
Linde Aktiengesellschaft
München
ISIN DE0006483001
ISIN DE000A2E4L75
Einladung zur Hauptversammlung
der Linde Aktiengesellschaft
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft am
Donnerstag, den 3. Mai 2018, um 10:00 Uhr,
in das
ICM – Internationales Congress Center München, Messegelände, 81823 München.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Linde Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts für die Linde Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Linde Aktiengesellschaft und den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt damit. |
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2. |
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 1.299.466.497,00 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 7,00 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie. Die Ausschüttungssumme beträgt somit bei 185.638.071 dividendenberechtigten Stückaktien 1.299.466.497,00 EUR. Die im Besitz der Gesellschaft befindlichen nicht dividendenberechtigten 95.109 eigenen Aktien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat über den Gewinnverwendungsvorschlag sind bei der Berechnung der Ausschüttungssumme nicht enthalten. Gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt, am Dienstag, dem 08. Mai 2018, fällig. Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Abs. 4 S. 3 AktG). |
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3. |
Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. |
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4. |
Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. |
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5. |
Beschluss über die Bestellung des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor,
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6. |
Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals I gemäß Ziffer 3.6 der Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 hat den Vorstand ermächtigt, bis zum 28. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 47.000.000 EUR auszugeben (Genehmigtes Kapital I) und entsprechende Satzungsänderungen beschlossen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Um die Gesellschaft auch in Zukunft jederzeit in die Lage zu versetzen, einen entsprechenden Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können und eine Lücke zwischen dem Auslaufen des alten und dem Wirksamwerden eines neuen genehmigten Kapitals zu vermeiden, soll das Genehmigte Kapital I aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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7. |
Beschluss über die Aufhebung einer bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2013 und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018 sowie entsprechende Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 hat eine bedingte Kapitalerhöhung um bis zu 47.000.000 EUR beschlossen, die der Bedienung von Rechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen dient, die bis zum 28. Mai 2018 von der Gesellschaft oder unter Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen ausgegeben werden. Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen durch die Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 wurde bislang kein Gebrauch gemacht und es ist nicht vorgesehen, dass von der Ermächtigung bis zu ihrem Auslaufen am 28. Mai 2018 Gebrauch gemacht werden wird. Vor diesem Hintergrund sollen die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 und das Bedingte Kapital 2013 gemäß Ziffer 3.8 der Satzung vollständig aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes Kapital 2018 ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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8. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat Mit Beendigung der Hauptversammlung am 3. Mai 2018 endet gemäß § 102 AktG und gemäß Ziffer 7.2 der Satzung der Linde Aktiengesellschaft die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach Ziffer 7.1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählen sind. Um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 S. 1 AktG zu erfüllen, muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 S. 2 AktG wurde gemäß § 96 Abs. 2 S. 3 AktG durch die Seite der Arbeitnehmervertreter widersprochen, sodass der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist. Damit sind jeweils mindestens zwei auf die Anteilseigner entfallende Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und von Männern zu besetzen. Der nachfolgende Beschlussvorschlag genügt dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG. Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Sie streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat festgelegten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Für den Fall seiner Wahl zum Aufsichtsrat soll Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen einem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglied einerseits und den Gesellschaften des Linde-Konzerns, den Organen der Linde Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Linde Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär andererseits. Herr Dr. Thomas Enders und Frau Dr. Victoria Ossadnik sind derzeit in führenden Funktionen von Gesellschaften, mit denen Linde Geschäftsbeziehungen unterhält. Geschäfte mit diesen Gesellschaften erfolgen zu Bedingungen wie unter fremden Dritten. Die Unabhängigkeit von Herrn Dr. Enders und Frau Dr. Ossadnik wird durch diese Geschäfte aus Sicht des Aufsichtsrats nicht berührt. Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex bei den zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner sind in den nachstehenden Angaben zu Punkt 8 der Tagesordnung aufgeführt. |
II. |
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung und Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern |
1. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital I gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 AktG Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung auszuschließen. Dieser Bericht ist vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
