LINDA AG: Ordentliche Hauptversammlung

LINDA AG

Köln

EINLADUNG

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 21. April 2021, ab 11:00 Uhr bei der LINDA AG, Emil-Hoffmann-Straße 1A, 50996 Köln, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der LINDA AG ein. Der Einlass beginnt um 10:30 Uhr.

TAGESORDNUNG

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts des Vorstandes und des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 der LINDA AG

Bericht des Vorstandes der LINDA AG, des Herrn Volker Karg für den Geschäftsbereich Industriepartner, Marketing und Vertrieb und des Herrn Dr. Christian Beyer für den Geschäftsbereich Finanzen, IT und Mitgliedermanagement, insbesondere über die Abschlussunterlagen.

Erläuterung des Berichts des Aufsichtsrates durch den Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt (§ 172 Aktiengesetz). Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der LINDA AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen: Aus dem Bilanzgewinn von EUR 4.308.762,91 wird an die Vorzugsaktionäre ein Vorzugsgewinnanteil von EUR 4,00 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie ohne Stimmrecht, insgesamt also ein Betrag von EUR 95.460,00, ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn von EUR 4.213.302,91 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

TOP 3:

Vorlage des Berichts des Vorstandes der LINDA AG über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 312 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020

Gegenstand der Prüfung des Jahresabschlusses der LINDA AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 durch die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, war auch der gemäß § 312 Aktiengesetz vom Vorstand der LINDA AG aufgestellte Abhängigkeitsbericht. Hierzu hat die vorgenannte Gesellschaft folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Nach unserer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung bestätigen wir, dass

1.

die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind, und

2.

bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war.

Köln, den 23. Dezember 2020

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gez. Nyssen
Wirtschaftsprüfer
gez. Bitz
Wirtschaftsprüfer“

Der Aufsichtsrat und der Vorstand bitten die Hauptversammlung, hiervon Kenntnis zu nehmen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019/​2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2019/​2020 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019/​2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2019/​2020 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/​2021

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020/​2021 die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zu bestellen.

TOP 7:

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss über die Vergütung des Aufsichtsrates zu fassen: Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr 2019/​2020 eine Vergütung gemäß § 15 der Satzung in Höhe von EUR 4.080,00 pro Sitzung zuzüglich Umsatzsteuer.

Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder erhalten für das Geschäftsjahr 2019/​2020 eine Vergütung gemäß § 15 der Satzung in Höhe von jeweils EUR 2.720,00 pro Sitzung zuzüglich Umsatzsteuer.

TOP 8:

Wahl des Aufsichtsrates

Mit Ablauf der Hauptversammlung am 21. April 2021 endet die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95 S. 2, § 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. § 10 der Satzung in der Fassung, die ihr die letzte Hauptversammlung gegeben hat und die mit Eintragung in das Handelsregister am 29. April 2020 in Kraft getreten ist, aus fünf Mitgliedern, nämlich dem von dem MVDA Marketing-Verein Deutscher Apotheker e. V. in den Aufsichtsrat zu entsendenden jeweiligen Präsidenten und Vizepräsidenten des MVDA Marketing-Verein Deutscher Apotheker e. V. sowie aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern, und zwar aus einem Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des MVDA Marketing-Verein Deutscher Apotheker e. V., der Inhaber einer oder mehrerer Apotheken ist, die sich der unter der Dachmarke LINDA geführten Systemorganisation angeschlossen hat, und aus zwei weiteren externen, unabhängigen Mitgliedern, die über bestimmte in der Satzung festgelegte Kompetenzen verfügen sollen. Daher sind nach § 10 Ziff. 3 der Satzung in der Hauptversammlung am 21. April 2021 drei Mitglieder des Aufsichtsrates neu zu wählen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/​24 beschließt, zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als von ihr zu wählende Mitglieder folgende Kandidaten zu wählen, nämlich

Herrn Rainer Kassubek, Apotheker, wohnhaft in Recklinghausen

Herrn Reimund Pohl, Diplom-Betriebswirt, wohnhaft in Köln

Herrn Prof. Dr. iur. Jan Roth, Rechtsanwalt, wohnhaft in Frankfurt am Main

Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

Herr Rainer Kassubek, geboren 1945, ist Inhaber der als LINDA Apotheke geführten Rhein Apotheke in Köln. Nachdem er lange den Ausschuss Marketing des MVDA Marketing-Verein Deutscher Apotheker e. V. geleitet hatte, gehört er dem Aufsichtsrat seit 2015 an und ist seither dessen Vorsitzender.

