associate und Vice President, Investment Banking und Global Investment Research, bei GOLDMAN SACHS & CO, New York Executive Director, Investment Banking, GOLDMAN SACHS oHG, Frankfurt/Main 1997 – 1999 Analyst bei UBS WARBURG, Investment Banking der Corporate Advisory Group, New York Ausbildung 1993 – 1997 Wellesley College, Massachusetts (USA), Bachelor of Arts in Politikwissenschaft mit Nebenfach Wirtschaftswissenschaften Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Keine Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum LEG Konzern, zu den Organen der LEG Immobilien AG und zu wesentlich an der LEG Immobilien AG beteiligten Aktionären Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Frau Hayday und dem LEG Konzern, den Organen der LEG Immobilien AG sowie wesentlich an der LEG Immobilien AG beteiligten Aktionären keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt. |
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2. |
Stefan Jütte, Bonn, ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Postbank AG Berufliche Laufbahn 2013 bis heute Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der LEG Immobilien AG 1994 – 2012 Mitglied und seit 1997 Sprecher des Vorstands der DSL Bank Nach der Verschmelzung der DSL Bank mit der Deutschen Postbank AG in 2000 Mitglied und ab 2009 Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Postbank AG 1990 – 1994 Stellvertretendes Vorstandsmitglied, ab 1992 Mitglied des Vorstands der Sparkasse Münster (Kredit- und Auslandsgeschäft) 1980 – 1990 Abteilungsleiter Wohnungsbaufinanzierung, später Bereichsleiter Unternehmensentwicklung und ab 1985 Bereichsleiter Kredit (Markt- und Marktfolgeverantwortung) der DSL Bank Ausbildung 1979 Dipl.-Kaufmann, Universität Göttingen 1973 Staatlich geprüfter Betriebswirt, Akademie für Wirtschaft und Technik, Rinteln 1963 – 1966 Bankkaufmann, Stadtsparkasse Hildesheim Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Keine Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum LEG Konzern, zu den Organen der LEG Immobilien AG und zu wesentlich an der LEG Immobilien AG beteiligten Aktionären Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Jütte und dem LEG Konzern, den Organen der LEG Immobilien AG sowie wesentlich an der LEG Immobilien AG beteiligten Aktionären keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt. |
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3. |
Dr. Johannes Ludewig, Berlin, Vorsitzender des Nationalen Normenkontrollrats im Bundeskanzleramt Berufliche Laufbahn 2002 – 2011 Executivdirektor der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen und Infrastrukturgesellschaften (CER), Brüssel, Vertretung der Interessen von 62 europäischen Eisenbahnunternehmen und Netzbetreibern 2000 – 2002 Geschäftsführer Ludewig Consulting/Beratende Tätigkeit für die IVG Immobilien AG 1997 – 1999 Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bahn AG 1995 – 1997 Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium sowie Beauftragter der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, Vertretung des Bundeswirtschaftsministeriums im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) 1983 – 1994 Bundeskanzleramt, Gebiete Wirtschafts-, Finanz- und Europapolitik, ab 1991 Leiter der Abteilung Wirtschaft- und Finanzpolitik sowie Koordination der neuen Bundesländer, Bundeskanzleramt 1975 – 1983 Bundeswirtschaftsministerium, Gebiete Energie-, Wirtschafts- und Konjunkturpolitik Ausbildung 1967 – 1975 Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hamburg, der Stanford University und der Ècole Nationale d`Administration (ENA) in Paris 1973 Promotion zum Dr. rer. pol. über die „Grundlagen für Simulationsmodelle ganzer Unternehmen“ 1972 Master of Science, Stanford University 1971 Diplom an der Ècole Nationale d`Administration (ENA) in Paris Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Keine Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum LEG Konzern, zu den Organen der LEG Immobilien AG und zu wesentlich an der LEG Immobilien AG beteiligten Aktionären Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Dr. Ludewig und dem LEG Konzern, den Organen der LEG Immobilien AG sowie wesentlich an der LEG Immobilien AG beteiligten Aktionären keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt. |
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4. |
