LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Garbsen

ISIN DE0006450000

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 19. Mai 2022

Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,

wir laden Sie zu unserer am

Donnerstag, dem 19. Mai 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)

(= 8:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)),

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
und wird für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge
in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

übertragen. Die Zugangsdaten zum Internetservice werden den Aktionären nach form-
und fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte
übersandt.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der LPKF
Laser & Electronics Aktiengesellschaft, Osteriede 7, 30827 Garbsen. Aktionäre oder
ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Sie werden gebeten,
die besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über die
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des
Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt
III. „Weitere Angaben zur Einberufung“ zu beachten.

 
I.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung
der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
nach §§ 171, 172 Aktiengesetz („AktG“) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der LPKF Laser & Electronics
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von
€ 19.143.199,69 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) neu eingeführten § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht
zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft haben gemäß
§ 162 AktG einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des
Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht
wurde vom Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG formal geprüft. Über die gesetzlichen
Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 ist in Abschnitt II. („Weitere Angaben zu Punkten der Tagesordnung und Berichte“)
unter Ziffer II. 1. vollständig abgedruckt und ist von der Einberufung der Hauptversammlung
an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 wird gebilligt.

6.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 letzte Alternative,
101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern
zusammen und besteht gemäß § 95 Satz 2 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung aus vier Mitgliedern.

Die Amtszeit des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Dirk Rothweiler
als Mitglied des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 19. Mai 2022.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses,
vor,

Herrn Dr. Dirk Rothweiler, wohnhaft in Weimar, Deutschland, selbstständiger Unternehmensberater,

für eine Amtszeit beginnend mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2022 und
endend mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2025 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten
Ziele und strebt die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
an.

Der Lebenslauf des Kandidaten sowie weitere ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt
6 sind nachfolgend in Abschnitt II. („Weitere Angaben zu Punkten der Tagesordnung
und Berichte“) unter Ziffer II. 2. abgedruckt.

7.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

8.

Beschlussfassung über die formwechselnde Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei gemäß
§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers
und Konzernabschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen LPKF Laser &
Electronics SE (§ 12 des Umwandlungsplans), gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses,
sowie den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der künftigen
LPKF Laser & Electronics SE (§ 10 Abs. 2 der Satzung der LPKF Laser & Electronics
SE, die als Anlage Teil des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplans
ist) unterbreitet:

Dem Umwandlungsplan vom 22. März 2022 (UVZ-Nr. 493/​2022 des Notars Dr. Ulrich Haupt
mit Amtssitz in Hannover) über die Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE) wird zugestimmt; die dem
Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der LPKF Laser & Electronics SE wird
genehmigt.

Der Umwandlungsplan und die Satzung sind nachfolgend in Abschnitt II. („Weitere Angaben
zu Punkten der Tagesordnung und Berichte“) unter Ziffer II. 3. abgedruckt.

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen über
die Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich:

a)

der notariell beurkundete Umwandlungsplan vom 22. März 2022 (UVZ-Nr. 493/​2022 des
Notars Dr. Ulrich Haupt mit Amtssitz in Hannover) über die Umwandlung der LPKF Laser
& Electronics Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) einschließlich
der als Anlage beigefügten Satzung der LPKF Laser & Electronics SE;

b)

der Umwandlungsbericht des Vorstands der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
vom 31. März 2022;

c)

die Bescheinigung des gerichtlich bestellten unabhängigen Sachverständigen, der IVA
VALUATION & ADVISORY AG, Bockenheimer Landstraße 107, 60325 Frankfurt am Main, vom
28. März 2022 gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/​2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie

d)

die festgestellten Jahresabschlüsse sowie Lageberichte der LPKF Laser & Electronics
Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2021, 2020 und 2019.

 
II.

Weitere Angaben zu Punkten der Tagesordnung und Berichte

 
1.

Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk (Tagesordnungspunkt
5)

Der nachfolgend abgedruckte Vergütungsbericht ist Bestandteil des zusammengefassten
Lage- und Konzernlageberichts der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft; ihm
ist der Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers (Vermerk über die Prüfung
des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts) nach § 162 Abs. 3 Satz
4 AktG beigefügt.

VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DEN VORSTAND

EINLEITUNG
Der nachfolgende Vergütungsbericht erläutert die Vergütungssystematik sowie die individuelle
Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands der LPKF Laser &
Electronics AG im Geschäftsjahr 2021. Der Vergütungsbericht orientiert sich insbesondere
an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie des deutschen
Aktiengesetzes (AktG). Darüber hinaus enthält der Vergütungsbericht die Angaben gemäß
§ 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II).

DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM GESCHÄFTSJAHR 2021
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat der LPKF Laser & Electronics AG beschloss im April 2020 ein überarbeitetes
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs.
1, 87a Abs. 1 AktG. Das Vergütungssystem in seiner überarbeiteten Form wurde von den
Aktionären der LPKF Laser & Electronics AG in der Hauptversammlung am 20. Mai 2021
mit 79,26 % der Stimmen gebilligt. Angesichts des Stimmverhaltens der Aktionäre zum
aktuellen Vergütungssystem wird dieses derzeit unter Einbeziehung eines unabhängigen
Vergütungsberaters einer Überprüfung unterzogen.

Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021

Das überarbeitete Vergütungssystem gilt für alle ab dem 7. April 2021 neu abzuschließenden
oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres
2021. Es kam damit ausschließlich für das Vorstandsmitglied Christian Witt in 2021
zur Anwendung.

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Dr. Götz M. Bendele erhielt bis zu seinem Austritt
am 30.04.2021 eine Vergütung nach dem alten Vergütungssystem.

Britta Schulz wurde zum 1. Mai 2021 als Interimsvorstand bestellt. Ihr Anstellungsvertrag
als Arbeitnehmerin der LPKF Laser & Electronics AG wurde für die Dauer der Berufung
in den Vorstand hinsichtlich der Arbeitspflicht ruhend gestellt. Die Ansprüche auf
eine variable, erfolgsabhängige Vergütung richten sich weitestgehend nach den bisherigen
arbeitsvertraglichen Regelungen. Das überarbeitete Vergütungssystem fand also auch
für Britta Schulz im Geschäftsjahr 2021 grundsätzlich keine Anwendung.

Das überarbeitete Vergütungssystem im Überblick

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der LPKF Laser & Electronics AG ist auf die
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder orientiert sich dabei neben den Aufgaben und Leistungen des
einzelnen Vorstandsmitglieds an der Größe, Komplexität und Lage des Unternehmens.
Sie setzt sich aus erfolgsunabhängigen Gehalts- und Sachleistungen sowie Versorgungszusagen
und erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten zusammen. Zu den erfolgsunabhängigen
Komponenten zählen ein festes Jahresgehalt (Grundgehalt) sowie Nebenleistungen und
Sachbezüge.

Die erfolgsabhängigen Komponenten bestehen aus einer jährlichen variablen Vergütung
(STI), die sich auf wirtschaftliche Zielerreichung innerhalb eines Jahres bezieht
und einer langfristigen variablen Vergütung (LTI), die vollständig in Anteile der
LPKF Laser & Electronics AG investiert wird, welche über einen Mindestzeitraum von
drei Jahren gehalten werden müssen. Die in den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen
verankerten finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele stehen
im Einklang mit der Geschäftsstrategie und der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft. Es werden sowohl im Rahmen der kurzfristigen als auch der langfristigen
variablen Vergütung für die Vorstandsmitglieder Anreize für eine nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft gesetzt.

Der Aufsichtsrat legt einen Schwerpunkt auf die Langfristigkeit der Unternehmensentwicklung
und hat daher den Anteil der langfristigen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
entsprechend hoch gewichtet.

Das Vergütungssystem wird zudem durch angemessene Regelungen im Zusammenhang mit dem
Beginn und der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand ergänzt. Alle Vorstandsanstellungsverträge
erhalten darüber hinaus eine Klausel, welche die einseitige Herabsetzung der Bezüge
des Vorstands im Sinne von § 87 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat in Entsprechung
der gesetzlichen Regelung in § 87 Abs. 2 AktG ermöglicht.

Bei der Entwicklung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von einem unabhängigen
Vergütungsexperten beraten. Im Zuge der Erarbeitung des neuen Vergütungssystems wurde
ebenfalls die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder überprüft. Dabei
wurde die Vergütung unter Berücksichtigung der Größenkriterien Umsatz, Gewinn und
Marktkapitalisierung einigen ausgewählten Unternehmen der Laserfertigung- und Halbleiterbranche
gegenübergestellt. Ein Vertikalvergleich nach § 87a Abs. 1 Nr. 9 AktG wurde nicht
durchgeführt.

Das Vergütungssystem soll fortlaufend überprüft werden. Es soll geändert werden, wenn
sich im Zusammenhang mit bevorstehenden Personalentscheidungen, insbesondere wenn
Vorstandsanstellungsverträge neu abgeschlossen oder verlängert werden, zeigt, dass
Anpassungen erforderlich sind, um geeignete Kandidaten zu gewinnen oder zu halten.
Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung abermals zur Billigung vorgelegt.

Der Aufsichtsrat kann – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 87a Abs. 2 Satz
2 AktG – vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies kann etwa bei
außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen der Fall sein.

Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss
des Aufsichtsrats und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann,
sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und
deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend
zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch
andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit
der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.

Vergütungsbestandteil Bemessungsgrundlage/​ Parameter Zielsetzung
Erfolgsunabhängige Vergütung
Festvergütung Die Festvergütung wird in gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines
Monats gezahlt
Spiegelt die Rolle im Vorstand, die Erfahrung, den Verantwortungsbereich sowie die
Marktverhältnisse wider. Sichert ein angemessenes Einkommen, um das Eingehen unangemessener
Risiken zu vermeiden.
Nebenleistungen Sachbezüge, Dienstwagen (alternativ Barzulage oder Mietwagenflatrate), Versicherungsprämien Übernahme von Kosten und Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen.
Erfolgsabhängige Vergütungen
Short-Term-Incentive (STI) Performance-Periode: 1 Jahr
Zielbetrag: 50 % der Festvergütung
Begrenzung: 200 % des Zielbetrags
Leistungskriterien:
• 75 % unternehmerische Ziele: 25 % Umsatz, 25 % EBIT-Marge, 25 % ROCE
• 25 % persönliche Ziele
Aufsichtsrat legt unternehmerische Ziele auf Basis des genehmigten Budgets sowie persönliche
Ziele pro Geschäftsjahr fest.
Die unternehmerischen Ziele stehen im Einklang mit den zur Unternehmenssteuerung herangezogenen
Kenngrößen. Die persönlichen Ziele können auch soziale und ökologische Aspekte (als
ESG-Kriterien) berücksichtigen.
Die finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele stehen im Einklang
mit der Geschäftsstrategie und fördern die nachhaltige und langfristige Entwicklung
des Unternehmens.
Long-Term-Incentive (LTI) Gesamtlaufzeit: 4 Jahre (einjährige Bemessungsgrundlage und anschließend dreijährige
Aktien-Haltefrist)
Zielbetrag: 50 % der Festvergütung
Begrenzung: 300 % des Zielbetrags
Leistungskriterien: analog STI
Fördert die langfristige Wertsteigerung des Unternehmens und verknüpft die Interessen
der Vorstandsmitglieder mit denen der Aktionäre.
Sonstige Vergütungsregelungen
Maximalvergütung Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 AktG:
1,1 Mio. € pro Person
Vermeidet unangemessene hohe Auszahlungen
Abfindungs-CAP Abfindungszahlungen von maximal zwei Jahresvergütungen; Vergütung für die Vertragslaufzeit
darf nicht überschritten werden
Vermeidet unangemessen hohe Zahlungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit

Das alte Vergütungssystem im Überblick

Da es im Geschäftsjahr 2021 Auszahlungen aus dem alten Vergütungssystem gab, wird
im Folgenden dessen Struktur und insbesondere die Ausgestaltung der erfolgsabhängigen
Komponenten dargestellt.

Die Vergütungsstruktur des alten Systems besteht ebenfalls aus einer fixen Grundvergütung,
zwei kurzfristigen (mit Clawback) und einem langfristigen jeweils variablen Vergütungselement
sowie aus Nebenleistungen (Sachbezüge).

Das erfolgsunabhängige Fixum umfasst das Grundgehalt, das in gleichen monatlichen
Teilbeträgen ausgezahlt wird, und Nebenleistungen. Zu den Nebenleistungen gehören
ein Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie Zuschüsse zur Kranken-
und Pflegeversicherung.

Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem langfristigen Vergütungsbestandteil,
den LTI Optionen, und zwei kurzfristigen Vergütungsbestandteilen mit Clawback, dem
STI 1 ROCE und dem STI 2 Cashflow (STI 2).

Das STI 1 bemisst sich nach der Leistungskennzahl ROCE. Eine Auszahlung aus dem STI
1 erfolgt für das jeweilige Geschäftsjahr nach Feststellung des Konzernabschlusses
in bar. Die Höhe des STI 1 ist gestaffelt in Abhängigkeit von der Zielerreichung,
wobei eine Auszahlung nur dann erfolgt, wenn mindestens ein ROCE-Wert in Höhe von
8 % (Untergrenze) erreicht wird. Der Zielwert liegt bei einem ROCE von 18 %, die Obergrenze
bei 30 %.

Das STI 2 bemisst sich nach dem Verhältnis des Free-Cashflows zum durchschnittlichen
Gesamtkapital. Auch bei dieser Kennzahl erfolgt die Auszahlung in bar nach Feststellung
des Konzernabschlusses im Folgejahr. Die Höhe des STI 2 ist gestaffelt, wobei der
Zielwert bei 13 %, die Untergrenze bei 8 % und die Obergrenze bei 21 % liegt.

Bei einem negativen ROCE bzw. Cashflow im Folgejahr findet eine nachträgliche Berücksichtigung
des Verlustes statt, indem das STI 1 und das STI 2 unter Einbeziehung des negativen
ROCE bzw. Cashflows des Folgejahres erneut ermittelt werden. Etwaige Überzahlungen
sind dabei von den Vorständen zu erstatten. Darüber hinaus werden außergewöhnliche
Entwicklungen bei der Bemessung des STI 1 und des STI 2 grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Durch diese ergebnisbezogene Clawback-Klausel, die den endgültigen Anspruch auf das
STI 1 und STI 2 unter die auflösende Bedingung eines positiven ROCE bzw. Cashflows
im Folgejahr stellt, verlängert sich der Bemessungszeitraum des STI 1 und STI 2 auf
zwei Jahre. Er stellt damit im Grunde eine mehrjährige variable Vergütung dar.

Als LTI (Optionen) wurde ein sogenannter Langfrist-Bonus-Plan etabliert und an einem
wertorientierten Erfolgsziel ausgerichtet. Für einen vertraglich festgelegten jährlichen
Zuteilungswert werden den Vorstandsmitgliedern fiktiv Aktien gewährt, sogenannte virtuelle
Aktien. Die Anzahl gewährter virtueller Aktien ergibt sich aus dem individuellen Zuteilungswert,
dividiert durch den durchschnittlichen Schlusskurs der LPKF-Aktie im ersten Quartal
des Zuteilungsjahres. Die Planlaufzeit beträgt für jede Tranche drei Jahre. Nach Ablauf
der jeweiligen Planlaufzeit haben die Berechtigten Anspruch auf einen zu ermittelnden
Auszahlungsbetrag, der wiederum von der finalen Anzahl virtueller Aktien abhängig
ist. Die Anzahl finaler virtueller Aktien ergibt sich aus der Multiplikation der ursprünglich
zugeteilten virtuellen Aktien mit einem Performancefaktor, der von dem durchschnittlichen
Wertbeitrag des LPKF-Konzerns während des maßgeblichen Performancezeitraums abhängt.
Der Auszahlungsbetrag ergibt sich wiederum aus der Multiplikation der Anzahl der finalen
virtuellen Aktien mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der LPKF Laser & Electronics
AG des ersten Quartals nach Ende des maßgeblichen Performancezeitraums. Dabei erfolgt
eine Auszahlung nur dann, wenn der durchschnittliche Aktienkurs im Auszahlungszeitpunkt
größer ist als der durchschnittliche Aktienkurs im Zuteilungszeitpunkt. Der Auszahlungsbetrag
ist auf das Vierfache des Zuteilungswerts begrenzt.