Herr Reimund Pohl, geboren 1952, hat in seiner Geburtsstadt Köln nach dem Abitur Betriebswirtschaftslehre studiert und mit einem Diplom abgeschlossen. Von 1981 bis zum Eintritt in den Ruhestand 2014 war er in unterschiedlichen Funktionen bei Europas größtem Pharmahändler, der PHOENIX Pharmahandel AG in Mannheim, tätig, 18 Jahre davon im Vorstand, die letzten zehn Jahre führte er das Unternehmen als Vorstandsvorsitzender.

Herr Prof. Dr. Jan Roth, geboren 1976, ist seit 2004 als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätig. Er ist Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht und Partner von WELLENSIEK Rechtsanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte befinden sich im Gesellschaftsrecht, Steuerrecht (Schwerpunkt finanzgerichtliche Verfahren und Angelegenheiten vor dem Bundesfinanzhof), Insolvenzrecht und in der Insolvenzverwaltung. Er gehört dem Aufsichtsrat seit 2015 an.

TOP 9:

Verschmelzung der MVDA Service GmbH auf die LINDA AG

Die LINDA AG beabsichtigt, die MVDA Service GmbH, deren einzigen Geschäftsanteil sie mit Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 18. Februar 2021 vom MVDA – Marketing Verein Deutscher Apotheker e.V. erworben hat, auf sich selbst zu verschmelzen. Der entsprechende Verschmelzungsvertrag wurde am 18. Februar 2021 zwischen der LINDA AG und der MVDA Service GmbH abgeschlossen (UR-Nr. 373/​2021 des Notars Dr. Jürgen Kallrath in Köln); die Gesellschafterversammlung der MVDA Service GmbH hat dem Verschmelzungsvertrag im Rahmen der vorgenannten Urkunde zugestimmt. Die Rechtswirkungen der Verschmelzung treten erst mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der LINDA AG als übernehmendem Rechtsträger ein. Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verschmelzung ist gemäß § 13 Abs. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) grundsätzlich die Zustimmung der Hauptversammlung der LINDA AG zu dem Verschmelzungsvertrag. Da das vollständige Stammkapital der übertragenden Gesellschaft in der Hand der LINDA AG als übernehmender Gesellschaft liegt, wäre die Zustimmung der Hauptversammlung zu dieser Konzernverschmelzung im Sinne des § 62 Abs. 1 UmwG zwar nur im Falle eines Antrags der Aktionäre nach § 62 Abs. 2 UmwG erforderlich. Eine Abwicklung der Verschmelzung ohne Zustimmung der Hauptversammlung führte jedoch im vorliegenden Fall zu keiner Beschleunigung des Verschmelzungsvorgangs, weshalb sich die Gesellschaft dazu entschieden hat, den Vertrag der Hauptversammlung am 21. April 2021 zur Zustimmung vorzulegen.

Die Erstellung eines Verschmelzungsberichts ist nicht erforderlich, da sich alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft MVDA Service GmbH in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers LINDA AG befinden.

Der Inhalt des Verschmelzungsvertrages vom 18. Februar 2021 lautet wie folgt (wobei im Folgenden die LINDA AG kurz als „AG“ und die MVDA Service GmbH kurz als „GmbH“ bezeichnet wird):

I.
VERSCHMELZUNGSVERTRAG

PRÄAMBEL

A.

Die AG hat mit Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom heutigen Tage (UR-Nr. 371/​2021 des beurkundenden Notars) sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH erworben.

B.

Die GmbH soll im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die AG verschmolzen werden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

1.

VERMÖGENSÜBERTRAGUNG; VERSCHMELZUNGSSTICHTAG

1.1

Die GmbH überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff. UmwG auf die AG.

1.2

Die Vermögensübertragung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, 0:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen der GmbH als für Rechnung der AG vorgenommen.

1.3

Mit Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages darf die GmbH nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs oder mit Einwilligung der AG über Vermögensgegenstände verfügen.

1.4

Der Verschmelzung liegt die Bilanz der GmbH zum 30. September 2020 als Schlussbilanz zugrunde.

1.5

Die AG wird die in der Schlussbilanz der GmbH angesetzten Werte der durch die Verschmelzung übergehenden Aktiva und Passiva in ihrer handelsrechtlichen Rechnungslegung fortführen. Entsprechend werden die steuerlichen Buchwerte fortgeführt. Auch an spätere Änderungen der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die GmbH und die AG in ihren Steuerbilanzen gebunden. Die Verschmelzung erfolgt daher handels- und steuerbilanziell ohne Aufdeckung stiller Reserven.

2.

