LS INVEST AG – Ordentliche Hauptversammlung

LS INVEST AG

Duisburg

ISIN DE0006131204
WKN 613120

Wir laden unsere Aktionäre1 zu unserer

ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

am Donnerstag, 22. Juni 2023, 10.00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr (MESZ)),
in der Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg, ein.

 

1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

Parkmöglichkeiten befinden sich in der Tiefgarage des CityPalais, Landfermannstraße/​Ecke Averdunkstraße. Die Parktickets unserer Aktionäre werden nach der Hauptversammlung kostenfrei entwertet.

 

I.

Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 („EU-DVO“) (freiwillig)

A.

Inhalt der Mitteilung

1.

Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der LS Invest AG
Formale Angabe gem. EU-DVO: c193e7aa82eded118146005056888925

2.

Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
Formale Angabe gem. EU-DVO: NEWM

B.

Angaben zum Emittenten

1.

ISIN: DE0006131204

2.

Name des Emittenten: LS INVEST AG

C.

Angaben zur Hauptversammlung

1.

Datum der Hauptversammlung: 22. Juni 2023
Formale Angabe gem. EU-DVO: 20230623

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ
Formale Angabe gem. EU-DVO: 8:00 Uhr UTC

3.

Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre
Formale Angabe gem. EU-DVO: GMET

4.

Ort der Hauptversammlung: Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg

5.

Aufzeichnungsdatum: 01.06.2023, 0:00 Uhr (MESZ)
Formale Angabe gem. EU-DVO: 20230531

6.

Uniform Resource Locator (URL)/​Internetseite zur Hauptversammlung:
https:/​/​www.lopesan.com/​de/​unternehmen/​rechtliche-informationen-lsi/​

II.

Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der LS INVEST AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 sowie des zu einem Bericht zusammengefassten Lageberichts für die LS INVEST AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Essen, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 ff. AktG sowie §§ 1 und 4 Drittelbeteiligungsgesetz aus neun (9) Mitgliedern zusammen, von denen sechs (6) als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch die Hauptversammlung gewählt werden.

Die Amtszeit der in der Hauptversammlung vom 21. Juli 2022 zu Tagesordnungspunkt 6 gewählten Aufsichtsratsmitglieder, also von Frau Inés Arnaldos und der Herren Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez und Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, endet mit Ablauf der hiermit einberufenen Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, die folgenden Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats wiederzuwählen:

5.1

Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, Rechtsanwalt und Steuerberater als Partner der Kanzlei S. de Armas y Asociados, S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien,

5.2

Dr. Hans Vieregge, Hannover, Deutschland, ehemaliges Vorstandsmitglied Nord/​LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale, Deutschland,

5.3

Francisco López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria, Spanien, Vertreter der Puerto Meloneras, S.L.U., Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, welche ihrerseits geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Lopesan Hotel Management, S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, ist,

5.4

Inés Arnaldos, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, spanische Rechtsanwältin (abogada) der Rechtsabteilung der Interhotelera Española, S.A.U., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien,

5.5

Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, Geschäftsführer der Lorcar Asesores S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien,

5.6

Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria, Spanien, Präsident des Präsident des “Círculo de Empresarios de Gran Canaria” (Unternehmerkreis von Gran Canaria)) und Geschäftsführer der Quesoventura S.L., Telde, Gran Canaria, Spanien.

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig für den Fall, dass eines der vorstehend vorgeschlagenen und von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet

5.7

Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana Gran Canaria, Spanien, Vertreter der Costa Meloneras, S.L.U., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien im Verwaltungsrat der Lopesan Hotel Management, S.L.

als Ersatzmitglied für sämtliche der unter lit. a. bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder zu wählen mit der Maßgabe, dass (1) er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn unter lit. a. bis f. gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen, (2) er seine Stellung als Ersatzmitglied für die dann noch vorhandenen der unter lit. a. bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder zurückerlangt, sobald die Hauptversammlung für das vorzeitig ausgeschiedene und durch ihn ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt, (3) für den Fall, dass mehrere der unter lit. a. bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen, die Weggefallenen in der Reihenfolge unter lit. a. bis f. ersetzt werden, und (4) sich bei einem Eintritt in den Aufsichtsrat die Amtsdauer als Aufsichtsratsmitglied auf die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung beschränkt, in der eine Neuwahl erfolgt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

6.