DIE VERGÜTUNG DES VORSTANDS IM GESCHÄFTSJAHR 2021

Nachfolgend werden die Bestandteile des Vergütungssystems sowie ihre konkrete Anwendung
im Geschäftsjahr 2021 im Detail erläutert.

Festes Jahresgehalt

Die Vorstandsmitglieder der LPKF Laser & Electronics AG erhalten Bezüge in Form eines
festen Jahresgehalts (Festvergütung). Die Festvergütung wird in gleichen monatlichen
Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Monats gezahlt. Sie wird in regelmäßigen Abständen
vom Aufsichtsrat überprüft und gegebenenfalls in zukünftigen Verträgen angepasst.

Neben seinem Festgehalt als CFO der Gesellschaft erhielt Herr Witt für die temporäre
Übernahme der Funktion des Vorstandsvorsitzenden eine zusätzliche Vergütung.

Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen (Nebenleistungen)

Zusätzlich zur Festvergütung werden jedem Vorstandsmitglied Nebenleistungen gewährt.
Zu diesen Leistungen zählen etwa firmenseitig gewährte Sachbezüge, die Nutzung eines
Dienstwagens, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und zu anderen Versicherungen
und sonstige marktübliche Kostenübernahmen, einschließlich des Abschlusses einer D&O-Versicherung
durch die LPKF Laser & Electronics AG mit einem Selbstbehalt für das Vorstandsmitglied
gemäß AktG.

Die LPKF Laser & Electronics AG stellt den Vorstandsmitgliedern, auch zur privaten
Nutzung, einen Dienstwagen zur Verfügung. Die Auswahl eines angemessenen Dienstwagens
und der Motorisierung des Dienstwagens wird dabei neben den dienstlichen Anforderungen
auch nach ökologischen Gesichtspunkten vorgenommen. Als Alternative zu einem Dienstwagen
kann dem Vorstand auch eine Barzulage oder eine Mietwagenflatrate gewährt werden.
Darüber hinaus trägt die LPKF Laser & Electronics AG angemessene Kosten für Auslagen,
die Vorstandsmitglieder im Rahmen der Tätigkeit leisten.

Erfolgsorientierte variable Vergütung

Die erfolgsorientierte Vergütung des Vorstands besteht aus einer erfolgsabhängigen
Vergütung, die jährlich ausgezahlt wird (STI) und einer erfolgsabhängigen Vergütung,
deren Auszahlungsbetrag zunächst in Anteile der LPKF Laser & Electronics AG investiert
wird (LTI), welche über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gehalten werden
müssen. Im Einzelnen:

Kurzfristige variable Vergütung (STI)

Funktionsweise

Die Höhe des STI bestimmt sich nach der Zielerreichung von unternehmerischen Zielen,
die sich am wirtschaftlichen Ergebnis des Konzerns orientieren und nach der Zielerreichung
von persönlichen Zielen, die jährlich neu festgesetzt werden können.

Die unternehmerischen Ziele bestehen aus drei wirtschaftlichen Kennzahlen. Der Grad
der Erreichung der Zielvorgaben bemisst sich im Verhältnis zum jährlichen genehmigten
Budget. Im Einklang mit den zur Unternehmenssteuerung herangezogenen wesentlichen
Kenngrößen werden folgende Parameter für die Erreichung der Zielvorgaben festgelegt:

ROCE (Return on Capital Employed) beschreibt das Verhältnis des operative Konzern-EBIT
zum eingesetzten Kapital

Umsatzerlöse gemäß dem geprüften, konsolidierten Jahresabschluss der Gesellschaft

Operatives Konzern-EBIT in % vom Konzernumsatz gemäß dem geprüften, konsolidierten
Jahresabschluss der Gesellschaft (EBIT-Marge)

Die persönlichen Ziele für das jeweilige Vorstandsmitglied werden jährlich neu vereinbart.
Sollte es bis zum 31. März eines Jahres keine Einigung über die persönlichen Ziele
geben, werden die persönlichen Ziele vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen festgelegt.
Es können bis zu vier persönliche Ziele festgelegt werden, die unter anderem auch
soziale und ökologische Aspekte (als ESG-Kriterien) berücksichtigen können.

Sowohl persönliche als auch unternehmerische Ziele können in einer jährlich vom Aufsichtsrat
mit dem Vorstand vereinbarten Bandbreite zwischen einer Untergrenze und einer Obergrenze
erreicht werden, wobei bei der Zielerreichung die folgenden Prozentsätze des vereinbarten
Zielbonus ausgezahlt werden:

Unterhalb der Untergrenze 0 %

Untergrenze 25 %

Zielwert 100 %

Obergrenze 200 %

Oberhalb der Obergrenze 200 % (Maximalbetrag)

Dazwischen erfolgt eine lineare Anpassung.

Für die Berechnung der Gesamtzielerreichung wird jeweils der Durchschnitt der jeweiligen
Zielerreichung für persönliche und für unternehmerische Ziele gebildet. Die so gebildeten
Durchschnittswerte werden dann mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert und dann
zusammengerechnet, um die Gesamtzielerreichung festzustellen. Der Gewichtungsfaktor
für die persönlichen Ziele beträgt 0,25 und der Gewichtungsfaktor für die Unternehmensziele
beträgt 0,75. Der Aufsichtsrat kann die Gewichtungsfaktoren vor dem Hintergrund besonderer
Einflüsse auf den Geschäftsverlauf anpassen, wenn dies im Interesse des Unternehmens
ist. Dabei soll der Gewichtungsfaktor für die unternehmerischen Ziele 0,50 nicht unterschreiten.

Bei einem unterjährigen Eintritt oder Ausscheiden des Vorstands aus der Gesellschaft
entsteht der STI-Anspruch anteilig.

Zielerreichung

(je 0 % – 200 %)

Gewichtung
ROCE x 25 % + Gesamt-Zielerreichung

je 0 % – 200 %

= STI Auszahlungs-

betrag (in bar)

Umsatz x 25 % x
EBIT-Marge x 25 % Zielbetrag

50 % des Festgehalts

Persönliche Ziele x 25 %

Ziele und Zielerreichungsgrade für das Geschäftsjahr 2021

Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat drei gleichgewichtete unternehmerische
sowie persönliche Ziele für Christian Witt und Britta Schulz festgelegt. Dabei orientieren
sich die persönlichen Ziele von Britta Schulz als Interimsvorstandsmitglied an den
ruhend gestellten arbeitsvertraglichen Regelungen und umfassen deshalb hauptsächlich
finanzielle Ziele der Business Unit DevelopmentQuipment. Zudem fällt der Zielbetrag
geringer aus als 50 % der Festvergütung.

In Bezug auf die für das Geschäftsjahr 2021 maßgeblichen Leistungskriterien hat der
Aufsichtsrat folgende Ziel- und Schwellenwerte festgelegt:

Leistungskriterium Schwellenwert für 25 % Zielerreichung Schwellenwert für 100 % Zielerreichung Schwellenwert für 200 % Zielerreichung
Umsatz (in T€) 114.801 135.060 141.813
EBIT-Marge (in %) 10,7 15,3 16,8
ROCE (in %) 8 18 25

Persönliche Ziele Christian Witt:

Erreichen definierter Meilensteine bei der Markteinführung der LIDE-Technologie

Erreichen definierter Meilensteine beim ESG-Projekt

Digitalisierung der Bearbeitung von Eingangsrecnungen an den deutschen Standorten

Persönliche Ziele Britta Schulz:

Erreichen definierter Meilensteine beim ESG-Projekt

EBIT der Business Unit DevelopmentQuipment

Capital Employed der Business Unit DevelopmentQuipment

Dr. Götz M. Bendele erhielt für das Geschäftsjahr eine kurzfristige variable Vergütung
nach dem alten Vergütungssystem. Die Zielerreichung bemisst sich nach der Entwicklung
der Kennzahlen Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) sowie Free Cashflow im Verhältnis
zum durchschnittlichen Gesamtkapital. Für das STI 1 und STI 2 gelten die im Folgenden
dargestellten Ziel- und Schwellenwerte:

Leistungskriterium Schwellenwert für 10 % Zielerreichung

(in %)

Zielwert für 100 % Zielerreichung

(in %)

Schwellenwert für CAP
ROCE (in %) 8 18 30
Cashflow /​ Ø Gesamtkapital (in %) 8 13 21

Die sich aus der jeweiligen Gesamtzielerreichung ergebenden Beträge für die kurzfristige
variable Vergütung werden im April 2022 an die gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder
ausgezahlt. Sie werden daher im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG der im Geschäftsjahr
2022 gewährten und geschuldeten Vergütung zugerechnet.

Auszahlungen aus dem Short-Term Incentive (STI) für das Geschäftsjahr 2020

Die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 AktG
umfasst dagegen den STI für das Geschäftsjahr 2020, der im April 2021 zur Auszahlung
kam. Der STI für das Geschäftsjahr 2020 basiert auf dem damals gültigen Vergütungssystem.
Die Zielerreichung bemisst sich nach der Entwicklung der Kennzahlen Gesamtkapitalrentabilität
(ROCE) sowie Free Cashflow im Verhältnis zum durchschnittlichen Gesamtkapital.

Im Hinblick auf das STI für das Geschäftsjahr 2020 gelten die im Folgenden dargestellten
Zielerreichungskurven:

 

Die Geschäftsentwicklung von LPKF war im Geschäftsjahr 2020 maßgeblich von den Auswirkungen
der Corona-Pandemie beeinträchtigt. Infolgedessen wurde nur für die Kennzahl ROCE
der gesetzte Schwellenwert erreicht. Der Aufsichtsrat hat nach Abschluss des Geschäftsjahres
folgende Zielerreichungen für das STI 2020 festgestellt:

Leistungs-kriterium Schwellen-

wert für 10 % Zielerrei-

chung

(in %)

Zielwert für 100 % Zieler-

reichung

(in %)

Zielbetrag bei 100 % Zieler-

reichung

(in T€)

Schwellen-

wert für CAP

(in %)

Ergebnis 2020

(in %)

Zieler-

reichung

(in %)

ROCE 8 18 50 30 9 10
Cashflow/​ Ø Gesamtkapital 8 13 50 21 -4,4 0

Die daraus resultierende STI-Auszahlung für das Geschäftsjahr 2020 beläuft sich somit
auf jeweils 5 T€ für die seinerzeit tätigen Vorstandsmitglieder Dr. Götz M. Bendele
und Christian Witt.

Britta Schulz hat im Geschäftsjahr 2020 noch nicht dem Vorstand der LPKF Laser & Electronics
AG angehört, sodass sie aus dem STI für das Geschäftsjahr 2020 keine Auszahlung erhalten
hat.

Langfristige variable Vergütung (LTI)

Funktionsweise

Als zweites erfolgsabhängiges Vergütungselement wurde ein Long-Term Incentive Plan
etabliert, der mit einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren auf eine langfristige Anreizwirkung
ausgerichtet ist. Der Aktienbezug des LTI ermöglicht die Teilhabe der Vorstandsmitglieder
an der relativen und absoluten Entwicklung des Aktienkurses, sodass die Ziele des
Managements und die Interessen der Aktionäre noch stärker in Einklang miteinander
gebracht werden. Hierdurch erhält der Vorstand einen Anreiz, den Unternehmenswert
langfristig und nachhaltig zu steigern.

Der LTI wird in jährlichen Tranchen ausgegeben und ist an die Gesamtzielerreichung
des STI für das jeweilige Geschäftsjahr sowie an die Aktienkursentwicklung der nachfolgenden
drei Jahre geknüpft.

Der Zielbetrag für den LTI soll grundsätzlich ein fester Anteil des Grundgehalts sein
(50 %). Der Zielbetrag des jeweiligen Zuteilungsjahres wird mit einem Performancefaktor
multipliziert, welcher der Gesamtzielerreichung des STI im Zuteilungsjahr entspricht
(Performancebetrag). Der LTI bemisst sich sodann nach der Entwicklung des Aktienkurses
der LPKF Laser & Electronics AG. Hierfür wird der durchschnittliche Aktienkurs der
LPKF Laser & Electronics AG in Quartal 1 des Jahres der Zielerreichung ermittelt (Startaktienkurs).
Außerdem wird der durchschnittliche Aktienkurs der LPKF Laser & Electronics AG im
1. Quartal des Jahres nach dem Jahr der Zielerreichung ermittelt (Endaktienkurs).
Anhand dieser Werte errechnet sich der Auszahlungsbetrag nach der folgenden Formel:

Auszahlungsbetrag = Performancebetrag x Endaktienkurs /​ Startaktienkurs

Dieser wird direkt nach Feststellung der Zielerreichung an das Vorstandsmitglied ausgezahlt.
Der erhaltene Nettobetrag muss aber unmittelbar im Anschluss in Anteile der LPKF Laser
& Electronics AG investiert werden. Diese Anteile müssen nach dem Kauf mindestens
drei Jahre gehalten werden. Erst danach können die Vorstandsmitglieder frei über die
Anteile verfügen. In engen Ausnahmefällen verfällt der Anspruch auf bereits gewährte
Vergütung im Fall einer außerordentlichen Kündigung. Dies gewährleistet eine angemessene
Ausrichtung der Vergütung auf die langfristige Wertsteigerung des Unternehmens. Der
Auszahlungsbetrag unterliegt zudem einer Aktienkursausübungshürde. Sollte der durchschnittliche
Aktienkurs der LPKF Laser & Electronics AG in Quartal 4 des Jahres der Zielerreichung
und in Quartal 1 des Jahres nach dem Jahr der Zielerreichung (Hürdenaktienkurs) gegenüber
dem Startaktienkurs unter 90 % sinken, wird kein LTI ausgezahlt. Dementsprechend muss
der Vorstand in einem solchen Jahr auch keine Anteile der LPKF Laser & Electronics
AG erwerben. Der Auszahlungsbetrag des LTI am Ende des ersten Jahres ist begrenzt
auf maximal den dreifachen Zielbetrag. Bei einem unterjährigen Ausscheiden des Vorstands
aus der Gesellschaft entfällt der LTI-Anspruch anteilig.

LTI Zielbetrag

50 % des Festgehalts

x Performance-

faktor

Gesamtzieler-
reichung STI

x Endaktien-

kurs

Q1 in t2
/​
Startaktien-
kurs
Q1 in t1

= Auszahlungsbetrag

max. 300 % des Zielbetrags

Kauf von LPKF Aktien

Haltedauer: 3 Jahre

Wenn Hürdenaktienkurs Q4 in t1 und Q1 in t2
/​
Startaktien-
kurs
Q1 in t1
≥ 0,9

Zuteilungen aus dem Long Term Incentive (LTI) im Geschäftsjahr 2021

Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2021 an Christian Witt nach dem
neuen Vergütungssystem erfolgte LTI-Zuteilung. Der Performancefaktor zur Bestimmung
des Auszahlungsbetrages entspricht der Gesamtzielerreichung des STI für das Geschäftsjahr
2021. Hinsichtlich der Leistungskriterien, Ziel- und Schwellenwerte sowie der Zielerreichungsgrade
siehe auch die detaillierte Darstellung unter Punkt „Kurzfristige variable Vergütung
(STI)“.

LTI Zielbetrag Startaktienkurs (€)
Christian Witt 121.666 27,35

Der sich aus der jeweiligen Gesamtzielerreichung und den maßgeblichen Aktienkursen
ergebende Auszahlungsbetrag für die langfristige variable Vergütung, der in Aktien
der LPKF Laser & Electronics AG investiert werden muss, wird im April 2022 an Christian
Witt ausgezahlt. Dieser Betrag wird daher im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG der im Geschäftsjahr
2022 gewährten und geschuldeten Vergütung zugerechnet.

Als Interimsvorstandsmitglied erhielt Britta Schulz im Geschäftsjahr 2021 eine Zuteilung
aus dem LTI-Plan für Führungskräfte der ersten Ebene unterhalb des Vorstands. Dieser
LTI-Plan gleicht dem auf dem alten Vergütungssystem für die Vorstände basierenden
virtuellen performance-share Plan. Leistungskriterien sind der durchschnittliche Wertbeitrag
während des dreijährigen Performancezeitraums sowie die Entwicklung der LPKF-Aktie.
Die Laufzeit der Tranche begann am 1. Januar 2021 und umfasst insgesamt drei Geschäftsjahre
(2021 bis 2023). Bei diesem LTI-Plan erhalten die Berechtigten bei Planbeginn dem
Zielwert entsprechend eine bedingte Zusage über eine definierte Anzahl virtueller
Aktien. Die Anzahl der Aktien entwickelt sich während der Laufzeit in Abhängigkeit
von dem durchschnittlichen Wertbeitrag. Der Gewinn ergibt sich aus der Anzahl der
erreichten virtuellen Aktien, multipliziert mit dem Aktienkurs und wird am Ende der
Laufzeit in bar ausgezahlt.