GEGENLEISTUNG

Eine Gewährung von Geschäftsanteilen als Gegenleistung für die Vermögensübertragung entfällt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG, da die AG sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH hält.

3.

SONDERRECHTE UND -VORTEILE

3.1

Es werden keine Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG für einzelne Gesellschafter oder für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Es sind auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift für solche Personen vorgesehen.

3.2

Es werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG für ein Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einen Abschlussprüfer oder einen Verschmelzungsprüfer gewährt.

4.

FOLGEN DER VERSCHMELZUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN SOWIE INSOWEIT VORGESEHENE MASSNAHMEN

4.1

Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister geht der bisher von der GmbH unterhaltene Geschäftsbetrieb mit der Aufgabe des Marketings für Apotheken von Mitglieder des MVDA – Marketing Verein Deutscher Apotheker e.V. („e.V.“), die nicht unter der Dachmarke „LINDA“ betrieben werden, auf die AG über. Änderungen der bisherigen betrieblichen und geschäftlichen Abläufe treten hierdurch nicht ein.

Dies folgt daraus, dass der bisher von der GmbH unterhaltene Geschäftsbetrieb ohne Organisationsänderungen auf die AG als übernehmenden Rechtsträger übertragen und von dieser unter Wahrung der bisherigen Organisationsstrukturen fortgeführt wird. Für die im Rahmen der Verschmelzung auf die AG übergehenden Arbeitnehmer der GmbH hat die Verschmelzung nicht zur Folge, dass sich ihr jeweiliger Arbeitsbereich ändert. Die Arbeitsbereiche der Außendienstmitarbeiter – diese sind Ansprechpartner für die Mitglieder des e.V. und damit auch derjenigen Mitglieder dieses Vereins, die sich der Systemorganisation LINDA angeschlossen haben – werden durch die Verschmelzung nicht berührt, insbesondere nicht die Regionen, in denen diese Mitarbeiter jeweils tätig werden. Auch der Arbeitsbereich der weiteren Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse auf die AG übergehen, wird durch die Verschmelzung nicht berührt. Sie bleiben weiter in demselben Arbeitsbereich tätig.

4.2

Die AG wird mit Wirksamwerden der Verschmelzung neuer Arbeitgeber der zu diesem Zeitpunkt bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (voraussichtlich: 13 Personen). Gemäß § 324 UmwG findet auf die Verschmelzung § 613a Abs. 1 und 4 bis 6 BGB Anwendung; die Verschmelzung führt zum Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, d.h. die mit den bisherigen Arbeitnehmern der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes inhaltlich unverändert auf die AG über. Die Arbeitnehmer haben kein Widerspruchsrecht, da die GmbH durch die Verschmelzung als Rechtsträger ohne Abwicklung aufgelöst wird und erlischt. Die Arbeitnehmer sind vor dem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB in Textform über den Grund und den geplanten Zeitpunkt des Übergangs sowie die in diesem § 6 aufgeführten Folgen und in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren.

Die kündigungsrechtliche Stellung der bisherigen Arbeitnehmer der GmbH wird durch die Verschmelzung nicht berührt. Vordienstzeiten werden von der Verschmelzung nicht berührt und bleiben daher erhalten.

4.3

Weder bei der GmbH noch bei der AG besteht ein Betriebsrat. Damit entfällt eine Zuleitung des Verschmelzungsvertrags bzw. seines Entwurfs an die zuständigen Betriebsräte gemäß § 5 Abs. 3 UmwG.

4.4

Die Verschmelzung bleibt ohne unmittelbare Auswirkungen auf die betriebliche Organisation des Geschäftsbetriebs der AG, in dem derzeit 39 Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Arbeitsverhältnisse unverändert fortbestehen.

4.5

Ausweislich der vorstehenden Übersicht über die Folgen der Verschmelzung für die Mitarbeiter der GmbH wird deren Interessen angemessen Rechnung getragen. Weitergehende Maßnahmen sind daher zurzeit nicht erforderlich.

5.

KOSTEN

Die durch die Verschmelzung und ihren Vollzug entstehenden Kosten, Steuern und Gebühren trägt die AG.

6.

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

6.1

Die GmbH hat keinen Grundbesitz.

6.2

Die GmbH ist an keinen Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH beteiligt.

6.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Verschmelzungsvertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem Inhalt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Folgende Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der LINDA AG, Emil-Hoffmann-Straße 1 a, 50996 Köln, aus und können dort und im Internet unter

www.linda-ag.de

(im Bereich Aktienemission) eingesehen werden:

Verschmelzungsvertrag zwischen der LINDA AG als übernehmendem Rechtsträger und der MVDA Service GmbH als übertragendem Rechtsträger vom 18. Februar 2021;

Jahresabschlüsse und Lageberichte der LINDA AG für die letzten drei Geschäftsjahre;

Jahresabschlüsse der MVDA Service GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre.

Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem vorstehend wiedergegebenen Verschmelzungsvertrag zuzustimmen. Die Verschmelzung bringt eine Verwaltungsvereinfachung und Einsparung von Kosten mit sich. Außerdem ist die dadurch herbeigeführte Reduzierung der Komplexität der Gesellschaftsstrukturen wünschenswert.

TOP 10:

Ermächtigung zum Erwerb eigener Vorzugsaktien

In einigen Fällen haben Vorzugsaktionäre ihre Aktien zum Verkauf angeboten und haben für den Fall, dass ihr Angebot nicht innerhalb von sechs Monaten von einem Kaufwilligen angenommen wird, nach § 7 Ziff. 3 lit. g) der Satzung die Einziehung ihrer Aktien verlangt.

Um neben diesem in der Satzung geregelten Verfahren ein alternatives Vorgehen zu ermöglichen, das zugunsten der verkaufswilligen Vorzugsaktionäre Übertragung und Bezahlung ihrer Vorzugsaktien beschleunigt, möchten Vorstand und Aufsichtsrat die Möglichkeit schaffen, dass die Gesellschaft selbst eigene Vorzugsaktien erwerben kann. Dadurch würde der Vorstand dann auch die Möglichkeit erhalten, nach der Satzung zum Kauf von Vorzugsaktien berechtigten Personen Vorzugsaktien anzubieten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Vorzugsaktien zu ermächtigen und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG folgenden Beschluss zu fassen:

Die Gesellschaft, handelnd durch den Vorstand, ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 20. April 2026 eigene Vorzugsaktien zu erwerben, deren Anteil am gesamten Grundkapital 10 % nicht überschreitet. Dabei darf der Gegenwert pro Vorzugsaktie EUR 50,00 nicht unter- und EUR 90,00 nicht überschreiten.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Anzahl der Aktien der LINDA AG auf 273.865. Hiervon sind 250.000 Aktien Stammaktien und 23.865 Aktien stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 250.000.

Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind gemäß § 19 Ziff. 1 Satz 1 der Satzung der LINDA AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der LINDA AG eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt spätestens bis Mittwoch, 14. April 2021, 24:00 Uhr, bei der Anmeldestelle der LINDA AG unter der Adresse

LINDA AG
c/​o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
D-51465 Bergisch Gladbach

in Textform angemeldet haben z.B. auf dem Postweg, per Telefax: +49 (0) 2202 23569-11 oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse

Linda2021@aaa-hv.de

Für die Fristwahrung ist dabei der Zugang der Anmeldung maßgeblich.

Im Verhältnis zur LINDA AG gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahmerecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Vertreter von Aktionären müssen sich durch eine Vollmacht in Textform legitimieren.

Teilnahmeberechtigt sind auch die Mitglieder der Verwaltung der LINDA AG, die Mitglieder des Vorstandes des MVDA Marketing Verein Deutscher Apotheker e.V., die Vertreter des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, die vom Leiter der Hauptversammlung eingeladenen Gäste und Personen, die zur Abwicklung der Hauptversammlung benötigt werden, sowie sonstige Dritte, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachweisen können, dass sie von einem im Aktienregister der LINDA AG eingetragenen Aktionär zu dessen Vertretung in der Hauptversammlung bevollmächtigt sind. Für die Person des von dem Aktionär zu bevollmächtigenden Dritten steht dem Aktionär ein Auswahlermessen zu.

Um der Vereinfachung willen wird den Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, angeboten, Herrn Sebastian Kropp – Leitung Geschäftsstelle MVDA e.V. – die Vollmacht zu erteilen, sie in der Hauptversammlung zu vertreten.

Weitere Informationen für Teilnehmer

Bei der Anreise mit einem Fahrzeug haben Sie die Möglichkeit, dieses in der Tiefgarage der LINDA AG zu parken (Emil-Hoffmann-Straße 1A, 50996 Köln). Nutzen Sie bitte die gekennzeichneten Parkplätze.

Die Teilnahme der Vorzugsaktionäre an der Hauptversammlung ist freiwillig. Sie haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Tagessatzes, gleichermaßen keinen Anspruch auf Erstattung Ihrer Fahrtauslagen, Parkgebühren oder sonstigen Auslagen im Rahmen der Hauptversammlung.

 

Köln, im Februar 2021

LINDA AG

Der Vorstand

 

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