MAX21 AG – Hauptversammlung 2018

MAX21 AG

Weiterstadt

ISIN DE000A0D88T9
Wertpapier-Kenn-Nr. A0D88T

Einladung

Hiermit laden wir die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 14. Juni 2018, 10:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der MAX21 AG, Robert-Koch-Straße 9, D-64331 Weiterstadt ein.

Tagesordnung der Hauptversammlung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MAX21 AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2017, des zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die MAX21 AG und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, sowie den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

2.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sämtlichen in 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals „Genehmigtes Kapital 2016 / I“, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 / I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechtes sowie entsprechende Satzungsänderungen

Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft enthält in § 3 Ziffer 5 ein Genehmigtes Kapital 2016 / I in Höhe von bis zu € 5.420.485,00 bis zum 29.08.2021. Das Genehmigte Kapital 2016 / I bestand ursprünglich in Höhe von € 6.775.606,00. Eine teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 / I in Höhe von € 1.355.121,00 wurde am 20.09.2017 in das Handelsregister eingetragen.

Das bisherige Genehmigte Kapital 2016 / I soll nunmehr entsprechend der gesetzlichen Höchstgrenzen (sowohl zeitlich als auch volumenmäßig) erneuert werden. Dazu soll entsprechend dem derzeitigen Grundkapital das bestehende Genehmigte Kapital 2016 / I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018 / I in Höhe von € 8.703.167,00 – bis zur gesetzlichen Höchstgrenze aller bei der MAX21 AG bestehenden Genehmigten Kapitalia – geschaffen und die Satzung entsprechend geändert werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2018 / I wirksam an dessen Stelle tritt.

Schaffung eines Genehmigtes Kapitals 2018 / I

Gemäß § 202 Absatz 3 Satz 1 AktG darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung dieser Obergrenze von 50 % ist das Wirksamwerden der Ermächtigung, also der Zeitpunkt der Eintragung des beschlossenen genehmigten Kapitals in das Handelsregister. Da das Grundkapital der Gesellschaft aktuell € 17.406.334,00 beträgt, liegt die gesetzliche 50 %-Obergrenze (unter Berücksichtigung eines ganzzahligen Euro-Betrages) bei insgesamt € 8.703.167,00 im Zeitpunkt des (voraussichtlichen) Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Somit überschreitet der vorgesehene Umfang des Genehmigten Kapitals 2018 / I die Obergrenze nicht, da das bisher noch bestehende Genehmigte Kapital 2016 / I aufgehoben wird. Die Voraussetzungen des § 202 Absatz 3 Satz 1 AktG sind gewahrt. Die Ermächtigung ist bis zum 13.06.2023 befristet. Damit wird auch die gesetzlich zulässige Frist, die gemäß § 202 Absatz 1 AktG höchstens fünf Jahre betragen darf, gewahrt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

„a)

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2016/I

Die in der Hauptversammlung vom 30.08.2016 erteilte und bis zum 29.08.2021 befristete Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29.08.2021 (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu Stück 6.775.606 neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen ein- oder mehrmalig, jedoch höchstens um bis zu insgesamt € 6.775.606,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016 / I), die sich infolge der mehrfachen teilweisen Ausnutzung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates auf € 5.420.485,00 reduziert hat, und der entsprechende § 3 Ziffer 5 der Satzung werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß nachfolgender Absätze b) und c) bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2018 / I in das Handelsregister aufgehoben.

b)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 13.06.2023 (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu Stück 8.703.167 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen ein- oder mehrmalig ganz oder in Teilbeträgen, jedoch höchstens um bis zu insgesamt € 8.703.167,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018 / I). Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert sind vorbehaltlich des nachfolgend Genannten den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert können auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(aa)

für Spitzenbeträge,

(bb)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert den Börsenpreis der bereits (börsen-)notierten auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer sonstigen Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden,

(cc)

zur Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gegen Einbringung von Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen – einschließlich der Erhöhung von bestehenden Beteiligungen –, wobei der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung nur dann erfolgen darf, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 (Gegenstand des Unternehmens) Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 der Satzung oder der Erwerb des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft, bzw. im Rahmen der Einbringung einer Darlehensforderung bezüglich eines der Gesellschaft gewährten Darlehens (soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind), liegt,

(dd)

bis zu einem Betrag von insgesamt € 87.031,00 zum Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen (Mitarbeiteraktien).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte, die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2018 / I festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2018 / I zu ändern und, falls das Genehmigte Kapital 2018 / I bis zum 13.06.2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.“

c)

Satzungsänderungen

In § 3 der Satzung wird Ziffer 5 wie neu folgt gefasst:

„5.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 13.06.2023 (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu Stück 8.703.167 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen ein- oder mehrmalig ganz oder in Teilbeträgen, jedoch höchstens um bis zu insgesamt € 8.703.167,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018 / I). Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert sind vorbehaltlich des nachfolgend Genannten den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert können auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(a)

für Spitzenbeträge,

(b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals übersteigt und der Ausgabetrag der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert den Börsenpreis der bereits (börsen-)notierten auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer sonstigen Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden,

(c)

zur Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gegen Einbringung von Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen – einschließlich der Erhöhung von bestehenden Beteiligungen –, wobei der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung nur dann erfolgen darf, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 (Gegenstand des Unternehmens) Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 der Satzung oder der Erwerb des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft, bzw. im Rahmen der Einbringung einer Darlehensforderung bezüglich eines der Gesellschaft gewährten Darlehens (soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind), liegt,

(d)

bis zu einem Betrag von insgesamt € 87.031,00 zum Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen (Mitarbeiteraktien).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte, die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2018 / I festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2018 / I zu ändern und, falls das Genehmigte Kapital 2018 / I bis zum 13.06.2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.“

d)

Die vorstehenden Beschlüsse unter a) bis c) werden nur einheitlich wirksam.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 4

Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos übersandt bzw. ausgehändigt wird.

Schließlich ist er auf der Internetseite der MAX21 AG unter

www.max21.de

Rubrik „INVESTOR RELATIONS“, Menüpunkt „TERMINE & EVENTS“, Schaltfläche „INFO“ unter „HAUPTVERSAMMLUNG“, Menüpunkt „Hauptversammlung 2018“ veröffentlicht.

Bei der Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2018 / I wollen wir unseren Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einräumen, möchten aber in den im Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 genannten Fällen die Möglichkeit haben, es auch ausschließen zu können, und zwar gem. §§ 203 Absatz 1 Satz 1, 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG:

1.

Ausnutzung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2016 / I

Die Hauptversammlung der MAX21 AG vom 30.08.2016 hatte den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29.08.2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen ein- oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu € 6.775.606,00 (Genehmigtes Kapital 2016 / I) zu erhöhen.

Das Genehmigte Kapital 2016 / I wurde am 22.09.2016 in das Handelsregister eingetragen.

Eine teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 / I in Höhe von insgesamt € 1.355.121,00 wurde am 20.09.2017 in das Handelsregister eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2016 / I besteht derzeit noch in Höhe von bis zu € 5.420.485,00.

Damit die MAX21 AG (weiterhin) in die Lage versetzt wird, sich bietende Möglichkeiten vollumfänglich und möglichst flexibel nutzen zu können, soll durch den Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 4 das Genehmigte Kapital 2018 / I entsprechend den gesetzlichen Höchstgrenzen (sowohl zeitlich als auch volumenmäßig) neu geschaffen werden.

