LEONI AG – Außerordentliche Hauptversammlung

LEONI AG

Nürnberg

ISIN DE 000 540888 4
Wertpapierkennnummer 540 888

Eindeutige Kennung des Ereignisses:
68bfbc480bd9ed118145005056888925

Hiermit laden wir unsere Aktionär*innen zu einer

außerordentlichen Hauptversammlung
der LEONI AG, Nürnberg,
zur Anzeige eines Verlustes in Höhe der
Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)

ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten am

Freitag, den 2. Juni 2023, 10:00 Uhr (MESZ),

stattfindet.

Für die Aktionär*innen und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Nähere Informationen zur virtuellen Hauptversammlung, insbesondere zur Übertragung in Bild und Ton für Aktionär*innen der LEONI AG sowie zur Stimmrechtsausübung und den weiteren Aktionärsrechten, finden Sie im Abschnitt „Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung“ im Anschluss an die Tagesordnung.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG ist KORN´s GmbH, Kornmarkt 5-7, 90402 Nürnberg.

Tagesordnung

1.

Anzeige des Vorstands gemäß § 92 AktG über den Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft

Am 3. April 2023 hat sich die LEONI AG mit sämtlichen Konsortialdarlehensgebern, einer von Dipl.-Ing. Stefan Pierer kontrollierten Gesellschaft als strategischem Investor sowie weiteren von Dipl.-Ing. Stefan Pierer unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Gesellschaften (L1-Beteiligungs GmbH, Pierer Beteiligungs GmbH sowie Zweite Pierer Beteiligungs GmbH) auf ein Sanierungskonzept geeinigt. Dieses sieht vor, dass das Grundkapital der LEONI AG auf null herabgesetzt und nachfolgend im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage mit zusätzlichem Sachagio unter Bezugsrechtsausschluss, zu deren Zeichnung allein eine neu zu gründende, von Dipl.-Ing. Stefan Pierer kontrollierte Gesellschaft zugelassen wird, wieder erhöht wird.

Die laufende Aufstellung des Jahresabschlusses 2022 hat ergeben, dass ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft eingetreten ist. Dieser resultiert insbesondere aus Wertberichtigungen auf Anteile und Ausleihungen an verbundene Unternehmen. Der Vorstand der LEONI AG zeigt daher der Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist.

Zu diesem einzigen Punkt der Tagesordnung bedarf es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Die Beschlussfassung über die erwähnten Kapitalmaßnahmen soll nicht durch die Hauptversammlung, sondern über einen Restrukturierungsplan im Rahmen des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) erfolgen.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Der Vorstand der LEONI AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts und zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts und der Widerspruchsmöglichkeit.

Eine physische Teilnahme der Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen) an der virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Möglichkeiten für Aktionär*innen, die Hauptversammlung zu verfolgen und Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, auszuüben

Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen der LEONI AG bzw. ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung am Freitag, 2. Juni 2023, ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton live im Internet über das InvestorPortal unter

https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023

übertragen. Wie Aktionär*innen und ihre Bevollmächtigten Zugang zum InvestorPortal erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben.

Aktionär*innen und ihre Bevollmächtigten haben nach ordnungsgemäß erfolgter Anmeldung die Möglichkeit, sich über das InvestorPortal elektronisch zur Hauptversammlung zuzuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilzunehmen und Aktionärsrechte auszuüben sowie im Wege elektronischer Kommunikation die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton zu verfolgen. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.

Zugang zum InvestorPortal

Die erforderlichen Zugangsdaten zum InvestorPortal (Aktionärsnummer und persönliche Zugangsnummer) erhalten die Aktionär*innen, die spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Freitag, 12. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, unaufgefordert zusammen mit den Anmeldeunterlagen. Sollten Aktionär*innen die Zugangsdaten und die Anmeldeunterlagen – etwa, weil sie an dem für den Versand maßgeblichen Datum noch nicht im Aktienregister eingetragen sind – nicht unaufgefordert erhalten, werden diese den betreffenden Aktionär*innen auf Verlangen zugesandt. Ein entsprechendes Verlangen ist an die unten genannte Anmeldeanschrift zu richten. Aktionär*innen, die sich bereits in Vorjahren zum InvestorPortal angemeldet haben, verwenden für die Anmeldung ihre Aktionärsnummer, die sie mit den Anmeldeunterlagen erhalten, sowie das selbst vergebene Zugangspasswort.

