MARNA Beteiligungen AG – Ordentliche Hauptversammlung

MARNA Beteiligungen AG

Heidelberg

ISIN: DE000A0H1GY2
WKN: A0H1GY

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 28. Juni 2022 um 15:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der MARNA Beteiligungen AG („Gesellschaft“) ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung nach den Regelungen
in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(„GesRuaCOVBekG“) ohne physische Präsenz der Aktionäre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in
Heidelberg durchgeführt. Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck unverzüglich nach Ablauf
der Anmeldefrist (siehe hierzu nachfolgend Abschnitt II.2) den Aktionären, die sich
zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, Zugangsdaten für die Bild-
und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über das Internet zur Verfügung stellen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft,
Ziegelhäuser Landstraße 3, 69120 Heidelberg.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das zum 31.
Dezember 2021 abgelaufene Geschäftsjahr 2021 (inklusive des Berichts des Vorstands
zu den Angaben gemäß § 289a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021.

Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter

https:/​/​marna-beteiligungen.com/​hauptversammlung/​

veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden
auch während der Hauptversammlung im Internet unter der angegebenen Adresse zugänglich
sein und werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und, soweit es um den Bericht
des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 AktG
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung.

2.

Vorlage und Erörterung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat haben entsprechend § 162 AktG einen Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2021 erstellt. Der Vergütungsbericht wurde im Rahmen der Abschlussprüfung
vom Abschlussprüfer geprüft. Vergütungsbericht und Prüfvermerk sind auf der Internetseite
de Gesellschaft unter

https:/​/​marna-beteiligungen.com/​hauptversammlung/​

veröffentlicht.

Der Vergütungsbericht lautet wie folgt:

„1. Einleitung

Im nachfolgenden Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 werden die Vergütungen
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der
MARNA Beteiligungen AG („MARNA“) dargestellt und erläutert. Der Vergütungsbericht
orientiert sich insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK), den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des deutschen
Aktiengesetzes (AktG), insbesondere § 162 AktG.

Der vorliegende Vergütungsbericht wurde gemeinsam vom Vorstand und vom Aufsichtsrat
der Gesellschaft erstellt.

2. Rückblick auf das Geschäftsjahr

Der Fokus der MARNA lag auch im Geschäftsjahr 2021 darauf, als Beteiligungsgesellschaft
überschüssige Liquidität in Wertpapiere mit einem guten Chance-/​Risiko-Verhältnis
anzulegen und darüber hinaus im Rahmen der strategischen Neuausrichtung der Gesellschaft
Ausschau nach weiteren geeigneten Investitionsmöglichkeiten für ein operatives Geschäft
ebenfalls mit einem guten Chance-/​Risikoverhältnis zu halten. Eine Konkretisierung
eines solchen Investments hat sich allerdings im abgelaufenen Geschäftsjahr noch nicht
ergeben.

Die Gesellschaft hat das Geschäftsjahr 2021 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von
TEUR 29 (Vorjahr: Jahresfehlbetrag in Höhe von TEUR -79) abgeschlossen.

Vorstände der MARNA Beteiligungen AG waren im Geschäftsjahr 2021:

– Herr Hansjörg Plaggemars (bis 28. Januar 2021)

– Herr Rolf Birkert (ab 28. Januar 2021)

Der Vorstand Herr Birkert ist aktuell bis zum 31. Dezember 2022 bestellt.

Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2021:

– Herr Dr. Burkhard Schäfer (Vorsitzender)

– Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller

– Herr Mathias Schmid

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr beschließen
wird, bestellt.

3. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder, ebenso bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems.
Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
in das Aktiengesetz eingefügt und ist gemäß § 26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für
die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31.
Dezember 2020 stattfinden. Damit war in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
am 23. November 2021 erstmals eine Beschlussfassung über das Vergütungssystem vorgesehen.
Die Vergütung des Vorstands wurde zuvor vom Aufsichtsrat individuell verhandelt.

Der Aufsichtsrat der MARNA beschloss am 22. April 2021 mit Wirkung zum 1. Mai 2021
ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Das Vergütungssystem wurde
von den Aktionären der MARNA in der Hauptversammlung am 23. November 2021 rückwirkend
zum 1. Mai 2021 gebilligt.

