Ludwig Beck am Rathauseck – Ordentliche Hauptversammlung

LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft

München

– ISIN DE0005199905 /​ Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 –

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

am

Dienstag, den 31. Mai 2022, 10.00 Uhr,

in München ein, die ausschließlich als

virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)

abgehalten wird.

 
I.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Vor dem Hintergrund der nach wie vor anhaltenden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand
entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten in Anwesenheit unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten
Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Marienplatz 11, 80327 München, ausschließlich
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung
über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen.
Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern möglich (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters). Die gesamte
Hauptversammlung wird im zugangsgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („Online-Service“) unter

https:/​/​kaufhaus.ludwigbeck.de/​unternehmen/​investor-relations/​corporate-events/​hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen. Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom
27. März 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, Seite 570) in der durch das Gesetz
zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter
Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie
im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 67, Seite
3332) geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 I Nr. 63, Seite 4153) bis zum 31. August
2022 verlängert wurde („COVID-19-Gesetz“).

Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung werden in Abschnitt IV. dieser Einladung näher erläutert.

II.

Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses,
der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2021, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2021

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2022 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses
– vor, die BTU Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs.
7 WpHG des Geschäftsjahres 2022 und 2023 zu bestellen, sofern eine solche prüferische
Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung
des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission) auferlegt wurde.

5.

Billigung des Vergütungsberichts

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor,
dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich
einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben. Nach der Übergangsvorschrift
in § 26j Abs. 2 des EGAktG ist ein Vergütungsbericht erstmals für das Geschäftsjahr
2021 zu erstellen. Die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Abs. 4 AktG hat in
der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2022 zu erfolgen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.

Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist in dieser Einladung
in Abschnitt III. abgedruckt und ist seit Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
und bis zu deren Ablauf auch im Internet unter

https:/​/​kaufhaus.ludwigbeck.de/​unternehmen/​investor-relations/​corporate-events/​hauptversammlung

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

 
III.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 hat folgenden Inhalt:

I.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Der Aufsichtsrat der LUDWIG BECK AG hat in seiner Sitzung vom 24. März 2021 ein neues
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Ludwig Beck AG (das „Vergütungssystem„) beschlossen. Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des § 87a Abs. 1
AktG und berücksichtigt die diesbezüglichen Empfehlungen des Deutscher Corporate Governance
Kodex. Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem am 17. Mai 2021 mit einer Mehrheit
von 99,02 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Die im Geschäftsjahr 2021 geltenden
Vorstandsdienstverträge wurden zu einem Zeitpunkt geschlossen, bevor der Aufsichtsrat
das Vergütungssystem beschlossen hat. Sie entsprechen bereits weitgehend den Vorgaben
des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem gilt für alle Vergütungsentscheidungen
des Aufsichtsrats (insbesondere den Neuabschluss und die Verlängerung von Vorstands-Anstellungsverträgen
sowie die Änderung bestehender oder künftiger Vorstands-Anstellungsverträge), die
nach der ordentlichen Hauptversammlung 2021 getroffen werden. Abweichungen vom Vergütungssystem
hat es im Geschäftsjahr 2021 (nach der ordentlichen Hauptversammlung 2021) nicht gegeben.

1.

Grundsätze des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem der LUDWIG BECK AG ist insgesamt auf eine langfristige und nachhaltige
Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Es setzt für die einzelnen Vorstandsmitglieder
und den Vorstand in seiner Gesamtheit durch eine gewichtige variable Vergütung deutliche
Leistungsanreize, ohne dadurch unverhältnismäßige Risiken zu begründen.

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine feste Grundvergütung und eine variable Vergütung.
Die variable Vergütung teilt sich in einen auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage
beruhenden Long Term Incentive („LTI“) und eine im Ermessen des Aufsichtsrats stehende
Sondertantieme als Short Term Incentive („STI“) auf. Des Weiteren werden den Vorstandsmitgliedern
Nebenleistungen gewährt.

Der Schwerpunkt der Vergütung liegt auf der festen Grundvergütung. Innerhalb der variablen
Vergütung liegt der Schwerpunkt auf dem LTI, zumal der STI nicht regelmäßig, sondern
nur im Ausnahmefall zur Honorierung besonderer Leistungen gewährt wird.

2.

