LTA Technologie AG – außerordentliche Hauptversammlung 2016

LTA Technologie AG

Wiesbaden

Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung

Samstag, den 23. Juli 2016, 16.00 Uhr,

in den
Katharinenhof im Uferpalais
Brauereihof 19
13585 Berlin

Außerordentliche Hauptversammlung

Vorbemerkungen zur Teilnahme an der a.o. Hauptversammlung
Gemäß § 17 der Satzung der LTA Technologie AG sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Auf eine gesetzte Anmeldefrist wird verzichtet, so dass eingetragene Aktionäre auch ohne vorherige Anmeldung an der Hauptversammlung teilnehmen dürfen.

I. TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals von 50.000,00 €

2.

Sonstiges/Aussprache

II. AUSGESTALTUNG MIT BESCHLUSSFORMULIERUNGEN

TOP 1:

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals von 50.000,00 €

Erläuterung: Auf der 6. Ordentlichen Hauptversammlung haben die Aktionäre die Schaffung eines genehmigten Kapitals i.H.v. 25.000,00 EUR beschlossen. Da von diesem bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Beschlussfassung kein Gebrauch gemacht wurde, ist es nunmehr verfallen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, ein neues genehmigtes Kapital i.H.v. 50.000,00 EUR zu schaffen, um den satzungsgemäßen Rahmen für einen weiteren Ausbau der Aktivitäten der Gesellschaft zu schaffen. Mit dem Kooperationsvertrag mit CargoLifter bei gleichzeitiger Möglichkeit auch unabhängig davon eigenes Geschäft aufzubauen, hat die Gesellschaft die Voraussetzungen geschaffen ihre Zukunft wieder aktiv zu gestalten. Um dies zügig vorantreiben zu können, ist es erforderlich die Gesellschaft mit den nötigen Mitteln dafür auszustatten. Die Schaffung eines genehmigten Kapitals ist dafür ein notwendiger erster Schritt.

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ein wichtiges Recht, das auch wir nicht inhaltlich antasten wollen und werden. Für kleine, nicht börsennotierte Aktiengesellschaften kann es aber aus verwaltungstechnischen Gründen sinnvoll sein, dieses Recht formal ausschließen zu können, da diese kleinen AGs nicht über die Möglichkeiten und Mechanismen der großen Konsortialbanken verfügen, die üblicherweise Kapitalmaßnahmen für große Aktiengesellschaften organisieren.

Dies hat in unserem Fall den Vorteil, dass die Gesellschaft die Kapitalerhöhung nicht in Einzelabstimmung mit allen Einzelaktionären vollziehen muss, sondern zunächst die Abwicklung der beabsichtigten Tranche mit allen rechtlichen und formalen Notwendigkeiten sowie der Eintragung ins Handelsregister in dem Ihnen bereits bekannten Verfahren mit einem Treuhänder oder Finanzinvestor durchführen kann, der sich verpflichtet die Aktien dann im zweiten Schritt zu vorher festgelegten Konditionen an die Einzelaktionäre abzugeben. Also auch zu den Konditionen, die einem direkten Bezugsrecht entsprächen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss über die Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals durch Satzungsänderung in § 5 Abs. 8 zu fassen:

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zu fünf Jahre nach Eintragung des Ermächtigungsbeschlusses der Gesellschaft im Handelsregister einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 50.000,00 € durch Ausgabe neuer Namensaktien gegen Geldeinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung festzusetzen und insoweit die Regelungen der Satzung zu ändern.

Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung von 75 % des vertretenen Kapitals.

TOP 2:

Sonstiges/Aussprache

III. TEILNAHMEBEDINGUNGEN:

Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung bei der Gesellschaft im Aktionärsbuch eingetragen sind. Anmeldungen sowie Vollmachts- und Weisungserteilung zur Hauptversammlung können per Fax an 06421 / 58 08 252 an die Aktionärsbetreuung, per E-Mail-Anhang an: hilgenberg@lta-technologie.de oder auf dem Briefweg erfolgen.

Sollten Sie eine dritte Person bevollmächtigen, genügt es, das Original der bevollmächtigten Person mitzugeben. Sie erleichtern uns aber die Vorbereitung und effiziente Abwicklung der Versammlung, wenn Sie die Vollmacht und Weisungen vorab der Aktionärsbetreuung zukommen lassen!
Denken Sie bitte daran, dass Sie sich an der Zugangskontrolle zur Versammlung mit einem Personalausweis/Reisepass legitimieren müssen. Dasselbe gilt für die von Ihnen bevollmächtigte Person.

IV. GEGENANTRÄGE/WAHLVORSCHLÄGE

Gegenanträge von Aktionären sind bis zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung an die folgende Anschrift zu richten:

ACHTUNG!!! Geänderte Adresse:

LTA Technologie AG, Aktionärsbetreuung
Ockershäuser Allee 51, 35037 Marburg
oder per E-Mail an: hilgenberg@lta-technologie.de
oder per Fax: 06421 / 58 08 252

Rechtzeitig eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge werden den Aktionären per E-Mail bzw. Briefpost zugänglich gemacht.

 

Wiesbaden, 17.06.2016

LTA Technologie AG

Der Vorstand

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