Das InvestorPortal ist vorbehaltlich technischer Verfügbarkeit ab Mittwoch, 3. Mai 2023, für die Aktionär*innen und ihre Bevollmächtigten geöffnet.

Für den Fall, dass es in der Hauptversammlung zu Abstimmungen kommen sollte, steht den Aktionär*innen das InvestorPortal neben der Anmeldung auch für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen sowie für die Abgabe von Briefwahlstimmen in elektronischer Form zur Verfügung.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Zuschaltung und Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 14 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionär*innen der LEONI AG berechtigt, die sich bis spätestens

Freitag, 26. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ),

angemeldet haben und die im Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache entweder auf elektronischem Weg über das InvestorPortal, erreichbar wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben, unter

https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023

oder in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) über einen der nachfolgenden Kontaktwege zugehen:

LEONI AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.

Umschreibestopp (Technical Record Date), Verfügung über Aktien

Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist gegenüber der Gesellschaft der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom 27. Mai 2023 bis 2. Juni 2023 (jeweils einschließlich) eingehen, werden jedoch erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 2. Juni 2023 verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung ist daher Freitag, 26. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenanntes Technical Record Date).

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionär*innen können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen. Erwerber*innen von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Aktionär*innen oder ihre Bevollmächtigten können im Falle einer Abstimmung ihre Stimmen im Wege der Briefwahl per elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl per elektronischer Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich.

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal bis zu dem in der Hauptversammlung am Freitag, 2. Juni 2023, vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Dabei ist der Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Das InvestorPortal ist wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben erreichbar.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater*innen oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionär*innen zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl per elektronischer Kommunikation über das Investor Portal bedienen.

Erfolgt bei der Briefwahl per elektronischer Kommunikation zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimmabgabe, so wird diese für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Briefwahlstimmen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter*innen

Die LEONI AG bietet ihren Aktionär*innen außerdem an, sich im Falle einer Abstimmung nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter*innen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen können ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal bis zu dem in der Hauptversammlung am Freitag, 2. Juni 2023, vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt erteilt, geändert oder widerrufen werden. Dabei ist der Zugang der Vollmacht bzw. der Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Das InvestorPortal ist wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben erreichbar.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen üben das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung aus, zu denen die Vollmachtgeber*innen eine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Wenn und soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter*innen für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen nehmen keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Vollmachten und Weisungen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte

Aktionär*innen, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Aktionärsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär (wie das depotführende Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich. Bevollmächtigen die Aktionär*innen mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen) können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionär*innen daher lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen gemäß den hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen ausüben. Der Bevollmächtigte benötigt für die Nutzung des InvestorPortals individuelle Zugangsdaten. Nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft beziehungsweise dem Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht stellt die Gesellschaft den Aktionär*innen die Zugangsdaten der Bevollmächtigten zur Weiterleitung an die Bevollmächtigten zur Verfügung. Aktionär*innen, die die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft über das InvestorPortal vornehmen, erhalten die Zugangsdaten der Bevollmächtigten direkt über das InvestorPortal.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ein Fall des § 135 AktG vorliegt.

Aktionär*innen, die von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch machen wollen, werden gebeten, dies frühzeitig zu tun.

Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie ein etwaiger Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 1. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter nachfolgender Adresse in Textform zugehen:

LEONI AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Alternativ kann sie über das InvestorPortal bis zu dem in der Hauptversammlung am Freitag, 2. Juni 2023, vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt erfolgen. Das InvestorPortal ist wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben erreichbar.

Wird die Vollmacht unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt, ist ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen innerhalb der dort genannten Fristen an die Gesellschaft zu übermitteln.

Ein Formular, das für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht verwendet werden kann, erhalten die Aktionär*innen zusammen mit den Anmeldeunterlagen. Darüber hinaus ist das Vollmachts- und Weisungsformular auf der Homepage unter

https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023

abrufbar. Die Bevollmächtigung kann jedoch auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen.

Im Falle der Bevollmächtigung von Intermediären oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellten besteht das Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich in diesem Fall mit der/​dem Bevollmächtigten ab. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung von Intermediären oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Intermediären sowie sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten (Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater*innen oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionär*innen zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) wird zudem empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline oder unter der oben genannten Adresse mit der Anmeldestelle in Verbindung zu setzen.