2.

Neues Genehmigtes Kapital 2018 / I und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft

Es soll ein neues Genehmigtes Kapital 2018 / I bis zu einer Höhe von insgesamt € 8.703.167,00, eingeteilt in bis zu Stück 8.703.167 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert, geschaffen werden. Durch das Genehmigte Kapital 2018 / I wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert ein- oder mehrmalig ganz oder in Teilbeträgen, jedoch höchstens um bis zu insgesamt € 8.703.167,00 zu erhöhen.

Gemäß § 202 Absatz 3 Satz 1 AktG darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung dieser Obergrenze von 50 % ist das Wirksamwerden der Ermächtigung, also der Zeitpunkt der Eintragung des beschlossenen genehmigten Kapitals in das Handelsregister. Da das Grundkapital der Gesellschaft nun – in Folge der Handelsregistereintragungen vom 02.02.2017 und vom 20.09.2017 – € 17.406.334,00 beträgt, liegt die gesetzliche 50 %-Obergrenze (unter Berücksichtigung eines ganzzahligen Euro-Betrages) bei insgesamt € 8.703.167,00 im Zeitpunkt des (voraussichtlichen) Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Somit überschreitet der vorgesehene Umfang des Genehmigten Kapitals 2018 / I die Obergrenze nicht. Die Voraussetzungen des § 202 Absatz 3 Satz 1 AktG sind gewahrt. Die Ermächtigung ist bis zum 13.06.2023 befristet. Damit wird auch die gesetzlich zulässige Frist, die gemäß § 202 Absatz 1 AktG höchstens fünf Jahre betragen darf, gewahrt.

3.

Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand ist im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 / I ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter den in § 3 (Grundkapital) Ziffer 5 (neu) der Satzung genannten Gründen auszuschließen.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert aus dem Genehmigten Kapital 2018 / I soll den Vorstand in die Lage versetzen, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen, die im Interesse der Gesellschaft stehen, reagieren zu können. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des „Genehmigten Kapitals“ hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines Genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben zu nennen.

(a)

Ermächtigung für Spitzenbeträge

Sofern der Vorstand von den Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss gemäß der vorgeschlagenen Satzungsänderung in § 3 Ziffer 5 Absatz 2 lit. (b) bis lit. (d) der Satzung keinen Gebrauch macht, soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt sein, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ohne die in § 3 Ziffer 5 Absatz 2 lit. (a) der Satzung vorgeschlagene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge können die Eigenkapitalbedürfnisse der MAX21 AG sowie die konkrete Kapitalmarktsituation zum Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 / I dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt werden kann, dass auf jede alte auf den Inhaber lautende Stückaktie ohne Nennwert eine oder mehrere ganze neue auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand zur schnellen und kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum Ausschluss des Bezugsrechtes auf diese aus dem Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt werden. Beim Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge handelt es sich um eine Maßnahme, die aus technischen Gründen zur Durchführbarkeit einer Kapitalerhöhung, also zur Herstellung eines „glatten“ bzw. technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses erforderlich und angemessen ist. Der Vorstand wird sich jedoch bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die zu diesen sogenannten freien Spitzenbeträgen führen. In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so festsetzen, dass die sogenannten freien Spitzenbeträge möglichst niedrig ausfallen.

Der Ausschluss des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge ist im Hinblick auf das Genehmigte Kapital 2018 / I erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert werden entweder durch Veräußerung an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der dadurch entstehende Verwässerungseffekt für die vorhandenen Aktionäre ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand hält deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

(b)

Ermächtigung bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen

Der Vorstand soll im Rahmen des neuen Genehmigten Kapitals 2018 / I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht ausschließen zu können, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals übersteigt und der Börsenpreis der bereits (börsen-)notierten auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschritten wird. Diese Möglichkeit, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, das Bezugsrecht ausschließen zu können, um die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses – § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sieht vor, dass der Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet – versetzt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es soll dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung ein möglichst hoher Ausgabebetrag erreicht werden. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken können muss. Eine solche Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit nach allgemeinen Erfahrungen auch zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Auch die Beteiligung von Investoren an der MAX21 AG, die im Interesse der Gesellschaft sind, kann dadurch ermöglicht werden. Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit in den genannten Fällen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.

Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch des im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals werden auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden (z. B. durch Veräußerung eigener auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert). Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen.

Der Bezugsrechtsausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der Aktionäre und hat folglich auch einen gewissen Verwässerungseffekt. Diejenigen Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil beibehalten möchten, können jedoch die erforderliche Aktienanzahl stets über die Börse erwerben, um ihre Beteiligungsquote und ihren bisherigen Stimmrechtsanteil aufrechtzuerhalten.

Der Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft zufließende Geld für die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert wird sich am Börsenpreis der schon (börsen-)notierten auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten. Voraussetzung ist, dass die auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert einen Börsenpreis haben müssen, also zum Handel im regulierten Markt (§§ 32 ff BörsG) oder im Freiverkehr (§ 48 BörsG) zugelassen sind; letzteres ist bei der MAX21 AG der Fall.

Einen Anhaltspunkt für eine wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses im Sinne dieser Bestimmung liefert der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG abgegebene Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 12/7848 vom 13.06.1994, Seite 9 re. Sp). Unter Börsenpreis ist dabei nach gängiger Auffassung der Durchschnittskurs der letzten fünf Börsentage vor der Ausgabe zu verstehen. Allerdings gibt es hierzu auch andere Meinungen im juristischen Schrifttum.

Der Vorstand wird sich dabei bemühen – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – einen eventuellen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich zu bemessen.

Im Hinblick darauf, dass sämtliche von der Gesellschaft bisher ausgegebenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert in den Handel an deutschen Börsen einbezogen sind und sich mit Ausnahme von der Gesellschaft bekannt gewordenen und publik gemachten Aktionäre mit nennenswertem Anteilsbesitz im Streubesitz befinden, können nach dem derzeitigen Stand die an der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote interessierten Aktionäre bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 / I unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG relativ problemlos auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft über die Börse hinzuerwerben.

Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2018 / I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss aus Sicht des Vorstandes in den beschriebenen Grenzen aus den dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Verwässerungseffektes erforderlich, (sachlich) geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

(c)

Ermächtigung bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 / I des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag von insgesamt € 8.703.167,00 zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen – einschließlich der Erhöhung von bestehenden Beteiligungen – bzw. zum Erwerb von sonstigen Rechten oder Vermögenswerten, auszuschließen. Der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre darf nur erfolgen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens oder der Beteiligung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 und 2 der Satzung liegt.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll unter anderem dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG zu ermöglichen. Die MAX21 AG steht im nationalen wie internationalen Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, sowohl auf dem nationalen Markt als auch auf den internationalen Märkten im Interesse der Aktionäre rasch und flexibel handeln zu können. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen zur Optimierung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Nur die unverzügliche Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 / I unter Bezugsrechtsausschluss bietet regelmäßig die Möglichkeit zum Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung. Gleiches gilt für den Erwerb von Rechten (z. B. Patentrechte, Lizenzen) oder sonstigen Vermögenswerten. Eventuell können für die Gesellschaft attraktive Akquisitionsobjekte nur dann erworben werden, wenn als Gegenleistung neue auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG angeboten werden. Um auch in Zukunft für die Gesellschaft Unternehmen oder Beteiligungen sowie Rechte und sonstige Vermögenswerte erwerben zu können, muss der MAX21 AG die Möglichkeit gegeben werden, neue auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft als Gegenleistung zu gewähren. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts kann der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Gerade ein Erwerb von Beteiligungen kann regelmäßig nur mittels des Bezugsrechtsausschlusses stattfinden. Auch der Erwerb von Rechten, insbesondere Immaterialgüterrechten und sonstigen Vermögenswerten erfordert eine flexible Handhabung des genehmigten Kapitals.