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen im Zusammenhang mit der virtuellen Abhaltung der Hauptversammlung und der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung

Im Zuge der Neuerungen des Aktiengesetzes hinsichtlich virtueller Hauptversammlungen wurde § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG eingeführt. Nunmehr kann die Satzung selbst vorsehen, dass die Hauptversammlung regelmäßig ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird oder den Vorstand entsprechend dazu ermächtigen. Um die nötige Flexibilität zu ermöglichen, soll die Satzung entsprechend der zweiten Alternative geändert werden, auch wenn die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen aktuell nicht geplant ist. Die Satzungsermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen kann entsprechend § 118a Abs. 3 bis 5 AktG auf längstens fünf Jahre befristet werden.

Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung zudem Fälle bestimmen, in denen Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen können. Hiervon soll auch für den Fall der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch gemacht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

6.1

§ 19 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt vollständig neugefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 21. Juni 2028 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“

6.2

§ 24 Abs. 2 S. 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

Jedem Mitglied des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Aufsichtsratsmitglieds, das die Hauptversammlung leitet, ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn ihm aufgrund rechtlicher Einschränkungen, seines Aufenthalts im Ausland oder seines notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) abgehalten wird.“

7.

Beschlussfassungen über die Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juli 2015 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A., zur Abberufung des Besonderen Vertreters Dr. Norbert Knüppel aus wichtigem Grund sowie zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Besonderen Vertreter

a)

Sachverhalt bzgl. der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

Die Hauptversammlung vom 16. Juli 2015 hatte zu TOP 11 inter alia beschlossen, die Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Obergesellschaften wegen des Erwerbs der Creativ Hotel Catarina S.A. zu einem Kaufpreis von rd. EUR 34 Mio. geltend zu machen. Ferner hat sie Herrn Rechtsanwalt Dr. Norbert Knüppel als Besonderen Vertreter zur Geltendmachung dieser Ansprüche bestellt. Dieser Beschluss wurde zu TOP 12 der Hauptversammlung vom 21. Oktober 2021 vorsorglich noch einmal neugefasst.

Die Creativ Hotel Catarina S.A. wurde bereits im Jahre 2016 für einen Kaufpreis in Höhe von EUR 42,4 Mio., also mit Gewinn von rd. EUR 8,3 Mio., weiterveräußert. Der Besondere Vertreter hielt trotz dieser Weiterveräußerung an der Geltendmachung von Ersatzansprüchen fest, weil er behauptete, die aus einem Teil des Kaufpreises von EUR 30,353 Mio. von der Banco de Sabadell erworbenen Hypotheken und Grundpfandrechte seien nicht werthaltig.

Im Anfechtungsrechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 40 O 75/​15) kam der gerichtlich bestellte Sachverständige von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) im Jahr 2021 zu dem Ergebnis, dass der Wert der Creativ Hotel Catarina S.A. zum Erwerbszeitpunkt nur EUR 24.796.000 betragen habe. Gegen die Feststellung des Gutachters bestehen erhebliche Einwendungen, insb. zur abweichenden Planungsrechnung und zur fehlenden Berücksichtigung der Weiterveräußerung trotz zeitlicher Nähe zum Erwerbsstichtag und zur fehlenden Berücksichtigung des Liquidationswerts, welche Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-6 U 171/​22) sind.

Der Hauptversammlung vom 21. Oktober 2021 erstattete der Besondere Vertreter unter Berücksichtigung des PwC-Gutachtens aus dem selben Jahr einen Bericht, in der er keine eigene Handlungsempfehlung zum weiteren Vorgehen abgab, nachdem er auf erhebliche Prozessrisiken in Bezug auf den Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung des Weiterveräußerungserlöses und des Umstands des nicht bei der LS INVEST AG, sondern bei der IFA Canarias S.L. eingetretenen vermeintlichen Schadens hinwies. Die Hauptversammlung vom 21. Oktober 2021 lehnte daraufhin – ohne die Stimmen der Mehrheitsaktionärin – einen Beschlussvorschlag zur Anweisung zur Erhebung einer Schadenersatzklage in Höhe von EUR 9,204 Mio. mit mehrheitlich gefassten Beschluss ab.

