MEDION AG: Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der MEDION AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

MEDION AG

Essen

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der MEDION AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die MEDION AG hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 3. Dezember 2020 sämtlichen Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der am 20. März 2020 durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers in Kraft getretenen aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (nachfolgend DCGK 2020 genannt), die für die MEDION AG gelten, mit den nachfolgend genannten und erläuterten Ausnahmen zu den Ziffern C.7 /​ C.10/​ D.2/​D. 4/​ D.5 /​ G.10 and G.11 entsprochen und wird diesen auch zukünftig mit diesen Ausnahmen entsprechen.

Ziffer C.7: Die Empfehlungen zur Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat passen nicht für die MEDION AG, die eine über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einem Mehrheitsaktionär verbundene Gesellschaft ist. In dem aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat nehmen zwei Anteilseignervertreter Organfunktionen in der Konzernobergesellschaft des kontrollierenden Aktionärs war.

Ziffern C.10/​ D.2/​ D.4/​ D.5: Die MEDION AG hat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) gebildet, wobei der Aufsichtsratsvorsitzende aufgrund seiner Funktion als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats auch die Funktion des Vorsitzenden des Audit Committee wahrnimmt. Weitere Ausschüsse der in den Ziffern C.10/​D.2 und D.5 des DCGK 2020 genannten Art bildet MEDION aufgrund der derzeitigen Größe der Gesellschaft und des Aufsichtsrates nicht. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Effizienz der Beratungs- und Überwachungstätigkeit eines nur aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats durch zusätzliche Ausschüsse nicht sinnvoll gesteigert werden kann.

Ziffer G.10: Es werden lediglich die den Vorstandsmitgliedern von der Konzernobergesellschaft des kontrollierenden Aktionärs gewährten langfristig variablen Vergütungsbeträge aktienbasiert gewährt. Auch die kurzfristig variablen Vergütungsbeträge jährlich aktienbasiert zu gewähren, würde in Anbetracht der Tatsache, dass die MEDION AG eine über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit dem kontrollierenden Aktionär verbundene Gesellschaft ist, keine angemessenen oder nachvollziehbaren Berechnungsparameter liefern.

Ziffer G.11: Es ist nur bei der den Vorstandsmitgliedern von der Konzernobergesellschaft des kontrollierenden Aktionärs gewährten langfristig variablen aktienbasierten Vergütung die Möglichkeit vertraglich vorgesehen, in begründeten Fällen die langfristig variable aktienbasierte Vergütung einzubehalten oder zurückzufordern. Die Gesellschaft hält es für ausreichend und angemessen, ausschließlich bei der langfristig variablen aktienbasierten Vergütung in dieser Weise auf besondere Umstände reagieren zu können. Im Übrigen kann bei relevanten Pflichtverstößen auf die allgemeinen gesetzlichen Regeln und die Bestimmungen der Vorstandsverträge zurückgegriffen werden.

 

Essen, 24. November 2021

MEDION AG

 

Für den Aufsichtsrat
Dr. Rudolf Stützle
Für den Vorstand
Gerd Brachmann

 

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