Um auch eine Einbringung von anderen Vermögensgegenständen möglich zu machen, soll die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auch Sacheinlagen in anderer Form beinhalten. Auf diese Weise kann beispielsweise einem Verlangen der/des Anteilsinhaber/s einer etwaigen Zielgesellschaft, dass die ihm/ihnen gegenüber der Zielgesellschaft zustehenden Darlehensforderungen oder sonstigen Rechte ebenfalls gegen Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert in die MAX21 AG eingebracht werden, nachgekommen werden. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass andere Darlehensgeber, also solche, die nicht in unmittelbarem oder mittelbarem Kontext mit einer Unternehmensakquisition oder Teilen daran stehen, ihr an die MAX21 AG gewährtes Darlehen in diese gegen Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert einbringen, um so die Eigenkapitalquote der Gesellschaft noch weiter dadurch zu verbessern, als weniger (langfristiges) Fremdkapital in der Bilanz auszuweisen ist.

Der Bezugsrechtsausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und dadurch eine Verwässerung des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre, die Einräumung des Bezugsrechts wäre allerdings beim Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert nicht realisierbar. Dies gilt ebenso regelmäßig beim Erwerb von Rechten und sonstigen Vermögenswerten. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG könnten demzufolge als Akquisitionswährung eingesetzt werden.

Zurzeit bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, für die (jeweils) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Sofern sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren sollten, wird der Vorstand stets sorgfältig überprüfen, ob er von dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Der Vorstand wird von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss nur dann Gebrauch machen, wenn das konkrete Vorhaben den vorgegebenen Umschreibungen entspricht und im Zeitpunkt der Ausnutzung noch im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung gemäß § 204 Absatz 1 AktG erteilen. Gleiches gilt für den Erwerb von Rechten und sonstigen Vermögenswerten. Unter Abwägung der genannten Umstände hält deshalb der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts für gerechtfertigt und angemessen. Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates in jedem Einzelfall sorgfältig und gewissenhaft prüfen, ob das konkrete Vorhaben von den abstrakt umschriebenen Voraussetzungen gedeckt ist und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

(d)

Ermächtigung zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien

Durch die Möglichkeit der Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gem. § 3 Ziffer 5 Buchstabe d) der Satzung soll dann die Möglichkeit geschaffen werden, Mitarbeiter sowohl vergangenheitsbezogen und / oder auch zukunftsbezogen am Unternehmenserfolg der Gesellschaft partizipieren zu lassen. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen und Möglichen können die Mitarbeiteraktien auch zu einem vom Börsenpreis abweichenden Preis, regelmäßig einem günstigeren Preis, zur Motivation ausgegeben werden.

Hierdurch kann eine Identifikation der Mitarbeiter mit der Gesellschaft und eine hoffentlich langfristige Bindungswirkung erzielt werden. Ob und inwieweit der Vorstand der Ausgabe von Mitarbeiteraktien Beschränkungen und/oder Restriktionen zur Veräußerung der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert treffen wird, wird erst im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteraktien festgelegt werden.

Das Volumen der Ermächtigung zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien beträgt 0,05 % des derzeitigen Grundkapitals.

In jedem Fall wird der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, sorgfältig und gewissenhaft prüfen, ob das konkrete Vorhaben von den abstrakt umschriebenen Voraussetzungen der Bestimmungen des in § 3 Ziffer 5 (neu) der Satzung gedeckt ist und im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 / I noch im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 / I berichten.

5.

Anpassung eines bestehenden Bedingten Kapitals 2016 sowie entsprechende Satzungsänderungen

Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft enthält in § 3 Ziffer 7 ein „Bedingtes Kapital 2016“ in Höhe von bis zu € 1.355.121,00, welches ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten dient, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30.08.2016 im Rahmen des Aktienoptionsprogrammes 2016 in der Zeit bis einschließlich zum 30.08.2018 ausgegeben werden.

Bisher wurden in zwei Tranchen insgesamt 662.146 Bezugsrechte ausgegeben, die auch noch nicht verfallen sind.

Nach den Bestimmungen des Aktienoptionsprogrammes 2016 verfallen die ausgegebenen Bezugsrechte entschädigungslos, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Inhaber der Bezugsrechte und der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen gekündigt wird oder endet. Daher sind aus dem Aktionsoptionsprogramm 2016 mittlerweile 237.500 ausgegebene Bezugsrechte im vorgenannten Sinne entschädigungslos verfallen, die nicht erneut ausgegeben werden können bzw. dürfen. Somit besteht derzeit noch die Möglichkeit 455.475 (1.355.121 abzgl. 237.500 abzgl. 662.146) Bezugsrechte auszugeben, die – vorbehaltlich der beiden folgenden Sätze – noch längstens bis 30.08.2018 ausgegeben werden können. Nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 30.08.2016 können die Bezugsrechte den Berechtigten jeweils binnen eines Zeitraums von vier Wochen nach einer ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Erwerb angeboten werden (Ausgabezeitraum). Somit kann längstens bis zum 12.07.2018 eine Ausgabe der noch vorhandenen 455.475 Bezugsrechte erfolgen.

Derzeit beträgt das vorhandene Grundkapital der Gesellschaft € 17.406.334,00.

Um den gesetzlichen Rahmen (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG: 10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals) vollumfänglich und im Rahmen des in der geplanten Hauptversammlung zu beschließenden Aktienoptionsprogrammes 2018 / I (nachfolgender TOP 6) vollständig ausnutzen zu können, soll das Bedingte Kapital 2016 nach Möglichkeit reduziert werden. Das Bedingte Kapital 2016 soll von € 1.355.121,00 um € 237.500,00 auf € 1.117.621,00 (im vorgenannten Umfang) abgeändert werden.

Dazu soll das bestehende Bedingte Kapital 2016 teilweise aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital 2018 / I in Höhe von bis zu € 623.012,00 (Maximalgrenze in Höhe von € 1.740.633,00 abzgl. des abzuändernden Bedingten Kapitals 2016 in Höhe von € 1.117.621,00) geschaffen und die Satzung entsprechend geändert werden. Das Bedingte Kapital 2018 / I soll bis zur zulässigen Höchstgrenze erst dann wirksam werden, wenn die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016 wirksam geworden ist, um die betragsmäßigen Grenzen des § 192 Abs. 3 AktG einzuhalten und dennoch im Jahr 2018 / I weitere 455.475 Bezugsrechte aus dem Bedingten Kapital 2016 ausgeben zu können.