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Dr. Götz M. Bendele erhielt im Geschäftsjahr keine
Zuteilung mehr aus dem LTI-Plan des alten Vergütungssystems. Mit seinem Ausscheiden
am 30.04.2021 sind alle Ansprüche aus den noch offenen und laufenden Tranchen des
LTI verfallen.

Zuteilungs-

wert (€)

Ø Aktienkurs

Q1 2021 (€)

Anzahl vorläufiger Aktien Anzahl maximal möglicher Aktien
Britta Schulz 15.000 27,35 548 1.096

Gewährte und geschuldete Vergütung aus dem Long Term Incentive (LTI) im Geschäftsjahr
2021

Im Geschäftsjahr 2021 wurde die Tranche 2018 des LTI zur Auszahlung fällig, die auf
dem damals gültigen Vergütungssystem basiert. Leistungskriterien waren hier der durchschnittliche
Wertbeitrag während des dreijährigen Performancezeitraums sowie die Entwicklung der
LPKF-Aktie. Die Laufzeit der Tranche begann am 1. Januar 2018 und umfasste insgesamt
drei Geschäftsjahre (2018 bis 2020). Die nachfolgende Tabelle zeigt eine detaillierte
Herleitung des Gesamtauszahlungsbetrages:

Leistungskriterien Wertbeitrag Kursentwicklung der LPKF Aktie
Performancezeitraum Wertbeitrag 2018 – 2020
Relevanter Aktienkurs Ø Aktienkurs Q1 2018 ggü. Ø Aktienkurs Q1 2021
Mögliche Zielerreichung 0 % bis 400 %
Vorläufig gewährte Anzahl virtueller Aktien Zielbetrag: 71.666,67 €
Ø Aktienkurs Q1 2018: 9,01 €
→ 7.955 vorläufige virtuelle Aktien
Zielerreichung Wertbeitrag Der tatsächlich im Durchschnitt erreichte Wertbeitrag lag 5.004 T€ unter dem Ziel-Wertbeitrag.
Dies entspricht einer Zielerreichung von 40 %.
Endgültig gewährte virtuelle Aktien 40 % * 7.955 virtuelle Aktien = 3.182 virtuelle Aktien
Auszahlung 3.182 virtuelle Aktien
Ø Aktienkurs Q1 2021: 27,35 €
→ 87.028 €

Aufgrund des erreichten Performancefaktors und der Aktienkursentwicklung wurden an
die untenstehend aufgeführten gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
im April 2021 die folgenden Beträge ausgezahlt:

Zuteil-

ungswert (€)

Ø Aktien-

kurs Q1 2018 (€)

Anzahl vorläufi-

ger Aktien

Zieler-

reichung

Anzahl end-

gültiger Aktien

Ø Aktien-

kurs Q1 2021 (€)

Aus-

zahlungs-

betrag (€)

Christian Witt 21.666,67 9,01 2.405 40% 962 27,35 26.311
Götz M.Bendele 50.000,00 9,01 5.550 40% 2.220 27,35 60.717

Britta Schulz erhielt im Geschäftsjahr 2021 eine Auszahlung aus der Tranche 2017 des
LTI-Plans für Führungskräfte der ersten Ebene unterhalb des Vorstands. Es handelt
sich hierbei ebenfalls um einen virtuellen Performance-Share-Plan mit den Leistungskriterien
durchschnittliche EBIT-Marge während des vierjährigen Performancezeitraums und Entwicklung
der LPKF-Aktie. Die Laufzeit der Tranche begann am 21. Juli 2017 und umfasste insgesamt
vier Geschäftsjahre (2017 bis 2020). Die nachfolgende Tabelle zeigt eine detaillierte
Herleitung des Auszahlungsbetrages:

Leistungskriterien EBIT-Marge Kursentwicklung der LPKF Aktie
Performancezeitraum Wertbeitrag 2017 – 2020
Relevanter Aktienkurs Ø Aktienkurs der 30 Börsenhandelstage vor dem 21.07.2017 ggü. Ø Aktienkurs der 30
Börsenhandelstage vor dem 21.07.2021
Mögliche Zielerreichung 0 % bis 300 %
Vorläufig gewährte Anzahl virtueller Aktien Zielbetrag: 5.000 €
Ø Aktienkurs der 30 Börsenhandelstage vor dem 21.07.2017: 9,58 €
→ 522 vorläufige virtuelle Aktien
Zielerreichung Wertbeitrag Die tatsächlich im Durchschnitt erreichte EBIT-Marge lag bei 7,8 % ggü. einer Ziel
EBIT-Marge von 11 %. Dies entspricht einer Zielerreichung von 60 %.
Endgültig gewährte virtuelle Aktien 60 % * 522 virtuelle Aktien = 313,2 virtuelle Aktien
Auszahlung 313,2 virtuelle Aktien
Ø Aktienkurs der 30 Börsenhandelstage vor dem 21.07.2021: 23,77 €
→ 7.445 €

Aufgrund des erreichten Performancefaktors und der Aktienkursentwicklung wurde an
Britta Schulz im Dezember 2021 der folgende Betrag ausgezahlt:

Zuteilungswert (€) Ø Aktien-

kurs 2017 (€)

Anzahl vorläufiger Aktien Zieler-

reichung

Anzahl end-

gültiger Aktien

Ø Aktien-

kurs 2021 (€)

Aus-

zahlungs-

betrag (€)

Britta Schulz 5.000,00 9,58 522 60% 313 23,77 7.445

Höchstgrenzen der Vergütung („Cap“) und Maximalvergütung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen
sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile jeweils Höchstgrenzen festgelegt, die
sich im aktuellen Vergütungssystem für den STI auf 200 % und für den LTI auf 300 %
des Zielbetrags belaufen. Für die auf Basis des alten Vergütungssystems zugesagten
erfolgsabhängigen Vergütungen liegt die maximale Auszahlung bei 300 % des Zielbetrags
für das STI ROCE, bei 260 % des Zielbetrags für das STI Cashflow sowie bei 400 % des
Zielbetrags für den LTI. Eine Angabe der individuell erreichbaren Maximalvergütung
findet sich in der Tabelle über die Zielvergütung unter Punkt „Individuelle Vergütung
des Vorstands“. Die Höchstgrenzen wurden in Bezug auf die im Geschäftsjahr 2021 gewährten
und geschuldeten Vergütungen wie vorstehend dargestellt in allen Fällen eingehalten.

Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG im aktuellen
Vergütungssystem eine absolute Höchstgrenze der jährlichen Gesamtvergütung festgelegt.
Diese liegt bei EUR 1.100.000 brutto für das einzelne Vorstandsmitglied. Die Vergütung
der Vorstandsmitglieder kann auch in Zukunft, also unter Zugrundelegung des Vergütungssystems,
unter Beachtung der absoluten Obergrenze in der Höhe variieren. Die konkrete Maximalvergütung
hängt insbesondere von dem mit dem Vorstandsmitglied ausgehandelten monatlichen Grundgehalt
ab.

Im Vorstandsvertrag von Christian Witt, der unter die Geltung des neuen Vergütungssystems
fällt, ist abweichend von den oben beschriebenen Regelungen keine absolute Höchstgrenze
der jährlichen Gesamtvergütung geregelt. Wie der Tabelle für die gewährte und geschuldete
Vergütung zu entnehmen ist, wurde die im neuen Vergütungssystem vorgesehene Maximalvergütung
von EUR 1.100.000 nichtsdestotrotz bei allen Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 eingehalten. Darüber hinaus zeigt sich auch im Vergleich mit der Tabelle für
die Zielvergütung für das Jahr 2021, dass die Maximalvergütung bei Erreichen der Maximalwerte
nicht überschritten wird.

Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit

Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der
Dauer der Vorstandsdienstverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und
die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vorstandsdienstverträge
werden für die Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Bei einer Erstbestellung
beträgt die Bestelldauer in der Regel drei Jahre, bei einer Wiederbestellung liegt
die Höchstdauer bei fünf Jahren. Die Vorstandsdienstverträge können beiderseitig eine
ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsehen. Stets unberührt bleibt das beiderseitige
Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrages aus wichtigem Grund.

Für die Vorstandsmitglieder, die unter die Anwendung des im Geschäftsjahr 2021 abgeschlossenen
Vergütungssystems fallen, gelten im Detail folgende Leistungen im Fall der Beendigung
der Tätigkeit. Die Vorstandsverträge von Dr. Götz M. Bendele und Britta Schulz, die
nicht in den Geltungsbereich des neuen Vergütungssystems fallen, enthalten insbesondere
keine Regelungen zu Abfindungen oder zu einem Kontrollwechsel.

a) Abfindung

Im Fall, dass die Gesellschaft den Anstellungsvertrag ordentlich kündigt, ohne dass
ein vom Vorstand zu vertretender Grund für die Kündigung vorliegt, erhält der Vorstand
eine Ausgleichszahlung in Höhe von einer Jahresfestvergütung zuzüglich eines STI-Bonus
auf Basis einer Zielerreichung von 100 % (in Summe zwei Jahresfestvergütungen brutto),
jedoch maximal die Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrages nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Diese Abfindung wird auf die Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
angerechnet.

Die auf die Zeit bis zur eigentlichen Vertragsbeendigung entfallenden Bestandteile
des STI und LTI werden nach dem im STI und LTI Plan festgelegten Fälligkeitszeitpunkten
oder Haltedauern gezahlt.

b) Kontrollwechsel

Im Falle eines Kontrollwechsels hat der Vorstand ein einmaliges Sonderkündigungsrecht,
den Anstellungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende zu kündigen
und das Amt zum Kündigungstermin niederzulegen. Im Fall dieser Beendigung hat der
Vorstand ein Recht auf die unter a) beschriebene Abfindung.

c) Freistellung

Für den Fall einer Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied oder einer Beendigung
der Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 3
AktG bzw. der Amtsniederlegung kann die Gesellschaft das Vorstandsmitglied sofort
unter Fortzahlung der Bezüge von seiner Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistung
freistellen.

d) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Karenzentschädigung

Alle Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von
einer Dauer von mindestens sechs (Christian Witt) und maximal zwölf Monaten (Götz
M. Bendele) nach Beendigung des Anstellungsvertrags. Für die Dauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots ist die LPKF Laser & Electronics AG verpflichtet, an das Vorstandsmitglied
eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 50 % (brutto) der in den letzten 12
Monaten vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Fixvergütung
zu zahlen. Auf die Karenzentschädigung sind sonstige Zahlungen der LPKF Laser & Electronics
AG an das Vorstandsmitglied wie Übergangsgelder und Abfindung anzurechnen.

Das Vergütungssystem sieht vor, dass auf die Karenzentschädigung die Einkünfte angerechnet
werden, welche das Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes
aus selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder
zu erzielen unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzuziehung der Einkünfte
den Betrag der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen übersteigt. Zu den Einkünften
zählt auch etwaiges von dem Vorstandsmitglied bezogenes Arbeitslosengeld. Das Vorstandsmitglied
ist verpflichtet, der Gesellschaft auf Verlangen über die Höhe seiner Einkünfte Auskunft
zu erteilen und Nachweise hierüber beizubringen. Eine entsprechende vertragliche Regelung
wurde in den Vorstandsverträgen von Christian Witt und Götz M. Bendele nicht getroffen.

Die LPKF Laser & Electronics AG kann unter Berücksichtigung einer einjährigen Frist
auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten.

Auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wurde im Interims-Anstellungsvertrag von
Britta Schulz verzichtet. Sie unterliegt jedoch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin
der LPKF Laser & Electronics AG ebenfalls einem nachvertraglichem Wettbewerbsverbot.

e) Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen

Die Gesellschaft gewährt an Vorstände keine Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen.

Für die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands gibt es keine Altersversorgungszusagen.

f) Vergütungsfortzahlung im Todesfall

Endet die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, weil dieses während der Laufzeit
seines Dienstvertrags verstirbt, so ist die feste monatliche Vergütung auf die Dauer
von drei Monaten für die Vorstände an die Erben fortzuzahlen.

Malus/​Clawback

Das alte Vergütungssystem sieht eine Möglichkeit zur Rückforderung der variablen Vergütung
des STI vor, wenn die zugrunde liegenden Leistungskriterien im Folgejahr negativ sind.
Demnach wird die variable Vergütung des STI für das betreffende Geschäftsjahr unter
Einbeziehung eines etwaigen negativen ROCE bzw. Cashflows im Folgejahr neu ermittelt.
Zu viel ausbezahlte variable Vergütungen sind zu erstatten.

Auch unter Berücksichtigung des negativen Cashflows des Geschäftsjahres 2021 gab es
jedoch keinen Anlass zur Reduzierung oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile
im Geschäftsjahr 2021.

Leistungen Dritter

Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem
Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.

Vergütung für die Tätigkeit in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien

Zu den Aufgaben der Vorstände gehört auch die Wahrnehmung von Führungsaufgaben in
verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 ff. AktG. Die Wahrnehmung derartiger Tätigkeiten
ist mit der Vergütung im vollen Umfang abgegolten.

INDIVIDUELLE VERGÜTUNG DES VORSTANDS
Zielvergütung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder

Nachfolgend wird die jeweilige Zielvergütung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden
Vorstandsmitglieder dargestellt. Diese umfasst die für das Geschäftsjahr zugesagte
Zielvergütung, die im Falle einer Zielerreichung von 100 % gewährt wird, ergänzt um
die Angaben der individuell erreichbaren Minimal- und Maximalvergütungen.

Dr. Götz M. Bendele

Vorstandsvorsitzender
01.05.2018 bis 30.04.2021

in T€ 2020 2021 in % Min Max
Festvergütung 1) 240 80 57 80 80
Neben-leistungen2) 8 3 2 3 3
Summe 248 83 59 83 83
Einjährige Variable Vergütung
STI 100 33 23 0 93
Mehrjährige Variable Vergütung
LTI 2021 25 18 0 100
LTI 2020 75
Summe 175 58 41 0 193
Gesamtvergütung 423 141 100 83 276
Christian Witt

Ordentliches Vorstandsmitglied
01.09.2018 bis 30.04.2021
Vorstandsvorsitzender
01.05.2021 bis 31.12.2021

in T€ 2020 2021 in % Min Max
Festvergütung 1) 200 331 55 331 331
Neben-leistungen2) 15 25 4 25 25
Summe 215 356 59 356 356
Einjährige Variable Vergütung
STI 100 122 20 0 243
Mehrjährige Variable Vergütung
LTI 2021 122 20 0 365
LTI 2020 65
Summe 165 244 41* 0 608
Gesamtvergütung 380 600 100 356 964
Britta Schulz

Interimsvorstandsmitglied
01.05.2021 bis 31.12.2021

in T€ 2020 2021 in % Min Max
Festvergütung 1) 188 77 188 188
Neben-leistungen2) 7 3 7 7
Summe 195 80 195 195
Einjährige Variable Vergütung
STI 40 16 0 80
Mehrjährige Variable Vergütung
LTI 2021 10 4 0 40
LTI 2020
Summe 50 20 0 120
Gesamtvergütung 245 100 195 315
Gesamt
in T€ 2021
Festvergütung 1) 599
Neben-leistungen2) 35
Summe 634
Einjährige Variable Vergütung
STI 195
Mehrjährige Variable Vergütung
LTI 2021 157
LTI 2020
Summe 352
Gesamtvergütung 986

1) Christian Witt wurde für die Übernahme der Funktion des Vorstandsvorsitzenden eine
zusätzliche Festvergütung gewährt.

2) Zu den Vergütungen nach § 162 Abs. 1 AktG gehören nicht die Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung. Die Werte zu den Nebenleistungen weichen insofern von den Angaben
der DCGK Zuflusstabelle aus dem Vorjahr ab.

*Rundungsdifferenz

Die individuellen Zielvergütungen entsprechen dem jeweils maßgeblichen dargestellten
Vergütungssystem.

Gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder
nach § 162 AktG

Nachfolgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitgliedern
im Geschäftsjahr 2021 gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Die gemäß § 162
Abs. 1 Satz 1 AktG „gewährte“ und „geschuldete“ Vergütung wird in den nachfolgenden
Tabellen in dem Geschäftsjahr angegeben, in der sie zugeflossen („gewährt“) oder fällig,
aber noch nicht erfüllt ist („geschuldet“). Es handelt sich hier um die im Geschäftsjahr
ausbezahlte Festvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen, der
im Geschäftsjahr ausgezahlte STI für 2020 sowie die im Geschäftsjahr ausgezahlten
Tranchen des LTI. Im Wesentlichen entsprechen diese Angaben den bisher als Zufluss
auszuweisenden Angaben im Sinne der im DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017 gegebenen
Definition.

Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Sie beziehen damit alle im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen Leistungen
ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Vorstands
zugeflossen sind. Die hier angegeben relativen Anteile sind daher nicht mit den relativen
Anteilen in der Beschreibung des Vergütungssystems gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 AktG vergleichbar.
Die im Vergütungssystem angegeben Anteile beziehen sich auf die jeweiligen Zielwerte.

Dr. Götz M. Bendele

Vorstandsvorsitzender

01.05.2018 bis 30.04.2021

2020 2021
in T€ in % in T€ in %
Festvergütung 240 49 80 54
Nebenleistungen1) 8 2 3 2
Sonstiges2) 0 0 0 0
Summe 248 51 83 56
Einjährige Variable Vergütung
STI 2019 240 49
STI 2020 5 3
Mehrjährige Variable Vergütung
LTI 2018-2020 61 41
LTI 2017-2020
Summe 240 49 66 44
Gesamtvergütung 488 100 149 100
Christian Witt

Ordentliches Vorstandsmitglied

01.09.2018 bis 30.04.2021
Vorstandsvorsitzender
01.05.2021 bis 31.12.2021

2020 2021
in T€ in % in T€ in %
Festvergütung 200 44 331 86
Nebenleistungen1) 15 3 25 6
Sonstiges2) 0 0 0 0
Summe 215 47 356 92
Einjährige Variable Vergütung
STI 2019 240 53
STI 2020 5 1
Mehrjährige Variable Vergütung
LTI 2018-2020 26 7
LTI 2017-2020
Summe 240 53 31 8
Gesamtvergütung 455 100 387 100
Britta Schulz

Interimsvorstandsmitglied

01.05.2021 bis 31.12.2021

2020 2021
in T€ in % in T€ in %
Festvergütung 188 91
Nebenleistungen1) 7 3
Sonstiges2) 5 2
Summe 200 96
Einjährige Variable Vergütung
STI 2019
STI 2020
Mehrjährige Variable Vergütung
LTI 2018-2020
LTI 2017-2020 7 4
Summe 7 4
Gesamtvergütung 207 100

1) Zu den Vergütungen nach § 162 Abs. 1 AktG gehören nicht die Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung. Die Werte zu den Nebenleistungen weichen insofern von den Angaben
der DCGK Zuflusstabelle aus dem Vorjahr ab.

2) Britta Schulz erhielt auf Basis ihres Anstellungsvertrages als Arbeitnehmerin eine
Jubiläumsgratifikation.

Frühere Vorstandsmitglieder Bernd Hildebrandt

Vorstandsvorsitzender bis 17.05.2001
Aufsichtratsvorsitzender bis 31.05.2012

2020 2021
in T€ in % in T€ in %
Festvergütung
Nebenleistungen
Summe
Einjährige Variable Vergütung
Mehrjährige Variable Vergütung
Summe
Bezug Alterversorgung 17 100 17 100
Gesamtvergütung 17 100 17 100

VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DEN AUFSICHTSRAT

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der Mitglieder des Aufsichtsrats Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm
obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 20 der Satzung geregelt. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats erhalten demnach neben dem Ersatz aller Auslagen und der etwaig
auf die Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche
Vergütung. Eine variable Vergütung sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungskriterien
sind nicht vorgesehen. Damit wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion
des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf
die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, Rechnung getragen.
Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die
Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird der höhere zeitliche Arbeitsaufwand
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
sowie der Vorsitzenden von Ausschüssen durch eine höhere Vergütung angemessen berücksichtigt.
Dabei wird zwischen dem Prüfungsausschuss und anderen Ausschüssen differenziert.

Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung
regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme
der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften
gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung,
die für die Aufsichtsratstätigkeit gewährt wird und die sich grundlegend von der Tätigkeit
der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter
vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.

Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat unverändert eine feste Grundvergütung in Höhe von 32.000 €. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält unverändert den doppelten (64.000 €) und der Stellvertreter
unverändert den eineinhalbfachen Betrag (48.000 €) der festen Grundvergütung. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche Vergütung in Höhe von
5.000 € und der Vorsitzende des Nominierungsausschusses sowie der Vorsitzende des
Vergütungs- und ESG-Ausschusses erhalten jeweils eine zusätzliche Vergütung in Höhe
von 3.500 €.

Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres
angehört oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder
den Vorsitz in einem Ausschuss geführt haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz
der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtender Umsatzsteuer.

Zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats kann eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung
der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsrat (Directors und Officers
Liability Insurance – D&O-Versicherung) mit einer Gesamtprämie von bis zu 30.000 €
abgeschlossen werden.

Im Geschäftsjahr 2021 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat vollumfänglich
wie in § 20 der Satzung geregelt angewendet.

Individuelle Vergütung des Aufsichtsrats

Nachfolgend wird die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr
2021 gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich
des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dargestellt. Mit der Einführung des
überarbeiteten Vergütungssystems gab es eine Änderung der Auszahlungsfristen. Während
die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2020 als Gesamtbetrag nach Ablauf
des Geschäftsjahres im Frühjahr 2021 ausgezahlt wurde, ist die Vergütung zukünftig
gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung in zwei gleichen Teilbeträgen nach Ablauf von 6 Monaten
nach Beginn des Geschäftsjahres sowie nach Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen. Demzufolge
wird als gewährte und geschuldete Vergütung des Geschäftsjahres 2021 die im Frühjahr
2021 ausbezahlte Vergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2020 sowie die im Herbst
2021 ausbezahlte Vergütung für das erste Halbjahr 2021 ausgewiesen. Für eine bessere
Übersicht wird für die Vergütungsbestandteile aufgezeigt, für welchen Zeitraum sie
gewährt wurden.

Festvergütung1) Vergütung für Ausschusstätigkeit2) Gesamtvergütung
für 2020 für 1. Hj. 2021 gesamt
in T€ in T€ in T€ in % in T€ in % in T€ in %
gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats
Jean-Michel Richard
(seit 24.11.2020)
6,0 32,0 38,0 100 0 0 38,0 100
Dr. Dirk Michael Rothweiler 48,0 24,0 72,0 100 0 0 72,0 100
Prof. Ludger Overmeyer 32,0 16,0 48,0 100 0 0 48,0 100
Julia Kranenberg
(seit 14.06.2021)
0,0 2,7 2,7 100 0 0 2,7 100
frühere Mitglieder des Aufsichtsrats
Dr. Markus Peters
(bis 14.11.2020)
55,8 0,0 55,8 100 0 0 55,8 100
Insgesamt 141,8 74,7 216,5 0 216,5

1) Durch die Änderung der Auszahlungsfristen umfasst die Festvergütung die im Geschäftsjahr
2021 zugeflossene Vergütung für 2020 und für das 1. Halbjahr 2021.

2) Ausschüsse wurden erstmals im Oktober 2021 eingerichtet. Die zeitanteilige Vergütung
für eine Ausschusstätigkeit wird mit der Vergütung für das 2. Halbjahr 2021 nach Ablauf
des Geschäftsjahres ausgezahlt. Dieser Betrag wird daher im Sinne von § 162 Abs. 1
AktG der im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten Vergütung zugerechnet.

VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG

Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vorstands-
und Aufsichtsratsvergütung mit der Ertragsentwicklung der LPKF Laser & Electronics
AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis
gegenüber dem Vorjahr. Die in der Tabelle für Vorstand und Aufsichtsrat angegebenen
prozentualen Veränderungen basieren auf der gewährten und geschuldeten Vergütung im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG (siehe „Individuelle Vergütung des Vorstands“).

Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer
wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der LPKF Gruppe in Deutschland
abgestellt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurden ausschließlich Arbeitnehmer
und leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG berücksichtigt, die in Deutschland
beschäftigt sind. Zudem wurde die Vergütung von Teilzeitkräften auf Vollzeitäquivalente
hochgerechnet.

Auf Basis des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG und der Auslegungsvarianten des Instituts
der Wirtschaftsprüfer (IDW) wird in den Erstjahren der Vertikalvergleich für alle
drei Vergleichsgrößen sukzessive aufgebaut.

Jährliche Veränderung 2021 ggü. 2020
Vorstandsvergütung zum 31.12.2021 amtierende Vorstandsmitglieder
Christian Witt 14,8%
Britta Schulz
Im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
Dr. Götz M. Bendele -69,6%
Aufsichtsratsvergütung zum 31.12.2021 amtierende Aufsichtsratsmitglieder
Jean-Michel Richard
Dr. Dirk Michael Rothweiler 75,6%
Prof. Ludger Overmeyer 166,7%
Julia Kranenberg
Frühere Aufsichtsratsmitglieder
Dr. Markus Peters -12,9%
Ertragsentwicklung
LPKF Laser & Electronics AG1) -63,5%
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis
Arbeitnehmer Deutschland -2,1%

1) Jahresergebnis im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

AN DIE LPKF LASER & ELECTRONICS AKTIENGESELLSCHAFT, GARBSEN

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS

PRÜFUNGSURTEILE
Wir haben den Konzernabschluss der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft, Garbsen,
und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum
31. Dezember 2021, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung
und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2021 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer
Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die
Lage der Gesellschaft und des Konzerns (im Folgenden „zusammengefasster Lagebericht“)
der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft inklusive des im Abschnitt „Vergütungsbericht“
des zusammengefassten Lageberichts enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 geprüft.

Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile
des zusammengefassten Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen
Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS,
wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwenden
den deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage
des Konzerns zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und

vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste
Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen
Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf
den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des zusammengefassten
Lageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
geführt hat.

GRUNDLAGE FÜR DIE PRÜFUNGSURTEILE
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/​ 2014;
im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung
des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von
den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie
den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir
keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss
und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

BESONDERS WICHTIGE PRÜFUNGSSACHVERHALTE IN DER PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem
pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei
der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes
Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Aktivierung von Entwicklungsleistungen

Zu den aktivierten Entwicklungsleistungen verweisen wir auf Kapitel G.2 und H.11 im
Konzernanhang.

Das Risiko für den Abschluss
Die aktivierten Entwicklungsleistungen betragen zum 31. Dezember 2021 EUR 18,3 Mio
und stellen damit 13,9 % der Bilanzsumme dar.

Bei den Entwicklungsleistungen handelt es sich um Entwicklungsprojekte für Anlagen
und zugehörige Software. Die Aktivierung der Entwicklungsleistungen erfolgt, sofern
die Voraussetzungen des IAS 38 erfüllt sind. Forschungskosten werden als Aufwand erfasst.

Die Prüfung der Aktivierungsvoraussetzungen nach IAS 38 für die in Entwicklung befindlichen
Projekte ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Hierzu
zählen insbesondere die prognostizierten Zahlungsmittelflüsse sowie die technische
Realisierbarkeit. Vor diesem Hintergrund besteht das Risiko für den Abschluss, dass
ein immaterieller Vermögenswert angesetzt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
Wir haben uns durch Erläuterungen von Mitarbeitern des Rechnungswesens sowie Würdigung
der Konzernbilanzierungsrichtlinie ein Verständnis über den Prozess der Gesellschaft
zur Aktivierung der Entwicklungsleistungen verschafft. Wir haben die in diesem Prozess
implementierte Kontrolle hinsichtlich der Erfüllung der Aktivierungsvoraussetzungen
auf Ausgestaltung, Einrichtung und Wirksamkeit geprüft.

Im Rahmen der Prüfung haben wir die den aktivierten Entwicklungsleistungen zugrunde
liegende Dokumentation stichprobenartig gewürdigt. Wir haben für die Projekte in der
Stichprobe die Ansatzvoraussetzungen gemäß IAS 38 geprüft und insbesondere die erwarteten
Zahlungsmittelflüsse mit den Planungsverantwortlichen erörtert sowie die Schritte
zur Feststellung der technischen Realisierbarkeit nachvollzogen.

Unserer Schlussfolgerungen
Die Aktivierung der Entwicklungsleistungen steht im Einklang mit den Vorschriften
des IAS 38. Die verwendeten Annahmen und Parameter der Gesellschaft sind angemessen.

Periodenabgrenzung der Umsatzerlöse

Zu den Umsatzerlösen verweisen wir auf Kapitel G.1 des Anhangs.

Das Risiko für den Abschluss
Die Umsatzerlöse des Konzerns belaufen sich im Geschäftsjahr 2021 auf EUR 93,6 Mio.
Die Umsatzerlöse werden im Wesentlichen aus dem Verkauf von Maschinen generiert.

Die LPKF AG erfasst Umsätze, wenn sie durch Übertragung eines zugesagten Vermögenswerts
auf einen Kunden eine Leistungsverpflichtung erfüllt. Als übertragen gilt ein Vermögenswert
dann, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt über diesen Vermögenswert erlangt. Entsprechend
der Übertragung der Verfügungsgewalt sind Umsatzerlöse entweder zeitpunktbezogen oder
zeitraumbezogen mit dem Betrag zu erfassen, auf den die LPKF AG erwartungsgemäß Anspruch
hat.

Die wesentlichen Märkte des Konzerns befinden sich in Europa, USA und Asien. Für die
weltweiten Lieferungen der Produkte werden durch den Konzern unterschiedliche Vereinbarungen
mit dem Kunden getroffen, die neben dem Verkauf von Anlagen auch Servicekomponenten
wie Wartung und Garantieverlängerungen beinhalten.

Aufgrund der Nutzung von verschiedenen vertraglichen Vereinbarungen in den unterschiedlichen
Märkten und den Ermessensspielräumen bei der Ermittlung und Würdigung der Indikatoren
zur Beurteilung des Zeitpunktes der Übertragung der Verfügungsgewalt besteht das Risiko
für den Abschluss, dass die Umsatzerlöse zum Stichtag vorzeitig erfasst werden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
Zur Prüfung der periodengerechten Umsatzlegung haben wir die Ausgestaltung und die
Einrichtung der internen Kontrolle in Bezug auf die korrekte Periodenabgrenzung gewürdigt.
Zudem haben wir die Darstellung der Umsatzlegung in der konzernweiten Bilanzierungsrichtlinie
auf Konformität mit IFRS 15 hin überprüft.

Für die im Geschäftsjahr neu abgeschlossenen Aufträge haben wir die von den gesetzlichen
Vertretern vorgenommenen Auslegung und Gewichtung der Indikatoren zur Beurteilung
des Zeitpunkts der Übertragung der Verfügungsgewalt gewürdigt. Wir haben hierfür auf
der Basis repräsentativ ausgewählter Stichproben von Verträgen aus einer nach risikoorientierten
Kriterien definierten Grundgesamtheit aus dem Dezember 2021 die sachgerechte Umsetzung
der Bilanzierungsrichtlinie beurteilt.

Darüber hinaus wurden für die zum Bilanzstichtag noch nicht ausgeglichenen Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen, Saldenbestätigungen eingeholt, die auf Basis eines
mathematisch-statistischen Verfahrens ausgewählt wurden. Für ausgebliebene Rückmeldungen
der Saldenbestätigungsaktion wurden alternative Prüfungshandlungen vorgenommen, indem
die Umsatzerlöse unter anderem mit den zugrunde liegenden Bestellungen, Verträgen,
Rechnungen, Liefernachweisen und Abnahmeprotokollen abgestimmt wurden.

Unserer Schlussfolgerungen
Die Vorgehensweise der LPKF AG bei der Periodenabgrenzung der Umsatzerlöse ist sachgerecht.