Die Gesellschaft hat inzwischen bei PwC Asesores de Negocios, S.L. in Spanien („PwC Spanien“) ein forensisches Sachverständigengutachten zur Tilgung der erworbenen Darlehen und Werthaltigkeit der hiervon noch nicht getilgten Darlehen eingeholt, aus dem sich ergibt, dass der reinvestierte Kaufpreis bis zur Höhe von EUR 30.596.254 an die Gesellschaft zurückgeflossen ist und die übrigen Darlehen in einer Größenordnung von mindestens EUR 9,339 Mio. einbringlich sein dürften. Dessen Ergebnisse lassen insgesamt wie folgt zusammenfassen:

Demnach beläuft sich das zum Zeitpunkt der Erstellung unseres Gutachtens aufgelaufene wirtschaftliche Ergebnis der Kauf- und Verkaufstransaktion des Unternehmens IFA Catarina auf 30.596.354 Euro. Darüber hinaus schätzen wir, dass der potenziell erzielbare Betrag im Zusammenhang mit der Darlehensübertragungstransaktion zwischen:

i)

der geschätzten potenziellen Einbringlichkeit der Darlehen C und D im Rahmen der laufenden Konkursverfahren, die sich bei vorsichtiger Betrachtungsweise auf mindestens 9.339.173 Euro belaufen würde, zuzüglich eines erheblichen, zum Zeitpunkt dieses Berichts nicht bestimmbaren Teils des Darlehens D, das im Rahmen des Konkursverfahrens von Anfi Sales als „gewöhnlicher Kredit“ eingestuft wurde, in Höhe von 6.739.326 Euro und

ii)

dem Betrag der bis zum Datum dieses Gutachtens aufgelaufenen ordentlichen und Verzugszinsen in Höhe von 20.577.526 Euro liegt.

Vor diesem Hintergrund kann jeglicher Schaden aus dem Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A. nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ausgeschlossen werden.

b)

Tätigkeiten des Besonderen Vertreters

Prozesslüge in einem nicht erforderlichen einstweiligen Verfügungsverfahren

Im Nachgang zur Hauptversammlung vom 21. Oktober 2021 hat die Gesellschaft dem Besonderen Vertreter umfassend zu den im Vorfeld dieser Hauptversammlung bereits erteilten Auskünften über die Darlehenstilgungen bzgl. der von der Banco Sabadell erworbenen Hypothekenforderungen Nachweise zur Verfügung gestellt; ihm reichten jedoch die vorlegten Kontoauszüge nicht als Zahlungsnachweise aus. Ohne weitere Rückfrage hat der Besondere Vertreter vor dem Landgericht Duisburg (Az. 22 O 21/​22) eine einstweilige Verfügung auf Auskunft und Nachweiserteilung erwirkt, wobei er wiederholt bewusst falsch vortrug, ihm seien die Auskünfte nicht erteilt worden. weil die diese Auskünfte enthaltende Datei (deren Inhalt ihm auch schon aus der Hauptversammlung bekannt war), der entsprechenden E-Mail angabewidrig nicht beigefügt gewesen sei. Diesen bewusst unrichtigen Vortrag musste er nach Erlass der einstweiligen Verfügung auf Hinweis der Gesellschaft korrigieren. Das einstweilige Verfügungsverfahren hat sich sodann durch Nachreichen von weiteren Banknachweisen erledigt, die Kosten wurden vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-17 W 27/​22) wegen der Erfüllung des Auskunftsanspruchs seitens der Gesellschaft vor dem Verfahren zur Hälfte den Antragsstellern auferlegt.

Für dieses nach Auffassung der Gesellschaft völlig unnötige und auf Basis falscher Tatsachenbehauptung eingeleitete Verfahren hat die vom Besonderen Vertreter mandatierte Rechtsanwaltsgesellschaft, der er angehörte, gegenüber der Gesellschaft allein EUR 28.080,50 abgerechnet.

Obgleich ihm im Übrigen die von der Gesellschaft erhaltenen Tilgungsleistungen aus den erworbenen Hypothekenforderungen nachgewiesen worden sind, bekundete der Besondere Vertreter noch während des laufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass die Tilgungen für die Höhe des Schadens nach seiner Rechtsauffassung unerheblich seien, so dass auch daher ein valides inhaltliches Bedürfnis für dieses kostenintensive Verfahren zur Verifizierung der Tilgungsnachweise nicht ersichtlich ist.