Vergütung und Geschäftsstrategie

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf die Geschäftsstrategie und die langfristige
Entwicklung der LUDWIG BECK AG ausgerichtet. Ludwig Beck strebt die dauerhafte Festigung
seiner vorderen Position unter den führenden Modekaufhäusern Deutschlands an. Oberstes
Strategieziel der LUDWIG BECK AG ist dabei die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
durch profitables Wachstum, sowohl online als auch stationär. Das Vergütungssystem
fördert die Umsetzung dieser Strategie durch ambitionierte Performance-Ziele. Insbesondere
der LTI ist auf ein kontinuierliches und nachhaltiges Umsatzwachstum bei gleichzeitiger
Steigerung der Profitabilität ausgerichtet und trägt damit zu einer positiven, langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft und zur Erreichung des obersten Strategieziels maßgeblich
bei.

Die folgende Übersicht enthält eine stichwortartige Beschreibung der wesentlichen
in den folgenden Abschnitten im Einzelnen erläuterten Vergütungsbestandteile sowie
Erläuterungen, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft und
die Unternehmensstrategie fördert:

Vergütungsbestandteil Ausgestaltung Strategiebezug
Feste Grundvergütung
Festes Jahresgehalt fixe Vergütung, die in zwölf gleichen Raten jeweils am Monatsende bezahlt wird. Gewinnung und Bindung qualifizierter Vorstandsmitglieder durch Gewährung einer wettbewerbsfähigen
Vergütung
Nebenleistungen Dienstwagen, dienstliches Mobiltelefon, dienstliches Tablet, Versicherungsschutz (Unfallversicherung
und D&O-Versicherung) sowie Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Variable Vergütung
STI (Sondertantieme)

Nur im Ausnahmefall nach dem Ermessen des Aufsichtsrats gewährte Sondertantieme

Abhängig vom Erreichen besonderer finanzieller und besonderer nichtfinanzieller Ziele

Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung: 0% bis 50 %

Auszahlung am Ende des Kalendermonats, in dem der Aufsichtsrat die Entscheidung über
die Gewährung der Sondertantieme getroffen hat, frühestens zehn Tage nach Feststellung
des Jahresabschlusses für das betroffene Geschäftsjahr in bar

Incentivierung der Vorstandsmitglieder durch Honorierung besonderer Leistungen

Anreiz für Vorstandsmitglieder durch das Erreichen besonderer finanzieller Ziele (etwa
eines unerwartet hohen Konzernumsatzes oder Konzernergebnisses) oder besonderer nichtfinanzieller
Ziele (persönliche oder kollektive Leistungen der Vorstandsmitglieder oder Nachhaltigkeitsaspekte)
zur Erreichung der Strategieziele von Ludwig Beck beizutragen

LTI

Variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung

Abhängig von der durchschnittlichen Konzernumsatzrendite der Gesellschaft während
der letzten drei Geschäftsjahre

Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung: 10% bis 40 %

Auszahlung zehn Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses
in bar

Anreize zur Förderung der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts durch profitables
Wachstum bei gleichzeitiger Steigerung der Profitabilität
Sonstiges
Malus und Clawback1 Möglichkeit zum vollständigen oder teilweisen Einbehalt (Malus) oder zur Rückforderung
(Clawback) der variablen Vergütung
Anreiz zur Sicherstellung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung und zur Vermeidung
des Eingehens unangemessener Risiken
Maximalvergütung Betragsmäßige Höchstgrenze aller Vergütungskomponenten Begrenzung der Vorstandsvergütung zur Sicherstellung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
und zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten für die Gesellschaft

1 Eine solche Regelung enthielt für das Geschäftsjahr 2021 nur der Anstellungsvertrag
des Vorstandsvorsitzenden, Christian Greiner, nicht aber der Anstellungsvertrag des
Vorstandsmitglieds Jens Schott

3.

Zusammensetzung der Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus fixen Bestandteilen (festes Jahresgehalt
und Nebenleistungen) und variablen Bestandteilen (LTI und STI), deren Summe die Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds bildet.

Die Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus dem festen Jahresgehalt,
dem Zielwert des LTI (bei Erreichen einer Konzernumsatzrendite von mehr als 4 %) und
dem Wert der Nebenleistungen in Höhe eines Betrags von bis zu T€ 50 p.a. zusammen.

Die Gesamtvergütung setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen:

a)

Festes Jahresgehalt

Die feste jährliche Grundvergütung ist unter Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft
am Verantwortungsbereich und der individuellen Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
ausgerichtet. Sie hat an der Ziel-Gesamtvergütung (festes Jahresgehalt, Ziel-LTI und
Nebenleistungen) beim Vorstandsvorsitzenden einen Anteil von rund 65 % und bei ordentlichen
Vorstandsmitgliedern einen Anteil von rund 55 %.