SONSTIGE INFORMATIONEN
Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat ist für die sonstigen Informationen verantwortlich.
Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile
des zusammengefassten Lageberichts:

den uns voraussichtlich nach dem Datum dieses Bestätigungsvermerks zur Verfügung zu
stellenden gesonderten zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht der Gesellschaft
und des Konzerns, auf den im zusammengefassten Lagebericht Bezug genommen wird, und

die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung der Gesellschaft und des Konzerns,
auf die im zusammengefassten Lagebericht Bezug genommen wird.

Die sonstigen Informationen umfassen zudem den uns voraussichtlich nach dem Datum
dieses Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellten Geschäftsbericht. Die sonstigen
Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Angaben
im zusammengefassten Lagebericht sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht
erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir
weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung
hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten
sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben
im zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen
aufweisen oder

anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

VERANTWORTUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS FÜR DEN KONZERNABSCHLUSS UND DEN
ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHT
Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den
IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB
anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht,
und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die
er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen
ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich,
die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen.
Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür
verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den
Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht
keine realistische Alternative dazu.

Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten
Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt
sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen
und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines
zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen
gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise
für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses
des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung
des im zusammengefassten Lagebericht in einem besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

VERANTWORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES
ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss
als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit
dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang
steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken
der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk
zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten
Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets
aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren
und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und
zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten
beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht,
planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere
Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht
aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen
bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts
relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter
den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil
zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden
sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und damit
zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Vorstand angewandten
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der
Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang
mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit
des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir
zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet,
im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten
Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser
jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf
der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise.
Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern
seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle
und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie
sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.

holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen
der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile
zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich
für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen
die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.

beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss,
seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.

führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten

Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben
vom Vorstand zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte
Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden
Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass
künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten
Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich
etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass
wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit
ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen
Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen
erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses
für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk,
es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe
des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DER FÜR ZWECKE DER OFFENLEGUNG ERSTELLTEN ELEKTRONISCHEN
WIEDERGABE DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS NACH § 317
ABS. 3A HGB

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt,
ob die in der bereitgestellten Datei „lpkf-2021-12-31-de.zip“ (SHA256-Hashwert: 7b9036746043aee299a74351a00e24756407651494ce66b8daf7fcd1734e5d9e)
enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses
und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet)
den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“)
in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen
Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen
des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und
daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben
genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei
enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses
und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben
des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil
sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und
des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss
und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen
Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei
enthaltenen Informationen ab.

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen
Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung
mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke
der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten
nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) und des International Standard on Assurance
Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist nachstehend
weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an
das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Der Vorstand der Gesellschaft ist verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen
mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung
des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner ist der Vorstand der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen,
die er als notwendig erachtet, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen,
die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen
die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung
der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen
frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die
Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen
als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten
internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Kontrollen abzugeben.

beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen
enthaltende bereitgestellte Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​815
in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für
diese Datei erfüllt.

beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften
Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts ermöglichen.

beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie
(iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​815
in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare
XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

ÜBRIGE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 10 EU-APRVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 als Konzernabschlussprüfer gewählt.
Wir wurden am 16. Dezember 2021 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen
seit dem Geschäftsjahr 2019 als Konzernabschlussprüfer der LPKF Laser & Electronics
Aktiengesellschaft tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit
dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht)
in Einklang stehen.

SONSTIGER SACHVERHALT – VERWENDUNG DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss
und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen
zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefasste
Lagebericht – auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen – sind lediglich
elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten
Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und
unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer
Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.

VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Björn Kniese.

Hannover, den 18. März 2022

KPMG AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Kniese

Wirtschaftsprüfer

gez. Meyer

Wirtschaftsprüfer

2.

Lebenslauf des Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat einschließlich der Angaben
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex
(Tagesordnungspunkt 6)

Name: Dr. Dirk Rothweiler
Ausgeübter Beruf: Selbstständiger Unternehmensberater
Wohnort: Weimar
Geburtsjahr: 1963
Nationalität: deutsch
Seit 14. Juni 2017 Mitglied des Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics AG
Seit 6. Juni 2019 Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der LPKF Laser & Electronics AG
Seit 27. Oktober 2021 Vorsitzender des Nominierungsausschusses der LPKF Laser & Electronics AG

Beruflicher Werdegang

Seit 2021 Selbstständiger Unternehmensberater
2017-2020 Vorstandsvorsitzender der First Sensor AG, Berlin
2008-2016 Executive Vice President Optical Systems, JENOPTIK AG, Jena
2005-2007 Vice President Sales & Service, TCZ LLC, San Diego, USA
2000-2005 Managing Director Asia Pacific, SUESS MICROTEC Co Ltd., Bangkok, Thailand
1999-2000 Director Sales & Marketing, SUESS MICROTEC AG, München
1995-1998 Programm Manager im Unternehmensbereich Halbleitertechnik, CARL ZEISS AG, Oberkochen
1991-1994 Project Manager, Fraunhofer Institut für Laser Technologie und Institut für Lasertechnologie
der Technischen Universität Aachen

Ausbildung

1995 Promotion an der Fakultät für Maschinenwesen, RWTH Aachen
1984-1990 Studium der Physik, RWTH Aachen

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Herr Dr. Rothweiler bringt umfassende Führungserfahrung aus verschiedenen börsennotierten
Technologieunternehmen mit. Er besitzt eine profunde Kapitalmarkt- und Industrieerfahrung.
Dies schließt unter anderem besondere Kenntnisse in den Branchen Halbleitertechnik,
Healthcare und Life Sciences, Automotive, Industrial sowie Luft- und Raumfahrttechnik
ein. Er hat über 10 Jahre in Asien-Pazifik und Nordamerika gelebt und gearbeitet und
verfügt damit über ein hohes Maß an Internationalität. Herr Dr. Rothweiler ist erfahren
in der Steuerung komplexer strategischer und operativer Prozesse sowie in der Unternehmensentwicklung
und -transformation und verfügt über substanzielle Innovationserfahrung und Technologiekompetenz
in den Bereichen photonische und optoelektronische Systeme und Verfahren, Lasermaterialbearbeitung,
Halbleiter- und Elektronikfertigung sowie Sensorik und Machine Vision. Darüber hinaus
verfügt er aufgrund seines beruflichen Hintergrunds und seiner Praxiserfahrung über
Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Keine

Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat

Keine

Angaben nach Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)

Der Aufsichtsrat sieht Herrn Dr. Dirk Rothweiler als unabhängig im Sinne der Empfehlung
C.6 Abs. 2 DCGK an.

Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Dr. Dirk Rothweiler
und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung
C.13 DCGK empfiehlt.

3.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 (Formwechselnde Umwandlung der LPKF Laser & Electronics
Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE))

 
3.1

Umwandlungsplan einschließlich Satzung der LPKF Laser & Electronics SE

Der Umwandlungsplan und die Satzung der LPKF Laser & Electronics SE haben den folgenden
Wortlaut:

Umwandlungsplan der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft betreffend die formwechselnde
Umwandlung in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE)
zur LPKF Laser & Electronics SE

Präambel

(1)

Die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft („LPKF AG“ oder „Gesellschaft“) ist
eine im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 110740 eingetragene Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Garbsen, Deutschland. Ihre Geschäftsanschrift
lautet Osteriede 7, 30827 Garbsen, Deutschland. Die Aktien der Gesellschaft sind zum
Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.

(2)

Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von
Lasersystemen, Maschinen, elektronischen Bauteilen und Geräten einschließlich der
dazugehörigen Software sowie die Herstellung und der Vertrieb von mit Lasersystemen
gefertigten Bauteilen. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt,
die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Hierzu gehören auch die Errichtung
von Zweigniederlassungen sowie der Erwerb und die Errichtung von anderen Unternehmen
sowie die Beteiligung an solchen im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt,
ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen zu überlassen.

(3)

Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum heutigen Datum EUR 24.496.546,00
und ist eingeteilt in 24.496.546 Stückaktien (ohne Nennbetrag). Der rechnerische Anteil
je Aktie am Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1,00. Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung
der LPKF AG sind die Aktien als Inhaberstammaktien ausgegeben.

(4)

Die LPKF AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/​2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-VO“)
in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt werden. Bei dieser
Umwandlung kommen darüber hinaus insbesondere das Gesetz zur Ausführung der Verordnung
(EG) Nr. 2157/​2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 („SEAG“) sowie das Gesetz über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 („SEBG“)
zur Anwendung.

(5)

Der Rechtsformwechsel in eine Europäische Gesellschaft entspricht der bisherigen Strategie
der Gesellschaft, sich international zu positionieren. Die SE ist eine international,
besonders in Europa, anerkannte Rechtsform. Sie steht als supranationale Rechtsform
für eine moderne und international ausgerichtete Gesellschaft und fördert als solche
eine internationale Unternehmenskultur. Die Identifikation – insbesondere ausländischer
– Mitarbeiter mit dem LPKF-Konzern kann hierdurch weiter gestärkt werden. Auch stellt
die SE eine attraktive Rechtsform für internationale Vertragspartner sowie für die
Gewinnung qualifizierter Arbeitskräfte dar. Schließlich kann die bewährte Corporate
Governance-Struktur im dualistischen Leitungssystem weitergeführt werden.

(6)

Der Vorstand der LPKF AG stellt daher folgenden Umwandlungsplan auf:

§ 1

Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft in die LPKF Laser & Electronics
SE

(1)

Die LPKF AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische
Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt.

(2)

Die LPKF AG ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und
Hauptverwaltung in Garbsen, Deutschland. Sie hat mit der LPKF Laser & Electronics
d.o.o. mit dem Sitz in Polica, Slowenien, und der Geschäftsanschrift Polica 33, 4202
Naklo, Slowenien, Firmennummer 5711096000, seit wenigstens zwei Jahren eine dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union („EU“) unterliegende Tochtergesellschaft.
LPKF hält seit 2014 unmittelbar 100 % der Geschäftsanteile an der LPKF Laser & Electronics
d.o.o. und übt somit beherrschenden Einfluss auf die LPKF Laser & Electronics d.o.o.
aus, womit die Voraussetzungen für eine formwechselnde Umwandlung gemäß Art. 2 Abs.
4 SE-VO erfüllt sind.

(3)

Infolge der formwechselnden Umwandlung wird die Gesellschaft weder aufgelöst noch
wird eine neue juristische Person gegründet. Vielmehr sind LPKF Laser & Electronics
Aktiengesellschaft und LPKF Laser & Electronics SE („LPKF SE“) identische Rechtsträger.
Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Wahrung der
Identität des Rechtsträgers nach Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung unverändert
fort. Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die Börsennotierung der Gesellschaft
und den börsenmäßigen Handel der Aktien sowie auf die bestehende Einbeziehung der
Aktien in Börsenindizes.

(4)

Die LPKF SE wird – wie die LPKF AG – über eine dualistische Verwaltungsstruktur verfügen,
die aus einem Vorstand (Leitungsorgan im Sinne der Art. 38 lit. b) Variante 1 und
Art. 39 Abs. 1 SE-VO) und einem Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan im Sinne der Art. 38
lit. b) Variante 1 und Art. 40 Abs. 1 SE-VO) besteht.

§ 2

Wirksamwerden der Umwandlung

Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft,
dem Handelregister des Amtsgerichts Hannover, wirksam („Umwandlungszeitpunkt“).

§ 3

Firma, Sitz und Satzung

(1)

Die Firma der SE lautet LPKF Laser & Electronics SE.

(2)

Der Sitz der LPKF SE ist in Garbsen, Deutschland; dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung.

(3)

Die LPKF SE erhält die als Anlage 1 angefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans
ist.

§ 4

Grundkapital, genehmigtes und bedingtes Kapital, Satzungsänderungen, keine Barabfindung

(1)

Das gesamte Grundkapital der LPKF AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe
(derzeit EUR 24.496.546,00) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung
in auf den Inhaber lautende Stückaktien (derzeitige Stückzahl 24.496.546) wird zum
Grundkapital der LPKF SE. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital
(derzeit EUR 1,00 je Stückaktie) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt
besteht.

(2)

Die Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der LPKF AG
sind, werden Aktionäre der LPKF SE. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben
Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der LPKF SE beteiligt, wie sie unmittelbar
vor dem Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der LPKF AG beteiligt sind. Rechte Dritter,
die an Aktien der LPKF AG oder auf deren Bezug bestehen, setzen sich an den Aktien
der LPKF SE fort.

(3)

In der Satzung der LPKF SE entsprechen jeweils zum Umwandlungszeitpunkt

a)

die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der LPKF SE gemäß § 4 Abs.
1 der Satzung der LPKF SE der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien
der LPKF AG gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der LPKF AG;

b)

der Betrag und die Anzahl der Aktien des genehmigten Kapitals der LPKF SE gemäß §
4 Abs. 6 der Satzung der LPKF SE dem Betrag und der Anzahl der Aktien des genehmigten
Kapitals der LPKF AG gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der LPKF AG;

c)

der Betrag und die Anzahl der Aktien des bedingten Kapitals der LPKF SE gemäß § 4
Abs. 7 der Satzung der LPKF SE dem Betrag und der Anzahl der Aktien des bedingten
Kapitals der LPKF AG gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der LPKF AG.

Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals, der Beträge und der Anzahl
der Aktien des genehmigten Kapitals und des bedingten Kapitals der LPKF AG gelten
auch für LPKF SE.

(4)

Der Aufsichtsrat der LPKF AG (hilfsweise der Aufsichtsrat der LPKF SE) wird ermächtigt
und zugleich angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebende Änderungen sowie
etwaige Änderungen, von denen das Registergericht eine Eintragung der Umwandlung abhängig
macht, jeweils, soweit sie nur die Fassung der Satzung betreffen, in der Fassung der
diesem Umwandlungsplan beigefügten Satzung der LPKF SE vor Eintragung der Umwandlung
in das Handelsregister vorzunehmen.

(5)

Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird keine Barabfindung angeboten, da
ein solches Angebot auf Barabfindung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

§ 5

Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der LPKF AG

(1)

Beschlüsse (insbesondere außerhalb der Satzung erteilte Ermächtigungen) der Hauptversammlung
der LPKF AG gelten, soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert
für die LPKF SE fort.

(2)

Dies gilt insbesondere für

die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt
8 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG auch
unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zur Verwendung eigener Aktien auch unter
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und

die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt
11 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre.

Die vorstehend genannten Ermächtigungen beziehen sich infolge der Umwandlung ab dem
Umwandlungszeitpunkt auf Aktien der LPKF SE anstelle von Aktien der LPKF AG und gelten
im Übrigen jeweils in ihrer zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Fassung und in ihrem
zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang bei der LPKF SE fort.

§ 6

Keine Sonderrechte und Sondervorteile

(1)

Die LPKF AG hat keine im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 des Umwandlungsgesetzes („UmwG“)
und/​oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO mit Sonderrechten ausgestatteten Aktionäre
und keine Inhaber anderer Wertpapiere als Aktien, so dass solchen Personen im Zuge
der Umwandlung über die in § 4 Abs. 2 genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt
und für solche Personen keine Maßnahmen vorgesehen sind oder vorgeschlagen werden.

(2)

Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO wurden oder werden im Zuge
der Umwandlung keine besonderen Vorteile gewährt.

(3)

Es wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge darauf hingewiesen, dass (i) unbeschadet
der aktienrechtlichen Zuständigkeit des Aufsichtsrats der LPKF SE davon auszugehen
ist, dass die amtierenden Mitglieder des Vorstands der LPKF AG zu Mitgliedern des
Vorstands der LPKF SE bestellt werden sollen (siehe § 7) und (ii) die amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats der LPKF AG in der Satzung der LPKF SE zu Mitgliedern
des ersten Aufsichtsrats der LPKF SE bestellt werden sollen (siehe § 8).

§ 7

Leitungsorgan (Vorstand)

(1)

Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der LPKF SE wird der Vorstand der LPKF SE aus einer oder
mehreren Personen bestehen, wobei die Zahl der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat
der LPKF SE festgelegt wird.

(2)

Die Ämter sämtlicher Mitglieder des Vorstands der LPKF AG enden zum Umwandlungszeitpunkt.
Unbeschadet der aktienrechtlichen Zuständigkeit des Aufsichtsrats der LPKF SE ist
davon auszugehen, dass die unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt amtierenden Mitglieder
des Vorstands der LPKF AG zu Mitgliedern des Vorstands der LPKF SE bestellt werden.
Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands sind Herr Dr. Klaus Fiedler (Vorstandsvorsitzender)
und Herr Christian Witt.

