MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2018

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft

Berlin

Wertpapierkennnummer 604400
ISIN DE0006044001

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein

zur ordentlichen Hauptversammlung der
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin

am Donnerstag, den 5. Juli 2018, um 11 Uhr, in der
Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen,
Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft jeweils zum 31. Dezember 2017, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2017, einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstandes nach § 289 a Abs. 1, § 315 a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html

unter der Rubrik „Dokumente für das Kalenderjahr 2018“ zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 30. April 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Vorstandes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

2.1

Herrn Michael Thanheiser wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 keine Entlastung erteilt.

2.2

Herrn Thorsten Mohr wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 keine Entlastung erteilt.

2.3

Frau Ilona Michels wird für ihre Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2017 hat Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent ihr Aufsichtsratsmandat aus persönlichen und beruflichen Gründen niedergelegt. Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent war von der Hauptversammlung am 27. Juli 2017 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt worden.

Mit Antrag vom 20. Dezember 2017 an das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat die CURA 12. Seniorencentrum GmbH als Mehrheitsaktionärin der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft die gerichtliche Bestellung von Frau Wohlers de Meie zum Mitglied des Aufsichtsrates beantragt. Da die gerichtliche Bestellung in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex antragsgemäß bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2018 befristet ist, soll Frau Sylvia Wohlers de Meie nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden.

Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft setzt sich gemäß § 6 Abs. (1) der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Für den Aufsichtsrat ist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Wahlen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsrat der gesetzliche Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern zu berücksichtigen. Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Mit der gerichtlichen Bestellung von Frau Sylvia Wohlers de Meie sind sowohl zwei Frauen von der Seite der Anteilseigner als auch der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vertreten.

Aufgrund der Befristung der gerichtlichen Bestellung soll der Hauptversammlung daher vorgeschlagen werden, Frau Sylvia Wohlers de Meie für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Frau Dr. Rüya-Daniela Kocalevent zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:

Frau Sylvia Wohlers de Meie, wohnhaft in Rom, Diplomatin an der Botschaft von Guatemala in Italien, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt.

Frau Sylvia Wohlers de Meie ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen:

Frau Sylvia Wohlers de Meie ist Mehrheitsgesellschafterin der Cura Kurkliniken Seniorenwohn- und Pflegeheime GmbH, Hamburg, welche unmittelbar 2,25 Prozent des Grundkapitals der Maternus-Kliniken AG und mittelbar über die von ihr kontrollierte Cura 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg, 79,45 Prozent der Stimmrechte an der Maternus-Kliniken AG hält. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Sylvia Wohlers de Meie vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

5.

Beschlussfassung über die Satzungsänderung hinsichtlich der Hauptversammlungsleitung (§ 14 der Satzung)

a)

§ 14 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

„(3)

Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem anderen Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner geleitet, das vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt wird. Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wird ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigener unmittelbar vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrates mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter gewählt.“

Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass für den Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein anderes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zum Versammlungsleiter bestimmt bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein externer Dritter. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um einer Person die Versammlungsleitung zu übertragen, die ebenfalls besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:

„(3)

Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem anderen Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner oder einem Dritten geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt wird. Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wird ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner oder ein Dritter unmittelbar vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrates mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter gewählt.“

b)

§ 14 Abs. (4) und (6) der Satzung der Gesellschaft lauten derzeit wie folgt:

„(4)

Der Vorsitzende bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung.“

„(6)

Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während des Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.“

In diesen Satzungsregelungen soll klargestellt werden, dass sich der Begriff „der Vorsitzende“ auf den jeweiligen Versammlungsleiter bezieht. Daher soll der Begriff „der Vorsitzende“ jeweils ersetzt werden durch den Begriff „der Versammlungsleiter“.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„(4)

Der Versammlungsleiter bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung.“

§ 14 Abs. (6) der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:

„(6)

Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während des Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.“

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roser GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2019 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.

