Methauer AGRO-AG – Einladung zur 31. Hauptversammlung

Methauer AGRO-Aktiengesellschaft

Zettlitz

Amtsgericht Chemnitz, HRB 4388

Einladung

Die Aktionäre der

Methauer AGRO-Aktiengesellschaft
in 09306 Zettlitz OT Methau, Straße der Jugend 34,

werden hiermit zu der am

Donnerstag, dem 16. Februar 2023, um 9:00 Uhr

in der Sportarena „Arche“,
Hauptstr. 34 c, 04680 Colditz OT Hausdorf,

stattfindenden

31. Hauptversammlung

herzlich eingeladen.

Tagesordnung der 31. ordentlichen Hauptversammlung am 16. Februar 2023

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Methauer AGRO-AG für das Geschäftsjahr 2021/​22 sowie des Berichtes des Aufsichtsrates

2.

Beschlussfassungen der 31. ordentlichen Hauptversammlung am 16. Februar 2023

2.1

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes

Der Jahresabschluss der Methauer AGRO-AG weist zum 30.06.2022 einen Jahresüberschuss von 2.264.226,10 EUR und einen Bilanzgewinn von 5.658.133,45 EUR aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 2021/​22 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung orientiert an § 254 Aktiengesetz (AktG) in Höhe von 1.080.000 EUR auf das nominell 27.000.000 EUR betragende, in 90.000 Stückaktien aufgeteilte Grundkapital der Gesellschaft, entsprechend 12 EUR/​Aktie.

Die Dividende unterliegt der Besteuerung nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Aktionäre erhalten zum Jahresende 2023 eine Steuerbescheinigung. Bei Beschlussfassung erfolgt die Ausschüttung am folgenden Dienstag, den 21.02.2023.

Zuführung von 270.000 EUR in die satzungsmäßige Rücklage (§ 29 Abs. 5) entsprechend 3 EUR/​Aktie; dies zur Auffüllung der Rücklage auf 18.270 TEUR entsprechend 203 EUR/​Aktie.

Vortrag des Restbetrages von 4.308.133,45 EUR auf neue Rechnung.

2.2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021/​22 Entlastung zu erteilen.

2.3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021/​22 Entlastung zu erteilen.

2.4

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/​23

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2022/​23 die Firma Ebbinghaus Partnerschaft mbB, Höhscheiderstraße 116 in 42699 Solingen als Abschlussprüfer zu wählen.

2.5

Wahl eines neuen Aufsichtsrates

Entsprechend § 102 Abs. 1 AktG können Aufsichtsratsmitglieder nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Dieser Logik entsprechend, endet die Amtszeit des sechsten ordentlichen Aufsichtsrates mit der 31. Hauptversammlung am 16.02.2023; es beginnt die Amtszeit des neu zu bestellenden siebten ordentlichen Aufsichtsrates – diese endet mit der 36. Ordentlichen Hauptversammlung im ersten Quartal 2028. Gemäß § 11 unserer Satzung Abs. 1 besteht der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung gewählt werden.

§ 11 der Satzung legt auch die Voraussetzungen fest, die der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit als auch die einzelnen Mitglieder erfüllen sollen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Beschränkungen des § 100 Abs. (1), (2) und (3) und § 105 AktG. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Nach § 124 Abs (3) AktG ist der gegenwärtig bestehende Aufsichtsrat zum Wahlvorschlag für den nächsten Aufsichtsrat verpflichtet. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinem Wahlvorschlag davon leiten lassen, dass die soziale und fachliche Kompetenz sowie eine weisungsfreie und unabhängige Amtsführung gewährleistet ist und die gestellten persönlichen Anforderungen abgesichert sind. Im Interesse des vom Gesetzgeber vorgesehenen Transparenzgebotes erhalten Aktionäre eine weitere Mitteilung zu Personenstandangaben der Aufsichtsratskandidaten, welche nicht der Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern unterliegt. Der Aufsichtsrat schlägt für die Wahl zum nächsten Aufsichtsrat vor:

Lfd. Nr. Name, Vorname PLZ/​ Wohnort Beruf geboren
1. Arnold, Thomas 04680 Colditz Dipl. Agraring. 18.04.1963
2. Böhme, Wilfried 09326 Geringswalde OT Aitzendorf Schlosser 16.03.1963
3. Dost, Ronny 04680 Colditz OT Erlbach Bankkaufmann 03.03.1971
4. Drehn, Carsta 09306 Seelitz OT Zschaagwitz Schulleiterin 16.08.1960
5. Granz, Sigrun 04680 Colditz OT Lastau Dipl. Agraring. 10.02.1963
6. Naupert, Reiner 09326 Geringswalde Landwirt in Rente 17.02.1958
7. Petke, Bärbel 09306 Rochlitz OT Penna AD Bau 19.05.1960
8. Richter, Bernd 09306 Seelitz OT Kötttern Dipl.- Ing. 07.08.1956
9. Weise, Stefan 09306 Colditz OT Lastau Landwirtschaftsmeister 13.10.1988

Die Wahlen werden als Einzelwahl vorgenommen. Nach Rücksprache versichern alle Kandidaten, dass sie im Fall ihrer Wahl die Bestellung zum Aufsichtsrat annehmen.

