Matica Technologies AG, München – Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Matica Technologies AG

München

WKN A0JELZ /​ ISIN: DE000A0JELZ5

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Der Vorstand der Matica Technologies AG gibt gemäß §§ 246 Abs. 4 S. 1, 249 Abs. 1
S. 1 AktG bekannt:

Zwei Aktionäre haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen folgende auf der Hauptversammlung
vom 18. März 2022 gefasste Beschlüsse erhoben:

 

Tagesordnungspunkt 2: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020;

Tagesordnungspunkt 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020;

Tagesordnungspunkt 4: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021;

Tagesordnungspunkt 5: Beschlussfassung über Satzungsänderung, Sitzverlegung nach Esslingen;

Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung über die Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142
Abs. 1 AktG (Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen und
Vermögensgegenständen zwischen der Matica Technologies AG und der Matica Technologies
Group SA);

Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Ablehnung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Matica
Technologies AG gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
sowie gegen die Matica Technologies Group SA sowie gegen die SCL Investment Group
SA sowie gegen Herrn Sandro Camilleri gemäß § 147 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit
dem am 5. März 2021 unterzeichneten und mit Ablauf des 31. März 2021 in Kraft getretenen
Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen und Vermögensgegenständen
zwischen der Matica Technologies AG und der Matica Technologies Group SA sowie über
die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG;

Tagesordnungspunkt 8: Beschlussfassung über die Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142
Abs. 1 AktG (Vergütung von Herrn Sandro Camilleri als Mitglied des Vorstands von 2018
bis 2020);

Tagesordnungspunkt 9: Beschlussfassung über die Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142
Abs. 1 AktG (Vergütung einer nahen Angehörigen des Vorstands in den Jahren 2016 bis
2020);

Tagesordnungspunkt 10: Beschlussfassung über die Ablehnung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Matica
Technologies AG gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
gemäß § 147 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit der Beschäftigung und Vergütung einer
unmittelbaren Angehörigen des ehemaligen Vorstands der Matica Technologies AG sowie
über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG.

 

Darüber hinaus haben die beiden Aktionäre eine positive Beschlussfeststellungsklage
hinsichtlich der auf der Hauptversammlung vom 18. März 2022 gefassten Beschlüsse zu
den Tagesordnungspunkten 6 – 10 erhoben.

Die Klage ist vor dem Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, unter dem
Aktenzeichen 5 HK O 3385/​22 anhängig.

 

München, im April 2022

 

Matica Technologies AG

Der Vorstand

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