Zwar ordnet § 192 Abs. 4 AktG an, dass ein Beschluss der Hauptversammlung, der dem Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung entgegensteht, nichtig ist, allerdings soll hier das bestehende Bedingte Kapital 2016 nur insoweit aufgehoben werden, als ausgegebene Bezugsrechte ersatzlos verfallen sind. Der Schutzzweck der Norm, nämlich die Rechte derjenigen zu schützen, die bereits Inhaber von Bezugsrechten sind, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Das Bedingte Kapital 2016 würde in der reduzierten Höhe (€ 1.117.621,00) vollumfänglich genügen, um die bereits bestehenden Bezugsrechte und die Bezugsrechte, die bis zum 12.07.2018 noch ausgegeben werden können, abzusichern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Anpassung des bestehenden Bedingten Kapitals 2016

„Das in der Hauptversammlung vom 30.08.2016 beschlossene und eingetragene Bedingte Kapital und der entsprechende § 3 Ziffer 7 der Satzung werden wegen des ersatz- und entschädigungslosen Verfalls von 237.500 ausgegebenen Bezugsrechten im nachfolgenden Umfang angepasst, weil ein bedingtes Kapital 2016 in einer reduzierten Höhe vollumfänglich genügen würde, um die bereits bestehenden Bezugsrechte und die Bezugsrechte, die bis zum 12.07.2018 noch ausgegeben werden können, abzusichern.“

b)

teilweise Abänderung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30.08.2016, dort TOP 8, betreffend Buchstabe b) „Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016“ zur Anpassung an die 237.500 verfallenen Bezugsrechte

Der Buchstabe b) „Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016“ in Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 30.08.2016 wird wie folgt abgeändert:

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu insgesamt € 1.117.621,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 1.117.621 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionen aufgrund des durch die Hauptversammlung vom 14.06.2018 unter Tagesordnungspunkt 5 abgeänderten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30.08.2016 (dort unter Tagesordnungspunkt 8) und den bereits ausgegebenen, nicht verfallenen, und noch auszugebenden Bezugsrechten im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gewährt oder durch Barzahlung erfüllt. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.“

c)

Satzungsänderung

§ 3 Ziffer 7 der Satzung wird wie folgt abgeändert:

„7.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu insgesamt € 1.117.621,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 1.117.621 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten, die aufgrund des durch die Hauptversammlung vom 14.06.2018 unter Tagesordnungspunkt 5 abgeänderten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30.08.2016 (dort unter Tagesordnungspunkt 8) bereits ausgegeben wurden, noch nicht verfallen sind, und noch im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gewährt oder durch Barzahlung erfüllt. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.“

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten (Aktienoptionsprogramm 2018), die Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

„a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.09.2020 („Ermächtigungszeitraum“) einmalig oder mehrmals Bezugsrechte auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft auszugeben, die insgesamt zum Bezug von bis zu 623.012 auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigen. Zur Ausgabe von Bezugsrechten auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat ermächtigt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Ausgestaltung der Bezugsrechte auf die auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert und die Ausgabe der auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert in Optionsbedingungen festzulegen. Soweit Optionsbedingungen die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betreffen, ist ausschließlich der Aufsichtsrat zu deren Festlegung ermächtigt.

aa)

Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte

Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft („Gruppe 1“), an Mitglieder von Geschäftsführungen von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen („Gruppe 2“) und an sonstige Führungskräfte der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen („Gruppe 3“) ausgegeben werden.

Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:

Bezugsberechtigte der Gruppe 1 erhalten zusammen höchstens insgesamt bis zu 25 % der Bezugsrechte;

Bezugsberechtigte der Gruppe 2 erhalten höchstens insgesamt bis zu 50 % der Bezugsrechte;

Bezugsberechtigte der Gruppe 3 erhalten höchstens insgesamt bis 25 % der Bezugsrechte.

Die Berechtigten erhalten stets nur Bezugsrechte als Angehörige einer Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht zulässig. Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte in einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen.

bb)

Ausgestaltung

(1)

Ausgabe von Bezugsrechten

Die Ausgabe von Bezugsrechten hat während des Ermächtigungszeitraums zu erfolgen. Bezugsrechte können den Berechtigten jeweils binnen eines Zeitraums von sechs Wochen nach einer ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Erwerb angeboten werden („Ausgabezeitraum“).

Die Ausgabe von Bezugsrechten erfolgt durch den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zur Übernahme von Optionen („Optionsvereinbarung“) zwischen dem jeweiligen Berechtigten und der MAX21 AG, bei Bezugsrechten des Vorstands vertreten durch den Aufsichtsrat. Die Gesellschaft wird dem Berechtigten zu diesem Zweck eine Optionsvereinbarung vorlegen.

Die Bezugsberechtigten haben jeweils das Angebot binnen angemessener Frist, die nicht länger als einen Monat betragen darf, anzunehmen. Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. (gegenüber Vorstandsmitgliedern) der Aufsichtsrat kann im Rahmen des vorhergehenden Satzes Fristen für die Annahme des Angebotes festlegen. Tag der Ausgabe ist der Tag, an dem die Optionsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Berechtigten und der MAX21 AG abgeschlossen wird.

(2)

Laufzeit

Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt 6 Jahre beginnend mit dem Tag der Ausgabe. Bezugsrechte, die bis zum Ablauf der Laufzeit nicht ausgeübt worden sind, verfallen ersatz- und entschädigungslos.

(3)

Wartezeit

Die Aktienoptionen können, vorbehaltlich der Erfüllung der Erfolgsziele, erst nach Ablauf der Wartezeit von vier Jahren („Wartezeit“) ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt mit dem Tag der Ausgabe.

(4)

Ausübungszeitraum

Die Bezugsrechte können während ihrer Laufzeit und nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit in Ausübungszeiträumen, die jeweils zwei Wochen betragen und jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung oder nach dem Tag der Veröffentlichung des Halbjahres- oder Ganzjahresgeschäftsberichts der Gesellschaft beginnen, ausgeübt werden.

(5)

Ausübungspreis

Die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt für den Bezugsberechtigten unentgeltlich. Jedes ausgegebene Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis entspricht – vorbehaltlich der Bestimmung nach § 9 Abs. 1 AktG – mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 5 Handelstagen vor dem Beginn des Ausgabezeitraums.

(6)

Erfolgsziel

Die Bezugsrechte, die im Rahmen einer Bezugsvereinbarung an einen Bezugsberechtigten ausgegeben worden sind, können nur ausgeübt werden, wenn die Kurssteigerung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) in der Zeit zwischen Gewährung der Aktienoptionen und dem Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem die Aktienoptionen ausgeübt werden sollen, mindestens 100 % beträgt. Zur Berechnung des Erreichens des Erfolgsziels ist der durchschnittliche Kurs der Stückaktie im XETRA-Handel (oder ein an seine Stelle tretendes Nachfolgesystem) in den letzten 5 Börsentagen vor dem Beginn des jeweiligen Ausgabezeitraums, in dem die Aktienoptionen gewährt wurden, und in den letzten 5 Börsentagen vor dem Beginn des Ausübungszeitraums, in dem die Aktienoptionen ausgeübt werden sollen, zu vergleichen.

(7)

Inhalt der Optionsrechte/Cash Settlement

Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionen entstehen, am Gewinn teil. In den Optionsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Falle der Ausübung eines Bezugsrechts nach ihrer Wahl statt der Lieferung einer neuen Stückaktie aus bedingtem Kapital eigene auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert liefert oder an den Bezugsrechtsinhaber mit schuldbefreiender Wirkung einen Barausgleich zahlt. Der Barausgleich je Bezugsrecht entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Ausübungspreis je Aktie und dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 5 Handelstagen vor dem Tag, an dem die Ausübungserklärung des Bezugsrechtsinhabers der Gesellschaft zugeht.