II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum Ablauf des 28. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 14. Juni 2018 (0:00 Uhr MESZ), („Nachweisstichtag“), zu beziehen. Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 28. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Nach form- und fristgerechter Anmeldung, einschließlich Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft, werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag (auch sog. Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechtes in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes“). Vollmachten können jederzeit – auch noch während der Hauptversammlung – erteilt werden. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist jedoch die einem Dritten zuvor erteilte Vollmacht zu widerrufen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Abs. 8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Wir bitten die Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, können hierzu das Vollmachtsformular verwenden, das die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Außerdem können die Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html

unter der Rubrik „Dokumente für das Kalenderjahr 2018“ zur Verfügung steht („Vollmacht an Dritte“). Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermittelt werden:

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
Investor Relations
Französische Str. 53–55
10117 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 65 79 80 650
E-Mail: HV2018@maternus.de

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechtes vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Wenn und soweit Aktionäre keine Weisung erteilen, wird sich der Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte. Ferner können die Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html

unter der Rubrik „Dokumente für das Kalenderjahr 2018“ zur Verfügung steht („Vollmacht und Weisung“).

Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft samt Weisungen soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 4. Juli 2018 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechtes bis zum Ende der Generaldebatte zu bevollmächtigen. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in Textform an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist jedoch die zuvor erteilte Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu widerrufen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro des Grundkapitals erreichen (entsprechend 200.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Maternus-Kliniken AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Ablauf des 4. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse:

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
Vorstand
Französische Str. 53–55
10117 Berlin

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html

unter der Rubrik „Dokumente für das Kalenderjahr 2018“ veröffentlicht.

Gegenanträge (§ 126 Abs. 1 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder einen Vorschlag zur Wahl eines anderen Aufsichtsratsmitgliedes oder eines anderen Abschlussprüfers zu unterbreiten. Anders als Gegenanträge brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse spätestens bis zum Ablauf des 20. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (im Falle eines Gegenantrags) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite

http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html

unter der Rubrik „Dokumente für das Kalenderjahr 2018“ unverzüglich zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
Investor Relations
Französische Str. 53–55
10117 Berlin
Telefax: +49 (0)30 65 79 80 650
E-Mail: HV2018@maternus.de

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstandes erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 14 Abs. (6) der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html

unter der Rubrik „Dokumente für das Kalenderjahr 2018“.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 52.425.000,00 Euro, welches in 20.970.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht somit der Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und beträgt demnach zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 20.970.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html

unter der Rubrik „Dokumente für das Kalenderjahr 2018“ zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

 

Berlin, im Mai 2018

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Anfahrt

Von Osnabrück kommend:
An der ersten Ampelanlage nach dem Autobahnende rechts in die Ringstraße abbiegen. Von dort der Beschilderung „Maternus-Klinik“ folgen [Ringstraße – Lange Straße – Bültestraße – Am Brinkkamp].

Von Dortmund oder Hannover kommend:
Autobahn A2: Autobahnabfahrt Vlotho West, von dort in Richtung Bad Oeynhausen – Lohe fahren, nach ca. 5 km der Beschilderung „Maternus-Klinik“ folgen [Loher Straße – Bültestraße – Am Brinkkamp].

Von Bremen/Nienburg/Minden auf der B61 kommend:
Am Ende der B61 an der Ampelkreuzung rechts in die Mindener Straße abbiegen. Dort nach ca. 2,5 km (6. größere Ampel) links in die Ringstraße abbiegen. Von dort der Beschilderung folgen [Ringstraße – Lange Straße – Bültestraße – Am Brinkkamp].

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Der Bahnhof in Bad Oeynhausen ist an den öffentlichen Nah- und Fernverkehr angeschlossen.

Parkmöglichkeiten

Auf dem Klinikgelände in Bad Oeynhausen sind ausreichend Parkplätze vorhanden.

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft
Französische Straße 53–55
10117 Berlin

Telefon: 030 65 79 80 – 0
Telefax: 030 65 79 80 – 500

E-Mail: info@maternus.de

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