Angaben zu den Rechten der Aktionär*innen nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionär*innen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Die Antragsteller*innen haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 2. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugegangen sein:

Vorstand der LEONI AG
Marienstraße 7
90402 Nürnberg

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetseite

https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023

bekannt gemacht und den Aktionär*innen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, Abs. 4, 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionär*innen der Gesellschaft Gegenanträge gegen etwaige Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie gegen etwaige Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionär*innen einschließlich des Namens der Aktionärin bzw. des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn die Aktionärin bzw. der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Donnerstag, 18. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionär*innen nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern die Aktionärin bzw. der Aktionär, die bzw. der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionär*innen gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

LEONI AG
Investor Relations
Marienstraße 7
90402 Nürnberg

oder per E-Mail an:hv@leoni.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionär*innen (einschließlich des Namens der Aktionärin bzw. des Aktionärs und – im Falle von Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Vor der Hauptversammlung können Aktionär*innen Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen können der Gesellschaft in Textform übermittelt werden. Sie sind ausschließlich per E-Mail an

hv@leoni.com

zu richten und müssen spätestens bis Samstag, 27. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der genannten Adresse eingehen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionär*innen eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn die/​der Einreichende zu erkennen gibt, dass sie/​er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

Wir werden zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionär*innen, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes der einreichenden Aktionärin bzw. des einreichenden Aktionärs, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen und ihre Vertreter*innen im InvestorPortal spätestens am Sonntag, den 28. Mai 2023, veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im InvestorPortal veröffentlicht. Das InvestorPortal ist wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben erreichbar.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge oder Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.

Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG

In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär*innen und ihre Bevollmächtigten ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das InvestorPortal unter der Internetadresse

https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023

anzumelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär*in und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie unter

https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung können alle Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.

Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal ausgeübt werden. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Widerspruch zur Niederschrift gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Nr. 1 AktG

Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär*innen und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Ein solcher Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter der Internetadresse

https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023

erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.

Informationen nach § 124a AktG und Nachweis der Stimmenzählung

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich erforderlichen Unterlagen und Erläuterungen sowie die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023

zugänglich. Sie werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein.

Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionär*innen werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

Weiterhin wird während der virtuellen Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis nach Eröffnung der Hauptversammlung, spätestens aber – soweit eine Abstimmung erfolgen sollte – vor der ersten Abstimmung, allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär*innen und ihren Bevollmächtigten über das InvestorPortal unter der Internetadresse

https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023

zur Verfügung stehen.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse – soweit eine Abstimmung erfolgen sollte – unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Erfolgt in der Hauptversammlung eine Abstimmung, wird nach der Hauptversammlung im InvestorPortal eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die die/​der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung herunterladen kann.

Übertragung der Hauptversammlung über das InvestorPortal

Die gesamte Hauptversammlung am Freitag, 2. Juni 2023, wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen der LEONI AG bzw. deren Bevollmächtigte ab 10:00 Uhr (MESZ) live über das InvestorPortal der LEONI AG (erreichbar unter https:/​/​www.leoni.com/​aoHV2023) übertragen.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien auf 32.669.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Aktien lauten auf den Namen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 32.669.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Informationen zum Datenschutz

Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist der LEONI AG sehr wichtig. Mit den nachfolgenden Hinweisen möchte die LEONI AG ihre Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen und sonstige Teilnehmer*innen der Hauptversammlung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informieren.

Die LEONI AG, Marienstraße 7, 90402 Nürnberg, verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionär*innen (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Aktionärsnummer, individuelle Zugangsnummer für das InvestorPortal, Briefwahlstimmen/​Weisungen) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter*innen unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien („TTDSG“), des Aktiengesetzes (AktG) und aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Die Aktien der LEONI AG sind Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Führung des Aktienregisters und die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung der LEONI AG rechtlich zwingend erforderlich. Die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung umfasst insbesondere die Abwicklung der Anmeldung, das Zugänglichmachen von vorab eingereichten Stellungnahmen und von Gegenanträgen im InvestorPortal oder auf der Internetseite der LEONI AG, das Verfolgen der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung, die Stimmrechtsausübung, das Ausüben von Rede-, Frage- und Antragsrecht während der Hauptversammlung, das Erstellen des Teilnehmerverzeichnisses sowie die Aufnahme von Widersprüchen und Fragen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG.

