MEDICLIN Aktiengesellschaft – Hauptversammlung

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Offenburg
– ISIN DE0006595101 –
– WKN 659510 –
Einladung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 28. Mai 2015, um 11.00 Uhr im Maritim Hotel Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3, 60486 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts der MEDICLIN Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5, § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs

Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der MEDICLIN Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 21.966.765,74 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2015 endet die Bestellung der vier durch die Hauptversammlung gewählten Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat, Dr. Ulrich Wandschneider, Michael Bock, Carsten Heise und Stephan Leonhard; zu diesem Zeitpunkt endet auch die Amtszeit der beiden Aufsichtsratsmitglieder Rainer Laufs und Irmtraut Gürkan, die durch Beschluss des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 23. Oktober 2014 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2015 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft als Vertreter der Aktionäre bestellt wurden. Eine Neuwahl sämtlicher Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat ist damit erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 1, § 101 Absatz 1 AktG und nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (MitbestG) sowie nach § 8 Absatz 1 der Satzung aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor,
a)

Herrn Dr. Ulrich Wandschneider, Hamburg, Geschäftsführer der Asklepios Kliniken Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, Vorsitzender der Konzerngeschäftsführung der Asklepios-Gruppe, Hamburg, und Vizepräsident des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken e.V., Berlin,
b)

Herrn Michael Bock, Leverkusen, Geschäftsführer der REALKAPITAL Vermögensmanagement GmbH, Leverkusen,
c)

Herrn Dr. Bernard große Broermann, Unternehmer/Rechtsanwalt, Königstein im Taunus,
d)

Frau Irmtraut Gürkan, Heidelberg, Kaufmännische Direktorin und stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Universitätsklinikums Heidelberg,
e)

Herrn Rainer Laufs, selbstständiger Unternehmensberater, Kronberg im Taunus,
f)

Herrn Stephan Leonhard, Oberursel, Geschäftsführer der Asklepios Kliniken Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, und stellvertretender Vorsitzender der Konzerngeschäftsführung der Asklepios-Gruppe, Hamburg,

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Mai 2015 für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.

Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.

Aufgrund der persönlichen Eigenschaften, der fachlichen Qualifikation und der beruflichen Erfahrungen der Kandidaten und im Hinblick auf die eigenen Zielvorgaben des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung sowie die Forderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nach angemessener Vielfalt (Diversity) und einer angemessenen Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder schlagen Nominierungsausschuss und Aufsichtsrat die vorgenannten Kandidaten für die zu besetzenden Aufsichtsratspositionen zur Wahl vor. Auch die Vorschläge zur Wahl von Herrn Dr. Bernard große Broermann und Herrn Rainer Laufs erfolgen unter Berücksichtigung des vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziels, dass die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder in der Regel bei 70 Jahren liegt, jedoch im Einzelfall unter Abwägung des Unternehmensinteresses von dieser Altersgrenze abgewichen werden kann (§ 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats). Nominierungsausschuss und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Bestellung von Herrn Dr. große Broermann und Herrn Laufs, die beide diese Altersgrenze überschreiten, im besonderen Interesse der MEDICLIN Aktiengesellschaft liegt und ihre Wahl in den Aufsichtsrat daher im Einklang mit der Geschäftsordnung zu sehen ist. Herr Dr. große Broermann weist insbesondere umfangreiche Erfahrung im Gesundheitsmarkt auf, und Herr Laufs verfügt über Erfahrung in der Aufsichtsratsarbeit von börsennotierten Aktiengesellschaften und auch eines DAX-Konzerns.

Es ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert abzustimmen.

Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat schlägt der Aufsichtsrat Herrn Dr. Wandschneider als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vor.

Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK:

Mit Ausnahme von Herrn Dr. Bernard große Broermann sind sämtliche vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen bereits Mitglieder des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft. Die Asklepios Kliniken Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, hält – unmittelbar und mittelbar – 52,73 % der Aktien der MEDICLIN Aktiengesellschaft. Herr Dr. Bernard große Broermann ist Alleingesellschafter und Herr Dr. Ulrich Wandschneider sowie Herr Stephan Leonhard sind Geschäftsführer der Asklepios Kliniken Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg; zudem gehören Herr Dr. Wandschneider sowie Herr Leonhard der Konzerngeschäftsführung der Asklepios-Gruppe an, Herr Dr. Wandschneider als deren Vorsitzender und Herr Leonhard als stellvertretender Vorsitzender. Herr Rainer Laufs ist Mitglied des Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, sowie ihrer ebenfalls an der MEDICLIN Aktiengesellschaft beteiligten Tochtergesellschaft Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH, Königstein im Taunus. Darüber hinaus bestehen zwischen den vorgeschlagenen Personen einerseits und Gesellschaften der MediClin-Gruppe, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
a)

Herr Dr. Ulrich Wandschneider ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg

Vanguard AG, Berlin.