Abrechnungen der vom Besonderen Vertreter mandatierten und ihm nahestehenden Kanzleien

Der Besondere Vertreter hat die Gesellschaft bei der Rechnungsstellung der von ihm beauftragten Kanzleien darauf hingewiesen, dass ihr kein Prüfungsrecht bzgl. der Rechnungen zustehe, sondern er nach einem Urteil des BGH für die Prüfung der Rechnungen ausschließlich als besonderer Vertreter zuständig sei. Er verweist weiter darauf, dass die Aktiengesellschaft im Fall einer falschen Entscheidung dann gegen den Besonderen Vertreter vorgehen könne (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.06.2021, Az. II ZR 181/​21). Dieser Verweis lässt allerdings die gefährdete Werthaltigkeit der Rückforderungsansprüche außer Acht. Konkret wurde der Besondere Vertreter vom Oberlandesgericht Karlsruhe bereits wegen erkennbar nicht erfolgversprechender Prozessführung in einem anderen Mandat zu Schadenersatzansprüchen in Höhe von EUR 1,1 Mio. verurteilt, was seine Bonität einschränken dürfte (Az. 11 U 11/​19). Die im Bundesanzeiger zugängliche Bilanz der vom ihm mandatierten Kanzlei, der er selbst bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres angehörte, weist im Übrigen zum 30. April 2021 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 7.748.916,59 aus.

Trotz der Unsicherheiten der Rückforderbarkeit und erheblicher Einwendungen der Gesellschaft gegen einzelne Rechnungspositionen war die Gesellschaft aufgrund von prozessualen und vorprozessualen Anerkenntnissen des Besonderen Vertreters gezwungen, an von ihm beauftragte Kanzleien Zahlungen in Höhe von rd. TEUR 252 zu zahlen. Hinzu kommen bereits vor 2018 bezahlte Rechnungen in Höhe von rd. TEUR 120 sowie noch im Streit befindliche Rechnungen des Besonderen Vertreters in ebenfalls sechsstelliger Höhe selbst.

Klageerhebung gegen Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. mit einem Gerichtskostenaufwand in Höhe von EUR 115.653,00

Der Besondere Vertreter hat nunmehr im März 2023 vor dem Landgericht Duisburg (Az. 21 O 20/​23) Schadenersatzklage in Höhe von EUR 9,204 Mio. gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Obergesellschaften erhoben, wofür die formal als Klägerin auftretende Gesellschaft – trotz der Überzeugung der Verwaltung von der Erfolglosigkeit dieser Klage – EUR 115.653 als Kostenvorschuss zu zahlen hat.

Die bereits angefallenen Kosten für die Tätigkeit des Besonderen Vertreters in Höhe von insgesamt mehr als TEUR 500 stehen in keinerlei Angemessenheitsverhältnis zu den Erfolgsaussichten einer solchen Klage.

c)

Gründe für vollständigen Vertrauensverlust

Zusammenfassend hat der Besondere Vertreter das Vertrauen der Verwaltung der Gesellschaft insbesondere aufgrund folgender Sachverhalte zwischenzeitlich verloren:

ständige persönliche und berufsrechtlich als unsachlich zu beanstandende schriftsätzliche Einlassungen gegen Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Rechtsanwälte der Gesellschaft;

die prozessuale Lüge im einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend der Auskünfte zu Tilgungsleistungen;

den in einer Parteianhörung eingeräumten und mit der Vertraulichkeit seines Mandats unvereinbaren Informationsaustausch mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Heidel als Vertreter der Aktionärin Newinvest Asset Beteiligungs GmbH;

die Erhebung einer von ihm zuvor selbst als risikoreich eingeschätzten Klage in Höhe von EUR 9,204 Mio. trotz der erkennbaren fehlenden Wirtschaftlichkeit und des in der Hauptversammlung vom 21. Oktober 2021 artikulierten gegenteiligen Willens der Aktionäre;

die Auswahl von Hilfspersonen als Prozessbevollmächtigte primär aufgrund eigenen Honorarinteresses als Gesellschafter der mandatierten Kanzleien sowie Auswahl einer Kanzlei in bilanzieller Schieflage;

berufsrechtlich zu beanstandende Auswahl der eigenen Kanzlei in Prozessverfahren, die der Besondere Vertreter gegen die Gesellschaft führt; sowie

die missbräuchliche Anerkennung von Honoraransprüchen durch den Besonderen Vertreter in Kenntnis der Beanstandungen der Gesellschaft zu deren Höhe und der Gefährdung der Rückforderungsanspruche wegen eingeschränkter Bonität und damit einhergehende Gefährdung der Vermögensinteressen der Gesellschaft.

d)

Beschlussvorschlag

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

7.1

Die zu TOP 11 der Hauptversammlung vom 16. Juli 2015 und zu TOP 12 der Hauptversammlung vom 21. Oktober 2021 gefassten Geltendmachungsbeschlüsse werden aufgehoben; auf eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und deren beherrschenden Gesellschafter wird im Hinblick auf den in Ansehung der gewinnhaften Weiterveräußerung der Creativ Hotel Catarina S.A. fehlenden Schaden und im Kosteninteresse verzichtet. Mit dieser Beschlussfassung endet das Mandat des Besonderen Vertreters.

