LHA Holding A. und R. Krause GbR – Bekanntmachung über die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren

zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out übertragenen Aktien der  Minderheitsaktionäre der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG 1 HK O 2/12, 2 W 135/19

LHA Holding A. und R. Krause GbR

Jüchen

jetzt: Axel Edgar Krause, Jüchen, und Rainer Krause, Schwalmtal

Bekanntmachung über die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung
der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre
der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause Aktiengesellschaft, Bad Langensalza
(jetzt: Schwalmtal)

Die außerordentliche Hauptversammlung der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur
Krause AG („LHA AG“) (nun firmierend unter „LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur
Krause GmbH“) beschloss am 4. November 2011 die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre der LHA AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin LHA Holding
A. und R. Krause GbR („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessen Barabfindung
gemäß §§ 327a ff. AktG in Höhe von EUR 15,00 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde
am 4. Januar 2012 in das Handelsregister der LHA AG beim Amtsgericht Jena eingetragen
und bekannt gemacht. Damit wurden alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin
übertragen.

Mehrere Minderheitsaktionäre als Antragsteller leiteten ein Spruchverfahren gegen
die Hauptaktionärin als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Mühlhausen ein. Mit Beschluss
vom 31. Januar 2019 (AZ: 1 HK O 2/​12) hat das Landgericht Mühlhausen die angemessene
Barabfindung mit EUR 15,00 je Aktie festgesetzt. Aufgrund der hiergegen gerichteten
Beschwerde von Antragstellern im vorliegenden Spruchverfahren beim Thüringer Oberlandesgericht
(AZ: 2 W 135/​19), Jena, wurde der Beschluss des Landgerichtes Mühlhausen vom 31. Januar
2019 durch das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2022 abgeändert.
Die Hauptaktionärin gibt den nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts,
Jena, vom 5. Januar 2022 gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:

„Thüringer Oberlandesgericht

AZ: 2 W 135/​19

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

Vogel, E. u.a. (als Beschwerdesteller) und weiterer Beschwerdesteller

sowie

Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf (als gemeinsamer Vertreter gem. § 6 SpruchG)

gegen

Axel Edgar Krause, Jüchen, und Rainer Krause, Schwalmtal, als Beschwerdegegner

wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach einem Squeeze-Out-Verfahren

hier: Beschwerden nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
(SpruchG)

hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch die Vorsitzende
Richterin am Oberlandesgericht Orth, den Richter am Landgericht Dr. Kliebisch und
den Richter am Oberlandesgericht Grüneberg auf Grund des Sachstands vom 29.12.2021
beschlossen:

 
1.

Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 31. Januar 2019 – AZ: 1 HK O 2/​12 wird
abgeändert: Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG, Bad Langensalza (WKN:
649010) auf die LHA Holding A. und R. Krause Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Jüchen,
gemäß § § 327f AktG i.V.m. §§ 1 Nr. 3, 2ff SpruchG wird auf EURO 17,87 EURO festgesetzt.

2.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens, die Auslagen des gemeinsamen
Vertreters und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen
Kosten der Beschwerdeführer zu 1-12 und 17 und 18 zu tragen. Die Beschwerdeführer
zu 13-16 haben ihre Kosten selbst zu tragen.

3.

Der Gegenstandswert wird auf 200.000,– EURO festgesetzt.“

Das Thüringer Oberlandesgericht, Jena, hat mit Beschluss vom 8. Februar 2022 (AZ:.
2 W 135/​19) hinsichtlich der Gehörsrüge der Antrag- und Beschwerdesteller zu 13-16
(Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V., Berlin, Dieter Köstlin, Winterbach,
Dirk Friedrich, Freiberg, und AAM Atlantic Asset Management Inc., Roseville (USA)),
vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Berlin) wie folgt entschieden,
was die Hauptaktionärin ebenfalls gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gibt:

„Thüringer Oberlandesgericht

AZ: 2 W 135/​19

Beschluss

Die Gehörsrüge der Antragsteller zu 13-16 gegen die Auslagenentscheidung in dem Beschluss
des Senats vom 5. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rügeverfahrens
haben die Antragsteller zu 13-16 zu tragen.“

 

Schwalmtal/​Jüchen, im März 2022

Axel Edgar Krause/​Rainer Krause
(vormals: LHA A. und R. Holding GbR)

 

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