M-Immo AG, Wiesbaden – Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung

M-Immo AG

Wiesbaden

Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung

Es ist beabsichtigt, die Met-Immobilien Festzins GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden als übertragende Gesellschaft auf die M-Immo AG mit dem Sitz in Wiesbaden als aufnehmende Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Da sich das gesamte Stammkapital der Met-Immobilien Festzins GmbH in der Hand der übernehmenden M-Immo AG befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringen Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

 

M-Immo AG

Der Vorstand

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