MC PATENT Aktiengesellschaft – Bekanntmachung über ein Bezugsangebot zum Bezug von bis zu 50.000 neuen Aktien der MCF Patent AG aus der am 12.08.2015 beschlossenen Bar-Kapitalerhöhung

MC Patent AG

Pettendorf

Bekanntmachung über ein Bezugsangebot zum Bezug von bis zu 50.000 neuen Aktien der MCF Patent AG aus der am 12.08.2015 beschlossenen Bar-Kapitalerhöhung

Das nachfolgende Bezugsangebot der MC Patent AG („Gesellschaft“) richtet sich ausschließlich an die Aktionäre der Gesellschaft, bzw. an Inhaber von Bezugsrechten, welchen das folgende Bezugsangebot unterbreitet wird:

Der Beschluss der Hauptversammlung vom lautet:

Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 50.000,00, eingeteilt in 50.000 nennwertloser, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 wird einmalig von EUR 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) um EUR 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) auf EUR 100.000,00 (in Worten Euro einhunderttausend) durch Ausgabe von 50.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 01.01.2015 gewinnberechtigt. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabepreis von EUR 1,00 ausgegeben.

Der Kapitalerhöhungsbeschluss wurde am 28.09.2015 ins Handelsregister eingetragen.

Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht gewährt. Die Aktionäre werden daher aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit

vom 23.10.2015 bis (einschließlich) 06.11.2015 („Bezugsfrist“)

beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Herrn Thomas Clemm, Kanzlei BNC, Bischof-von-Henle-Str. 2, 93051 Regensburg, ausschließlich per Brief oder Fax (+49 941 7853919) auszuüben.

Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, bzw. Inhaber von Bezugsrechten, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats eine entsprechende Weisung zu erteilen. Je ein (1) Stück alte Aktie kann eine (1) neue Aktie zum Bezugspreis von EUR 1,00 bezogen werden. Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Aktien der Gesellschaft mit Ablauf des 12.08.2015 (Tag der Hauptversammlung). Ein Handel von Bezugsrechten wird von der Gesellschaft nicht organisiert. Inhaber von Bezugsrechten, die nicht oder nicht im ausgeübten Umfang Aktionäre sind, müssen sich innerhalb der vorgenannten Frist als rechtmäßiger Inhaber der Bezugsrechte ausweisen anhand der Original-Übertragungsvereinbarung der Bezugsrechte oder einer in Deutschland amtlich oder notariell beglaubigten Kopie der Übertragungsvereinbarung.

Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos.

Aktionäre, die Bezugsrechte ausüben, haben den Bezugspreis bei Ausübung des Bezugsrechts, spätestens jedoch zum Ende der Bezugsfrist am 06.11.2015, dergestalt spesenfrei auf das nachfolgende Konto der MC Patent AG zu entrichten, dass der entsprechende Betrag am 06.11.2015 gutgeschrieben ist:

Oberbank Regensburg
IBAN: DE 10 7012 0700 1071 1661 42
BIC: OBKLDEMXXX

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Bezugsanmeldung beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Eingang des Bezugspreises auf dem Konto der Gesellschaft.

Für den Fall, dass nicht alle neuen Aktien im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogen werden, können die nicht bezogenen neuen Aktien von denjenigen Aktionären, die Bezugsrechte ausüben, im Wege eines Mehrbezugs erworben werden. Jeder Aktionär, der Bezugsrechte ausübt, kann daher über den auf seinen Bestand nach Maßgabe des gesetzlichen Bezugsverhältnisses entfallenden Bezug hinaus weitere verbindliche Bezugsorders abgeben („Mehrbezug“). Aktionäre, die über ihre Bezugsrechtsquote hinaus weitere neue Aktien zum Bezugspreis beziehen möchten, müssen ihren verbindlichen Bezugsauftrag innerhalb der Bezugsfrist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates per Brief oder Fax übermitteln und 20,00 % des rechnerischen Mehrbezugspreises (je verbindlicher Bezugsorder je Aktie ein Euro) auf das vorgenannte Konto der Gesellschaft dergestalt spesenfrei überweisen, dass der Betrag am 06.11.2015 gutgeschrieben ist.

Findet innerhalb des Mehrbezugs eine Überzeichnung der nicht bezogenen Stücke statt, sind diese entsprechend der gesetzlichen Regelung zuzuteilen. Dies erfolgt im vorliegenden Fall wie folgt:

Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Mehrbezugs nicht möglich ist, allen Aktionären sämtliche von Ihnen zusätzlich gewünschten neuen Aktien zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer neuer Aktien proportional im Verhältnis der Volumina der Mehrbezugsanmeldungen der am Mehrbezug teilnehmenden Aktionäre zueinander berücksichtigt, und zwar bis das gesamte Volumen der Barkapitalerhöhung ausgeschöpft ist. Etwaige nicht teilbare verbleibende Aktien werden nach der Reihenfolge des Zahlungseingangs des Bezugs- und Mehrbezugspreises innerhalb der Bezugsfrist verteilt.

Sollte ein Mehrbezugswunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der Aktionär den für den Erwerb zu viel geleisteten Betrag ggf. abzüglich anfallender Bankspesen zurück. Im Falle einer Zuteilung hat der Aktionär den etwa bestehenden Unterschied zwischen dem Bezugspreis und der 20,00 % – Anzahlung innerhalb einer Woche ab Mitteilung des Bezugs auf das vorgenannte Konto der Gesellschaft zu entrichten, andernfalls verfällt insoweit sein ungedeckter Mehrbezugswunsch und wird unter den übrigen mehrbezugsbeantragenden Aktionären wie vor beschrieben verteilt.

Das Bezugsangebot und der Mehrbezug stehen unter der auflösenden Bedingung, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung bis spätestens 04.12.2015 in das Handelsregister eingetragen wird. Die durch die Annahme des Bezugsangebots und im Rahmen des Mehrbezugs zustande gekommenen Verträge werden mit Eintritt der auflösenden Bedingung nicht durchgeführt und entfallen.

Risikohinweis:

Eine Geldanlage in Aktien ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann nur unter bewusster Inkaufnahme dieser Risiken erfolgen. Angesichts der Lage der Gesellschaft kommen die neuen Aktien nur für Anleger in Betracht, die bewusst hohe Risiken in Kauf nehmen. Ein teilweiser oder vollständiger Verlust der von Aktionären bzw. Inhabern von Bezugsrechten investierten Mittel ist nicht ausgeschlossen.

Verkaufsbeschränkungen:

Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren.

Die neuen Aktien und Bezugsrechte sind und werden weder nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in einer jeweils geltenden Fassung („Securities Act“) noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der USA registriert. Sie dürfen in den USA weder angeboten noch verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer in Ausnahmefällen aufgrund einer Befreiung von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und der Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der USA und im Einklang mit weiteren anwendbaren US-amerikanischen Rechtsvorschriften. Insbesondere stellt dieses Bezugsangebot weder ein öffentliches Angebot noch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zum Kauf der neuen Aktien in den USA dar und darf daher auch dort nicht verteilt werden.

 

Pettendorf, im Oktober 2015

MC Patent AG

Der Vorstand

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