Im Geschäftsjahr 2021 verzichteten die Vorstandsmitglieder aufgrund der COVID-19-Pandemie
und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft auf einen
Teil der ihnen zustehenden Fixvergütung. Herr Greiner verzichtete auf T€ 39 und Herr
Schott auf T€ 21. Für das Geschäftsjahr 2021 wurde Herrn Christian Greiner ein festes
Jahresgehalt in Höhe von T€ 347 und Herrn Jens Schott ein solches in Höhe von T€ 185
(jeweils unter Berücksichtigung des vorstehend erwähnten Verzichts) gezahlt.

b)

LTI

Der LTI hat an der Ziel-Gesamtvergütung (festes Jahresgehalt, Ziel-LTI und Nebenleistungen)
sowohl beim Vorstandsvorsitzenden als auch bei den ordentlichen Vorstandsmitgliedern
einen Anteil von rund 10% bis 40 %.

Die Höhe des zu gewährenden LTI („LTI-Auszahlungsbetrag“) ist in Abhängigkeit von
der erreichten durchschnittlichen Konzernumsatzrendite der letzten drei Geschäftsjahre
zu ermitteln. Ziel ist eine durchschnittliche Konzernumsatzrendite der letzten drei
Geschäftsjahre in Höhe von mehr als 4 %. Wird dieser Zielwert erreicht, erhält das
Vorstandsmitglied einen LTI, der beim Vorstandsvorsitzenden rund 25 % und bei ordentlichen
Vorstandsmitgliedern rund 30 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmacht („Ziel-LTI“). Wird
der Zielwert unterschritten, so vermindert sich der LTI-Auszahlungsbetrag je Prozentpunkt
um einen bestimmten Betrag, der zwischen 25 % und 35 % des Ziel-LTI beträgt. Beläuft
sich die durchschnittliche Konzernumsatzrendite der letzten drei Geschäftsjahre auf
lediglich 2 % oder weniger, steht den Mitgliedern des Vorstands kein Anspruch auf
LTI zu. Übersteigt die durchschnittliche Konzernumsatzrendite der letzten drei Geschäftsjahre
5 %, erhält das Vorstandsmitglied einen LTI-Auszahlungsbetrag, der den Ziel-LTI um
mindestens 35 % und maximal 50 % übersteigt.

Für das Geschäftsjahr 2021 wurde den beiden Vorstandsmitgliedern kein LTI gewährt.
Aufgrund der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in den Geschäftsjahren 2020
und 2021 auf das operative Geschäft von LUDWIG BECK betrug die durchschnittliche Konzernumsatzrendite
der letzten drei Jahre -0,9%. Somit entstand kein „LTI-Auszahlungsanspruch“.

c)

STI

Beim STI handelt es sich um eine Sondertantieme, die nur im Ausnahmefall zur Honorierung
besonderer Leistungen nach dem Ermessen des Aufsichtsrats gewährt wird. Da die Sondertantieme
nur im Ausnahmefall gewährt wird, ist sie nicht Bestandteil der Ziel-Gesamtvergütung.
Ihr Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung (festes Jahresgehalt, Ziel-LTI und Nebenleistungen)
beträgt sowohl beim Vorstandsvorsitzenden als auch bei ordentlichen Vorstandsmitgliedern
zwischen 0 % und knapp 50 %. Der hohe Prozentsatz von knapp 50 % kann allerdings nur
dann erreicht werden, wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein LTI gewährt wird.
Denn der Betrag des LTI und der Sondertantieme dürfen zusammen nicht mehr als knapp
50 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmachen. Der STI-Auszahlungsbetrag darf den LTI-Auszahlungsbetrag
nicht überschreiten, es sei denn, der STI wird für das Erreichen langfristig orientierter
Ziele gewährt. Der STI kann vom Aufsichtsrat sowohl für das Erreichen besonderer finanzieller
als auch für das Erreichen besonderer nichtfinanzieller Ziele gewährt werden.

Für das Geschäftsjahr 2021 wurde den beiden Vorstandsmitgliedern kein STI gewährt.
Aufgrund der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in den Geschäftsjahren 2020
und 2021 auf die Ertragslage des Konzerns sah der Aufsichtsrat die Zahlung eines STI
als nicht angemessen an.

d)

Nebenleistungen

Die Vorstandsmitglieder erhielten zudem im und für das Geschäftsjahr 2021 Sach- und
sonstige Bezüge (Nebenleistungen). Den Vorstandsmitgliedern wird bis zur Beendigung
ihrer Vorstandstätigkeit ein ihrer Position angemessener Dienstwagen zur dienstlichen
und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird den Vorstandsmitgliedern
ein dienstliches Mobiltelefon und ein dienstliches Tablet kostenlos zur Verfügung
gestellt. Ferner wird ihnen kostenlos Versicherungsschutz (Unfallversicherung und
D&O-Versicherung) gewährt und sie erhalten einen Zuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung.
Im und für das Geschäftsjahr 2021 wurden Herrn Greiner Nebenleistungen in Höhe von
T€ 15 und Herrn Schott in Höhe von T€ 9 gewährt.