3.1 Grundlagen und Zielsetzung

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und
die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar
zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
der MARNA zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte
Unternehmensführung ab.

3.2 Verfahren

Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in Einklang
mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann
der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden.
Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit geachtet. Die geltenden Regelungen
des Aktiengesetzes zur Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden
auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
beachtet. Sollte ein Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung
des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie
andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das
betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren
Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem
dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied
sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte
sichergestellt, dass die Entscheidungen vom Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen
beeinflusst werden.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem
nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.

Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Bei jeder wesentlichen
Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem
nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

3.3 Erläuterungen zur Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat kann im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende
Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied festlegen.
Richtschnur hierfür ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, dass die jeweilige Vergütung
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage der MARNA steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der MARNA ausgerichtet
ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen
angestellt.

Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung
der Vorstandsmitglieder insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale
Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit)
gewürdigt. Für den externen Vergleich werden hierbei Peer Groups herangezogen, die
aus vergleichbaren Unternehmen im Geschäftsfeld Beteiligungsunternehmen zusammengestellt
sind.

Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vergütung
der Vorstandsmitglieder zur durchschnittlichen Vergütung der ersten Konzernebene sowie
zur Vergütung der Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation mit der zuvor genannten
Peer Group verglichen und auf Marktangemessenheit geprüft, wobei auch die zeitliche
Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. Der Aufsichtsrat legt fest, wie der
obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind und wie die Vergütung
im Vergleich dazu beurteilt wird.

3.4 Bestandteile des Vergütungssystems

Die Vergütung des Vorstandsmitglieds besteht aus einer festen, monatlich zahlbaren
Grundvergütung in Höhe von bis zu EUR 60.000,00 p.a., welche die Aufgaben und Leistungen
der Vorstandsmitglieder berücksichtigt. Aktuell ist keine erfolgsabhängige variable
Vergütungskomponente vorhanden, kann jedoch vereinbart werden.

Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen sind in der erfolgsunabhängigen Festvergütung
enthalten.

Für den Fall, dass keine erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten vereinbart
werden, besteht die Vergütung des Vorstandsmitgliedes zu 100% aus erfolgsunabhängigen
Komponenten (Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen). Für den Fall, dass
erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten vereinbart werden, soll sich die relative
Verteilung zwischen festen und variablen Vergütungsbestandteilen an nachfolgender
Vorgabe orientieren:

Feste Vergütungsbestandteile (Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen):
66 2/​3%

Variable Vergütungsbestandteile (Bonus): 33 1/​3%

Die einzelnen Vergütungskomponenten setzen sich wie folgt zusammen:

1. Erfolgsunabhängige Komponenten

1.1 Jahresfestgehalt

Das Jahresfestgehalt ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung,
die sich insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds
orientiert. Das individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen
ausgezahlt.

1.2 Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen

Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen können insbesondere Sachleistungen wie Dienstwagen,
die Zur-Verfügung-Stellung von Telekommunikationsmitteln, den Ersatz von Dienstreisekosten,
einen an den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung orientierten Zuschuss zur
privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit,
Unfall und Tod enthalten.

1.3 Betriebliche Altersversorgung

Diese ist derzeit nicht vorgesehen.

2 Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten (Bonus)

Die Ziele für die Gewährung des Bonus sollen sich vornehmlich am wirtschaftlichen
Erfolg des Unternehmens orientieren. Sie sollen sich insbesondere an den Ressortzuständigkeiten
des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausrichten. Hierbei ist eine Kombination aus finanziellen
Kennzahlen, Milestones (projekt- oder unternehmensbezogen) und sogenannten „soft facts“
zulässig. Jedoch ist auch eine Beschränkung auf einzelne Kategorien von Zielen zulässig.

Eine anteilige Zielerreichung kann vorgesehen werden. Der Zeitraum für die Zielerreichung
soll zwischen einem und drei Geschäftsjahren betragen.

3.5 Festlegung der Maximalvergütung

Nach § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist es erforderlich, in dem Vorstandsvergütungssystem
die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Die Maximalvergütung orientiert
sich an den jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten und
den erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten.