7.2

Herr Dr. Norbert Knüppel wird vorsorglich und unabhängig von der Beschlussfassung zu Ziff. 7.1 aus wichtigem Grund abberufen.

7.3

Es wird in (analoger) Anwendung von § 147 Abs. 1 S. 1 AktG der Beschluss gefasst, sämtliche Ersatzansprüche gegen den besonderen Vertreter Dr. Norbert Knüppel aus und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Besonderer Vertreter geltend zu machen, insbesondere in Bezug auf die Einleitung mehrerer nicht notwendiger einstweiliger Verfügungsverfahren sowie die Mandatierung von nahestehenden Kanzleien, fehlerhafte Prüfungen und Anerkenntnisse von Honorarforderungen sowie die Erhebung einer aussichtslosen Schadenersatzklage in Höhe von EUR 9,204 Mio. vor dem Landgericht Duisburg.

III.

Unterlagen für die Hauptversammlung

Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.lopesan.com/​de/​unternehmen/​rechtliche-informationen-lsi/​

zugänglich und liegen in den Räumen der Gesellschaft in Duisburg aus:

die Einberufung mit der Tagesordnung der Hauptversammlung;

der Jahresabschluss der LS INVEST AG und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022;

der zu einem Bericht zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2022;

der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022.

IV.

Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmvertretung

Die Gesellschaft ist gemäß § 121 Abs. 3 AktG als nichtbörsennotierte Gesellschaft nur verpflichtet, in der Einberufung Angaben zu Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung zu machen. Nachfolgende Hinweise erfolgen daher freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

1.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung in deutscher oder englischer Sprache und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der im Anschluss genannten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, d. h. bis zum 15. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen.

LS INVEST AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär (z.B. ein Kreditinstitut oder eine Depotbank) aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes, der in deutscher, spanischer oder englischer Sprache zu erfolgen hat, muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 1. Juni 2023, 00:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) beziehen.

Bedeutung des Nachweisstichtages (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie hierzu nicht von einem Aktionär bevollmächtigt werden. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe

Das Stimmrecht kann persönlich, durch Bevollmächtigte (zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person), durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder per Briefwahl ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen ist für eine rechtzeitige Anmeldung mit Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

a)

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Dies gilt nicht bei den in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten, d. h. bei der Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht kann auf der Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.lopesan.com/​de/​unternehmen/​rechtliche-informationen-lsi/​

heruntergeladen werden. Ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht erhalten die Aktionäre zudem mit der Eintrittskarte nach erfolgter Anmeldung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung oder der Widerruf der Vollmacht, muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder bis zum 21. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse erfolgen:

LS INVEST AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt werden (hierzu nachfolgend unter Buchst. b)).

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

b)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären die Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung durch von ihr benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter an. Um den Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu erleichtern, erhalten sie mit der Eintrittskarte ein Formular. Ein entsprechendes Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.lopesan.com/​de/​unternehmen/​rechtliche-informationen-lsi/​

heruntergeladen werden.

Vollmachten nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf oder Änderungen der Weisungen müssen durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung spätestens am 21. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse erfolgen:

LS INVEST AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist für während der Hauptversammlung anwesende Aktionäre oder Aktionärsvertreter auch noch während der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung, möglich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den Aktionär selbst oder dessen Vertreter) vertreten werden.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.

c)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Der Vorstand hat beschlossen, eine Stimmabgabe mittels Briefwahl vorzusehen. Deshalb kann das Stimmrecht auch, ohne an der Versammlung teilzunehmen, auf diesem Wege ausgeübt werden. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie ihr Widerruf haben schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zu erfolgen. Bevollmächtigte Intermediäre dürfen sich gem. § 135 Abs. 5 Satz 3 AktG der Briefwahlmöglichkeit bedienen. Wie bereits ausgeführt, ist auch in diesen Fällen für eine rechtzeitige Anmeldung mit Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen, selbst wenn der Briefwähler aktienrechtlich kein Teilnehmer der Hauptversammlung ist.