Im Falle der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert an den Vorstand wird das vorgenannte Wahlrecht der Gesellschaft vom Aufsichtsrat ausgeübt.

(8)

Persönliches Recht

Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Die rechtsgeschäftliche Verfügung über die Bezugsrechte ist ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht übertragbar. Im Falle des Todes eines Berechtigten können unverfallbare Bezugsrechte innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Todesfalls, jedoch nicht vor dem Ablauf der Wartefristen, ausgeübt werden; andernfalls entfallen auch diese Bezugsrechte entschädigungslos. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer können die Bezugsrechte nur gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Die Bevollmächtigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(9)

Beendigung oder Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses

Die ausgegebenen Bezugsrechte verfallen entschädigungslos, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Inhaber der Bezugsrechte und der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen gekündigt wird oder endet. Dies gilt nicht, soweit die Bezugsrechte nach folgender Maßgabe unverfallbar geworden sind:

Ein Drittel der jeweils an einen Bezugsberechtigten ausgegebenen Aktienoptionen werden nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Ausgabe unverfallbar;

ein weiteres Drittel wird nach Ablauf von drei Jahren nach Ausgabe unverfallbar;

das letzte Drittel wird nach Ablauf von vier Jahren nach Ausgabe unverfallbar,

es sei denn, das Dienst- oder Anstellungsverhältnis ist aus einem vom Bezugsberechtigten gesetzten wichtigen Grund beendigt.

Die Unverfallbarkeit tritt entsprechend dem Verhältnis zur Gesamtzahl der an den jeweiligen Bezugsberechtigten zugeteilten Bezugsrechte ein. Die Unverfallbarkeit sämtlicher an einen Bezugsberechtigten ausgegebenen Aktienoptionsrechte tritt auch dann ein, wenn ein Dritter nach Ausgabe der Bezugsrechte unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt; die Feststellung der Kontrollerlangung richtet sich nach den §§ 29, 30 WpÜG. In den vorstehenden Fällen können die Bezugsrechte innerhalb der Höchstlaufzeit auch dann ausgeübt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem Kontrollwechsel mit dem Inhaber der Bezugsrechte gekündigt oder beendet wurde.

Für die Fälle, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Todesfall, Kündigung oder anderweitig nicht kündigungsbedingt endet, können in den Aktienoptionsbedingungen Sonderregelungen für den Verfall der Aktienoptionsrechte vorgesehen werden.

cc)

Anpassung der Bezugsrechte

Für den Fall einer Verschmelzung der Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft, einer sonstigen Umwandlung der Gesellschaft, einer Neueinteilung des Grundkapitals der Gesellschaft oder vergleichbarer Maßnahmen, welche die Bezugsrechte durch Untergang oder Veränderung der den Bezugsrechten unterliegenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert nach diesen Optionsbedingungen beeinträchtigen (jeweils: „Strukturmaßnahme“), tritt anstelle des Bezugsrechtes das Recht, zum Bezugspreis jeweils diejenige Anzahl von auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert, Geschäftsanteilen oder sonst an die Stelle der auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft tretenden Beteiligungsrechte an der Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin zu erwerben, deren Wert dem Verkehrswert der auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft im Zeitpunkt einer solchen Strukturmaßnahme entspricht.

Ist die Gesellschaft nicht an einer Börse notiert, bestimmt sich der Verkehrswert durch die Bewertung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert, wie sie sich aus der letzten Finanzierungsrunde im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder aus der letzten, der Gesellschaft bekannt gewordenen Kaufpreiszahlung eines Dritten oder der Gewährung von Anteilen im Rahmen eines Anteilstausches durch einen Dritten vor der Strukturmaßnahme ergibt; maßgeblich ist jeweils das zuletzt eingetretene Ereignis.

dd)

Verwässerungsschutz

Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert je Bezugsrecht werden nach näherer Bestimmung des Vorstands der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats (im Falle der Ausgabe von Bezugsrechten an den Vorstand: nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrats) angepasst, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder Bezugsrechte außerhalb dieses Aktienoptionsplans begründet und dabei ihren Aktionären jeweils ein Bezugsrecht einräumt. Die Bedingungen der Bezugsrechte können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises und der Anzahl der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert je Bezugsrecht sichergestellt ist.

ee)

Begrenzung/Cap

Erhöht sich der Kurswert der auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) in der Zeit zwischen dem Beginn des Ausgabezeitraums und dem Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums um mehr als den Faktor 20, so erhöht sich der Ausübungspreis um den Betrag, den der Kurswert um mehr als den Faktor 20 übersteigt. Für die Bestimmung der Kurssteigerung ist die Berechnungsmethode für die Bestimmung des Erfolgsziels entsprechend heranzuziehen.

ff)

Weitere Regelungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats – bei Ausgabe an den Vorstand nur der Aufsichtsrat – die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die der Ausgabe und Ausgestaltung der Bezugsrechte festzulegen. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere die Auswahl einzelner Bezugsberechtigter, die Gewährung von Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, das Festlegen von Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte sowie die Regelungen über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen.“

b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018 / I

Aufschiebend bedingt auf die Eintragung des geänderten Bedingten Kapitals 2016 [TOP 5, Buchstabe c)] wird das Nachfolgende beschlossen:

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu insgesamt € 623.012,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 623.012 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018 / I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 14.06.2018 unter Tagesordnungspunkt 6. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018 gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gewährt oder durch Barzahlung erfüllt. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.“

c)

Satzungsänderung

Folgende neue Ziffer 8 wird in § 3 der Satzung eingefügt:

Aufschiebend bedingt auf die Eintragung des geänderten Bedingten Kapitals 2016 [TOP 5, Buchstabe c)] wird das Nachfolgende beschlossen:

„8.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 623.012,00 durch Ausgabe von bis zu 623.012 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018 / I). Das Bedingte Kapital 2018 / I dient ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14.06.2018 unter Tagesordnungspunkt 6 im Rahmen des Aktienoptionsprogrammes 2018 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf die auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert gewährt oder durch Barzahlung erfüllt. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist des Weiteren ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.“

Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 192, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 14.06.2018 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Aktienoptionsprogramm 2018 (AOP 2018) zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf die auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft für Vorstandsmitglieder und ausgewählte Führungskräfte sowie sonstige Leistungsträger der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen aufzulegen.

Der Vorstand begründet und erläutert diesen Beschlussvorschlag in diesem Bericht, der Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf der Internetseite der MAX21 AG unter

www.max21.de

Rubrik „INVESTOR RELATIONS“, Menüpunkt „TERMINE & EVENTS“, Schaltfläche „INFO“ unter „HAUPTVERSAMMLUNG“, Menüpunkt „Hauptversammlung 2018“ abrufbar ist:

1.

