Medtron Aktiengesellschaft, Saarbrücken – Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG zur ordentlichen Hauptversammlung am 31. August 2022

Medtron Aktiengesellschaft

Saarbrücken

Amtsgericht Saarbrücken, HRB 13752

Ergänzungsverlangen –
Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
zur ordentlichen Hauptversammlung
am 31. August 2022 um 11:00 Uhr

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. Juli 2022 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Medtron Aktiengesellschaft, Saarbrücken („Gesellschaft“) für den 31. August 2022, um 11:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des Victor´s Residenz-Hotel Saarbrücken, Deutschmühlental 19, 66117 Saarbrücken, im Tagungsraum Monet, einberufen.

Herr Martin Bartels ist Aktionär der Gesellschaft und hält Aktien im Gesamtnennbetrag von EUR 4.990,00. Es handelt sich dabei um mehr als den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft.

Mit Schreiben vom 4. August 2022 hat Herr Bartels nach § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der am 31. August 2022 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft um nachfolgenden Beschlussvorschlag beantragt.

Die Tagesordnung der am 31. August 2022 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Medtron Aktiengesellschaft wird daher um folgenden neuen Tagesordnungspunkt 6 ergänzt:

6.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft, insbesondere Schadensersatzansprüche gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 116 AktG, gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Absage der für den 29. Juli 2022 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft

Herr Bartels schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 116 AktG gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wegen der formell mangelhaften Einberufung und anschließenden Absage der für den 29. Juli 2022 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sind geltend zu machen.“

Herr Bartels hat seinen Antrag wie folgt begründet:

Am 30. Juni 2022 wurde vom Vorstand der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger die Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Juli 2022 bekanntgemacht. Diese Einladung wies formelle Mängel auf, worauf ich den Vorstand der Gesellschaft mit Schreiben vom 22. Juli 2022 hinwies. Am 27. Juli 2022 wurde die Hauptversammlung durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger abgesagt.

Die vorgenannten Vorgänge begründen die Annahme, dass der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 116 AktG zustehen. Dies gilt insbesondere für fruchtlose Aufwendungen der Gesellschaft im Hinblick auf die abgesagte Hauptversammlung sowie etwaigen Mehraufwand hinsichtlich der neu terminierten Hauptversammlung am 31. August 2022. Es soll daher über die Geltendmachung solcher Ansprüche beschlossen werden.“

 

Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats:

Vorstand und Aufsichtsrat halten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3, 116 AktG im Zusammenhang mit der Verlegung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft weder für zweckmäßig noch für erfolgsversprechend.

Es ist kein Schaden durch die Verlegung der Hauptversammlung ersichtlich. Die bis zum Termin der Absage veranlassten Vorbereitungen waren nicht fruchtlos, sondern können zur Vorbereitung des neuen Versammlungstermins fruchtbar gemacht werden. Die Räumlichkeiten wurden am Termin der abgesagten Hauptversammlung im Rahmen der dort abgehaltenen regulären Aufsichtsratssitzung genutzt.

Ferner würde der Zeit- und Kostenaufwand für eine etwaige gerichtliche Durchsetzung solcher Ansprüche den Vorteil einer etwaigen Kompensationszahlung voraussichtlich erheblich überschreiten. Mit Rücksicht auf die Belastung der Ressourcen der Gesellschaft sowie das erhebliche Prozessrisiko ist eine Geltendmachung der Ansprüche nicht zweckmäßig.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Aktionären daher vor und empfehlen diesen, auf der ordentlichen Hauptversammlung gegen den Beschlussvorschlag von Herrn Bartels unter dem neu aufgenommenen Tagesordnungspunkt 6 zu stimmen.

 

Saarbrücken, im August 2022

Der Vorstand

 

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