Die künftige Vergütungsstruktur soll für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung
in Höhe von EUR 90.000,00 EUR inklusive etwaiger Bonuszahlungen vorsehen.

3.6 Zielvergütung der (gegenwärtigen und früheren) Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr
2021

Zwischen der MARNA und Herrn Birkert besteht derzeit kein Dienstvertrag. Er erhält
derzeit keine Vergütung.

Abweichungen vom Vergütungssystem lagen im Geschäftsjahr 2021 nicht vor.

Frühere Vorstandsmitglieder, die nicht im Geschäftsjahr 2021 bestellt waren, haben
keine Vergütung erhalten.

3.7 Laufzeit der Dienstverträge und Kündigungsfristen

Die jeweiligen Dienstverträge enden mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus
dem Vorstand der Gesellschaft, gleich aus welchem Grund. Die Dienstverträge sind an
die organschaftliche Bestellung als Vorstandsmitglieder gekoppelt und enden, ohne
dass es einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf,
wenn auch die organschaftliche Bestellung als Vorstandsmitglieder endet.

4. Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die
Bestimmung ist durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) neu gefasst worden und gemäß §26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für die
Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember
2020 stattfinden.

Der Aufsichtsrat hat entschieden, die Vergütung des Aufsichtsrates gemäß den neuen
Vorgaben zur Entscheidung der Hauptversammlung vorzulegen. Die gegenwärtigen Regelungen
zur Vergütung des Aufsichtsrats, wie sie in § 14 der Satzung der MARNA festgesetzt
sind, wurden von der Hauptversammlung am 23. November 2021 in Bestätigung des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 beschlossen.

4.1 Grundlagen und Zielsetzung

Die Vergütung des Aufsichtsrates wird gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft von
der Hauptversammlung festgelegt.

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder
Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft,
Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung der Geschäftsführung
des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen
und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils
eine feste jährliche Vergütung. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden.
Nach Auffassung der MARNA ist eine reine Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit
der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu vergüten.

Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt
wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und
des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung
nicht in Betracht.

Die Höhe der Vergütung wird von der Hauptversammlung festgelegt.

Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen
Geschäftsjahres angehören, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt.

Die Vergütung wird nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Jahresabschluss
für das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

4.2 Vergütung des Aufsichtsrats

Letztmalig beschloss die Hauptversammlung vom 23. November 2021 in Bestätigung des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 die Aufsichtsratsvergütung. Danach
beträgt die fixe Vergütung des Aufsichtsrats 3.500,00 Euro pro Jahr für jedes Mitglied.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte dieses Betrages, demnach 7.000,00
Euro.

Aufsichtsratsmitgliedern werden die bei der Erfüllung ihrer Pflichten entstandenen
Auslagen erstattet.

Als Aufsichtsratsvergütungen wurden zum 31. Dezember 2021 folgende Vergütungen zzgl.
etwaiger Umsatzsteuer als Aufwand berücksichtigt:

Grund-

vergütung

Vergütung gesamt
Herr Dr. Burkhard Schäfer
(Vorsitzender)
TEUR 7 TEUR 7
(Vorperiode: TEUR 7)
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller
(stellv. Vorsitzende)
TEUR 3,5 TEUR 3,5
(Vorperiode: TEUR 3,5)
Herr Mathias Schmid TEUR 3,5 TEUR 3,5
(Vorperiode: TEUR 3,5)

Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats betrugen für das Geschäftsjahr TEUR
14 (Vorjahr: TEUR 14) zzgl. etwaig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Im Geschäftsjahr
ausgezahlt wurden TEUR 14.

5. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung
der Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung
von MARNA, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung auf Vollzeitäquivalenzbasis über
die letzten fünf Geschäftsjahre dar.

Die MARNA firmierte bis zum 17. Juli 2018 als Marenave Schiffahrts AG, Hamburg. Deren
Geschäftszweck war bis zur Hauptversammlung am 05. Juni 2018 das Halten von Schiffsbeteiligungen.
Nach dem Verkauf der Schiffe und der, mit Ausnahme einer Gesellschaft, Liquidation
aller Tochtergesellschaften, agiert die seit dem 17. Juli 2018 als MARNA Beteiligungen
AG firmierende Gesellschaft als Beteiligungsunternehmen.

Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses abgebildet.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des §162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Sollte die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung ganz oder teilweise in einer anderen
Periode erfolgt sein, wurde zur besseren Vergleichbarkeit der Vergütung die geschuldete
Vergütung in den Perioden ausgewiesen.

Die jeweiligen Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enden seit der Bestellung von
Herrn Plaggemars mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand der Gesellschaft,
gleich aus welchem Grund. Gesonderte Leistungen bei Ausscheiden sind in den Dienstverträgen
nicht vorgesehen.

Im relevanten Zeitraum haben keine weiteren früheren Vorstandsmitglieder eine Vergütung
erhalten.

Die Gesellschaft beschäftigte im Berichtszeitraum Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich,
seit 2019 in Teilzeit. Die durchschnittliche Vergütung dieser Arbeitnehmer (ohne Nebenleistungen
und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung), umgerechnet auf Vollzeitäquivalenzbasis,
hat sich wie dargestellt entwickelt.

I. Ertragsentwicklung

In TEUR 2017* 2018 Veränderung in % 2019 Veränderung in % 2020 Veränderung in % 2021 Veränderung in %
Jahresüberschuss gemäß HGB Einzelabschluss 43.155 -905 -102,1% -355 60,7% -79 77,8% 29 136,7%

* Gesellschaft noch firmierend unter Marenave Schifffahrtsgesellschaft AG; GJ 2017
Verschmelzung der Tochtergesellschaft MS Mare Berlin Schifffahrts GmbH

II. Durchschnittliche Vergütung des Arbeitnehmers

In TEUR 2017* 2018* Veränderung in % 2019 Veränderung in % 2020 Veränderung in % 2021 Veränderung in %
Ø Anzahl Mitarbeiter 3 1 1 1 1
Ø Gehalt berechnet auf Vollzeitäquivalenzbasis 138 73 -47,5 % 116 89,3 % 116 0,0 % 116 0,0 %

* Für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 liegen keine genauen Angaben über die Höhe des
Beschäftigungsumfangs vor.

III. Vorstandsvergütung

In TEUR 2017 2018 Veränderung in % 2019 Veränderung in % 2020 Veränderung in % 2021 Veränderung in %
Hansjörg Plaggemars ab 05.06.2018 bis 28.01.2021* 11 n/​a 40 281,0 30 -25% 3 -91,7%
Rolf Birkert ab 28.01.2021** 0 n/​a
Ole Daus-Petersen bis 16.11.2017*** 561
Bernd Raddatz ab 16.11.2017 bis 31.01.2019**** 19 433 2.240,5% 19 -95,6%

* Mit Herrn Plaggemars wurde für 2018 die Zahlung einer Vergütung in Höhe TEUR 3,5
pro Monat ab dem 01.10.2018 vereinbart; mit Nachtrag zum Dienstvertrag wurde die monatliche
Vergütung per 01.11.2019 auf TEUR 2,5 reduziert. Herr Plaggemars hat sein Vorstandsmandat
am 28.01.2021 niedergelegt.

** Mit Herrn Rolf Birkert ist kein Dienstvertrag geschlossen. Herr Rolf Birkert erhält
keine Vergütung.

*** Herr Ole Daus-Petersen wurde mit AR Beschluss vom 16.11.2017 mit sofortiger Wirkung
abberufen; der Vorstandsdienstvertrag wurde mit Aufhebungsvereinbarung aufgehoben;
jährliche Vergütung 250 TEUR zzgl. Zahlung Bonus für 2017 von 69 TEUR und Sachbezüge
15 TEUR sowie 205 TEUR Abfindung; davon 193 TEUR in 2018 gezahlt.

**** Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vom 17.12.2018 u.a. mit dem Verzicht auf variable
Vergütung und Vereinbarung einer Abfindung in Höhe von TEUR 210, dieser wurde in Höhe
von TEUR 110 im Dezember 2018 und in Höhe von TEUR 100 im Januar 2019 ausgezahlt.