e)

Sonstiges

Die Vorstandsmitglieder erhalten neben der Vergütung für ihre Tätigkeit als Vorstand
der LUDWIG BECK AG keine weiteren Vergütungen für die Wahrnehmung von Geschäftsführungs-
oder Aufsichtsratstätigkeiten in anderen Unternehmen, an denen die LUDWIG BECK AG
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Altersversorgungszusagen wurden den beiden amtierenden Vorstandsmitgliedern nicht
erteilt, wohl aber früher amtierenden Vorstandsmitgliedern.

Es existieren keine Aktienoptionsprogramme und es werden auch keine aktienbasierten
Vergütungen gewährt.

Die Vergütungsbestandteile werden den Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme der Nebenleistungen
in bar gewährt.

4.

Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze
für die Summe aus fester Grundvergütung, kurzfristiger variabler Vergütungskomponente
(STI), langfristiger variabler Vergütungskomponente (LTI) und Nebenleistungen festgelegt.
Im Geschäftsjahr 2021 betrug die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden Christian
Greiner T€ 800 und für das Vorstandsmitglied Jens Schott T€ 500. Die den beiden Vorstandsmitgliedern
im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung (siehe dazu im Einzelnen
unten im Abschnitt I.7) lag deutlich unter den genannten Beträgen, weshalb die Maximalvergütung
jeweils eingehalten wurde.

5.

Weitere vergütungsrelevante Regelungen

a)

Malus und Clawback

Der Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden enthält eine Malus- und Clawback-Regelung,
die auf die gesamte variable Vergütung (LTI und STI) Anwendung findet.

Sofern der Vorstandsvorsitzende vorsätzlich gegen eine wesentliche Sorgfaltspflicht
nach § 93 AktG oder eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht verstößt, kann der
Aufsichtsrat die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung, welche für das Geschäftsjahr,
in dem der Verstoß stattgefunden hat, gewährt werden soll, nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen teilweise oder vollständig auf Null reduzieren („Einbehaltungsrecht“ oder
„Malus“).

Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat unter den vorgenannten Voraussetzungen auch den
Bruttobetrag einer bereits ausbezahlten variablen Vergütung, welche für das Geschäftsjahr,
in dem der Verstoß stattgefunden hat, gewährt worden ist, nach pflichtgemäßem Ermessen
teilweise oder vollständig zurückfordern („Rückforderungsrecht“ oder „Clawback“).

Im Geschäftsjahr 2021 lagen keine Umstände vor, die eine Anwendung der Malus- oder
Clawback-Regelung gerechtfertigt hätten. Der Aufsichtsrat hat daher von der Möglichkeit
zum Einbehalt oder der Rückforderung der variablen Vergütung gegenüber Herrn Greiner
keinen Gebrauch gemacht.

Der im Geschäftsjahr 2021 geltende Anstellungsvertrag von Herrn Schott enthielt noch
keine Malus- oder Clawback-Regelung, da er noch auf dem früheren Vergütungssystem
beruhte. Der Aufsichtsrat hat am 15. Dezember 2021 beschlossen, Herrn Schott mit Wirkung
ab dem 1. September 2022 für die Dauer von drei weiteren Jahren zum Vorstandsmitglied
zu bestellen und einen neuen Anstellungsvertrag zu schließen. Der ab dem 1. September
2022 geltende Anstellungsvertrag von Herrn Schott enthält eine dem Vergütungssystem
entsprechende Malus- und Clawback-Regelung.

b)

Keine Leistungszusagen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit

Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder sehen keine Abfindungszahlungen oder
anderweitigen Leistungszusagen für den Fall der regulären oder vorzeitigen Beendigung
der Tätigkeit vor.

Altersversorgungszusagen wurden den amtierenden Vorstandsmitgliedern nicht gewährt,
wohl aber früher amtierenden Vorstandsmitgliedern.

Im Geschäftsjahr 2021 kam es zu keiner Veränderung im Vorstand, weshalb keine Leistungen
für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds gewährt oder geschuldet wurden.

6.

Keine Leistungen von Dritten

Im Geschäftsjahr 2021 wurde keinem Vorstandsmitglied eine Vergütung von Dritten im
Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.

7.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Die nachfolgende Tabelle enthält die den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern
gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Dementsprechend
enthält die Tabelle alle Beträge, die den amtierenden Vorstandsmitgliedern tatsächlich
im Geschäftsjahr 2021 zugeflossen sind (gewährte Vergütung) sowie alle fälligen, aber
im Geschäftsjahr 2021 nicht zugeflossenen Vergütungsbestandteile (geschuldete Vergütung).

