MERKUR BANK KGaA – Hauptversammlung 2016

MERKUR BANK KGaA

München

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 8. Juni 2016,
11.00 Uhr, Einlass ab 10.00 Uhr, im Konferenzzentrum München, Lazarettstraße 33, 80636 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für die MERKUR BANK KGaA für das Geschäftsjahr 2015 mit Berichten der persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrates

Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.merkur-bank.de/ (dort im Bereich „Privatbank“ > „Investoren“ > „Termine“) zugänglich sein.

2.

Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015

Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der MERKUR BANK KGaA für das Geschäftsjahr 2015 festzustellen.

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015

Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von EUR 2.632.979,59 wie folgt zu verwenden:

3.1

Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,22 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von EUR 13.235.200,00.

3.2

Der Restbetrag des Bilanzgewinns in Höhe von EUR 1.495.579,59 wird den Gewinnrücklagen zugeführt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter

Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschaftern für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates

Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2016 die

KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,

zum Abschlussprüfer und zum Prüfer für etwaige Zwischenabschlüsse zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und Neufassung des genehmigten Kapitals sowie entsprechende Änderung der Satzung

Das genehmigte Kapital in § 5 Abs. 3 der Satzung erlischt mit Ablauf des 30. Mai 2016.

Um die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter erneut zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von bis zu 50 % des Grundkapitals zu erhöhen, schlagen die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat vor, Folgendes zu beschließen:

7.1

Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 7. Juni 2021 durch Ausgabe von bis zu 2.585.000 Stück neue auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 6.617.600,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter können mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre

7.1.1 bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 1.323.520,00 ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, die den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
7.1.2 bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 6.617.600,00 zum Zwecke des Erwerbs von Immobilien, Beteiligungen oder Unternehmen oder Umwandlung von Kapitalanteilen in Aktien nach den Bestimmungen der Satzung ausschließen; der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung darf nur erfolgen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung liegt.

Sofern die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch machen, kann das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte, die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

7.2

§ 5 Absatz 3 der Satzung wird neu gefasst und lautet:

„Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 7. Juni 2021 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.585.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 6.617.600,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter können mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre

(a)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 1.323.520,00 ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,

(b)

bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 6.617.600,00 zum Zwecke des Erwerbs von Immobilien, Beteiligungen oder Unternehmen oder Umwandlung von Kapitalanteilen in Aktien nach den Bestimmungen dieser Satzung ausschließen; der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung darf nur erfolgen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung liegt.

Sofern die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch machen, kann das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte, die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.“

7.3

Die vorstehenden Beschlüsse unter Ziffer 7.1 bis 7.2 werden nur einheitlich wirksam. Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter werden angewiesen, die Beschlüsse gemäß Ziffer 7.1 bis 7.2 einheitlich zur Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung beim zuständigen Handelsregister anzumelden.

Bericht der geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter an die Hauptversammlung zu den Bezugsrechtsausschlüssen unter TOP 7 der Tagesordnung

Zu Tagesordnungspunkt 7 schlagen die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat vor, das bisher genehmigte Kapital, geregelt in § 5 Abs. 3 der Satzung, durch ein neues genehmigtes Kapital zu ersetzen sowie die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Inhaberstückaktien zu ermächtigen.

1. Gegenwärtiges genehmigtes Kapital und Anlass für die Aufhebung

Derzeit sind die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter nach § 5 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. Mai 2016 durch Ausgabe von bis zu 2.585.000 Stück neue auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 6.617.600,00 zu erhöhen. Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter können hierzu mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nach den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Satzung ausschließen.

Damit die Gesellschaft weiterhin in die Lage versetzt wird, die mit dem bisherigen genehmigten Kapital verfolgten Ziele auch in der Zukunft zu erreichen, soll durch den Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 7 ein neues genehmigtes Kapital im Rahmen der gesetzlich zulässigen Höhe und Höchstdauer geschaffen werden.