§ 8

Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat)

(1)

Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der LPKF SE besteht der Aufsichtsrat der LPKF SE aus
vier Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der LPKF SE werden – wie
bisher bei der LPKF AG – von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt.

(2)

Die Ämter sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats der LPKF AG enden zum Umwandlungszeitpunkt.

(3)

Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO können die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der
LPKF SE durch die Satzung bestellt werden. Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der LPKF
SE sollen die folgenden Personen zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der LPKF
SE bestellt werden:

a)

Herr Jean-Michel Richard, wohnhaft in Leigh, Wiltshire, Vereinigtes Königreich, Gründer
und unabhängiger Senior Advisor der Fisadis Consulting Ltd, Rushall, Vereinigtes Königreich;

b)

Herr Dr. Dirk Rothweiler, wohnhaft in Weimar, Deutschland, selbstständiger Unternehmensberater;

c)

Frau Julia Kranenberg, wohnhaft in Helmstedt, Deutschland, Mitglied des Vorstands
(CHRO) der Avacon AG, Helmstedt; und

d)

Herr Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer, wohnhaft in Wunstorf, Deutschland, Universitätsprofessor
und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik der Leibniz Universität
Hannover.

Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der LPKF SE werden bis zur Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr
der LPKF SE beschließt, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2024, bestellt.
Das erste Geschäftsjahr der LPKF SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der
LPKF AG in die LPKF SE im Handelsregister eingetragen wird.

§ 9

Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer

(1)

Hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer („Arbeitnehmer“)
der Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe werden
die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/​86/​EG des Rates vom
8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich
der Beteiligung der Arbeitnehmer („SE-RL“), insbesondere das SEBG, beachtet. Das danach
vorgesehene Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer wird gemäß den gesetzlichen
Vorschriften durchgeführt. Hinsichtlich der Arbeitnehmer in betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betrieben außerhalb von Deutschland kommen insoweit auch die jeweiligen
nationalen Vorschriften, die der Umsetzung der SE-RL dienen, zur Anwendung.

(2)

Zur Durchführung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens hat die Leitung der Gesellschaft
die zuständigen Arbeitnehmervertretungen (soweit vorhanden) und, soweit keine Arbeitnehmervertretung
bestand, die Arbeitnehmer der Gesellschaft, in deren betroffenen Tochtergesellschaften
und in den betroffenen Betrieben am 24. Februar 2022 über das Umwandlungsvorhaben
informiert („Information“). Die Information hat sich insbesondere erstreckt auf

a)

die Identität und Struktur der Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften
und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten der EU und
die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („Mitgliedstaaten“);

b)

die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen;

c)

die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer
sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten
Arbeitnehmer und

d)

die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften
zustehen.

(3)

Zudem hat die Leitung der Gesellschaft die zuständigen Arbeitnehmervertretungen (soweit
vorhanden) und, soweit keine Arbeitnehmervertretung bestand, die Arbeitnehmer selbst
in der Gesellschaft, in deren betroffenen Tochtergesellschaften und in den betroffenen
Betrieben schriftlich aufgefordert, das besondere Verhandlungsgremium („bVG“) nach
Maßgabe des SEBG zu bilden. Die Wahl oder die Bestellung der Mitglieder des bVG erfolgt
nach den Regelungen der jeweils einschlägigen nationalen Gesetze zur Umsetzung der
SE-RL, in Deutschland nach dem SEBG. Gem. § 5 Abs. 1 SEBG werden für die in jedem
Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe nach Maßgabe der nationalen Regelungen
des jeweiligen Mitgliedstaats Mitglieder für das bVG gewählt oder bestellt. Für jeden
Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl
der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon
beträgt, ist nach Maßgabe der nationalen Regelungen des jeweiligen Mitgliedstaats
grundsätzlich ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das bVG zu wählen oder zu bestellen.

Das bVG wird gemäß der in § 5 Abs. 1 SEBG enthaltenen gesetzlichen Regelung gebildet
und wird ausgehend von den Arbeitnehmerzahlen der Gesellschaft und ihrer betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe in den einzelnen Mitgliedstaaten zum
Zeitpunkt der Information insgesamt elf Mitglieder, die aus den folgenden Ländern
stammen, haben: neun Mitglieder aus Deutschland und zwei Mitglieder aus Slowenien.

(4)

Die Gesellschaft strebt den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der SE mit dem bVG an.

(5)

Für das Verhandlungsverfahren und die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE werden
die §§ 11 ff. SEBG beachtet.

(6)

Die Leitung der Gesellschaft wird der zuständigen Arbeitnehmervertretung den Entwurf
des Umwandlungsbeschlusses spätestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung,
die den Formwechsel beschließen soll, zuleiten (§ 194 Abs. 2 UmwG).

§ 10

Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

(1)

Die Umwandlung hat grundsätzlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnisse und ihre Vertretungen. Es ändert sich lediglich die Rechtsform
des Arbeitgebers. Im Einzelnen:

(2)

Die Umwandlung führt als Formwechsel nicht zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a
BGB.

(3)

Bestehende Arbeitsverträge und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der
Arbeitnehmer der Gesellschaft bleiben durch die Umwandlung unberührt und werden von
der zukünftigen LPKF SE fortgeführt. Eine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit
erfolgt nicht; der soziale Besitzstand der Arbeitnehmer bleibt unberührt. Die Umwandlung
hat auch keine Auswirkungen auf Ort oder Inhalt der zu erbringenden Arbeitsleistung.

(4)

Die Satzung der zukünftigen LPKF SE sieht ein dualistisches System vor, d.h. die LPKF
SE wird ein Leitungsorgan und ein Aufsichtsorgan haben. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf die vorstehenden §§ 7 und 8 Bezug genommen. Die Vorstände vertreten die zukünftige
LPKF SE gerichtlich und außergerichtlich und nehmen damit auch das Direktionsrecht
gegenüber den Arbeitnehmern wahr.

(5)

Die Umwandlung in eine SE hat weder Auswirkungen auf die Betriebsstruktur der Gesellschaft
oder der betroffenen Tochtergesellschaften noch auf die Unternehmensstruktur der Gesellschaft
oder der betroffenen Tochtergesellschaften.

(6)

Die Umwandlung hat keinen Einfluss auf die Anwendung betriebsverfassungsrechtlicher
Vorschriften in der Gesellschaft und den betroffenen Tochtergesellschaften. Soweit
Arbeitnehmervertretungen bestehen, werden diese durch die Umwandlung nicht berührt.

(7)

Die Umwandlung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die unternehmerische Mitbestimmung.
Bei der Gesellschaft besteht kein mitbestimmter Aufsichtsrat. Wegen der Einzelheiten
der Beteiligung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Umwandlung wird im Übrigen
auf § 9 verwiesen.

(8)

Die bestehenden Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben
von der Umwandlung unberührt. Weder auf die bestehenden Versorgungszusagen der Arbeitnehmer
der LPKF AG noch die vorhandenen Versorgungsempfänger hat die Umwandlung Auswirkungen.

(9)

Die zukünftige LPKF SE haftet als identische juristische Person für alle etwaigen
rückständigen Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft. Im Zusammenhang mit
der Umwandlung sind keine Kapitalmaßnahmen geplant; das Grundkapital wird nicht herabgesetzt.

(10)

Erteilte Vollmachten der Arbeitnehmer (z. B. Handlungsvollmachten, Prokuren) bleiben
von der Umwandlung grundsätzlich unberührt. Es erfolgen lediglich, soweit erforderlich,
Klarstellungen im Handelsregister.

(11)

Auf die Ämter der vorhandenen Betriebsbeauftragten (z. B. Datenschutzbeauftragter,
Laserschutzbeauftragter) hat die Umwandlung keine Auswirkungen; die Bestellungen bestehen
fort.

(12)

Eine Kündigung von Arbeitsverhältnissen ausschließlich aufgrund der Umwandlung ist
rechtlich unzulässig und auch nicht geplant. Das Recht, Arbeitsverhältnisse aus anderen
Gründen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beenden, bleibt unberührt.

(13)

Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gegen die Umwandlung besteht nicht; ebenso
wenig löst die Umwandlung für die Arbeitnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht
aus. Wegen der Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen am Umwandlungsverfahren
(sog. Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren) wird auf § 9 verwiesen.

(14)

Es sind im Zusammenhang mit der Umsetzung der Umwandlung in eine SE keine Betriebsänderungen
vorgesehen. Losgelöst von der Umwandlung der LPKF AG in eine SE ist geplant, dass
die LPKF WeldingQuipment GmbH den Bereich LM der LPKF AG am Standort Fürth übernehmen
soll. Über die sich daraus ergebenden Folgen für die Arbeitnehmer des Standorts Fürth
der LPKF AG werden die betroffenen Arbeitnehmer des Standorts Fürth rechtzeitig unterrichtet
werden.

§ 11

Umwandlungskosten

Die Gesellschaft trägt die Kosten der Umwandlung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR
250.000,00.

§ 12

Abschlussprüfer

Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der LPKF
SE wird die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, bestellt. Das erste
Geschäftsjahr ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der LPKF AG in die LPKF
SE in das Handelsregister eingetragen wird.

 

Garbsen, 22. März 2022

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Anlage zum Umwandlungsplan:

Satzung der LPKF Laser & Electronics SE

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE). Die
Firma der Gesellschaft lautet LPKF Laser & Electronics SE.

(2) Sie hat ihren Sitz in Garbsen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb
von Lasersystemen, Maschinen, elektronischen Bauteilen und Geräten einschließlich
der dazugehörigen Software sowie die Herstellung und der Vertrieb von mit Lasersystemen
gefertigten Bauteilen.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet
sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Hierzu gehören auch die Errichtung von Zweigniederlassungen
sowie der Erwerb und die Errichtung von anderen Unternehmen sowie die Beteiligung
an solchen im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihren Betrieb
ganz oder teilweise solchen Unternehmen zu überlassen.

§ 3

Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger,
sofern nicht gesetzlich zwingende Vorschriften etwas anderes vorsehen.

(2) Die Gesellschaft ist zur Übermittlung von Informationen an die Inhaber der Wertpapiere
im Wege der Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 49 Abs. 3 WpHG berechtigt.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4

Grundkapital

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 24.496.546,00 (in Worten: Euro vierundzwanzig
Millionen vierhundertsechsundneunzigtausend fünfhundertsechsundvierzig) und ist eingeteilt
in 24.496.546 (in Worten: vierundzwanzig Millionen vierhundertsechsundneunzigtausend
fünfhundertsechsundvierzig) Stückaktien.

(2) Das Grundkapital in Höhe von EUR 24.496.546,00 wurde im Wege der Umwandlung der
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft mit Sitz in Garbsen in eine Europäische
Gesellschaft (Societas Europaea, SE) erbracht.

Das Grundkapital in Höhe von DM 5.000.000,00 wurde erbracht, indem die Gesellschafter
der LPKF Laser & Electronics GmbH mit dem Sitz in Garbsen diese Gesellschaft formwechselnd
nach den §§ 90 ff. UmwG durch Beschluss vom 30. Juli 1998 in die Rechtsform der Aktiengesellschaft
umgewandelt haben und das nach Abzug der Schulden verbleibende (freie) Vermögen der
vorgenannten GmbH dem Grundkapital der AG sowie die von den Gesellschaftern jeweils
übernommenen Aktien ihren Geschäftsanteilen am Vermögen der GmbH entsprechen.

(3) Die Aktien werden als Inhaberstammaktien ausgegeben. Aktien aus einer Kapitalerhöhung
werden ebenfalls als Inhaberstammaktien ausgegeben, es sei denn, im Beschluss über
die Kapitalerhöhung wird eine andere Bestimmung getroffen.

(4) Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von
§ 60 Absatz 2 AktG festgesetzt werden. Die Form der Aktienurkunden, der Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.

(5) Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen, soweit dies
gesetzlich zulässig ist und nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist,
die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind. Die Ausgabe von Sammelaktien
ist zulässig. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgaben festzulegen.

(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Mai 2024 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 4.899.309,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt
4.899.309 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage
einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können
auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl
der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 %
des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. –pflichten
aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder –genussrechten auszugeben sind,
sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben worden sind;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstiger mit einem Akquisitionsvorhaben
in Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher Schutzrechte einschließlich Urheberrechte
und Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte erfolgt;

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
bzw. -genussrechten mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der
Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, an denen die
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf
neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten zustehen
würde;

wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben werden. Die Anzahl der
in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 200.000,00 nicht überschreiten.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist in jedem Fall insoweit
beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/​oder Sacheinlage unter diesem genehmigten
Kapital ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze werden angerechnet

eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden, sowie

neue Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten
auszugeben sind und

neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund eines etwaigen
anderen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf
der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend
anzupassen.

(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.899.309,00 durch Ausgabe von bis zu 4.899.309
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/​I).
Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
(zusammen „Schuldverschreibungen“), jeweils mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder
Options- bzw. Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 20.
Mai 2021 zu Tagesordnungspunkt 11 beschlossenen Ermächtigung bis zum 19. Mai 2024
von der Gesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft begeben werden, an der die
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Die Ausgabe der neuen
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorgenannten Ermächtigung zu lit. b) jeweils
festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen von Options-
bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen
oder soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen
ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen
börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten
oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden
Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten
Kapitals 2021/​I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten
oder für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten.

III. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft

§ 5

Dualistisches System, Organe

(1) Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend
aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).

(2) Organe der Gesellschaft sind:

a) der Vorstand,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Hauptversammlung.

Der Vorstand

§ 6

Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt
die Zahl der Vorstandsmitglieder.

(2) Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden
ernennen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, stellvertretende Vorstandsmitglieder zu
bestimmen.

(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von höchstens
fünf Jahren. Wiederbestellungen, jeweils für höchstens fünf Jahre, sind zulässig.

§ 7

Geschäftsordnung des Vorstands

Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Geschäftsverteilungsplan
bedarf seiner Zustimmung.

§ 8

Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft

(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei
Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft
allein.

(2) Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann der Aufsichtsrat einem, mehreren
oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

(3) Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen
des § 181, 2. Alternative BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.

§ 9

Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands und Beschlussfassung

(1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er ist der Gesellschaft
gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die sich aus den Bestimmungen
des Gesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 7) oder aus
einem Beschluss der Hauptversammlung nach § 119 AktG ergeben.

(2) Die folgenden Arten von Geschäften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vorgenommen werden:

a) die Errichtung oder Schließung von Zweigniederlassungen;

b) Auflösung, Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz oder
Fortsetzung der Gesellschaft nach dem Eintritt eines Auflösungsgrundes;

c) Abschluss und/​oder Beendigung von Beherrschungs- und/​oder Gewinnabführungsverträgen
im Sinne von §§ 291, 293 AktG.

Der Aufsichtsrat kann weitere Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig
machen.

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder, mindestens
jedoch zwei Vorstandsmitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme
gilt auch die Enthaltung. Sitzungen des Vorstands können auf Anordnung des Vorsitzenden
auch per Video- oder Audiokonferenz oder in einem kombinierten Verfahren stattfinden.
Eine Beschlussfassung und eine Stimmabgabe in Textform sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung
des Vorstands zulässig.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden, soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche
Vorschriften nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt; die Stimme des Vorsitzenden gibt in diesem Fall nicht
den Ausschlag.

Der Aufsichtsrat

§ 10

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.

(2) Zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics SE werden
bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste
Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der LPKF Laser & Electronics SE beschließt, längstens
jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2024, bestellt:

a) Herr Jean-Michel Richard, wohnhaft in Leigh, Wiltshire, Vereinigtes Königreich,
Gründer und unabhängiger Senior Advisor der Fisadis Consulting Ltd, Rushall, Vereinigtes
Königreich;

b) Herr Dr. Dirk Rothweiler, wohnhaft in Weimar, Deutschland, selbstständiger Unternehmensberater;

c) Frau Julia Kranenberg, wohnhaft in Helmstedt, Deutschland, Mitglied des Vorstands
(CHRO) der Avacon AG, Helmstedt; und

d) Herr Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer, wohnhaft in Wunstorf, Deutschland, Universitätsprofessor
und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik der Leibniz Universität
Hannover.

Das erste Geschäftsjahr der LPKF Laser & Electronics SE ist das Geschäftsjahr, in
dem die Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft in die LPKF Laser
& Electronics SE im Handelsregister eingetragen wird.