Zweck des Aktienoptionsprogramms

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass ein Aktienoptionsprogramm ein wichtiger Bestandteil eines unternehmens- und wertorientierten Managements ist, das Management- und Aktionärsinteressen miteinander vereinbart. Durch die Einführung eines neuen Aktienoptionsprogramms 2018 sollen diejenigen Führungskräfte und Arbeitnehmer, die die Unternehmensstrategie gestalten und umsetzen und damit maßgeblich für die Wertsteigerung des Unternehmens verantwortlich sind, stärker am Erfolg des Unternehmens teilhaben. Die Gesellschaft will Leistungsanreize für qualifizierte Arbeitnehmer anbieten, um im Wettbewerb qualifizierte Arbeitnehmer und Führungskräfte halten beziehungsweise gewinnen zu können. Ein solcher Leistungsanreiz liegt gleichermaßen im Interesse der Gesellschaft wie der Aktionäre. Darüber hinaus wird das Vertrauen der Finanzmärkte in das Unternehmen und sein erfolgsorientiertes Management gestärkt.

2.

Inhalt des Aktienoptionsprogramms

Einzelheiten des Aktienoptionsprogramms 2018, der der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird, werden nachfolgend erläutert, soweit sich diese nicht bereits aus dem Beschlussvorschlag ergeben:

Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren seit Ausgabe der Optionen ausgeübt werden. Die Bindung der Bezugsberechtigten an das Unternehmen wird dadurch verstärkt. Die Wartezeit entspricht dem gesetzlichen Regelfall von vier Jahren. Die Laufzeit der Optionen von sechs Jahren entspricht dem Üblichen.

Durch die Festlegung eines Kursziels, das deutlich über dem Bezugspreis liegt, soll ein Anreiz zur Steigerung des Unternehmenswertes geschaffen werden. Aktienoptionen dürfen daher nur ausgeübt werden, wenn sich der Kurswert der Aktie zwischen Ausgabe und Ausübung des Bezugsrechts verdoppelt. Um zufälligen Ergebnissen vorzubeugen soll insoweit auf einen Durchschnitt abgestellt werden.

Das Bedingte Kapital 2018 / I (für das Aktienoptionsprogramm 2018 – TOP 6) hat zusammen mit dem heute geänderten Bedingten Kapital 2016 (für das Aktienoptionsprogramm 2016 – TOP 5) ein Volumen von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Eine übermäßige Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre ist daher auch für den Fall der Ausübung sämtlicher Aktienoptionen nicht zu befürchten, zumal die Anreizwirkung der Aktienoptionen aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat einen etwaigen Verwässerungseffekt mehr als kompensiert.

3.

Gestaltungsalternativen

Der Vorstand hat zunächst die Ausgabe von Aktienoptionen einerseits oder von Wandelschuldverschreibungen andererseits geprüft. Anders als bei der Einräumung isolierter Bezugsrechte im Fall von Aktienoptionen ist bei der Einräumung von Wandlungsrechten in Form von Wandelschuldverschreibungen ein eigener finanzieller Beitrag in Höhe des Nominalbetrags der zu erwerbenden Wandelschuldverschreibungen zu leisten. Dieser steht während der Laufzeit der Anleihe der Gesellschaft zur Verfügung und findet deshalb bei Mitarbeitern weniger Akzeptanz. In Deutschland besteht daher ein Trend, Vergütungsinstrumente auf der Basis von Wandelschuldverschreibungen durch Aktienoptionsprogramme zu ersetzen. Der Vorstand hält es aus diesen Gründen für geboten, bei den bestehenden Marktbedingungen ausschließlich Aktienoptionen anzubieten und Wandelschuldverschreibungen als Bestandteil der Vergütung nicht vorzusehen.

Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die Einführung eines Aktienoptionsprogramms geeignet ist, die qualifizierten Führungskräfte und Arbeitnehmer an die Gesellschaft zu binden und dass das Aktienoptionsprogramm 2018 daher gleichermaßen im Interesse der Gesellschaft wie der Aktionäre liegt.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen nebst Aufhebung des Bedingten Kapitals gemäß § 3 Ziffer 6 der Satzung und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und die gleichzeitige Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2018 / II) und entsprechende Satzungsänderung in § 3 der Satzung

Die Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 08.07.2015, Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten auf die auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft zu begeben, läuft im übernächsten Jahr aus. Von ihr ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Damit der Gesellschaft diese Finanzierungsinstrumente bei Bedarf auch in den kommenden Jahren zur Verfügung stehen, soll bereits frühzeitig die bestehende durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten im Fall der Ausnutzung der neuen Ermächtigung soll zudem unter Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015) ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018 / II) und eine entsprechende Änderung von § 3 der Satzung beschlossen werden.

Der Nennbetrag des bedingte Kapital darf gemäß § 192 Abs. 3 AktG die Hälfte und der Nennbetrag des nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG beschlossenen Kapitals den zehnten Teil des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die Bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Bedingten Kapitals 2018 / I [TOP 6, Buchstabe c)] folgende Beschlüsse zu fassen:

„I.

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)

Die durch Beschluss zu Punkt 5 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 08. Juli 2015 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen wird aufgehoben.

II.

Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)

1.

Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit, Verzinsung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13.06.2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu € 6.962.533,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden „Inhaber“) der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft in einer Gesamtzahl von bis zu 6.962.533.000 Stück und mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt höchstens € 6.962.533,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen sowie die Options- und Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein.

2.

Währung, Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch unmittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der MAX21 AG (Gesellschaften, an denen die MAX21 AG unmittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die MAX21 AG die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf die auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG zu gewähren bzw. zu garantieren bzw. die Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG bei Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten zu garantieren.

3.

Options- und Wandlungsrecht

Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG berechtigen. Es kann vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist, insbesondere dass er innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der MAX21 AG während der Laufzeit der Optionsschuldverschreibung festgesetzt wird, oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß Ziffer 6 verändert wird. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der MAX21 AG. Soweit sich Bezugsrechte auf Bruchteile von auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden können, so dass sich – gegebenenfalls gegen Zuzahlung – Bezugsrechte auf ganze auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert ergeben, und/oder in Geld ausgeglichen werden können. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei Optionsausübung je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert entfällt, darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Wandlungspreis für eine Aktie der MAX21 AG. Es kann vorgesehen werden, dass der Wandlungspreis variabel ist, insbesondere dass er innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der MAX21 AG während der Laufzeit der Wandelschuldverschreibung festgesetzt wird, oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß Ziffer 6 verändert wird. Soweit sich Umtauschrechte auf Bruchteile von auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden können, so dass sich – gegebenenfalls gegen Zuzahlung – Umtauschrechte zum Bezug ganzer auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert ergeben, und/oder in Geld ausgeglichen werden können. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert entfällt, darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

4.

Options- und Wandlungspflicht

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Optionspflicht bzw. Wandlungspflicht (Pflichtwandelanleihe) zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der MAX21 AG vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG zu gewähren (Tilgungswahlrecht). In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der MAX21 AG im XETRA – Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter Ziffer 6 genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert entfällt, darf auch in diesen Fällen den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

5.

Gewährung neuer oder bestehender auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert; Geldzahlung

Die Gesellschaft kann im Fall der Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten (einschließlich des Falls eines Tilgungswahlrechts) nach ihrer Wahl entweder neue auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert aus bedingtem Kapital oder bereits bestehende auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft gewähren. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten nicht auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen.

6.

Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options- oder Wandlungspreises

Mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht (einschließlich des Falls eines Tilgungswahlrechts) vorgesehen ist (oben, Ziffer 4), muss der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie – auch bei einem variablen Optionspreis oder einem variablen Wandlungspreis –

(a)

mindestens 80 % des (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der MAX21 AG im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen;

(b)

für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80 % des (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der MAX21 AG im XETRA – Handel (oder Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich des Tags vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 AktG betragen.