Gewährte und geschuldete Vergütung

in T€

Christian Greiner Jens Schott
2021 In % der Gesamt-
vergütung
2020 In % der Gesamt-
vergütung
2021 In % der Gesamt-
vergütung
2020 In % der Gesamt-
vergütung
Festes Jahresgehalt2 347 96 283 54 185 95 171 87
Nebenleistungen 15 4 16 3 9 5 6 3
Summe fester Grundvergütung 362 100 299 57 194 100 177 90
STI 0 0 0 0 0 0 0 0
LTI 0 0 233 43 0 0 20 10
Summe variable Vergütung 0 0 223 43 0 0 20 10
Gesamtvergütung 362 100 522 100 194 100 197 100

Dem früheren Vorstandsmitglied Dieter Münch wurden im Geschäftsjahr 2021 Versorgungsleistungen
(Rentenzahlungen) in Höhe von T€ 104 (Vorjahr: T€ 104) ausgezahlt. Einem früheren
Vorstandsmitglied wurden im Geschäftsjahr Versorgungsleistungen (einmalige Kapitalauszahlung)
in Höhe von T€ 383 (Vorjahr: T€ 0) ausgezahlt. Die LUDWIG BECK AG hat die Beiträge
für diese Versorgungsleistungen während der aktiven Dienstzeit bis zur Vollendung
des 63. Lebensjahres geleistet. Der Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen für
ehemalige Vorstandsmitglieder beläuft sich auf T€ 3.100. Laufende Renten sind indexiert.
Im Übrigen wurde früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 eine Vergütung
weder gewährt noch geschuldet.

2 Unter Berücksichtigung des Verzichts der Vorstandsmitglieder auf einen Teil des festen
Jahresgehalts aufgrund der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche
Situation der Gesellschaft

II.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12a der Satzung der Gesellschaft
festgesetzt. Die Hauptversammlung hat die in § 12a der Satzung der Gesellschaft geregelte
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und das der Vergütung zugrundeliegende
Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
am 17. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,07 % der abgegebenen Stimmen bestätigt.

Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sieht eine reine Festvergütung
vor. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats als weiteren Bestandteil
der Vergütung den rechnerischen Pro-Kopf-Anteil der Versicherungsprämie für eine im
Namen der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
die die Gesellschaft trägt. Variable Vergütungsbestandteile oder eine aktienbasierte
Vergütung existieren nicht.

Die Aufsichtsratsvergütung setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Mitglieder
des Aufsichtsrats erhalten für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von T€ 25,
der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält T€ 50 und der stellvertretende Vorsitzende
T€ 37,5. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten Aufsichtsratsmitglieder
eine zusätzliche Vergütung in Höhe von T€ 2,5 pro Geschäftsjahr und pro Ausschussmitgliedschaft.
Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält T€ 5 als zusätzliche Vergütung pro Geschäftsjahr.
Wie schon im Vorjahr verzichtete der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 auf 20% seiner
Gesamtvergütung.

Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer bei Wahrnehmung
ihres Amtes entstandenen Auslagen (insbesondere Reisekosten). Die LUDWIG BECK AG gewährt
den Aufsichtsratsmitgliedern darüber hinaus den rechnerischen Pro-Kopf-Anteil der
Versicherungsprämie für eine im Namen der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
als weiteren Bestandteil der Vergütung.

Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht,
dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen
und Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche
Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum
einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft leistet.

Die feste Vergütung wird mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig.

Die nachfolgende Tabelle enthält die den amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für
das Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung3:

In T€ Festver-

gütung

In % der Gesamt-

vergütung

Vergütung

Ausschuss-

tätigkeit

In % der Gesamt-

vergütung

Gesamt-

vergütung

Dr. Bruno Sälzer (2021) 40,0 87,0 6,0 13,0 46,0
(2020) 28,3 88,4 3,7 11,6 32,0
Sandra Pabst (2021) 30,0 93,8 2,0 6,2 32,0
(2020) 30,0 93,8 2,0 6,2 32,0
Clarissa Käfer (2021) 20,0 76,9 6,0 23,1 26,0
(2020) 20,0 76,9 6,0 23,1 26,0
Josef Schmid (2021) 20,0 90,9 2,0 9,1 22,0
(2020) 8,3 90,2 0,9 9,8 9,2
Michael Neumaier (2021) 20,0 100,0 0,0 0,0 20,0
(2020) 20,0 100,0 0,0 0,0 20,0
Michael Eckhoff (2021) 20,0 100,0 0,0 0,0 20,0
(2020) 20,0 100,0 0,0 0,0 20,0
Gesamt 2021 150,0 90,4 16,0 9,6 166,0
Gesamt 2020 126,6 90,9 12,6 9,1 139,2

3 Ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats wurde für das Geschäftsjahr 2021 keine Vergütung
gewährt oder geschuldet

III.