Die LEONI AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionär*innen mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben. In einigen Fällen kann die LEONI AG personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen erhalten.

Zudem können weitere personenbezogene Daten der Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen verarbeitet werden, soweit dies für die Organisation und Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist (z.B. zur Veröffentlichung oder Wiedergabe im InvestorPortal und/​oder während der Hauptversammlung von Fragen und vorab eingereichten Stellungnahmen zur Tagesordnung sowie von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten Widersprüchen und Redebeiträgen). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 67e, 118 ff., 130a AktG.

Darüber hinaus verarbeitet die LEONI AG personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Organisation der Hauptversammlung der LEONI AG auf Grundlage ihrer überwiegenden berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO). Hierzu gehören u.a. Datenverarbeitungen für statistische Zwecke oder Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Teilnahme als Gast an der Hauptversammlung der LEONI AG. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten der Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen ist insoweit weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben.

Zudem ist es für den Betrieb des InvestorPortals erforderlich, dass Cookies auf dem jeweiligen Endgerät gespeichert werden. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG. Diese Cookies sind erforderlich, um die Funktionalität der Website zu gewährleisten. Die über Cookies und ähnliche Verfahren erhobenen Daten zur Nutzung des InvestorPortals werden anonymisiert und nicht zu Kunden- oder Profildaten zusammengeführt.

Daneben verwendet die LEONI AG die Daten der Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO (überwiegende berechtigte Interessen) zu weiteren Zwecken, die mit den vorgenannten Verarbeitungszwecken vereinbar sind, insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z.B. über die Aktionärsentwicklung oder für Übersichten über die größten Aktionär*innen der LEONI AG. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten der Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen ist insoweit weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben.

Schließlich verarbeiten wir personenbezogene Daten von Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben und aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Um aktienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, müssen wir beispielsweise bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter*innen die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar festhalten. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Die von der LEONI AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister wurden sorgfältig ausgesucht und sind nach Art. 28 DSGVO zur Beachtung der Datenschutzstandards der LEONI AG verpflichtet. Sie verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen ausschließlich nach Weisung der LEONI AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter*innen der LEONI AG und die Mitarbeiter*innen der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

Sollte die LEONI AG die personenbezogenen Daten der Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen für einen zuvor nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, wird die LEONI AG die Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.

Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen, die im Wege elektronischer Zuschaltung die Hauptversammlung verfolgen, zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für personenbezogene Daten in vorab eingereichten Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung (§ 130a Abs. 3 AktG). Personenbezogene Daten von Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen, Redebeiträgen, Fragen bzw. entsprechenden Antworten oder eingereichten Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 118 ff. AktG) unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Die LEONI AG kann weiterhin gesetzlich verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.

Sollte die LEONI AG personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weitergeben, erfolgt die Weitergabe nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder wenn andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder Standardvertragsklauseln der EU-Kommission und, soweit erforderlich, Datentransfer-Folgenabschätzungen) vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutzniveau bei Dienstleistern in Drittländern können unter den unten genannten Kontaktdaten angefordert werden.

Grundsätzlich löscht oder anonymisiert die LEONI AG die personenbezogenen Daten der Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, sobald und soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, die personenbezogenen Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, die personenbezogenen Daten nicht mehr für etwaige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren benötigt werden und keine anderweitigen gesetzlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z.B. im AktG, im Handelsgesetzbuch, in der Abgabenordnung) oder Rechtfertigungsgründe für die Aufbewahrung bestehen. Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen das Recht, Auskunft (Art. 15 DSGVO) über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Darüber hinaus haben die Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten (Art. 20 DSGVO). Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen die interne Fachabteilung Datenschutz der LEONI AG unter

datenschutz@leoni.com

Zudem steht den Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen ein Beschwerderecht bei den zuständigen Aufsichtsbehörden sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen den Datenschutzbeauftragten der LEONI AG unter:

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Dr. iur. Christian Borchers
Datenschutz Süd GmbH
Wörthstraße 15
97082 Würzburg

leoni@datenschutz-sued.de

 

Nürnberg, im April 2023

LEONI AG

Der Vorstand

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