Ein Formular zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.lopesan.com/​de/​unternehmen/​rechtliche-informationen-lsi/​

heruntergeladen werden. Die Aktionäre erhalten ein Formular zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl zudem mit der Eintrittskarte.

Briefwahlstimmen, deren Widerruf oder Änderung können bis zum Ablauf des 21. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), entweder schriftlich per Brief oder auf elektronischem Weg in Textform per E-Mail unter der folgenden Adresse abgegeben werden:

LS INVEST AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Zur Fristwahrung ist der Eingang bei der Gesellschaft entscheidend.

Auch nach Abstimmung per Briefwahl ist ein Aktionär zur persönlichen Teilnahme an der Versammlung berechtigt, sofern er die Teilnahmebedingungen erfüllt. Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter am Zugang zur Versammlung gilt als Widerruf der Briefwahlstimmen.

Im Wege der Briefwahl kann ein Aktionär nur an Abstimmungen über solche Anträge teilnehmen, zu denen es mit dieser Einladung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat oder von Aktionären gibt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

d)

Rangfolge

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet und die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.

Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmachten nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingehen und nicht feststellbar ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden erteilte Briefwahlstimmen oder Vollmachten nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter in folgender Rangfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail und 2. in Papierform.

3.

Recht zur Ergänzung der Tagesordnung

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, das sind 192.308 Stückaktien, erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dieses Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 28. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bestimmte Besitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, derartige Verlangen an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten.

LS INVEST AG
Vorstand
Düsseldorfer Str. 50
47051 Duisburg

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden – unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

4.

Recht auf Gegenanträge und Wahlvorschläge

Die Aktionäre haben das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG zu unterbreiten, ohne dass es hierfür einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG, die (ggf. mit einer Stellungnahme der Verwaltung) auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. bis zum 7. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der im Anschluss genannten Adresse übersandt werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen.

LS INVEST AG
Vorstand
Düsseldorfer Str. 50
47051 Duisburg
E-Mail: finanzen@lsinvestag.com

Gegenanträge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.lopesan.com/​de/​unternehmen/​rechtliche-informationen-lsi/​

unverzüglich veröffentlicht.

Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält.

V.

Zusätzliche (freiwillige) Angaben

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 128.700.000,00 und ist eingeteilt in 49.500.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält hiervon 153.250 eigene Aktien, welche gemäß § 71b AktG nicht stimmberechtigt sind.

Duisburg, im Mai 2023

LS INVEST AG

Der Vorstand

 

 

 

INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ FÜR AKTIONÄRE

Die LS INVEST AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechtes personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Vertreter (Name, Anschrift, Sitz/​Wohnort, eine etwaige E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nr. der Zugangskarte, die Erteilung und den Widerruf etwaiger Stimmrechtsvollmachten, die Stimmabgabe sowie im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichte Fragen). Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Der Zweck der Datenverarbeitung ist die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten durch die LS INVEST AG, die Organisation und Abwicklung der Hauptversammlung und den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten vor und während der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation oder der Bevollmächtigung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c der DSGVO. Daten werden so lange aufbewahrt, wie dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat (z.B. im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten anlässlich der Hauptversammlung).

Die LS INVEST AG bedient sich externer Dienstleister (Hauptversammlungs-Agenturen, Banken, Notare, Rechtsanwälte) für die Ausrichtung der Hauptversammlung und wird diesen zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich, auch personenbezogene Daten zugänglich machen. Mit diesen Dienstleistern wird, soweit erforderlich, ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 28 DSGVO geschlossen. In jedem Fall dürfen die Dienstleister die personenbezogenen Daten der Aktionäre, deren Vertreter ausschließlich im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen bzw. der Durchführung ihres Auftrages verarbeiten und müssen die Daten vertraulich behandeln. Eine Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.

Ihnen, unseren Aktionären, und deren Vertretern steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO sowie auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO zu. Diese Rechte können Sie unmittelbar gegenüber folgender Kontaktadresse geltend machen:

LS INVEST AG
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Yaiza García Suárez, José Alba Pérez
Düsseldorfer Str. 50
47051 Duisburg
Fax: +49 (0) 2 03 9 92 76 92

Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

LS INVEST AG
Datenschutzbeauftragter
Düsseldorfer Str. 50
47051 Duisburg
Fax: +49 (0) 2 03 9 92 76 92

Comments are closed.