2. Neues genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft

Insgesamt soll ein neues genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 6.617.600,00 eingeteilt in 2.585.000 Inhaberstückaktien geschaffen werden. Durch das genehmigte Kapital werden die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.617.600,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer Inhaberstückaktien zu erhöhen. Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter sind im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter denen im neuen § 5 Abs. 3 der Satzung genannten Gründen auszuschließen.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital soll die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter in die Lage versetzen, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates kurzfristig bei auftretenden Finanzierungserfordernissen im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen, die im Interesse der Gesellschaft stehen, reagieren zu können.

3. Ausschluss des Bezugsrechts

Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter sollen im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 1.323.520,00 ausschließen zu können, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Bezugsrechtausschluss gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 lit. (a) des neuen Satzungsentwurfs hält sich an die gesetzliche Vorgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz, der vorsieht, dass der Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3%, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts soll der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden, kurzfristig künftige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen. Eine solche Kapitalerhöhung führt wegen der schnellen Handlungsmöglichkeit nach allgemeinen Erfahrungen zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Kommanditaktionäre. Auch die Beteiligung von Investoren an der MERKUR BANK KGaA, die im Interesse der Gesellschaft liegt, kann dadurch ermöglicht werden. Der Bezugsrechtausschluss liegt damit in diesen Fällen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre. Der Bezugsrechtausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der Kommanditaktionäre und hat folglich einen gewissen Verwässerungseffekt. Diejenigen Kommanditaktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil jedoch beibehalten möchten, können die erforderliche Aktienanzahl über die Börse erwerben, um ihre bisherige Beteiligungsquote und ihren bisherigen Stimmrechtsanteil aufrechterhalten zu können.

Nach Abwägung aller Umstände halten deshalb die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Verwässerungseffekts für sachlich geeignet und erforderlich sowie gegenüber den Kommanditaktionären für angemessen.

Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter sollen im Rahmen des genehmigten Kapitals des Weiteren ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 6.617.600,00 zum Zwecke des Erwerbs von Immobilien, Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder der Umwandlung von Kapitalanteilen in Aktien nach den Bestimmungen der Satzung auszuschließen. Der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre darf nur erfolgen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens oder der Beteiligung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung liegt.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll unter anderem dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von MERKUR BANK-Aktien zu ermöglichen. Die MERKUR BANK KGaA steht im nationalen Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse der Kommanditaktionäre rasch und flexibel handeln zu können. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen zur Optimierung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Nur die unverzügliche Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtausschluss bietet regelmäßig die Möglichkeit zum Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung. Wie die Erfahrung in der Vergangenheit gezeigt hat, können für die Gesellschaft attraktive Akquisitionsobjekte nur dann erworben werden, wenn die Anteilseigner für die Veräußerung ihrer Anteile Aktien der MERKUR BANK KGaA erhalten. Um auch in Zukunft für die Gesellschaft Unternehmen oder Beteiligungen erwerben zu können, muss der MERKUR BANK KGaA die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts kann der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Gerade bei dem Erwerb von Beteiligungen kann nur mittels des Bezugsrechtsausschlusses ein Erwerb stattfinden. Dies gilt auch für den Erwerb von Immobilien, bei deren Erwerb eine flexible Handhabung des genehmigten Kapitals erforderlich ist. Soweit persönlich haftende Gesellschafter nach § 34 der Satzung ihren Kapitalanteil in Aktien umwandeln, ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre zur Umsetzung erforderlich.

Der Bezugsrechtausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und dadurch eine Verwässerung des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Kommanditaktionäre. Die Einräumung des Bezugsrechts wäre allerdings beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Inhaberstückaktien nicht realisierbar. Dies gilt ebenso regelmäßig beim Erwerb von Immobilien. Die Aktien der MERKUR BANK KGaA könnten demzufolge nicht als Akquisitionswährung eingesetzt werden.