§ 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

Sofern während der Laufzeit von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht bzw. eine Options- oder Wandlungspflicht gewähren bzw. bestimmen, Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, können die Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten – unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG – wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert entfällt, den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

Statt einer wertwahrenden Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen in allen diesen Fällen auch die Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen werden.

7.

Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder den Mitgliedern eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einer unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der MAX21 AG ausgegeben, hat die MAX21 AG die Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der MAX21 AG nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,

(a)

sofern die Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht bzw. Options- oder Wandlungspflicht gegen Barleistung begeben werden und so ausgestattet sind, dass ihr Ausgabepreis ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals der MAX21 AG nicht überschreiten darf. Für die Berechnung dieser 10 %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf die auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert entfällt oder auf den sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind;

(b)

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

(c)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung eines Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht bzw. Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.

8.

Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im vorgenannten Rahmen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum, Options- bzw. Wandlungspreis und eine mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses, festzulegen bzw. die Festlegungen im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der MAX21 AG zu treffen.

III.

Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 3 Ziffer 6 der Satzung der Gesellschaft und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018 / II

1.

Die von der Hauptversammlung am 08.07.2015 beschlossene und in § 3 Ziffer 6 der Satzung der Gesellschaft enthaltene bedingte Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital 2015) wird aufgehoben.

2.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 6.962.533,00 durch Ausgabe von bis zu 6.962.533 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018 / II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten (einschließlich des Falls, dass die MAX21 AG in Ausübung eines Tilgungswahlrechts bei Endfälligkeit ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG gewährt) an die Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 14.06.2018 ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden „Schuldverschreibungen“). Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der MAX21 AG oder deren unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 14.06.2018 bis zum 13.06.2023 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. Options- oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden (einschließlich des Falls, dass die MAX21 AG in Ausübung eines Tilgungswahlrechts bei Endfälligkeit ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG gewährt) und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die aufgrund der Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht ausgegebenen neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Ziffer 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.

IV.

Änderung der Satzung

§ 3 Ziffer 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„6.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 6.962.533,00, eingeteilt in bis zu 6.962.533.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018 / II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie

(a)

die Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Options- oder Wandlungsrechten, die von der MAX21 AG oder deren unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 14.06.2018 bis zum 13.06.2023 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder

(b)

die aus von der MAX21 AG oder deren unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 14.06.2018 bis zum 13.06.2023 ausgegebenen oder garantierten Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) Verpflichteten ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen (einschließlich des Falls, dass die MAX21 AG in Ausübung eines Tilgungswahlrechts bei Endfälligkeit ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG gewährt)

und nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 3 Ziffer 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.“

V.

Ermächtigung zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 3 Ziffer 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und / oder Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2018 / II nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.“

Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet.

Der Vorstand begründet und erläutert diesen Beschlussvorschlag in diesem Bericht, der Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf der Internetseite der MAX21 AG unter

www.max21.de

Rubrik „INVESTOR RELATIONS“, Menüpunkt „TERMINE & EVENTS“, Schaltfläche „INFO“ unter „HAUPTVERSAMMLUNG“, Menüpunkt „Hauptversammlung 2018“ abrufbar ist.

Die Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch „Schuldverschreibungen“) bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten. Die bisherige Ermächtigung der Hauptversammlung vom 08.07.2015 zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen oder Wandelschuldverschreibungen, von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am 07.07.2020 aus. Sie soll daher bereits jetzt durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten im Fall der Ausnutzung der neuen Ermächtigung soll zudem unter Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 3 Ziffer 6 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015) ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018 / II) und eine entsprechende Änderung von § 3 der Satzung in der dortigen Ziffer 6 beschlossen werden.

Die Begebung von Schuldverschreibungen bietet für die MAX21 AG zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung zu schaffen. Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital zu attraktiven Konditionen. Die Einräumung von Options- bzw. Wandlungsrechten eröffnet der Gesellschaft außerdem die Chance, dass ihr die durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommenen Gelder ganz oder zum Teil als Eigenkapital erhalten bleiben bzw. je nach Ausgestaltung sowohl für Bonitätsprüfungen als auch für bilanzielle Zwecke auch bereits vor Optionsausübung bzw. Wandlung als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden können. Die erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie eine etwaige Eigenkapitaleinstufung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen zu kombinieren, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Da im Bereich der sogenannten hybriden Finanzierungsinstrumente mittlerweile Finanzierungsformen üblich werden, die auch eine unbegrenzte Laufzeit vorsehen, sieht die Ermächtigung keine Laufzeitbegrenzung für die Ausgabe der Schuldverschreibungen vor. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft ferner die erforderliche Flexibilität, je nach Marktlage den deutschen Kapitalmarkt oder, insbesondere über Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften, auch den internationalen Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen.

Bei dem zu diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss ist hinsichtlich des Bezugsrechtsausschlusses zu unterscheiden: In erster Linie wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13.06.2023 einmalig oder mehrmals Schuldverschreibungen auszugeben und den jeweiligen Teilschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte beizufügen, die die Erwerber nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigen, auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu € 6.962.533,00 zu beziehen. Die Ermächtigung lässt insoweit das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre unberührt. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll allerdings von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute oder die Mitglieder eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinn des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG).

Im Rahmen dieser allgemeinen Ermächtigung wird der Vorstand aber auch ermächtigt, das gesetzliche Recht der Aktionäre zum Bezug der Schuldverschreibungen auszuschließen, jedoch nur in bestimmten Grenzen, und zwar zum einen nur in begrenztem Umfang für zwei bestimmte Zwecke und zum anderen in größerem Umfang nur unter bestimmten engen Voraussetzungen. Bei einem Ausschluss in nur begrenztem Umfang soll das Bezugsrecht lediglich so weit ausgeschlossen werden können, wie dies nötig ist, um bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses etwa entstehende Spitzenbeträge ausgleichen zu können oder um den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden „Inhaber“) von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen Bezugsrechte gewähren zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme, insbesondere des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen erfolgt mit Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der diesen nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen in aller Regel zusteht. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung dieser Ermächtigung ist eine Alternative zu einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises, die sonst möglicherweise vorzunehmen wäre. Auf diese Weise wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss für die Gesellschaft ermöglicht.

Bei einem darüber hinausgehenden Bezugsrechtsausschluss für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht bzw. Options- oder Wandlungspflicht wird von der vom Gesetzgeber in §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Bezugsrecht auszuschließen, „wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet“ (im Folgenden auch „erleichterter Bezugsrechtsausschluss“). Der Umfang der auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert, die auf Schuldverschreibungen entfallen, hinsichtlich derer die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehen soll, ist auf einen Anteil von 10 % des Grundkapitals beschränkt. Das entspricht gegenwärtig € 1.740.633,00. Maßgeblich ist im Grundsatz das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 14.06.2018. Sollte sich das Grundkapital – etwa durch eine Einziehung zurückerworbener eigener auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert – verringern, so ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung maßgeblich. Das Ermächtigungsvolumen soll sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital verringern, der auf den Inhaber lautender Stückaktien ohne Nennwert entfällt oder auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung der Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10%-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird.