Herr Dr. Ulrich Wandschneider ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
b)

Herr Michael Bock ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

KDV Kapitalbeteiligungsgesellschaft der Deutschen Versicherungswirtschaft AG, Düsseldorf (stellvertretender Vorsitzender)

DIC Asset AG, Frankfurt am Main

DICP Capital SE, München

Herr Michael Bock ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
c)

Herr Dr. Bernard große Broermann ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, und er ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
d)

Frau Irmtraut Gürkan ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Sie ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied des Hochschulrats der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen), Aachen

Mitglied des Verwaltungsrats des Universitätsspitals Kanton Basel, Basel

Mitglied des Aufsichtsrats des DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg – Hessen gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Mannheim

Mitglied des Stiftungsrats der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main
e)

Herr Rainer Laufs ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Petrotec AG, Düsseldorf (Vorsitzender)

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (Vorsitzender)

LANXESS AG, Köln

LANXESS Deutschland GmbH, Köln

Asklepios Kliniken Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg

Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH, Königstein im Taunus

Herr Rainer Laufs ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Bilfinger Industrial Services GmbH, München

Bilfinger Industrial Technologies GmbH, München
f)

Herr Stephan Leonhard ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, und er ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
7.

Beschlussfassung über die Streichung des § 13 der Satzung betreffend den Beirat

Gemäß § 13 der Satzung der MEDICLIN Aktiengesellschaft in ihrer derzeit gültigen Fassung errichtet die Gesellschaft zur Beratung des Vorstands einen Beirat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht und für die Dauer von jeweils zwei Jahren vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ernannt wird.

Die Einrichtung eines solchen Beirats im Jahr 2000 entsprach nach Ansicht der Verwaltung in optimaler Weise den Anforderungen eines sich neu im Gesundheitsmarkt aufstellenden Unternehmens. Inzwischen ist die Gesellschaft im Markt seit Jahren etabliert, sodass ein neben dem Aufsichtsrat bestehendes beratendes Gremium nicht mehr erforderlich ist.

Eine effiziente Beratung des Vorstands ist durch den aus zwölf Mitgliedern bestehenden, paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat der Gesellschaft gewährleistet, dessen Anteilseignervertreter in dieser Hauptversammlung neu gewählt werden. Durch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die persönlichen Eigenschaften und fachlichen Qualifikationen seiner Mitglieder ist sichergestellt, dass der Vorstand fachkundig und im besten Interesse der Gesellschaft beraten werden kann.

Eines zusätzlichen ständigen Beirats bedarf es daher nach Ansicht der Verwaltung nicht mehr, weshalb die bislang in der Satzung enthaltene Pflicht zur Errichtung eines solchen (§ 13 der Satzung) ersatzlos entfallen soll.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen:
a)

Die vor § 13 der Satzung stehende Überschrift „3. Beirat“ wird ersatzlos gestrichen.
b)

§ 13 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 der Satzung werden zu den neuen §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 der Satzung.
* * * * *

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die MEDICLIN Aktiengesellschaft insgesamt 47.500.000 Stück nennbetragslose Inhaberaktien ausgegeben, die 47.500.000 Stimmen gewähren.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
c/o DZ Bank AG
vertreten durch
dwpbank
WASHV
Landsberger Str. 187
80687 München
Telefax: +49 (0) 69 50 99-11 10
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
7. Mai 2015 (00.00 Uhr, sogenannter Nachweisstichtag)

beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des
21. Mai 2015 (24.00 Uhr)

unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax: + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2015@mediclin.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein solcher Widerruf erfolgt zudem formfrei durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular, welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu verwenden.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Absatz 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 27. Mai 2015, 18.00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß anmelden und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen. Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der Aktienbestand zum Nachweisstichtag maßgebend.

Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf, müssen spätestens bis zum
27. Mai 2015 (18.00 Uhr)

bei der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf sind an nachfolgende Adresse zu übersenden:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax: + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2015@mediclin.de

Die Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung trotz zuvor abgegebener Briefwahlstimmen ist möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere ihnen nach § 135 Absatz 8 und 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute und Unternehmen können sich der Briefwahl bedienen.

Nähere Einzelheiten zur Briefwahl finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 27. April 2015 (24.00 Uhr) zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Vorstand
Okenstraße 27
77652 Offenburg

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft den Aktionären unter www.mediclin.de/hauptversammlung zugänglich gemacht.

Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 13. Mai 2015 (24.00 Uhr), mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung zugänglich gemacht:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax. + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2015@mediclin.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung angegeben.

Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und zur Wahl des Abschlussprüfers zu machen.

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 13. Mai 2015 (24.00 Uhr), zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung zugänglich gemacht:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax. + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2015@mediclin.de

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung angegeben.

Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung.

Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.

Offenburg, im April 2015

MEDICLIN Aktiengesellschaft

– Der Vorstand –

TAGS:
Comments are closed.