IV. Aufsichtsratsvergütung1

In TEUR 2017 2 2018 3 Veränderung in % 2019 4 Veränderung in % 2020 4 Veränderung in % 2021 4 Veränderung in %
Dr. Burkhardt Schäfer, AR-Mitglied ab 05.06.2018, ab 04.07.2018 AR-Vorsitzender 4 n/​a 7 87,7% 7 0,0% 7 0,0%
Prof. Dr. Karin Lergenmüller, ab 05.06.2018 2 n/​a 3,5 74,6% 3,5 0,0% 3,5 0,0%
Mathias Schmid, AR-Mitglied ab 05.06.2018 2 n/​a 3,5 74,6% 3,5 0,0% 3,5 0,0%
Bernd Zens, AR-Vorsitzender bis 4.10.2017, dann Mitglied bis 14.10.2017 35 -100,0%
Dr. jur. Henning Winter, AR-Mitglied bis 14.10.2017 23 -100,0%
Klaus Meyer, AR-Mitglied bis zum 15.09.2017 21 -100,0%
Dr. Hans Michael Schmidt-Dencker, AR-Vorsitzender ab 04.10.2017 bis 04.07.2018, AR-Mitglied
bis 18.07.2018
5 12 118,7% -100,0%
Jens Mahnke, AR-Mitglied ab 15.09.2017 bis 05.06.2018 5 6 22,6% -100,0%
Björn Hagedorn, AR-Mitglied per gerichtlicher Bestellung mit Wirkung ab 09.11.2017
bis 05.06.2018
2 6 193,8% -100,0%
David Landgrebe, AR-Mitglied per gerichtlicher Bestellung mit Wirkung ab 09.11.2017
bis 29.01.2018
2 1 -44,9% -100,0%
Hansjörg Plaggemars, AR-Mitglied vom 29.01.2018 bis 05.06.2018 5 n/​a -100,0%

1 Bei Berechnung der Aufsichtsratsvergütung wird nicht zwischen einem stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden und einem Aufsichtsrats-Mitglied unterschieden. Die Angabe
des/​der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden unterbleibt daher in dieser Übersicht.
Alle Angaben erfolgen ohne etwaige gesetzliche Umsatzsteuer.

2 Vergütung des Aufsichtsrats in 2017 gemäß der zu Beginn des Geschäftsjahres gültigen
Satzung (eine feste jährliche Vergütung) sowie HV-Beschluss vom 15.09.2017. Der Beschluss
vom 15.09.2017 sah ebenfalls eine reine Fixvergütung und eine Halbierung der Aufsichtsratsvergütung
für AR-Mitglieder von TEUR 30 auf TEUR 15 vor. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält
das 1,5 fache eines AR-Mitgliedes.

3 Für die Vergütung des Aufsichtsrats maßgebliche HV-Beschlüsse vom 15.09.2017 und
vom 05.06.2018, der Beschluss vom 05.06.2018 sah eine reine Fixvergütung vor. Die
Vergütung der AR-Mitglieder wurde von TEUR 15 auf TEUR 3,5 zzgl. etwaiger Ust vor.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 2 fache eines AR-Mitgliedes. Die Zahlung der
AR Vergütung vom 09.11.2017 bis 31.12.2017 für Herrn Landgrebe wurde erst in 2018
gezahlt.

4 Für die Vergütung des Aufsichtsrats maßgeblicher HV-Beschluss vom 05.06.2018, der
Beschluss vom 05.06.2018 sah eine reine Fixvergütung vor. Die Vergütung der AR-Mitglieder
wurde von TEUR 15 auf TEUR 3,5 zzgl. etwaiger Ust reduziert. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält das 2 fache eines AR-Mitgliedes.

5 Für die Vergütung des Aufsichtsrats maßgeblicher HV-Beschluss vom 23.11.2021, der
Beschluss vom 23.11.2021 sieht eine reine Fixvergütung vor. Die Vergütung der AR-Mitglieder
bleibt bei TEUR 3,5 zzgl. etwaiger USt vor. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das
2 fache eines AR-Mitgliedes.

6. Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 1 AktG

1.

Anzahl der dem Vorstand oder Aufsichtsrat gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen:

Keine

2.

Angaben, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern:

Keine (nicht erforderlich, da keine vereinbart)

3.

Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands:

Da mit dem aktuellen Vorstandsmitglied Herrn Rolf Birkert keine Vergütung vereinbart
wurde, ist die Maximalvergütung eingehalten.

7. Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 2 AktG

Angaben hierzu entfallen, da diese Sachverhalte im Geschäftsjahr 2021 nicht vorlagen.“

Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gem. § 120a Abs. 5 AktG nicht
erforderlich.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 und
des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen, sofern die Aufstellung
eines Konzernabschlusses nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sein sollte.

II. Weitere Angaben und Hinweise

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
1.500.500,00 in 1.500.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte,
die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ausgeübt werden können, beträgt
1.500.500 Stimmen. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

 
a)

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen die
Anmeldung der Aktionäre bei der Gesellschaft voraus. Die Anmeldung muss in deutscher
oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)
bis spätestens am Dienstag, 21. Juni 2022, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

MARNA Beteiligungen AG
Ziegelhäuser Landstr. 3
69120 Heidelberg
oder per Fax: +49 6221 64924-72
oder per E-Mail: info@marna-beteiligungen.de

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein Nachweis
des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c
AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär die Depotkonten führt) erforderlich.

Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
d.h. auf Dienstag, den 7. Juni 2022, 00:00 Uhr, zu beziehen. Maßgeblich für die Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Versammlung
im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts ist somit der Aktienbesitz zu diesem
Stichtag.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 21. Juni 2022, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

MARNA Beteiligungen AG
Ziegelhäuser Landstr. 3
69120 Heidelberg
oder per Fax: +49 6221 64924-72
oder per E-Mail: info@marna-beteiligungen.de

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

b)

Bild- und Tonübertragung im Internet

Die gesamte Hauptversammlung wird unter Nutzung des Videokonferenztools Zoom im Wege
der Bild- und Tonübertragung im Internet übertragen. Ein Link zur Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung wird von der Gesellschaft spätestens am Tag vor der Hauptversammlung
unter

https:/​/​marna-beteiligungen.com/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Zum Abruf dieser Bild- und Tonübertragung sind die zur Hauptversammlung
gemäß vorstehender Ziffer a) ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre berechtigt. Die
Gesellschaft wird den angemeldeten Aktionären unverzüglich nach Ablauf der Anmeldefrist
Zugangsdaten zur Einwahl in die Hauptversammlung zukommen lassen.

In technischer Hinsicht ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung eine dem üblichen
Standard entsprechende Internetverbindung sowie die Nutzung der gängigen Internetbrowser
(z.B. Chrome oder Firefox) erforderlich, aber auch ausreichend. Es kann ggf. erforderlich
sein, die Zoom App zu installieren.

c)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im
Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend
den oben unter II.2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen angemeldet sind.

Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich bereits abgegebener Briefwahlstimmen
können bis spätestens zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung („Briefwahlfrist“) postalisch, per E-Mail oder per Telefax unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen
beigefügten Antwortformulars an die oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannte Anschrift, E-Mail-Adresse
bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe ist
der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das Antwortformular
zur Stimmabgabe darüber hinaus im Internet unter

https:/​/​marna-beteiligungen.com/​hauptversammlung/​

ab der Einberufung bis zum Ablauf der Briefwahlfrist zum Download zur Verfügung halten.
Für den Fall, dass veröffentlichungspflichtige Gegenanträge (siehe hierzu nachfolgende
Ziffer 3 b)) oder ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung (siehe hierzu nachfolgende
Ziffer 3 a)) gestellt werden, wird die Gesellschaft das im Internet verfügbare Antwortformular
zur Stimmabgabe um die zusätzlichen Abstimmungspunkte ergänzen. Die Gesellschaft empfiehlt
daher, von der Möglichkeit zur Briefwahl erst nach Ablauf der Fristen für die Übermittlung
von Gegenanträgen und Ergänzungsverlangen Gebrauch zu machen.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen desselben Aktionärs hat die zuletzt eingegangene
Erklärung Vorrang.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

d)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Alternativ können Aktionäre ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, wie z. B. ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, oder einen sonstigen Dritten ausüben
lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung gemäß den Bestimmungen
unter Ziffer II.2.a) erforderlich. Nach erfolgter fristgerechter Anmeldung können
Vollmachten solange erteilt werden, solange der Bevollmächtigte innerhalb der Briefwahlfrist
(hierzu vorstehend lit. d) abstimmen kann. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut,
einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs.
5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person erteilt wird.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder
Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten gelten; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden
wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht
das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird
den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit den Zugangsdaten übersandt. Zusätzlich
kann ein Vollmachtsformular auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person bei der Gesellschaft
angefordert werden und steht den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​marna-beteiligungen.com/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung.

