LTA Technologie AGWiesbadenEinladung zur 14. ordentlichen Hauptversammlungam Samstag, den 05. Mai 2017, 11.00 Uhr,
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr 2016/2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands. |
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017 |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 |
4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017 |
5. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats |
6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals von 75.000,00 €. |
7. |
Beschlussfassung über die Änderung der Einberufungsmodalitäten zur Hauptversammlung |
8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Änderung der Satzung gemäß der vorgenannten Beschlüssen |
9. |
Sonstiges/Aussprache |
II: AUSGESTALTUNG MIT BESCHLUSSFORMULIERUNGEN
Zu TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr 2016/2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands.
Zu TOP 2:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017
Die Verwaltung schlägt vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016/2017 Entlastung zu erteilen. |
Zu TOP 3:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017
Die Verwaltung schlägt vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016/2017 Entlastung zu erteilen. |
Zu TOP 4:
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017
Erläuterung: Die LTA Technologie AG erfüllt derzeit die Voraussetzung einer kleinen Aktiengesellschaft im Sinne des § 267 HGB. Eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses besteht damit nicht.
Die Verwaltung schlägt vor, auf die Wahl eines Abschlussprüfers zu verzichten. |
Zu TOP 5
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats
Erläuterung: Laut Satzung (§12) erhält der Aufsichtsrat eine Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe der Hauptversammlung, die auf das betreffende Geschäftsjahr folgt, vom Vorstand vorgeschlagen werden muss. In Fortführung der Regelungen der vergangenen Jahre und in Anbetracht des Verlaufs des Geschäftsjahres und der Situation der Gesellschaft schlägt der Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat vor:
Der Aufsichtsrat erhält für das Geschäftsjahr 2016/2017 keine Vergütung. |
Zu TOP 6
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals von 75.000,00 €.
Erläuterung: Auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 23.07.2016 haben die Aktionäre die Schaffung eines genehmigten Kapitals i.H.v. 50.000,00 EUR beschlossen. Von diesem genehmigten Kapital wurde in zwei Tranchen von je 25.000 EUR bzw. neuen Aktien mit den Beschlüssen vom 11.11.2016 und 02.11.2017 Gebrauch gemacht. Es ist damit verbraucht. Da es sich bei der Schaffung genehmigten Kapitals um einen sog. Vorratsbeschluss handelt, welcher der Unternehmensleitung ermöglicht, in einem Zeitraum von fünf Jahren davon Gebrauch zu machen, wenn dies von der Unternehmensentwicklung angebracht ist, ist es sinnvoll, diesen Beschluss zu fassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, ein neues genehmigtes Kapital i.H.v. 75.000,00 EUR zu schaffen, um den satzungsgemäßen Rahmen für einen weiteren Ausbau der Aktivitäten der Gesellschaft zu schaffen. Die Ausgestaltung der Inhalte und Voraussetzungen der Nutzung des genehmigten Kapitals entsprechen den bisherigen Beschlussfassungen. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung von 75 % des auf der Hauptversammlung vertretenen Kapitals.
Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss über die Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals durch Satzungsänderung in § 5 Abs. 8 zu fassen:
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zu fünf Jahre nach Eintragung des Ermächtigungsbeschlusses der Gesellschaft im Handelsregister einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 75.000,00 € durch Ausgabe neuer Namensaktien gegen Geldeinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung festzusetzen und insoweit die Regelungen der Satzung zu ändern. |
Zu TOP 7:
Beschlussfassung über die Änderung der Einberufungsmodalitäten zur Hauptversammlung
Erläuterung: Die aktuell gültige Satzung entspricht im Punkt Einberufung der Hauptversammlung (§14 Abs. 3) nicht mehr den in den letzten Jahren geänderten und deutlich vereinfachten gesetzlichen Möglichkeiten und modernen Verfahrensweisen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschluss zu fassen:
Die alte Formulierung § 15 Ort und Einberufung, Abs. 3.:
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch eine mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag für Namensaktien (§17) zu veröffentlichende Bekanntmachung, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Hinterlegung nicht mitzurechnen sind. |
durch die neue Formulierung § 15 Ort und Einberufung, Abs. 3. zu ersetzen:
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat mittels Brief, E-Mail oder auf anderem auch öffentlichem Wege mit einer Frist von einem Monat einberufen. |
Zu TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Änderung der Satzung gemäß den vorgenannten Beschlüssen
Erläuterung: Dies ist eine rein technische Beschlussfassung als Folge der vorstehenden Beschlüsse, die die Organe in die Lage versetzen soll, zum gegebenen Zeitpunkt insbesondere die Anpassung des Grundkapitals in der Satzung vornehmen zu können, wenn von dem genehmigen Kapital Gebrauch gemacht werden soll.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung in § 5 (Einteilung des Grundkapitals in Aktien/Namensaktien) Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 14 Abs.3 (Einberufung der Hauptversammlung) entsprechend der Durchführung zu der in TOP 6 beschlossenen bedingten Kapitalerhöhung sowie der in TOP 7 beschlossenen Änderung der Einberufungsmodalitäten der Hauptversammlung zu ändern bzw. anzupassen, soweit diese durchgeführt wurde. |
Zu TOP 9
Sonstiges/Aussprache
III. TEILNAHMEBEDINGUNGEN:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung bei der Gesellschaft im Aktionärsbuch eingetragen sind. Anmeldungen sowie Vollmacht- und Weisungserteilung zur Hauptversammlung können online (https://cl3.online-daten-service.de/lta-online), per Fax an 06421/5808252 an die Aktionärsbetreuung, per E-Mail-Anhang an: hilgenberg@lta-technologie.de oder auf dem Postweg erfolgen.
Sollten Sie eine dritte Person bevollmächtigten, genügt es, das Original der bevollmächtigten Person mitzugeben. Sie erleichtern uns aber die Vorbereitung und effiziente Abwicklung der Versammlung, wenn Sie die Vollmacht und Weisungen vorab der Aktionärsbetreuung zukommen lassen! Denken Sie bitte daran, dass Sie sich an der Zugangskontrolle zur Versammlung mit einem Personalausweis/Reisepass legitimieren müssen. Dasselbe gilt für die von Ihnen bevollmächtigte Person.
IV. GEGENANTRÄGE
Gegenanträge von Aktionären sind bis zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung an die folgende Anschrift zu richten:
LTA Technologie AG, Aktionärsbetreuung Ockershäuser Allee 51, 35037 Marburg oder per E-Mail an: hilgenberg@lta-technologie.de oder per Fax: 06421 / 58 08 252 |
Rechtzeitig eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge werden den Aktionären per E-Mail bzw. Briefpost zugänglich gemacht.
Wiesbaden, den 03. April 2018
LTA Technologie AG
Der Vorstand