LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Garbsen
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 24.04.2019

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Garbsen

ISIN DE 0006450000

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 6. Juni 2019

Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,

unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, findet statt am Donnerstag, dem 6. Juni 2019, um 10:00 Uhr, im Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 6.158.872,88 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat nimmt die Funktionen des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („Abschlussprüfungsverordnung“) selbst wahr. Der Aufsichtsrat empfiehlt auf der Grundlage eines gemäß Art. 16 der Abschlussprüfungsverordnung durchgeführten Auswahlverfahrens entweder die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, oder die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen und teilt seine Präferenz für erstere mit, da sie aus dem systematisierten Angebotsprozess insgesamt als am stärksten hervorging.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

Der Aufsichtsrat erklärt, dass seine Empfehlung und sein Wahlvorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm insbesondere keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung auferlegt wurde.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die regulären Amtszeiten von Herrn Dr. Markus Peters und Herrn Prof. Dr.-Ing. Erich Barke im Aufsichtsrat der Gesellschaft enden jeweils mit Ablauf der Hauptversammlung am 6. Juni 2019. Der Hauptversammlung sollen Herr Dr. Peters zur Wiederwahl sowie Herr Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer zur Neuwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:

6.1

Herrn Dr. Markus Peters, wohnhaft in Düsseldorf, Vorstand der German Technology AG;

6.2

Herrn Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer, wohnhaft in Wunstorf, Universitätsprofessor und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik der Leibniz Universität Hannover, Vorsitzender des wissenschaftlichen Direktoriums und Mitglied des Vorstands des Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)

und zwar jeweils für eine Amtszeit beginnend mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 6. Juni 2019 und endend mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.

Der Aufsichtsrat hat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die von ihm für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele berücksichtigt und strebt die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Dr. Markus Peters hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat seine Bereitschaft erklärt, für den künftigen Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 finden sich nachfolgend unter II.

II. Ergänzende Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten

1. Lebensläufe und Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Nachfolgend sind die Lebensläufe des zur Wiederwahl stehenden amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie des zur Neuwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten abgedruckt. Diese enthalten zugleich die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten anderer inländischer Unternehmen und in vergleichbaren Kontrollgremien anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen.

Kandidat zur Wiederwahl:

Name: Dr. Markus Peters
Ausgeübter Beruf: Vorstand der German Technology AG (nicht börsennotiert)
Wohnort: Düsseldorf
Geburtsjahr: 1964
Nationalität: Deutsch
Seit 16.10.2017 Aufsichtsratsvorsitzender der LPKF Laser & Electronics AG
Seit 13.07.2017 Mitglied im Aufsichtsrat der LPKF Laser & Electronics AG

Beruflicher Werdegang:

seit 2017 Vorstand der German Technology AG
2013 – 2017 DMG MORI-Konzern (vormals Gildemeister AG)
Direktor Finance, Accounting & Controlling, DMG MORI ECOLINE AG, Winterthur, Schweiz
CFO, DMG (Shanghai) Maschine Tools, Co., Ltd., Shanghai, China
2011 – 2013 Aufbau Treasury/Finance-Funktion, INOXUM GmbH, Duisburg
2011 – 2011 Vice President Compliance & Risk Management, THYSSENKRUPP VDM GmbH, Werdohl
2007 – 2011 CFO, THYSSENKRUPP VDM USA, Inc., Florham Park, NJ, USA
2003 – 2007 Zentralbereichsleiter Controlling, THYSSENKRUPP VDM GmbH, Werdohl
2001 – 2003 Leiter Strategisches Controlling, THYSSENKRUPP VDM GmbH, Düsseldorf
1999 – 2000 Senior Manager für Strategische Projekte, Konzernentwicklung, RWE AG, Essen
1996 – 1998 Projektleiter M&A für Zentral- und Osteuropa, RWE ENERGIE AG, Essen
1992 – 1996 Wissenschaftlicher Assistent, Institut für BWL, Lehrstuhl für Finanzwirtschaft, Christian-Albrechts-Universität, Kiel
1994 – 1996 Ratsherr, Kiel
1992 – 1994 Lehrbeauftragter (Finanzwirtschaft) Fachhochschule Kiel, Kiel

Ausbildung:

1997 Promotion Betriebswirtschaftslehre (Dr. sc. pol.), Christian-Albrechts-Universität, Kiel
1990 – 1991 Studium Betriebswirtschaftslehre, The Pennsylvania State University, University Park, PA, USA, Master’s Degree
1987 – 1990 Studium der Betriebswirtschaftslehre, Christian-Albrechts-Universität, Kiel
1984 – 1987 Ausbildung zum Bankkaufmann, Kieler Volksbank eG