Für den Nachweis der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail stehen
die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische
Übermittlung zur Verfügung:

MARNA Beteiligungen AG
Ziegelhäuser Landstr. 3
69120 Heidelberg
Fax: +49 6221 64924-72
E-Mail: info@marna-beteiligungen.de

Die vorgenannten Kommunikationswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden.

 
3)

Rechte der Aktionäre

 
a)

Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 GesRuaCOVBekG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden; ein nach Einberufung der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen ist nach § 124a AktG
unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten, wobei jedem
neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen
muss der Gesellschaft spätestens bis zum 28. Mai 2022, 24:00 Uhr, unter folgender
Adresse zugehen:

MARNA Beteiligungen AG
Vorstand
Ziegelhäuser Landstr. 3
69120 Heidelberg

Der oder die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragsstellern gemäß § 122 Abs. 3
AktG der Weg zu den Gerichten offen.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge
für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und des Abschlussprüfers übersenden. Zugänglich
zu machenden Gegenanträgen müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen
bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind
ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

MARNA Beteiligungen AG
Vorstand
Ziegelhäuser Landstr. 3
69120 Heidelberg
Fax: +49 6221 64924-72
E-Mail: info@marna-beteiligungen.de

Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 13. Juni 2022, 24:00 Uhr („Gegenantragsfrist“), unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich
des Namens des Aktionärs und – bei Anträgen – der etwaigen Begründung unverzüglich
nach ihrem Eingang im Internet unter

https:/​/​marna-beteiligungen.com/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit
des Gegenantrags ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Ordnungsgemäß innerhalb der Gegenantragsfrist gestellte, zulässige
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt,
als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

c)

Frage- und Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des GesRuaCOVBekG wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege
der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Die Fragenbeantwortung erfolgt durch
den Vorstand in der Hauptversammlung. Dabei entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand behält sich vor, vorab eingereichte
Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​marna-beteiligungen.com/​hauptversammlung/​

zu beantworten.

Der Vorstand bittet die angemeldeten Aktionäre im Sinne eines effizienten Ablaufs
der Hauptversammlung dringend, Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung,
d.h. bis spätestens 26. Juni 2022, 24:00 Uhr im Wege elektronischer Kommunikation
unter der E-Mail-Adresse

info@marna-beteiligungen.de

einzureichen.

Während der virtuellen Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, Fragen mündlich oder
über eine „Fragen & Antworten“-Funktion in Textform zu stellen.

d)

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245
Nr. 1 des Aktiengesetzes i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Covid-19-Gesetzes kann
von Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn
der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, 28. Juni 2022, im Wege elektronischer Kommunikation unter der E-Mail-Adresse

widerspruch@notare-hjw.de

erklärt werden.

Mit der Erklärung des Widerspruchs ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln,
indem entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die Eintrittskartennummer
angegeben werden.

 
4.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​marna-beteiligungen.com/​hauptversammlung/​
5.

Internetseite der Gesellschaft

Weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​marna-beteiligungen.com/​hauptversammlung/​
6.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende
Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen:
Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem
einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten
(z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im
Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die
Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft
ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser
Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener
Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre
der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des
Verantwortlichen lauten:

MARNA Beteiligungen AG
Ziegelhäuser Landstr. 3
69120 Heidelberg
Fax +49 (0) 6221 649 24 72
E-Mail: info@marna-beteiligungen.de

Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich
nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen
Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen
der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um
typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder
Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang,
der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis
der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem
Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn
diese Anträge von Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger
als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es
sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung
von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung
erforderlich.

Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten,
die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich
haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht
auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen
Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe
nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter
das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten
in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).

Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an

info@marna-beteiligungen.de

Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde
bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

 

Heidelberg, im Mai 2022

MARNA Beteiligungen AG

Der Vorstand

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