Dr. Jochen Scharpe, München, geschäftsführender Gesellschafter der AMCI GmbH und geschäftsführender Gesellschafter der Re-Turn Immobilien GmbH Berufliche Laufbahn Seit 2004 Geschäftsführender Gesellschafter der AMCI GmbH Geschäftsführender Gesellschafter der Re-Turn Immobilien GmbH 1999 – 2004 Managing Director der Siemens Real Estate GmbH 1996 – 1999 Geschäftsführer der Eisenbahnimmobilienmanagement GmbH (später Vivico GmbH, heute CA Immo Deutschland GmbH) 1989 – 1996 Senior Manager, KPMG Peat Marwick GmbH, Abteilung: Corporate Finance Ausbildung 1987 – 1991 Promotion an der Universität GH Siegen, Thema: Strategisches Management im Mittelstand 1985 – 1986 Doktoratsstudium an der Universität Innsbruck, Schwerpunkt: Strategisches Management 1979 – 1984 Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Münster, Abschluss: Diplom-Kaufmann Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum LEG Konzern, zu den Organen der LEG Immobilien AG und zu wesentlich an der LEG Immobilien AG beteiligten Aktionären Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Dr. Scharpe und dem LEG Konzern, den Organen der LEG Immobilien AG sowie wesentlich an der LEG Immobilien AG beteiligten Aktionären keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt. |
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5. |
Michael Zimmer, Pulheim, geschäftsführender Gesellschafter der FAIR GmbH Berufliche Laufbahn Seit 2009 Geschäftsführender Gesellschafter der FAIR GmbH 1998 – 2009 Vorsitzender der Geschäftsführung der Corpus Immobiliengruppe GmbH & Co. KG 1995 – 1998 Gründung der Corpus Immobiliengruppe GmbH & Co. KG und Geschäftsführer der Corpus Immobiliengruppe 1990 – 1992 Gesellschafter und Geschäftsführer der M. Zimmer Holding GmbH & Co. KG, Köln Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Keine Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum LEG Konzern, zu den Organen der LEG Immobilien AG und zu wesentlich an der LEG Immobilien AG beteiligten Aktionären Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Zimmer und dem LEG Konzern, den Organen der LEG Immobilien AG sowie wesentlich an der LEG Immobilien AG beteiligten Aktionären keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt. Jährlich aktualisierte Lebensläufe der Mitglieder des Aufsichtsrats sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
veröffentlicht. |
II. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 63.188.185,00 und ist eingeteilt in 63.188.185 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. |
III. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
1. |
Teilnahmeberechtigung Alle Aktionäre, die sich spätestens bis zum 10. Mai 2018, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind, sind gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform
in deutscher oder englischer Sprache zugehen. |
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2. |
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. ein hierzu bereites Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder von der Gesellschaft benannte sog. Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine frist- und formgerechte Anmeldung erforderlich. Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Abschnitten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“ (IV.1.) und „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“ (IV.2.). |
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3. |
Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl Außerdem können Aktionäre ihr Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist eine fristgemäße Anmeldung in der oben beschriebenen Form erforderlich. Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“ (IV.3.). |
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4. |
Hinweise zum Umschreibestopp
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IV. |
Verfahren für die Stimmabgabe Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und Ihr Stimmrecht selbst ausüben. Sie können Ihr Stimmrecht aber auch durch Bevollmächtigte, Stimmrechtsvertreter oder Briefwahl ausüben. |
1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter Aktionäre können sich auch durch von der Gesellschaft benannte Personen (sog. Stimmrechtsvertreter) in der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Bei Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist Folgendes zu beachten:
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4. |
Formulare für Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können insbesondere mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Formular, aber auch auf beliebige andere oben in den Abschnitten III.1., IV.1., IV.2. sowie IV.3. beschriebene formgerechte Weise erfolgen. Ein universell verwendbares Vollmachts- und Briefwahlformular ist auf unserer Internetseite unter
zugänglich. Es wird Ihnen auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. Vollmachten können darüber hinaus während der Hauptversammlung mit den auf der Stimmkarte enthaltenen Vollmachtskarten oder in sonstiger formgerechter Weise erteilt werden. Wenn Sie direkt ein Kreditinstitut oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmachtserteilung ab. |
V. |
Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im Internet unter
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VI. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind im Internet unter
zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zusätzlich zur Einsichtnahme aus. |
Düsseldorf, im April 2018
LEG Immobilien AG
Der Vorstand