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Nicht-exekutives Mitglied des Board of Directors der LPKF Distribution Inc., Portland, USA (nicht börsennotiert)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:

Herr Dr. Peters ist ein ausgewiesener Finanzexperte, der eine mehr als 20-jährige Industrietätigkeit in international aufgestellten Konzernen aufweist. Als fachlich breit aufgestellte Führungskraft beherrscht er nachweislich die kaufmännischen Themen auf operativer und strategischer Ebene. Er besitzt profunde Industrieexpertise im Maschinenbau sowie Kapitalmarkterfahrung. Herr Dr. Peters ist zudem bewandert in den Bereichen Compliance & Risk Management. Aufgrund mehrjähriger Auslandstätigkeit verfügt er über Erfahrungen in verschiedenen Kulturen. Seit Juli 2017 ist er Mitglied im Aufsichtsrat der LPKF Laser & Electronics AG und seit Oktober 2017 dessen Vorsitzender.

Kandidat zur Neuwahl:

Name: Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer
Ausgeübter Beruf: Universitätsprofessor und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik der Leibniz Universität Hannover
Wohnort: Wunstorf
Geburtsjahr: 1964
Nationalität: Deutsch

Beruflicher Werdegang:

Seit 2018 Vorsitzender des wissenschaftlichen Direktoriums des Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)
2013 – 2018 Geschäftsführendes Mitglied des Vorstands des Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)
Seit 2010 Mitglied des Vorstands des Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)
Seit 2007 Geschäftsführender Gesellschafter im IPH, Institut für Integrierte Produktion GmbH, Hannover
Seit 2002 Universitätsprofessor und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik der Leibniz Universität Hannover
2001 Berufung auf die Professur für Automatisierungstechnik an der TU Cottbus
1999 -2001 Leiter Forschung und Entwicklung mit den Bereichen Konstruktion, Elektronik-, Software- und Prozessentwicklung, Mühlbauer AG
1998 – 1999 Bereichsleiter ‚Semiconductor Backend Automation’, Mühlbauer AG
1997 Einstieg in die Mühlbauer AG, Projektleiter Entwicklung
1994 – 1997 Leiter der Abteilung „Maschinen und Steuerungen“ am Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)
1991 – 1993 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH)

Ausbildung:

1984 – 1991 Diplom-Ingenieur Elektrotechnik, Universität Hannover
1996 Dr.-Ing. Maschinenbau, Universität Hannover

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Seit Mai 2014 Mitglied des Aufsichtsrats der Viscom AG, Hannover

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:

Herr Prof. Overmeyer ist ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Lasertechnik und Optik. Er verfügt über langjährige Industrieerfahrung auf dem Gebiet der Anlagentechnik für die Elektronikfertigung in leitenden Positionen. Herr Prof. Overmeyer kann weiterhin auf mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Leitung einer großen Anzahl von nationalen und internationalen Forschungsvorhaben auf den Gebieten der Automatisierungstechnik, der Elektronikfertigung und der Lasertechnik zurückblicken. In der Geschäftsführung und auch als Vorstand von größeren Instituten sowie als Aufsichtsrat eines börsennotierten Unternehmens im Anlagenbau besitzt er große Erfahrung in der Leitung und Kontrolle von Unternehmen.

2. Angaben über persönliche und geschäftliche Beziehungen gemäß Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex

Der zur Wiederwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Dr. Markus Peters ist Vorstand der German Technology AG, eines Tochterunternehmens der BANTLEON-Gruppe. Hauptaktionär der BANTLEON-Gruppe ist Herr Jörg Bantleon, der ausweislich seiner letzten Stimmrechtsmeldung nach § 33 WpHG direkt und indirekt insgesamt 28,95% der Stimmrechte an der LPKF Laser & Electronics AG hält und damit ein im Sinne von Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex wesentlich beteiligter und im Sinne von Ziffer 5.4.2 Deutscher Corporate Governance Kodex kontrollierender Aktionär ist. Herr Dr. Peters ist außerdem nicht-exekutives Mitglied des Board of Directors der LPKF Distribution Inc., USA, eines Tochterunternehmens der LPKF Laser & Electronics AG, von der er keine gesonderte Vergütung erhält.

Der zur Neuwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer hat seine seit dem 01.03.2018 bestehende Mitgliedschaft im Bantleon Technology Council zum 28.02.2019 beendet.

Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex empfiehlt.

III. Bericht

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG analog über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Auf der Grundlage des von der ordentlichen Hauptversammlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft („Gesellschaft) am 31. Mai 2018 beschlossenen und am 27. Juni 2018 in das Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitals gem. § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 5.567.397,00 durch Ausgabe von bis zu 5.567.397 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018).

Der Vorstand war auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre u. a. dann auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien durfte insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

(1) Ausnutzung der Ermächtigung

Gestützt auf die Ermächtigung gem. § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand am 16. August 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 22.269.588,00, eingeteilt in 22.269.588 auf den Inhaber lautende Stückaktien, um EUR 2.226.958,00 durch Ausgabe von 2.226.958 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 („Neue Aktien) auf EUR 24.496.546,00 durch teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 im Wege der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zu erhöhen. Der Vorstand hat weiter am 16. August 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.

Das Volumen der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss entspricht einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von 10 % des Grundkapitals – sowohl bezogen auf das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2018 am 27. Juni 2018 als auch auf das zum Zeitpunkt der Ausnutzung vorhandene Grundkapital der Gesellschaft. Die im Genehmigten Kapital 2018 vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegeben werden, wurde somit eingehalten. Auf diese Volumenbegrenzung anzurechnende sonstige Maßnahmen wurden von der Gesellschaft zuvor nicht vorgenommen.

Zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien gegen Bareinlage wurde Herr Jörg Bantleon zugelassen, der zu diesem Zeitpunkt direkt und indirekt bereits mit über 20 % der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt war. Vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen der Gesellschaft und Herrn Bantleon. Herr Bantleon hatte der Gesellschaft am 16. August 2018 verbindlich zugesagt, neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung im Volumen von maximal 10 % des Grundkapitals bis zu einem maximalen Gesamtplatzierungspreis von rund EUR 16,2 Mio. zu zeichnen. Er hatte der Gesellschaft darüber hinaus eine zusätzliche Fremdfinanzierungszusage über EUR 20 Mio. zu marktüblichen Konditionen für den Fall der erfolgreichen Durchführung einer solchen Kapitalerhöhung unter Zulassung seiner Person zur Zeichnung gegeben.

Der vom Vorstand am 16. August 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag festgelegte Ausgabebetrag, der dem Platzierungspreis entsprach, betrug EUR 7,275 je Neuer Aktie. Der Bruttoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung betrug damit rund EUR 16,2 Mio. Durch die zufließenden Mittel erlangte die Gesellschaft ausreichenden finanziellen Handlungsspielraum, u.a. für Investitionen in profitables Wachstum. Des Weiteren hat die Gesellschaft den Emissionserlös für die Reduzierung der Verschuldung eingesetzt.

Der Vorstand hat weiter am 16. August 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, dass die Neuen Aktien vom 1. Januar 2018 an gewinnberechtigt sind. Dementsprechend waren die Neuen Aktien bei Ausgabe mit denselben Gewinnbezugsrechten ausgestattet wie die bestehenden Aktien.

Am 31. August 2018 wurde die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen und am 4. September 2018 wurden die Neuen Aktien zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sowie am 5. September 2018 in die bestehende Notierung für die börsennotierten Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE0006450000) einbezogen.

(2) Preisfestsetzung

Bei der Preisfestsetzung wurden die Vorgaben der §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte Kapital 2018 für den Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der Preis für die Neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten.

Der festgesetzte Ausgabe- und Platzierungsbetrag je Neuer Aktie in Höhe von EUR 7,275 beinhaltete einen Abschlag in Höhe von rund 3,5 % auf den XETRA-Schlusskurs der LPKF-Aktie am 15. August 2018, dem Tag vor der Ankündigung der Kapitalerhöhung.

Im XETRA-Handel finden grundsätzlich die höchsten Handelsumsätze der Aktie der Gesellschaft statt; bei der vorliegenden Preisfestsetzung stellt der Schlusskurs im XETRA-Handel am Tag vor Ankündigung der Kapitalerhöhung somit einen zeitnahen repräsentativen Kurs dar und bildete daher einen geeigneten Referenzpunkt bei der Preisfestsetzung. Demnach bewegte sich der Abschlag bei deutlich unter 5 % und damit in dem allgemein als zulässig anerkannten Rahmen.