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung
von LUDWIG BECK, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten zwei Geschäftsjahre
dar.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der Entwicklung des Jahresüberschusses der LUDWIG
BECK AG dargestellt.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.

Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die
Belegschaft von LUDWIG BECK in Deutschland abgestellt, zu der im Geschäftsjahr 2021
durchschnittlich 255 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) zählten. Die durchschnittliche
Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für
Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche
dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile. Somit
entspricht, im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch
die Vergütung der Arbeitnehmer im Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Die folgende Tabelle stellt die Werte in einer Weise dar, die einen Vergleich ermöglicht:

Geschäftsjahr 2020 2021 Veränderung

2020 /​ 2021 in %

Ertragsentwicklung (in Mio. €)
Jahresfehlbetrag gemäß HGB -10,9 -1,3 +88
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer (in T€)
Belegschaft in Deutschland 54 52 -3,7
Vorstandsvergütung (in T€)
Christian Greiner 522 363 -30
Jens Schott 197 194 -2
Aufsichtsratsvergütung (in T€)
Dr. Bruno Sälzer4 32 46 +44
Sandra Pabst 32 32 0
Clarissa Käfer 26 26 0
Josef Schmid5 9 22 +144
Michael Neumaier 20 20 0
Michael Eckhoff 20 20 0

4 Aufsichtsratsvorsitzender seit 28.07.2020

5 Mitglied des Aufsichtsrats seit 28.07.2020

München, den 28. Februar 2022

Ludwig Beck AG

 
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Christian Greiner Jens Schott Dr. Bruno Sälzer

 

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft

PRÜFUNGSURTEIL

Wir haben den Vergütungsbericht der LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier
Aktiengesellschaft, München, – für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht
gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht
nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW
PS 870 (08.2021))
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist
im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend
beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis
(IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die
Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

VERANTWORTUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

UMGANG MIT ETWAIGEN IRREFÜHRENDEN DARSTELLUNGEN

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

München, 23. März 2022

BTU TREUHAND GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
gez. Clemens Dornseifer

Wirtschaftsprüfer

gez. Peter Häussermann

Wirtschaftsprüfer

 
IV.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.
Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern an der virtuellen
Hauptversammlung möglich
. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation (Briefwahl)
sowie Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service
unter der in Abschnitt I. dieser Einladung genannten Internetadresse in Bild und Ton
übertragen.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
(mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet
(„Anmeldung“) und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben („Nachweis“). Anmeldung und Nachweis
bedürfen der Textform.

Der Nachweis ist in Textform zu führen, wobei ein Nachweis durch den Letztintermediär
(z.B. das depotführende Kreditinstitut) gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreicht. Der Nachweis
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn
des 10. Mai 2022 (d.h. 10. Mai 2022, 0.00 Uhr) beziehen („Nachweiszeitpunkt“). Die
Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerung
des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. Veräußerungen
oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten
Adresse bis spätestens

Dienstag, den 24. Mai 2022, 24.00 Uhr,

eingehen (auch bei der Übersendung per Telefax oder per E-Mail ist für die Zwecke
der Fristwahrung der Zeitpunkt des Eingangs maßgebend):

LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR&HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Email: anmeldung@better-orange.de
Fax: +49.89.88 96 906.33

Damit Aktionäre unter der oben in Abschnitt I. dieser Einladung genannten Internetadresse
über den Online-Service die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen
oder den Online-Service zur Ausübung ihres Stimmrechts oder zur Erteilung oder Änderung
von Vollmachten oder Weisungen nutzen können, ist die fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und der fristgemäße Nachweis erforderlich. Nach fristgemäßem Eingang
der Anmeldung und des Nachweises unter einer der vorstehend genannten Adressen werden
den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, die die notwendigen
Basisdaten für die Nutzung des Online-Service enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre – ohne mit dieser Bitte
das Teilnahme- oder Stimmrecht der Aktionäre einzuschränken – frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft unter einer der oben genannten
Adressen Sorge zu tragen.

2.

Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl

a)

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen versammlungsbezogenen Rechte nach
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Stimmrechtsausübung
durch Bevollmächtigte sind die fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der
Nachweis nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in Abschnitt IV.1. dieser Einladung
erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B.
eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung oder eines diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Rechtsträgers können Besonderheiten gelten, die bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen
Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigte können ebenso wie die Aktionäre nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich
im Wege der Briefwahl (vgl. Abschnitt IV. 2. c) dieser Einladung) oder durch Erteilung
von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
(vgl. Abschnitt IV. 2. b) dieser Einladung) ausüben.

Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft
Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden können, aber nicht müssen. Das Vollmachtsformular
wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur
virtuellen Hauptversammlung zugesandt. Darüber hinaus kann das Vollmachtformular auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​kaufhaus.ludwigbeck.de/​unternehmen/​investor-relations/​corporate-events/​hauptversammlung

heruntergeladen werden.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise können vor der Hauptversammlung
per Post oder Fax (nicht aber per E-Mail) an eine der oben in Abschnitt IV. 1. dieser Einladung angegebenen
Adressen bis zum 30. Mai 2022, 24.00 Uhr, eingehend übermittelt werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, deren Widerruf
und Vollmachtsnachweise per Post oder Fax werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre
haben zudem – auch über den 30. Mai 2022, 24.00 Uhr, hinaus – bis zum Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit der Übermittlung von Bevollmächtigungen,
deren Widerruf und Vollmachtsnachweisen über den Online-Service unter der oben in
Abschnitt I. dieser Einladung angegebenen Internetadresse.

b)

Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet den Aktionären und deren Bevollmächtigten an, bereits vor
oder während der virtuellen Hauptversammlung einen von der Gesellschaft benannten,
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind
die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis nach Maßgabe der
vorstehenden Ausführungen in Abschnitt IV. 1. dieser Einladung erforderlich. Der von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Falle der Bevollmächtigung
ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne konkrete
Weisung des Aktionärs ist der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen und Anträgen entgegen.

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht mit Weisungen erteilen möchten, können diese in Textform erteilen.
Dafür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte
zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt wird.

Es gibt zwei Möglichkeiten, den von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesem Weisungen, wie er abstimmen soll,
zu erteilen:

Die Vollmacht nebst Weisungen für den Stimmrechtsvertreter sowie etwaige Änderungen
und der Widerruf derselben ist vor der Hauptversammlung per Post oder Fax (nicht aber per E-Mail) an eine der oben in Abschnitt IV. 1. dieser Einladung angegebenen
Adressen bis zum 30. Mai 2022, 24.00 Uhr, eingehend zu übermitteln. Später eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen (einschließlich
deren Änderungen und Widerruf) per Post oder Fax werden nicht berücksichtigt.

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte haben des Weiteren – auch über den 30. Mai
2022, 24.00 Uhr, hinaus – bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
die Möglichkeit, die Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter über den Online-Service unter der oben in Abschnitt I. dieser
Einladung angegebenen Internetadresse zu erteilen, zu ändern oder zu widerrufen.

Erhält der von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter für
ein und denselben Aktienbestand sowohl per Post oder Fax als auch über den Online-Service
Vollmacht und Weisungen (einschließlich deren Änderung oder Widerruf), werden unabhängig
von den Eingangsdaten ausschließlich die über den Online-Service erteilte Vollmacht
und die erteilten Weisungen als verbindlich angesehen.

c)

Stimmabgabe durch Briefwahl

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen
im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Abs. 2 AktG durch sogenannte Briefwahl
ausüben. Auch im Fall der Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung
und ein fristgemäßer Nachweis nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt IV. 1. dieser
Einladung erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger
können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über den
Online-Service unter der in Abschnitt I. dieser Einladung angegebenen Internetadresse
abgegeben, geändert oder widerrufen werden, und zwar bis zum Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung.

3.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Fragerecht im Wege
der elektronischen Kommunikation, Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

a)

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs.
2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz
3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach
§ 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird.

Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft
spätestens am Samstag, den 30. April 2022, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
– Vorstandssekretariat –
Marienplatz 11
80331 München

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https:/​/​kaufhaus.ludwigbeck.de/​unternehmen/​investor-relations/​corporate-events/​hauptversammlung

zugänglich gemacht.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen begründeten Gegenantrag zu einem
Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und Abs. 2 AktG
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, den 16. Mai 2022, 24.00 Uhr, eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft
einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und
Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, den 16. Mai 2022, 24.00 Uhr, eingeht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn der Vorschlag nicht die folgenden Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort
des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie – bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
– die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge im Internet unter

https:/​/​kaufhaus.ludwigbeck.de/​unternehmen/​investor-relations/​corporate-events/​hauptversammlung

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
machen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
– Vorstandssekretariat –
Marienplatz 11
80331 München, oder
Fax: +49 (0)89 23691-600, oder
E-Mail: ir@ludwigbeck.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG
zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den
Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

c)

Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation

Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat
vorgegeben, dass Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung selbst Fragen nicht
stellen können. Vielmehr sind Fragen von Aktionären bis spätestens Sonntag, den 29. Mai 2022, 24.00 Uhr, ausschließlich über den Online-Service unter der in Abschnitt I. dieser Einladung
genannten Internetadresse einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre,
die den erforderlichen Nachweis nach Maßgabe der Ausführungen in Abschnitt IV. 1.
dieser Einladung erbracht haben. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

d)

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
Ein Widerspruch kann ausschließlich über den Online-Service unter der in Abschnitt
I. dieser Einladung angegebenen Internetadresse und nur durch diejenigen Aktionäre
erklärt werden, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder Vollmachtserteilung
ausgeübt haben. Ein Widerspruch kann ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung
und bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden.

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 AktG und dem Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
sind den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​kaufhaus.ludwigbeck.de/​unternehmen/​investor-relations/​corporate-events/​hauptversammlung

zugänglich.

4.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.446.117,50 und ist in 3.695.000
Stückaktien (Stammaktien) eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
beträgt damit 3.695.000.

5.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen
Informationen

Die Informationen nach § 124a AktG zur virtuellen Hauptversammlung sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​kaufhaus.ludwigbeck.de/​unternehmen/​investor-relations/​corporate-events/​hauptversammlung

zugänglich.

6.

Anfragen von Aktionären

Anfragen zur virtuellen Hauptversammlung bitten wir nur an folgende Adresse der Gesellschaft
zu richten:

LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
– Vorstandssekretariat –
Marienplatz 11
80331 München, oder
Fax: +49 (0)89 23691-600, oder
E-Mail: ir@ludwigbeck.de

7.

Ausliegende Unterlagen

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Marienplatz 11, 80331 München, am Empfang
im 6. Stockwerk) liegen seit Einberufung der virtuellen Hauptversammlung und bis zu
deren Ablauf der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, die
Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Geschäftsbericht und der Bericht
des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, sowie der erläuternde Bericht
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB zur Einsicht der Aktionäre aus.

Die vorbezeichneten Unterlagen sind seit Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
und bis zu deren Ablauf auch im Internet unter

https:/​/​kaufhaus.ludwigbeck.de/​unternehmen/​investor-relations/​corporate-events/​hauptversammlung

zugänglich.

8.

Datenschutzhinweise

Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Ludwig Beck am
Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft, Marienplatz 11, 80331 München.

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene
Daten (insbesondere Name und Vorname sowie Anschrift von Aktionären, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und ggf. Name, Vorname und Anschrift eines vom
jeweiligen Aktionär benannten Bevollmächtigten), um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit diese personenbezogenen
Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben
wurden, übermittelt die depotführende Bank deren personenbezogene Daten an die Gesellschaft.
Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch Informationen zur Bearbeitung und
Beantwortung von Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären oder
ihren Bevollmächtigten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz
1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sofern Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
mit der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen
personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten
(etwa die vom Aktionär oder Bevollmächtigten angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse
oder Telefonnummer). Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz
1 lit. f) DSGVO.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Ausübung
Ihrer Aktionärsrechte zwingend erforderlich.

Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen
Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Die Gesellschaft
speichert die personenbezogenen Daten so lange, wie dies für die vorstehend beschriebenen
Zwecke erforderlich ist, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen
von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.

Sie haben nach Kapitel III der DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts- und Berichtigungsrecht
sowie ein Recht auf Datenübertragung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie
auch die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten oder deren Löschung
verlangen.

Soweit die Verarbeitung auf der Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz
1 lit. f) DSGVO) erfolgt, können Sie der Verarbeitung unter den weiteren Voraussetzungen
des Art. 21 DSGVO widersprechen. Im Falle eines solchen Widerspruchs ist eine Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von versammlungsbezogenen Aktionärsrechten
allerdings möglicherweise nicht möglich.

Die vorstehend genannten Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
– Vorstandssekretariat –
Marienplatz 11
80331 München, oder
Fax: +49 (0)89 23691-600, oder
E-Mail: ir@ludwigbeck.de

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO
zu.

Den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Sie unter:

Dr. Florian Modlinger
12Tower GmbH
Mitterweg 36a
83233 Bernau
Telefon: +49 8031 28217 10
Fax: +49 8031 8873-969

 

München, im April 2022

LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft, München

– Der Vorstand –

 

LUDWIG BECK AG

Marienplatz 11 80331 München, Postanschrift: 80327 München

Investor Relations

Tel.: +49 (0)89 23691-745 Fax: +49 (0)89 206021-600
E-Mail: ir@ludwigbeck.de

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