Zurzeit bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollen. Sofern sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, werden die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter stets sorgfältig überprüfen, ob sie von dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Immobilien gegen Ausgabe neuer Inhaberstückaktien die Gesellschaft Gebrauch machen sollen. Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter werden von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss nur dann Gebrauch machen, wenn das konkrete Vorhaben den vorgegebenen Umschreibungen entspricht und im Zeitpunkt der Ausnutzung noch im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung gemäß § 204 Abs. 1 Aktiengesetz erteilen. Hinsichtlich der Bewertung der Aktien der Gesellschaft und der zu erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen werden die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter neutrale Unternehmenswertgutachten von Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten Investmentbanken einholen. Gleiches gilt für den Erwerb von Immobilien. Auch in diesen Fällen können die Aktien der Gesellschaft nur dann als Akquisitionswährung ausgenutzt werden, wenn das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Hierdurch wird darüber hinaus die Liquidität der Gesellschaft geschont. Unter Abwägung der genannten Umstände halten deshalb die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter sowie Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts für gerechtfertigt und angemessen. Die persönlich haftenden Gesellschafter werden mit Zustimmung des Aufsichtsrates in jedem Einzelfall sorgfältig und gewissenhaft prüfen, ob das konkrete Vorhaben von den abstrakt umschriebenen Voraussetzungen gedeckt ist und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Sofern die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter von den genannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss gemäß der vorgeschlagenen Satzungsänderung in § 5 Abs. 3 Satz 2 lit. (a) und (b) der Satzung keinen Gebrauch machen, sollen die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt sein, Spitzenbeträge von den Bezugsrechten der Kommanditaktionäre auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge ist im Hinblick auf das genehmigte Kapital erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Veräußerung an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der dadurch entstehende Verwässerungseffekt für die vorhandenen Kommanditaktionäre ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Die geschäftsführenden persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat halten deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Kommanditaktionären für angemessen.

8.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die Haftungsentschädigung der persönlich haftenden Gesellschafter

Die Haftungsentschädigung der persönlich haftenden Gesellschafter, die natürliche Personen sind, soll künftig neu geregelt werden. Bisher war in § 17 Abs. 2 der Satzung vorgesehen, dass die Vergütung eines persönlich haftenden Gesellschafters für die Übernahme der persönlichen Haftung und ggf. seine Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung in einer gesonderten Vereinbarung zwischen ihm und der Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, festgelegt wird.

Um bessere Transparenz herzustellen, soll die Haftungsentschädigung künftig von der Hauptversammlung festgelegt und in die Satzung aufgenommen werden und kann später dann auch nur von der Hauptversammlung im Wege der Satzungsänderung geändert werden. Die Vergütung für eine etwaige Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung soll hingegen weiterhin in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, festgelegt werden. Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

§ 17 Abs. 2 der Satzung wird neu gefasst und lautet:

„Die Vergütung eines persönlich haftenden Gesellschafters, der eine natürliche Person ist, für die Übernahme der persönlichen Haftung (Haftungsentschädigung) beträgt jährlich 0,4 Promille der in der Bilanz für das Vorjahr ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden maximal aber EUR 300.000,00. Ab dem Jahr 2022 reduziert sich der Höchstbetrag auf EUR 200.000,00. Die Haftungsentschädigung ist zahlbar bis Ende Januar des betreffenden Jahres. Die Vergütung eines persönlich haftenden Gesellschafters, der eine natürliche Person ist, für eine etwaige Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, festgelegt.“

Adressen für die Anmeldung, die Übersendung des Anteilsbesitznachweises und eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung und die Übersendung des Anteilsbesitznachweises an:

MERKUR BANK KGaA
c/o Bankhaus Gebrüder Martin AG
Kirchstraße 35
73033 Göppingen

Folgende Adresse steht für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge zur Verfügung:

MERKUR BANK KGaA
Bayerstraße 33
80335 München
Telefax: +49 89 59998-109
E-Mail: info@Merkur-Bank.de

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nach §§ 278 Absatz 3, 121 Absatz 3 Aktiengesetz sind Gesellschaften, deren Aktien ausschließlich im Freiverkehr gehandelt werden, in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie o.g. Adressen verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Kommanditaktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 18. Mai 2016 zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der o.g. Adresse bis zum Ablauf des 1. Juni 2016 zugehen.

Angabe nach §§ 278 Absatz 3, 125 Absatz 1 Satz 4 Aktiengesetz

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.

 

München, im April 2016

MERKUR BANK KGaA

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