(3) Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat haben bei ihrer Entscheidung, bei der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 bzw. der Zustimmung hierzu das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen und Herrn Jörg Bantleon zur Zeichnung der Neuen Aktien zuzulassen, neben den Vorgaben der §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre nach § 53a AktG berücksichtigt. Eine in der Zuteilung neuer Aktien an einen Altaktionär liegende Ungleichbehandlung der übrigen Aktionäre ist nur zulässig, wenn sie durch vernünftige sachliche, im Unternehmensinteresse liegende Gründe gerechtfertigt ist und nicht willkürlich oder missbräuchlich erfolgt.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass gewichtige sachliche im Unternehmensinteresse der LPKF Laser & Electronics AG liegende Gründe die Zuteilung an Herrn Bantleon rechtfertigten und den vorgenommenen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich machten:

Die Gesellschaft verfügte im August 2018 über eine bestehende Fremdfinanzierung durch ein Bankenkonsortium, die Darlehensverträge im Umfang von ca. EUR 10 Mio. und Kreditlinien im Umfang von ca. EUR 31 Mio. umfasste. Die bestehende Fremdfinanzierung war durch einen Sicherheitenpoolvertrag besichert, auf dessen Grundlage zahlreiche Maßnahmen der Gesellschaft der Zustimmung der Banken unterworfen werden konnten. Im Rahmen der laufenden Kreditbeziehungen fanden vertrauliche Verhandlungen zwischen der Gesellschaft und dem Bankenkonsortium statt, in deren Verlauf die Banken die externe Begleitung bestimmter, aus der Sicht der Gesellschaft notwendiger und zeitkritischer operativer Maßnahmen durch eine im Einvernehmen mit den Banken auszuwählende Unternehmensberatung verlangten. Der Vorstand sah sich nach einvernehmlicher Auswahl der Unternehmensberatung überraschend mit aus seiner Sicht unangemessenen Honorarforderungen für diese Projektbegleitung konfrontiert, die unverhandelbar gestellt wurden. Dies erschien für die Gesellschaft nicht akzeptabel, zumal die Gesellschaft selbst über die notwendige operative Kompetenz verfügte. Der Vorstand hatte in dieser Situation sehr kurzfristig alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen, um die Verhandlungsposition der Gesellschaft, auch vor dem Hintergrund bestehender Deadlines, insgesamt zu stärken, den finanziellen Handlungsspielraum zu erweitern und die zeitnahe Umsetzung für notwendig erachteter operativer Maßnahmen nicht zu gefährden.

Mit der vollständigen Übernahme aller Aktien aus einer etwaig zu beschließenden maximal 10 %-igen Barkapitalerhöhung mit einem Bruttoemissionserlös von rund EUR 16,2 Mio. seitens Herrn Bantleon, verbunden mit seiner Fremdfinanzierungszusage über weitere EUR 20 Mio., wurde der Gesellschaft der nötige finanzielle Handlungsspielraum eröffnet, um die Finanzierungsstruktur im Unternehmensinteresse nötigenfalls neu ordnen und optimieren zu können. Die Verhandlungsposition der Gesellschaft gegenüber dem Bankenkonsortium wurde hierdurch dergestalt gestärkt, dass sowohl erhebliche finanzielle Mehrbelastungen für die Beauftragung einer Unternehmensberatung zur Begleitung anstehender Maßnahmen vermieden werden konnten als auch insbesondere nach Auffassung der Gesellschaft notwendige operative Maßnahmen schneller umgesetzt werden konnten. Die Zuteilung an Herrn Bantleon ohne Eingehung eines Platzierungsrisikos diente der Transaktionssicherheit, war aus Sicht des Vorstands für eine erfolgreiche und kurzfristige Umsetzbarkeit der Kapitalerhöhung notwendig und war insgesamt notwendig, um der Gesellschaft kurzfristig den nötigen finanziellen Handlungsspielraum durch alternative Finanzierungsmöglichkeiten (Emissionserlös aus der Kapitalerhöhung zuzüglich Fremdfinanzierungszusage) zu eröffnen.

Vorstand und Aufsichtsrat haben bei ihrer Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die ausschließliche Zuteilung an Herrn Bantleon kritisch und sorgfältig abgewogen, dass Herr Bantleon mit einer vollständigen Zeichnung der Neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung mit einem Anteil von voraussichtlich ca. 28,8 % der Stimmrechte nach Durchführung der Kapitalerhöhung am Unternehmen beteiligt sein und künftig voraussichtlich über eine Präsenzmehrheit in der Hauptversammlung verfügen würde. Vor dem Hintergrund des vorstehend dargelegten Sachstands haben Vorstand und Aufsichtsrat das Unternehmensinteresse der Gesellschaft an der erfolgreichen Durchführung der Kapitalmaßnahme im Rahmen ihrer Abwägung als vorrangig angesehen.

Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die Gesellschaft im Übrigen von einer in §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen börsennotierter Gesellschaften Gebrauch gemacht. Durch eine marktnahe Preisfestsetzung konnte die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat günstige Marktsituation kurzfristig ausgenutzt und ein möglichst hoher Emissionserlös erzielt werden. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche mindestens zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) hätte eine kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse hingegen nicht zugelassen. Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wegen des längeren Zeitraums zwischen Preisfestsetzung und Abwicklung der Kapitalerhöhung und der Volatilität der Aktienmärkte besteht somit ein höheres Markt- und insbesondere Kursänderungsrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte daher bei der Preisfestsetzung einen entsprechenden Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich gemacht und dadurch voraussichtlich zu nicht marktnahen Konditionen geführt.

Durch die Preisfestsetzung nahe am aktuellen Börsenkurs und den auf 10 % des Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien wurden andererseits auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Aufgrund des liquiden Börsenhandels haben die Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten.

Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2018 und der gesetzlichen Vorgaben vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich gerechtfertigt.

Dieser Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 kann von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

eingesehen werden.

IV. Weitere Angaben zur Einberufung

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist

Donnerstag, der 16. Mai 2019, 00:00 Uhr,
(sog. „Nachweisstichtag“).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am

Donnerstag, den 30. Mai 2019, 24:00 Uhr,

unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/o DZ Bank AG
vertreten durch dwpbank
– DSHVG –
Landsberger Str. 187
80687 München
Telefax: +49 (0) 69 5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

 

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 24.496.546,00 und ist in 24.496.546 auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die alle in gleichem Umfang stimmberechtigt sind und jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 24.496.546.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung der Textform, wobei der Widerruf jedoch auch durch persönliches Erscheinen zur Hauptversammlung erfolgen kann. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können hiervon abweichende Regelungen zu beachten sein; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:

 

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 (0) 5131 7095-9111
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

 

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Wir bitten unsere Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis 5. Juni 2019, 18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht unter

www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Ein solches steht auch unter

www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis 5. Juni 2019, 18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:

 

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 (0) 5131 7095-9111
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

 

Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

einsehbar.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Montag, den 6. Mai 2019, 24:00 Uhr,

zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Vorstand
Osteriede 7
30827 Garbsen

 

 

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden, soweit eine solche Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist. Vor der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

 

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 (0) 5131 7095-9111
E-Mail: investorrelations@lpkf.com

 

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Mittwoch, den 22. Mai 2019, 24:00 Uhr,

unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 24 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls unter

https://www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

 

Garbsen, im April 2019

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Informationen für Aktionäre der LPKF Laser & Electronics AG zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO

Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft („LPKF“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefon: +49 (0) 5131 7095-0
E-Mail: info@lpkf.com

Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten

Detlev Herwig, Datenschutzbeauftragter
LPKF Laser & Electronics AG
Osteriede 7
30827 Garbsen
Tel.: +49 (0) 5131 7095-0
E-Mail: privacy@lpkf.com

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

LPKF verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse und weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, Eintrittskartennummer; gegebenenfalls Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) sowie der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“), des Aktiengesetzes („AktG“) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Die Gesellschaft verarbeitet hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben bzw. aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär ein Kreditinstitut oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in der Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen Daten des Vertreters verarbeitet.

LPKF verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.

Die Verarbeitung umfasst Vorgänge im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten bzw. den von LPKF benannten Stimmrechtsvertreter, dem Teilnehmerverzeichnis sowie Tagesordnungsergänzungsverlangen und Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen.

Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils Art. 6 (1) c) DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Verpflichtung zur Vornahme der vorstehend beschriebenen Verarbeitungsvorgänge ergibt sich jeweils aus dem Aktiengesetz.

Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der LPKF zu erfüllen.

Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten, werden Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.

Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO oder ein Profiling ein.

Kategorien von Empfängern

Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen Daten weitergeben:

Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der Hauptversammlung bedienen wir uns externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO verarbeiten.

Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen. Das Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen der Hauptversammlung allen Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht.

Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland ist nicht beabsichtigt.

Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten

Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die hierin genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren Speicherung. Die Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht oder anonymisiert, es sei denn, die weitere Verarbeitung ist im Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen LPKF oder seitens LPKF geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), erforderlich.

Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht

Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen die folgenden Rechte zu:

Recht auf Auskunft über die seitens LPKF über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);

Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);

Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten wird (Art. 18 DSGVO);

Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen.

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