(3) Vorbehaltlich Absatz 2 und soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für
einzelne oder alle der von ihr zu wählenden Mitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt,
werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. In
jedem Fall endet die Amtszeit jedoch spätestens nach sechs Jahren.

(4) Für Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer
bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder
treten.

(5) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt,
so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, soweit
die Hauptversammlung nicht bei der Wahl eine andere Amtszeit unter Beachtung von Absatz
(3) bestimmt. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt
sein Amt mit der Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied
gewählt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(6) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch
eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche
Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Vorstand kann
einer Verkürzung der Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist
zustimmen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Niederlegung auch fristlos
erfolgen.

§ 11

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz oder die
Satzung zugewiesen werden.

(2) Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die
Fassung betreffen.

§ 12

Willenserklärungen

(1) Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den
Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch dessen Stellvertreter abgegeben.

(2) Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber
Gerichten und Behörden sowie gegenüber dem Vorstand ist der Vorsitzende oder, im Falle
seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter.

§ 13

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entspricht, soweit bei der
Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des
Aufsichtsrats. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder
bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem
Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
vorzunehmen.

(2) Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn
dieser verhindert ist und das Gesetz, diese Satzung oder die Geschäftsordnung des
Aufsichtsrats nichts anderes bestimmen.

§ 14

Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und
Befugnisse festsetzen. § 107 Abs. 4 Satz 1 AktG bleibt unberührt.

(3) Der Aufsichtsrat und die Ausschüsse können sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
der Unterstützung sachverständiger Personen bedienen. Sie können zu ihren Sitzungen
Sachverständige und Auskunftspersonen hinzuziehen.

§ 15

Einberufung

(1) Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied
oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der
Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung
muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen nicht
entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung
des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats,
im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, schriftlich, per Telefax
oder unter Verwendung anderer gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail)
mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag
der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden
Fällen kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Frist abkürzen und auch mündlich
einberufen.

(3) Sitzungen werden als Präsenzsitzungen oder auf Anordnung des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats in begründeten Fällen auch als Telefon- und/​oder Videokonferenz abgehalten.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann bestimmen, dass an einer Präsenzsitzung auch
einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats per Telefon und/​oder Videoübertragung teilnehmen
können. Eine solche kombinierte Beschlussfassung ist zulässig, wenn ihr kein Mitglied
des Aufsichtsrats widerspricht. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung,
der Tagungsort bzw. die Tagungsmodalitäten und der Zeitpunkt der Sitzung mitzuteilen.
Beschlussanträge zu Gegenständen der Tagesordnung sollen so rechtzeitig vor der Sitzung
mitgeteilt werden, dass auch eine schriftliche oder textförmliche Stimmabgabe in der
Sitzung nicht anwesender Mitglieder des Aufsichtsrats möglich ist.

§ 16

Beschlussfassung

(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter
kann eine einberufene Sitzung vor der Eröffnung vertagen.

(2) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder
mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme gilt
auch die Enthaltung.

(3) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende bestimmt
die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie
die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts Abweichendes bestimmen. Eine Stimmenthaltung
gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats den Ausschlag. Dem Stellvertreter steht das Recht zum Stichentscheid
nicht zu.

(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen,
dass sie eine Stimmabgabe in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB) durch ein anderes
Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.

(6) Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch
außerhalb von Sitzungen durch mündliche, fernmündliche, schriftliche oder unter Verwendung
anderer gebräuchlicher Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe oder durch Kombination
der vorstehenden Verfahren erfolgen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats der Verfahrensanordnung
widerspricht.

§ 17

Niederschrift

Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung oder im Falle
des § 16 Absatz 6 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist.

§ 18

Vergütung des Aufsichtsrats

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat eine feste Grundvergütung in Höhe von EUR 32.000,00 p.a. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält den doppelten und der Stellvertreter den eineinhalbfachen
Betrag der festen Grundvergütung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält eine
zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 p.a. und der Vorsitzende des Nominierungsausschusses
sowie der Vorsitzende des Vergütungs- und ESG-Ausschusses erhalten jeweils eine zusätzliche
Vergütung in Höhe von EUR 3.500,00 p.a.

(2) Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen
Geschäftsjahres angehört oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat
oder den Vorsitz in einem Ausschuss geführt haben, erhalten die Vergütung gemäß Absatz
1 in Höhe eines Zwölftels für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit.

(3) Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist in zwei gleichen Teilbeträgen nach
Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres sowie nach Ablauf des Geschäftsjahres
zu zahlen.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz
der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. Zugunsten
der Mitglieder des Aufsichtsrats kann eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung
der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsrat (Directors und Officers
Liability Insurance – D & O-Versicherung) mit einer Gesamtprämie von bis zu EUR 30.000,00
abgeschlossen werden.

§ 19

Schweigepflicht

Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Verschwiegenheitspflicht.

Die Hauptversammlung

§ 20

Einberufung der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer Niederlassung
oder Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse
statt. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben.

(2) Die Hauptversammlung wird, unbeschadet der gesetzlichen Einberufungsrechte des
Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit, durch den Vorstand einberufen.

(3) Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten sechs Monate eines
jeden Geschäftsjahres abgehalten. Außerordentliche Hauptversammlungen können so oft
einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

(4) Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Darüberhinausgehende
gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt. Die Hauptversammlung ist
mindestens mit der gesetzlich bestimmten Frist unter Berücksichtigung von § 21 Abs.
1 der Satzung einzuberufen.

§ 21

Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch
einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten
Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch
den Letztintermediär übermittelt werden kann, erfolgen und sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen.
Dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet.
In der Einberufung zur Hauptversammlung kann für die Anmeldung und den Zugang des
Nachweises des Anteilsbesitzes eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises des Anteilsbesitzes einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung in einer näher von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die
Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt
Zugang hat. Macht der Vorstand von den Ermächtigungen nach vorstehenden Sätzen Gebrauch,
ist dies zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen
zum Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. Macht der Vorstand von den
Ermächtigungen nach vorstehenden Sätzen Gebrauch, sind die aufgrund der Ermächtigung
getroffenen Bestimmungen zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
zu machen.

§ 22

Stimmrecht

(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen zur Hauptversammlung
erfolgen. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Textform bestimmt werden.
§ 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

(3) Solange Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, werden in der Einladung zur Hauptversammlung
die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Aktionäre ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
ausüben können.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an
der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen
zum Verfahren der Briefwahl zu treffen. Macht der Vorstand von den Ermächtigungen
nach vorstehenden Sätzen Gebrauch, sind die aufgrund der Ermächtigung getroffenen
Bestimmungen zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

§ 23

Vorsitz in der Hauptversammlung

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Ist
er nicht erschienen oder nicht bereit, die Versammlung zu leiten, wird die Hauptversammlung
durch ein anderes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats
geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch das von ihm bestimmte Mitglied des Aufsichtsrats
erschienen oder bereit, die Versammlung zu leiten, wird der Versammlungsleiter im
Voraus durch den Aufsichtsrat oder am Tag der Hauptversammlung von den erschienenen
Aufsichtsratsmitgliedern gewählt. Wenn eine Wahl nach dem vorstehenden Satz nicht
zustande kommt, wird der Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt.

(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände
sowie die Form der Abstimmung. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während
der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung,
für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage-
und Redebeitrag angemessen festsetzen.

§ 24

Beschlussfassung der Hauptversammlung

(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt.
Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bedarf es für Satzungsänderungen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder, sofern mindestens die
Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten dabei nicht als abgegebene Stimmen. In den Fällen, in denen
das Gesetz zusätzlich eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben
ist, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

(2) Im Falle der Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.

(3) Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht
wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmzahlen
erhalten haben. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

§ 25

Niederschrift über die Hauptversammlung

Für die Niederschrift über die Verhandlungen der Hauptversammlung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.

IV. Jahresabschluss, Lagebericht und Verwendung des Bilanzgewinns

§ 26

Jahresabschluss und Lagebericht, Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; Gewinnverwendung

(1) Der Vorstand hat den Lagebericht und den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr
in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich
dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag
für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

(2) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich, nach Entgegennahme des Berichts des
Aufsichtsrats, in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung
des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die
Wahl des Abschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung
des Jahresabschlusses.

(3) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie von
dem Jahresüberschuss, der nach Abzug der in den gesetzlichen Rücklagen einzustellenden
Beträgen und eines etwaigen Verlustvortrags verbleibt, bis zu 80 % in eine andere
Gewinnrücklage einstellen, sofern die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals
nicht übersteigen oder nach Einstellung übersteigen würden.

V. Schlussbestimmungen

§ 27

Gerichtsstand

Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen unterwirft sich der Aktionär
für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder Mitgliedern von Organen der Gesellschaft
dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.

§ 28

Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung der LPKF Laser & Electronics SE durch
Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft in die Rechtsform der SE
bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 250.000,00.

3.2

Lebensläufe der Personen, die durch die Satzung der LPKF Laser & Electronics SE zu
Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics SE bestellt werden
sollen (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.13
Deutscher Corporate Governance Kodex
)

a) Jean-Michel Richard

Name: Jean-Michel Richard
Ausgeübter Beruf: Gründer und unabhängiger Senior Advisor bei Fisadis Consulting Ltd, London (nicht
börsennotiert)
Wohnort: Leigh, Wiltshire, Vereinigtes Königreich
Geburtsjahr: 1963
Nationalität: schweizerisch
Seit 25. November 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics AG
Seit 1. Dezember 2020 Aufsichtsratsvorsitzender der LPKF Laser & Electronics AG
Seit 27. Oktober 2021 Vorsitzender des Prüfungs- und Risikoausschusses der LPKF Laser & Electronics AG

Beruflicher Werdegang

Seit 2022 Ehrenamtlicher Berater bei Berkerley SKYDECK (Europe)
Seit 2016 Gründer und unabhängiger Senior Advisor, Fisadis Consulting Ltd, London, Vereinigtes
Königreich
Seit 2020 Finance Value-Add Advisor, Vitruvian Partners Ltd, London, Vereinigtes Königreich
Seit 2020 Non-executive Director und Chairman des Audit Committee der Halcyon TopCo Ltd, Burton
Upon Trent, Vereinigtes Königreich
2019-2020 Non-executive Director und Chairman des Audit & Governance Committee, Ebury Partners
UK Ltd, London, Vereinigtes Königreich
2016-2020 Unabhängiger Senior Advisor und Beiratsmitglied, Qualtera, Montpellier, Frankreich
2006-2015 Chief Financial Officer und Senior Vice President Finance, Dialog Semiconductor Plc,
London, Vereinigtes Königreich
1998-2006 ON SEMICONDUCTOR, Phoenix, AZ USA
2005-2006 Finance Director for Global Manufacturing and Technology, ON SEMICONDUCTOR, Phoenix,
AZ USA
2000-2004 Senior Finance Controller for Semiconductor Manufacturing, ON SEMICONDUCTOR, Phoenix,
AZ USA
1993-2000 Motorola Inc. Semiconductor Group
1998-2000 Division Controller Bipolar Discretes, Motorola Inc. Semiconductor Group, Phoenix
AZ USA
1995-1998 Finance Site Manager, Motorola Semiconductor S.R.O., Roznov, Tschechien
1993-1995 Cost Accounting Manager, Motorola Semiconductor SA, Toulouse, Frankreich
1988-1993 Motorola Inc, Corporate
1989-1993 Assistant European Treasurer, Motorola Inc, Corporate, London, Vereinigtes Königreich
1988-1989 Treasury Analyst, Motorola Inc, Corporate, Genf, Schweiz & London, Vereinigtes Königreich

Ausbildung

1988 B.Sc., Commercial and Industrial Science, Major in Business Management, Universität
Genf, Fakultät für Wirtschaft, Schweiz
1981 Swiss Federal Diploma of Accounting, Geneva Commercial School, Schweiz

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Jean-Michel Richard ist ein ausgewiesener Finanzexperte, der über mehr als 25 Jahre
Erfahrung in verschiedenen für LPKF relevanten Branchen wie dem Hochtechnologie- und
Halbleiterbereich verfügt. Er ist fachlich breit aufgestellt und nicht nur erfahren
im kaufmännischen Bereich, sondern auch ausgewiesener Experte für Wachstumsstrategien
und M&A. Darüber hinaus verfügt Herr Richard über umfangreiche Kenntnisse in den Bereichen
Public Relations, Investor Relations, Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Governance)
(ESG). Vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit für verschiedene internationale Konzerne
in Europa und den USA ist er vertraut mit den Anforderungen eines internationalen,
multikulturellen und sich schnell verändernden Umfelds. Aufgrund seines beruflichen
Hintergrunds und seiner Praxiserfahrung verfügt er über Sachverstand auf dem Gebiet
der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Halcyon TopCo Ltd, Burton Upon Trent, Vereinigtes Königreich, non-executive Director
und Chairman des Audit Committee (nicht börsennotiert)

Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat

Keine

Angaben nach Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)

Der Aufsichtsrat sieht Herrn Jean-Michel Richard als unabhängig im Sinne der Empfehlung
C.6 Abs. 2 DCGK an.

Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Jean-Michel Richard
und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung
C.13 DCGK empfiehlt.

b) Dr. Dirk Rothweiler

Für die Angaben zu Herrn Dr. Dirk Rothweiler wird verwiesen auf Abschnitt II. Ziffer
II. 2. („Lebenslauf des Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat einschließlich der
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance
Kodex“).

c) Julia Kranenberg

Name: Julia Kranenberg
Ausgeübter Beruf: Mitglied des Vorstands (CHRO) der Avacon AG, Helmstedt (nicht börsennotiert)
Wohnort: Helmstedt
Geburtsjahr: 1971
Nationalität: deutsch
Seit 14. Juni 2021 Mitglied des Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics AG
Seit 27. Oktober 2021 Vorsitzende des Vergütungs- und ESG-Ausschusses der LPKF Laser & Electronics AG

Beruflicher Werdegang

Seit März 2020 Mitglied des Vorstands (CHRO) der Avacon AG, Helmstedt
2016-2020 Head of People Development & Top Executive Management innogy SE, Essen
2013-2016 Senior HR Business Partner Group Center, RWE AG, Essen
2010-2016 Head of Group Top Executive Management, RWE AG, Essen
2007-2009 Head of Executive Management Group Center, RWE AG, Essen
2001-2007 Vorstandsreferentin (Board Office), WestLB AG, Düsseldorf
1998-2001 Rechtsanwältin, Rechtsanwälte Baumert & Vigano, Essen/​Mannheim

Ausbildung

1998 Zweites juristische Staatsexamen
1996 Erstes juristisches Staatsexamen, Universität Trier

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Julia Kranenberg verfügt über eine umfassende Expertise und Erfahrung im Bereich Personalentwicklung
und Personalmanagement in börsennotierten Unternehmen sowie Vergütungsfragen. Darüber
hinaus verfügt sie über besondere Expertise im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung
(Governance) (ESG) sowie ausgeprägte Kommunikations- und Verhandlungsfähigkeiten auch
im Dialog mit relevanten Stakeholdern.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Stadtwerke Wunstorf GmbH & Co. KG, Wunstorf, Mitglied des Aufsichtsrats (nicht börsennotiert)
LeineNetz GmbH, Neustadt, Mitglied des Aufsichtsrats (nicht börsennotiert)
Stadtwerke Garbsen GmbH, Garbsen, stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats (nicht
börsennotiert)
Stadtnetze Neustadt GmbH & Co. KG, Neustadt, stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
(nicht börsennotiert)
Stadtwerke Burgdorf GmbH, Burgdorf, Mitglied des Aufsichtsrats (nicht börsennotiert)
Stadtwerke Wolfenbüttel GmbH, Wolfenbüttel, stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
(nicht börsennotiert)

Frau Kranenberg wird im Laufe des Jahres 2022 ihre Tätigkeit im Vorstand der Avacon
AG beenden und eine Tätigkeit als Personalvorständin der Fraport AG aufnehmen. In
diesem Zuge hat Frau Kranenberg angekündigt, die vorgenannten Mitgliedschaften in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im
Laufe des Jahres 2022 aufzugeben.

Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat

Keine

Angaben nach Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)

Der Aufsichtsrat sieht Frau Julia Kranenberg als unabhängig im Sinne der Empfehlung
C.6 Abs. 2 DCGK an.

Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Frau Julia Kranenberg und
dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung
C.13 DCGK empfiehlt.

d) Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer

Name: Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer
Ausgeübter Beruf: Universitätsprofessor und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik
der Leibniz Universität Hannover
Wohnort: Wunstorf
Geburtsjahr: 1964
Nationalität: deutsch
Seit 6. Juni 2019 Mitglied des Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics AG
Seit 27. Oktober 2021 Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses der LPKF Laser & Electronics AG

Beruflicher Werdegang

Seit 2018 Vorsitzender des wissenschaftlichen Direktoriums des Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)
2013-2018 Geschäftsführendes Mitglied des Vorstands des Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)
Seit 2010 Mitglied des Vorstands des Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)
Seit 2007 Geschäftsführender Gesellschafter im IPH, Institut für Integrierte Produktion GmbH,
Hannover
Seit 2002 Universitätsprofessor und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik
der Leibniz Universität Hannover
2001 Berufung auf die Professur für Automatisierungstechnik an der TU Cottbus
1999-2001 Leiter Forschung und Entwicklung mit den Bereichen Konstruktion, Elektronik-, Software-
und Prozessentwicklung, Mühlbauer AG
1998-1999 Bereichsleiter ‚Semiconductor Backend Automation’, Mühlbauer AG
1997 Einstieg in die Mühlbauer AG, Projektleiter Entwicklung
1994-1997 Leiter der Abteilung „Maschinen und Steuerungen“ am Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)
1991-1993 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)

Ausbildung

1996 Promotion an der Fakultät für Maschinenbau, Universität Hannover
1984-1991 Diplom-Ingenieur Elektrotechnik, Universität Hannover

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Viscom AG, Hannover, Mitglied des Aufsichtsrats (börsennotiert)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

keine

Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat

Präsident der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Lasertechnik e.V. (WLT)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Herr Prof. Overmeyer ist ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Lasertechnik
und Optik. Er verfügt über langjährige Industrieerfahrung auf dem Gebiet der Anlagentechnik
für die Elektronikfertigung in leitenden Positionen. Herr Prof. Overmeyer kann weiterhin
auf mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Leitung einer großen Anzahl von nationalen
und internationalen Forschungsvorhaben auf den Gebieten der Automatisierungstechnik,
der Elektronikfertigung und der Lasertechnik zurückblicken. In der Geschäftsführung
und auch als Vorstand von größeren Instituten sowie als Aufsichtsrat eines börsennotierten
Unternehmens im Anlagenbau besitzt er große Erfahrung in der Leitung und Kontrolle
von Unternehmen.

Angaben nach Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)

Der Aufsichtsrat sieht Herrn Prof. Overmeyer als unabhängig im Sinne der Empfehlung
C.6 Abs. 2 DCGK an.

Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Prof. Overmeyer und
dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung
C.13 DCGK empfiehlt.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in seiner derzeit geltenden Fassung
(COVID-19-Gesetz) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als sogenannte virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der
Briefwahl (keine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder
durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet

Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können
die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton am 19. Mai 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) über
den passwortgeschützten Internetservice unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

verfolgen. Die Zugangsdaten zum Internetservice werden den Aktionären mit der Zugangskarte
übermittelt, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
zugesandt wird.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) oder diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen,
geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung
an Stelle des Aktionärs unter Verwendung der mit der Zugangskarte zugesandten Zugangsdaten
über den Internetservice verfolgen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl (keine
elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c
Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den
Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär
übermittelt werden kann, erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist

Donnerstag, der 28. April 2022, 00:00 Uhr (MESZ),
(sog. „Nachweisstichtag“).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am

Donnerstag, den 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 (0) 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung und den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind nicht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung berechtigt
und nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 24.496.546,00
und ist in 24.496.546 auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt,
die alle in gleichem Umfang stimmberechtigt sind und jeweils eine Stimme gewähren.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt damit 24.496.546.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und durch einen Bevollmächtigten

1.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen
im Wege der Briefwahl abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in
diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen,
die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt über unseren passwortgeschützten Internetservice,
der unter der Internetadresse

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar ist, oder unter Verwendung des Briefwahlformulars, das den Aktionären mit
der Zugangskarte übermittelt wird oder von der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

heruntergeladen werden kann. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden den Aktionären
nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
mit der Zugangskarte übermittelt.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über den passwortgeschützten Internetservice
ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 19.
Mai 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird)
möglich.

Die Stimmabgabe durch Verwendung des Briefwahlformulars ohne Nutzung des Internetservice
muss der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes spätestens bis Mittwoch, den 18. Mai 2022, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang), per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 (0) 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen ist auf den vorstehend
angegebenen Wegen bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich. Weitere Einzelheiten
zur Briefwahl sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

abrufbar oder ergeben sich aus dem Formular, das mit der Zugangskarte übersandt wird.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen
Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung
zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht
(mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck
sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit der Zugangskarte versandten Unterlagen
enthalten.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes über den passwortgeschützten Internetservice bis unmittelbar vor
Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 (wobei dieser
Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) möglich. Die Zugangsdaten
für den Internetservice werden den Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die nicht über den Internetservice erteilt werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet
der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens bis
Mittwoch, den 18. Mai 2022, 18:00 Uhr (MESZ), (Zugang) per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 (0) 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht über Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die Hauptversammlung
ausüben möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen anderen Bevollmächtigten,
z. B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt
auch für das Recht zur elektronischen Fragenstellung und zum elektronischen Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung sowie die Möglichkeit zur Einreichung von
Stellungnahmen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs
und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht
nur über Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater noch eine diesen nach § 135 AktG gleich gestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der
Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der Textform.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht
die Formulare verwenden, welche die Gesellschaft hierfür im Internet unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den Unterlagen enthalten, welche
den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt werden. Eine Bevollmächtigung ist außerdem
direkt möglich über unseren passwortgeschützten Internetservice unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft wie folgt übermittelt werden:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 (0) 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Für die Übermittlung von Nachweisen der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung
bis vor Beginn der Abstimmungen bitten wir darum, ausschließlich die vorstehend genannte
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu verwenden. Vorstehende Übermittlungswege sowie
der Internetservice stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen oder über
den Internetservice unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung,
eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten
Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von
§ 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine
Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 (0) 9628 92 99-871
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Die Ausübung von Rechten durch den Bevollmächtigten über den Internetservice (keine
elektronische Teilnahme) setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber
die mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten bzw. die bei
einer Bevollmächtigung über den Internetservice generierten Zugangsdaten für den Bevollmächtigten
erhält.

3.

Weitere Hinweise insbesondere zur Stimmrechtsausübung der Aktionäre über Briefwahl
und Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes steht den
Aktionären neben den vorstehend aufgezeigten Wegen per Post, Telefax und E-Mail bis
zum 18. Mai 2022, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unser Internetservice für eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf oder Änderung,
sowie die Stimmabgabe per Briefwahl und deren Widerruf oder Änderung bis unmittelbar
vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt
durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) zur Verfügung. Die Zugangsdaten
für den Internetservice werden mit der Zugangskarte übersandt.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung
über die bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat
sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 122, 126, 127 AktG bekannt gemachte Anträge
von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang
(Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt
abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internetservice,
2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.

Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte
nach § 131 AktG in der Hauptversammlung oder Antragsrechte in der Hauptversammlung
ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung stellen können, da sie mangels
physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung
und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten
Sie die nachstehenden Hinweise zu den Aktionärsrechten sowie die Hinweise in den zusammen
mit der Zugangskarte übersandten Unterlagen und unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Montag, den 18. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ),

zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Vorstand
Osteriede 7
30827 Garbsen

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes

Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/​oder Abschlussprüfern gemäß
§ 127 AktG übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende
Adresse zu richten:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 (0) 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens vierzehn
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Mittwoch, den 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte
Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen,
etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/​oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären
kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn
der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte
und von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und/​oder Wahlvorschläge
von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 des COVID-19-Gesetzes

Aktionäre, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege elektronischer
Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
entschieden, dass etwaige Fragen bis spätestens Dienstag, den 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice
unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

einzureichen sind. Hierfür ist im Internetservice die Auswahlmöglichkeit „Elektronische
Fragestellung“ vorgesehen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Während
der virtuellen Hauptversammlung können ebenfalls keine Fragen mehr gestellt werden.
Darüber hinaus steht den Aktionären kein Recht zu, in der virtuellen Hauptversammlung
vom Vorstand gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mündlich Auskunft zu verlangen.

Die Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung. Bei der Beantwortung von Fragen während der virtuellen Hauptversammlung
wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung des
Namens erteilt wurde. Die Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite
der Gesellschaft bleibt vorbehalten.

Freiwillige Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Zugänglichmachung

Da Aktionäre sich während der virtuellen Hauptversammlung nicht zur Tagesordnung äußern
können, soll Aktionären, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus die Möglichkeit gegeben werden, bis spätestens
Dienstag, den 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zur Tagesordnung einzureichen.

Stellungnahmen sind in Textform elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice
unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

einzureichen und auf 10.000 Zeichen beschränkt. Auf anderen Wegen eingereichte Stellungnahmen
werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig eingegangene Stellungnahmen werden unmittelbar nach Prüfung zusammen mit
dem Namen des Aktionärs, sofern der Aktionär seine Einwilligung hierzu erklärt, über
den passwortgeschützten Internetservice unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Zugänglichmachung.
Entsprechend § 126 Abs. 2 AktG werden insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem
oder anderweitig strafrechtlich relevantem Inhalt sowie offensichtlich falschem oder
irreführendem Inhalt nicht zugänglich gemacht. Eine Stellungnahme wird nicht um unzulässige
Ausschnitte gekürzt, sondern bleibt insgesamt unberücksichtigt. Die Gesellschaft behält
sich darüber hinaus vor, Stellungnahmen ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der
Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet,
oder die nicht rechtzeitig in der oben genannten Weise eingereicht wurden, nicht zugänglich
zu machen.

Die Gesellschaft behält sich vor, rechtzeitig eingereichte Stellungnahmen nicht nur
über den passwortgeschützten Internetservice zugänglich zu machen, sondern zusätzlich
auch im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zu verlesen, soweit
dies in organisatorischer Hinsicht machbar und mit einem zeitlich angemessenen Rahmen
der Hauptversammlung zu vereinbaren ist. Insofern kann die Verlesung auch auf bestimmte
Stellungnahmen beschränkt werden, die einen größeren Aktienanteil oder einen größeren
Kreis von Aktionären repräsentieren. Pro Aktionär wird nur eine textförmliche Stellungnahme
über den passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht. Stellungnahmen können
nicht dazu genutzt werden, Fragen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
einzureichen. Fragen sind ausschließlich auf dem oben im Abschnitt „Auskunftsrecht
nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes“
beschriebenen Wege einzureichen.

Veröffentlichung der Rede des Vorstands

Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstands
einzugehen. Daher wird das Vorab-Manuskript der Rede des Vorstands voraussichtlich
ab dem 16. Mai 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Die während der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von diesem
Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere, wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen
erforderlich werden sollte. Es gilt das gesprochene Wort.

Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes

Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung
ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Entsprechende
Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter ausschließlich über unseren passwortgeschützten Internetservice
unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

möglich.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
und Nr. 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz finden sich ebenfalls unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Garbsen, im April 2022

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Informationen für Aktionäre der LPKF Laser & Electronics AG zum Datenschutz gem. Art.
13, 14 DSGVO

Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen durch die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
(„LPKF“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefon: +49 (0) 5131 7095-0
E-Mail: info@lpkf.com

Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten

Jürgen Recha, Datenschutzbeauftragter
interev GmbH
Robert-Koch-Straße 55
30853 Langenhagen
Telefon: +49 (0) 511 – 89 79 84 10
Juergen.Recha@interev.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

LPKF verarbeitet im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung Ihre personenbezogenen
Daten (insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse und ggf. weitere Kontaktdaten des
Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, Zugangskartennummer und -code; gegebenenfalls
Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters)
nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) sowie der Datenschutzgrundverordnung
(„DSGVO“), des Aktiengesetzes („AktG“) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Dies erfolgt nur zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dazu gehört die Kommunikation
mit den Aktionären und die Abwicklung von Hauptversammlungen. Die Gesellschaft verarbeitet
hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben bzw. aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft
übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär einen Intermediär
(z.B. ein Kreditinstitut) oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in
der virtuellen Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht im Namen dessen,
den es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen Daten
des Vertreters verarbeitet.

LPKF verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme
der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln
und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
(einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen)
zu ermöglichen.

Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:

LPKF verarbeitet die im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die virtuelle Hauptversammlung
erforderlichen vom Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank
übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, Adresse, Aktienzahl, Aktiengattung,
Zugangskartennummer sowie Besitzart).

Soweit die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der gesamten
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeitet LPKF die in der
Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und
Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an einen von LPKF benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem
die erteilten Weisungen verarbeitet und die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft
drei Jahre nachprüfbar festgehalten.

In der Hauptversammlung wird im Fall der Vertretung von Stimmrechten durch die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis
mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der Zugangskarte, Vor- und
Nachname sowie Wohnort des vertretenen Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters und der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte
und Besitzart.

Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wird LPKF diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen. Ebenso wird
LPKF Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf
der Internetseite der LPKF zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG).

Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung vor
der Hauptversammlung elektronisch Fragen einreichen oder während der Hauptversammlung
elektronisch Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären, verarbeiten
wir Ihre personenbezogenen Daten (Name, Adresse und Zugangskartennummer und -code),
um Ihre Frage oder Ihren Widerspruch bearbeiten zu können.

Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils
§ 67e AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.

Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich,
um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der LPKF zu erfüllen. Ohne die Bereitstellung
der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung
von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.

Die Beantwortung Ihrer Fragen in der virtuellen Hauptversammlung erfolgt nur dann
unter Nennung Ihres Namens, wenn Sie mit der Übermittlung der Frage Ihre Einwilligung
zur Offenlegung des Namens erklären (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO). Sofern
Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Stellungnahme in Textform
einzureichen, wird diese Stellungnahme, sofern Sie Ihre Einwilligung gemäß Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO dazu erklären, unter Nennung Ihres Namens über den passwortgeschützten
Internetservice unter

www.lpkf.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

veröffentlicht; die Stellungnahme kann zudem in der Hauptversammlung verlesen werden.
Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden. Bitte richten Sie den Widerruf der Einwilligung an die oben genannten Kontaktdaten.
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu
verarbeiten, werden Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.

Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.

In Einzelfällen werden Ihre Daten auch zur Wahrung unserer berechtigter Interessen
oder eines Dritten nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von internen
Statistiken (z. B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen
oder für Übersichten der größten Aktionäre) verarbeitet werden.

Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu
verarbeiten, werden Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.

Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO
oder ein Profiling ein.

Kategorien von Empfängern

Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre
personenbezogenen Daten weitergeben:

Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung (auch zur Anfertigung der Bild-
und Tonaufnahmen sowie Streaming des Webcasts) bedienen wir uns externer Dienstleister,
die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO
verarbeiten.

Aktionäre/​Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis
der Hauptversammlung können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung
auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen.
Das Teilnehmerverzeichnis wird im Rahmen der Hauptversammlung den anwesenden Teilnehmern
zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen,
Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten gemäß den gesetzlichen
Vorschriften veröffentlicht.

Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen
Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland ist
nicht beabsichtigt.

Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten

Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald
und soweit sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei
denn, gesetzliche Nachweis- und/​oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz,
dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten
uns zu einer weiteren Speicherung. Die oben genannten Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen
werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht oder anonymisiert. Sobald wir Kenntnis
von der Veräußerung Ihrer Aktien erlangt haben, werden wir Ihre personenbezogenen
Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für längstens zwölf Monate
speichern. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten nur dann, soweit
die weitere Verarbeitung im Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen LPKF
oder seitens LPKF geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu
30 Jahren), erforderlich ist.

Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht

Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen im Rahmen
der gesetzlichen Voraussetzungen die folgenden Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten zu:

Recht auf Auskunft über die seitens LPKF über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);

Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);

Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die
sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung
Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten
wird (Art. 18 DSGVO);

Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung
lediglich zur Wahrung der berechtigten Interessen der Gesellschaft erfolgt (Art. 21
DSGVO);

Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter unter den angegebenen Kontaktdaten
zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen
Datenschutzbehörde einzulegen.

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