Der Vorstand wird im Übrigen beim erleichterten Bezugsrechtsausschluss bei der Festlegung des Ausgabepreises den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreiten und dadurch sicherstellen, dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beachtet werden.

Der Vorstand wird mit Hilfe des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und schnell die Kapitalmärkte zur Stärkung der Kapitalbasis in Anspruch zu nehmen und durch eine marktnahe Festlegung der Konditionen optimale Bedingungen zu erzielen. Die Platzierung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss eröffnet die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss je Schuldverschreibung als im Fall einer Emission mit Bezugsrecht zu realisieren. Maßgeblich hierfür ist, dass die Gesellschaft durch den Ausschluss des Bezugsrechts die notwendige Flexibilität erhält, um kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Schuldverschreibungen deren Konditionen) bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko, insbesondere Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Schuldverschreibungsbedingungen und so zu nicht optimalen Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei neuen Investoren gefährdet, jedenfalls aber mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren. Im Übrigen können mit Hilfe einer derartigen Platzierung unter Nutzung des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses neue Investoren im In- und Ausland gewonnen werden. Bei einer Zuteilung der Schuldverschreibungen an einen oder mehrere Investoren wird sich der Vorstand ausschließlich am Unternehmensinteresse orientieren.

Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird beim erleichterten Bezugsrechtsausschluss – neben dem beschränkten Umfang der Ermächtigung – durch die Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem Marktwert der jeweiligen Schuldverschreibung Rechnung getragen. Hierdurch wird eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft verhindert. Ob ein Verwässerungseffekt eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert der jeweiligen Schuldverschreibung nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung des Vorstands dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis (Marktwert) zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist nach Sinn und Zweck der Regelung der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein erleichterter Bezugsrechtsausschluss zulässig. In diesem Fall liegt der Wert eines Bezugsrechts praktisch bei null. Den Aktionären entsteht folglich durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Dritte bedienen. So kann etwa ein die Emission begleitendes Kreditinstitut oder ein sachverständiger Dritter in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung im oben genannten Sinn nicht zu erwarten ist. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen im Wege des Erwerbs der erforderlichen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert über die Börse aufrechtzuerhalten. Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG befinden sich derzeit zu ca. 74,6 % im Streubesitz.

Soweit schließlich Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht bzw. Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.

Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu € 6.962.533,00 (Bedingtes Kapital 2018 / II) ist ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgabe der bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Erfüllung von Options oder Wandlungspflichten erforderlichen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert der MAX21 AG sicherzustellen, soweit diese benötigt und nicht etwa ein genehmigtes Kapital oder eigene auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert oder andere Erfüllungsformen eingesetzt werden.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

8.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, jeweils für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

„Die BEST AUDIT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ernst-August-Platz 10, 30159 Hannover), Zweigniederlassung Frankfurt, Reuterweg 51–53, 60323 Frankfurt am Main, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 bestellt.“

Auslage von Unterlagen

Zur Einsichtnahme der Aktionäre liegen die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie die schriftlichen Berichte des Vorstandes zu den Tagesordnungspunkten 4, 6 und 7 von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Robert-Koch-Straße 9, 64331 Weiterstadt sowie während der Hauptversammlung aus und werden auf den Internetseiten der MAX21 AG (www.max21.de, Rubrik „INVESTOR RELATIONS“, Menüpunkt „TERMINE & EVENTS“, Schaltfläche „INFO“ unter „HAUPTVERSAMMLUNG“, Menüpunkt „Hauptversammlung 2018“) zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Auch in der Hauptversammlung werden die Unterlagen ausliegen.

Freiwillige Hinweise u. a. zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nach § 121 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG sind nicht börsennotierte Aktiengesellschaften in der Einberufung zur Angabe der Firma, des Sitzes der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung verpflichtet. Weitergehende Verpflichtungen gelten nur für börsennotierte Aktiengesellschaften.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 07.06.2018 – Donnerstag –, 24:00 Uhr zur Hauptversammlung in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat spätestens bis zum Ablauf des 07.06.2018 – Donnerstag –, 24:00 Uhr durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz zu Beginn des 24.05.2018 – Donnerstag –, 00:00 Uhr (21. Tag vor der Hauptversammlung) zu geschehen.

Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die Bestätigung des depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter der von ihr benannten Stelle

MAX21 AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: 05 11 / 47 40 23 19
E-Mail: hv@gfei.de

spätestens bis zum Ablauf des 07.06.2018 – Donnerstag –, 24:00 Uhr zugehen.

Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen und zwecks Erfüllung der vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen, werden die Aktionäre gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und eine Eintrittskarte zu bestellen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. (auch) durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder geschäftsmäßig Handelnde im Sinne des § 135 AktG oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.

Ausnahmen bzw. Besonderheiten können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht übersandt. Auf Verlangen stellt die MAX21 AG auch vorher Vollmachtsformulare zur Verfügung, die auch auf der Internetseite der MAX21 AG zum Download unter

www.max21.de

Rubrik „INVESTOR RELATIONS“, Menüpunkt „TERMINE & EVENTS“, Schaltfläche „INFO“ unter „HAUPTVERSAMMLUNG“, Menüpunkt „Hauptversammlung 2018“ bereitstehen.

Zusätzlich und als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung in Schriftform (§ 126 BGB) oder per Telefaxübermittlung an die MAX21 AG, c/o Schumm & Aigner GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Teutonenstraße 55, 90402 Nürnberg, Telefax +49 (911) 37 66 17 20, zu bevollmächtigen, die entsprechend den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen werden. Der Stimmrechtsvertreter ist durch die Vollmacht nur insoweit zur Stimmausübung befugt, soweit ihm eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung ist der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt. Nähere (weitere) Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und zur Weisungserteilung erhalten die Aktionäre (auch) zusammen mit den Eintrittskarten.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht nebst Weisungen erteilen wollen, benötigen hierzu zunächst eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, welche sie über die Depotbank anfordern müssen. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme wie oben beschrieben. Die Eintrittskarte sowie die Vollmacht und Weisungen zum Abstimmungsverhalten sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die in der Vollmacht genannte Anschrift per Post oder per Telefax zu übermitteln.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie Anfragen

Der Vorstand wird etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 ff. AktG nur zugänglich machen, wenn die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nachweisen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Anfragen zur Hauptversammlung sind jeweils unter Nachweis der Aktionärseigenschaft ausschließlich zu richten an:

MAX21 AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: 05 11 / 47 40 23 19
E-Mail: hv@gfei.de

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Mittwoch, den 30.05.2018, 24:00 Uhr, zugehen, werden von der Gesellschaft im Internet unter:

www.max21.de

Rubrik „INVESTOR RELATIONS“, Menüpunkt „TERMINE & EVENTS“, Schaltfläche „INFO“ unter „HAUPTVERSAMMLUNG“, Menüpunkt „Hauptversammlung 2018“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Zeitpunkt ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anforderungen nach § 125 AktG

Bitte wenden Sie sich für Anforderungen nach § 125 AktG an folgende Adresse: MAX21 AG, c/o GFEI IR Services GmbH, Ostergrube 11, 30559 Hannover, Fax: 05 11/47 40 23 19, E-Mail: hv@gfei.de.

Die Einladung zur Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom Dienstag den 08.05.2018 veröffentlicht.

 

Weiterstadt, im Mai 2018

Der Vorstand

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