zugänglich und wird in der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich sein. Er wird jedem Aktionär auf Verlangen übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: Unter Tagesordnungspunkt 6 wird die Schaffung eines Genehmigten Kapitals I in Höhe von 47.000.000 Euro vorgeschlagen, das zur Ausgabe von insgesamt bis zu 18.359.375 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien ermächtigt. Die beantragte Ermächtigung dient dem Erhalt und der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft und ersetzt das von der Hauptversammlung am 29. Mai 2013 beschlossene Genehmigte Kapital I in Höhe von 47.000.000 Euro, das am 28. Mai 2018 ausläuft. Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft. Mit dem Genehmigten Kapital I soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Die beantragte Ermächtigung sieht allerdings vor, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen, deren Verwertung nur bei Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre möglich ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dem Zweck, ein glattes und praktikables Bezugsverhältnis zu , ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Sofern den Aktionären neue Stückaktien zum Bezug angeboten werden, ist den Inhabern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten entweder unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde, oder der Options- bzw. Wandlungspreis ist entsprechend den Options- bzw. Wandlungsbedingungen zu ermäßigen. Der Vorstand der Gesellschaft möchte sich durch den vorgeschlagenen Beschluss die Möglichkeit offen halten, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Möglichkeiten zu wählen. Darüber hinaus soll der Verwaltung bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen die Möglichkeit gegeben werden, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Auch diese Möglichkeit soll der Gesellschaft eröffnet werden. Die Verwaltung wird im Fall der Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs auf das rechtlich zulässige Maß beschränken. Die Vermögens- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden hierbei angemessen gewahrt. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass auch zusammen mit anderen entsprechenden Ermächtigungen nicht mehr als 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, falls dieser Wert geringer ist, des Ausübens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. verkauft werden können. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausnutzung von anderen genehmigten oder bedingten Kapitalien ausgegeben werden oder die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder einer Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen Aktien hat jeder Aktionär die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben. Darüber hinaus soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht auch auszuschließen, soweit eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen erfolgen soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand insbesondere in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen, die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich im Rahmen von Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen kurzfristig erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Daneben erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, auch andere einlagefähige Wirtschaftsgüter zu erwerben; dies können insbesondere auch Forderungen gegen die Gesellschaft sein, was die Möglichkeiten zu einer Optimierung des Verhältnisses von Eigen- zu Fremdkapital erweitern kann. Weiterhin ist ein Ausschluss des Bezugsrechts für Aktien im Gesamtnennbetrag von bis zu 3.500.000 EUR zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer verbundenen Unternehmen vorgesehen. Diese Ermächtigung soll die Möglichkeit des Vorstands aufrechterhalten, Mitarbeitern des Linde Konzerns Aktien auch aus genehmigtem Kapital anbieten zu können. Dadurch müssen nicht zuvor Aktien auf dem Markt erworben werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien soll den Mitarbeitern die Beteiligung am Unternehmen und am Unternehmenserfolg ermöglichen. Auf diese Weise wird die Bindung der Mitarbeiter an die Gesellschaft verstärkt. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien hält sich im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft sowie zum Gesamtumfang der Ermächtigung in engen Grenzen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die nach der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden (mit Ausnahme von Belegschaftsaktien), darf insgesamt 20 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, falls niedriger, zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I aufgrund anderer Ermächtigungen des Vorstands unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Der Vorstand wird bei der Ermittlung der Obergrenze des Bezugsrechtsausschlusses daher auch eine Ausgabe oder Veräußerung von Aktien oder eine Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgen, mit der Maßgabe berücksichtigen, dass er insgesamt die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I unter Ausschluss des Bezugsrechts auch unter Berücksichtigung der sonstigen genannten Bezugsrechtsausschlüsse nur bis zur Höhe von maximal 20 Prozent des Grundkapitals ausnutzen wird. Durch diese Gesamtbetrachtung wird die Befugnis des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss noch weiter begrenzt. Konkrete Vorhaben, für die von der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital I nur dann ausnutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, das heißt des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden Beteiligung, in einem angemessenen Verhältnis stehen. |
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2. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 AktG Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 S. 4 und Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung auszuschließen. Dieser Bericht ist vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
zugänglich und wird in der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich sein. Er wird jedem Aktionär auf Verlangen übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) vor. Die Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) kann zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Der Rahmen soll auf einen Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen von maximal 4.500.000.000 EUR und eine Berechtigung zum Bezug von bis zu maximal 18.359.375 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft begrenzt werden. Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital zu attraktiven Konditionen, das bei Fälligkeit unter Umständen in Eigenkapital umgewandelt wird und so der Gesellschaft erhalten werden kann. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen („Konzernunternehmen“) zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen gesetzlichen Währungen, beispielsweise eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die Ermächtigung legt die Grundlagen für die Bestimmung des Wandlungs- bzw. Optionspreises fest. Die in der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen soll durch eine neue, die volle Flexibilität wahrende Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ersetzt werden. Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 wird aufgehoben. Zur Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte und zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus diesen Schuldverschreibungen soll ein entsprechendes bedingtes Kapital beschlossen werden. Mit Eintragung in das Handelsregister wird das bestehende, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 geschaffene bedingte Kapital gemäß Ziffer 3.8 der Satzung in der bisherigen Fassung aufgehoben. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Bei einer Platzierung über Konzernunternehmen muss die Gesellschaft ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft das gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf bis zu 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Beschränkung auf 10 Prozent des Grundkapitals sind eine anderweitige Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage und eine Ausgabe von Options- und/oder Wandlungsrechten anzurechnen, soweit diese unter Ausnutzung einer Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt. Anzurechnen ist außerdem das Grundkapital, das auf erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 Prozent des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG durch den Vorstand ausgeschlossen wird. Diese weiter gehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts muss dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei einem solchen Ausgabepreis der Schuldverschreibungen hätte nämlich das Bezugsrecht einen Wert von nahe null. So ist der Schutz der Aktionäre vor einer wirtschaftlichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären entsteht kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung. Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Dadurch wird eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch mit Wandlungspflicht) vermieden; ihnen wird ein Verwässerungsschutz gewährt, der der Kapitalmarktpraxis entspricht, die Platzierung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung erleichtert und der Gesellschaft einen höheren Mittelzufluss ermöglicht, weil der Wandlungs- bzw. Optionspreis in diesen Fällen nicht ermäßigt oder ein anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt zu werden braucht. Die Belastung der bisherigen Aktionäre erschöpft sich darin, dass den Inhabern/Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch mit Wandlungspflicht) ein Bezugsrecht gewährt wird, das ihnen ohnehin zustünde, wenn sie ihre Wandlungs- und/oder Optionsrechte bereits ausgeübt oder ihre Pflicht zur Wandlung bereits erfüllt hätten. In der Abwägung der Vor- und Nachteile erscheint der Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall daher sachgerecht. Die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten (auch mit Wandlungspflicht) ausgegeben werden, darf unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, soweit auf die Summe der neuen Aktien, die auf Grund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung, oder falls niedriger, zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfällt. Auf diese Grenze ist das Grundkapital anzurechnen, das auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung des Vorstands unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden, mit Ausnahme von Aktien, die an Mitarbeiter der Linde Aktiengesellschaft oder eines Konzernunternehmens unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. Durch diese Gesamtbetrachtung wird die Befugnis des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss noch weiter begrenzt. In den Anleihebedingungen kann – zur Erhöhung der Flexibilität – vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die mit den Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit dafür nicht eigene Aktien eingesetzt werden. |
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3. |
Angaben über die unter Punkt 8 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 475.476.940,80 EUR und ist eingeteilt in 185.733.180 teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien, die je eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 185.733.180. Diese Gesamtzahl schließt die im Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 95.109 eigenen Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Rechte zustehen. |
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2. |
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und einen von ihrem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 12. April 2018, 00:00 Uhr MESZ, beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Linde Aktiengesellschaft spätestens bis zum 26. April 2018, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte oder mittels Briefwahl ausüben wollen, frühzeitig ihre Eintritts- und Stimmkarten bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintritts- und Stimmkarte bei ihrer Depotbank angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. |
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt über das Internet (www.linde.com/hauptversammlung) oder unter Verwendung des hierfür auf der Eintritts- und Stimmkarte vorgesehenen Briefwahlformulars. Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimmabgabe, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Auch im Fall einer Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ erforderlich. Die mittels des Briefwahlformulars erfolgte Stimmabgabe muss bis spätestens zum 29. April 2018, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das Internet muss spätestens bis zum 2. Mai 2018, 20:00 Uhr MESZ, vollständig erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das Internet erfolgten Stimmabgabe möglich. Um die Briefwahl per Internet vornehmen zu können, bedarf es der Eintritts- und Stimmkarte. Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter
Auch Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen. Die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht bleiben unberührt. Sollte der Aktionär sein Stimmrecht durch Briefwahl fristgemäß sowohl mittels des Briefwahlformulars als auch über das Internet ausüben, wird unabhängig von den Eingangsdaten ausschließlich die mittels Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe als verbindlich betrachtet. Eine mittels Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe kann auch nicht über das Internet widerrufen oder geändert werden. Sollte der Aktionär oder eine von ihm bevollmächtigte Person an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird eine zuvor erfolgte Stimmabgabe durch Briefwahl gegenstandslos. In der Hauptversammlung selbst kann das Stimmrecht durch Briefwahl bis zum Ende der Generaldebatte durch Verwendung des dafür auf der Eintritts- und Stimmkarte vorgesehenen Formulars und Abgabe an einem der Präsenzschalter ausgeübt werden. |
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5. |
Weitere Informationen zu Stimmrechtsvertretung und Briefwahl Eine Broschüre mit detaillierten Informationen zu Stimmrechtsvertretung und Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintritts- und Stimmkarte zugesandt. Entsprechende Informationen können auch im Internet unter
abgerufen werden. |
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6. |
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
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7. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet Die Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden zu Beginn der Hauptversammlung werden im Internet unter
übertragen. |
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8. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich der Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung einschließlich der Informationen nach § 124a AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 3. Mai 2018 verfügbar sein. Etwaige bei der Linde Aktiengesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. |
München, im März 2018
Linde Aktiengesellschaft
Der Vorstand