2.6 Beschlussfassung zur Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrates

Die 20. ordentliche Hauptversammlung vom 09.02.2012 beschloss entsprechend § 113 AktG über den Modus der Vergütung des Aufsichtsrates. Zwischenzeitliche Veränderungen bei Zugrundelegung damaliger Ausgangsdaten und das Erfordernis zeitgerechter Vergütungsregeln sowie die gestiegenen Anforderungen an das Kontrollgremium bedingen eine Aktualisierung bisheriger Regeln und Zielsetzungen. Schwerpunkt liegt dabei auf einer anforderungsgerechten Tätigkeit des Aufsichtsrates und deren Abrechnung über das Vergütungssystem. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass sich die Grundvergütung von 10 Euro auf 15 Euro erhöht, die bekannten variablen Vergütungen bleiben davon unberührt. Die Richtlinie lautet demzufolge wie folgt:

Vergütungsrichtlinie

1.

Vergütungsbestandteile der Aufsichtsratsmitglieder sind ein Festbetrag (Fixum), der in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben einzelner Aufsichtsratsmitglieder, notwendiger Qualifikation und konkretem Arbeitsaufwand in Erfüllung von Aufgaben und Pflichten des Kontrollgremiums stehen. Darüber hinaus wird ein erfolgsabhängiger (variabler) Vergütungsbestandteil gezahlt, der sich an der Höhe der Bruttodividende ab 1 Euro je Aktie orientiert. Diese Orientierung setzt voraus, dass sich die Tätigkeit des Aufsichtsrates auf den dauerhaften Unternehmenserfolg richtet. Durch das Gremium ist der Nachweis einer zielführenden, vorausschauenden Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung zu führen.

2.

Grundvergütung:

Die Grundvergütung ist wie folgt aufgegliedert:

Aufsichtsratsmitglied ohne weitere Funktion: 15 €/​h
Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender und Kommissionsvorsitzende: 20 €/​h
Aufsichtsratsvorsitzender: 25 €/​h

Darüber hinaus wird auf folgendes verwiesen:

Aufsichtsratsmitglieder, die im Namen des Gesamtaufsichtsrates mit Sonderaufgaben kontrollierender und beratender Funktion betraut werden, rechnen diese Aufgaben zeitnah, quartalsweise und objektbezogen gegen Zeitnachweis ab: 20 €/​h.

3.

Variabler Vergütungsanteil

Die Gesamtvergütung gliedert sich in den Festbetrag (Fixum nach 2) und in einen variablen Vergütungsanteil. Die Höhe der Vergütung aus dem variablen Teil ist abhängig vom Zielerreichungsgrad und kann bis zu zusätzlich 100 % zur Grundvergütung (Fixum nach 2) betragen.

Die variable Vergütung von möglichen zusätzlichen 100 % zur Grundvergütung gliedert sich in:

a.

40 % variable Vergütung – aufgabenorientiert

Dieser Anteil orientiert sich allein an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Aufsichtsrates im Rahmen von rückschauender Kontrolle und vorausschauender Beratung des Vorstandes gerichtet auf den langfristigen Unternehmenserfolg (als Maßstab gelten die Wahrnahme berechtigter Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter). Auf Grundlage nachgewiesener Geschäftsordnung, jährliche Aufgabenstellung und Realisierung beantragt der Aufsichtsrat im Rahmen der jährlichen Wirtschaftsprüfung eine gutachterliche Äußerung des Wirtschaftsprüfers über die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgremiums unter Vorlage entsprechender schriftlicher Nachweise. Den Aufsichtsrat trifft die Beweislast. Nur eine positive gutachterliche Aussage zur ordnungsgemäßen Arbeitsweise bewirkt den 40 %-igen Zuschlag zur Grundvergütung. Erfolgt keine oder eine eingeschränkte gutachterliche Aussage zur ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Aufsichtsrates, wird der Zuschlag vollständig verwehrt.

b.

60 % variable Vergütung – Dividenenabhängig

Sie wird nur gezahlt, wenn Punkt 3 a vollständig erfüllt wurde. Andernfalls entfällt eine Vergütung nach 3 b vollständig. Die Höhe der dividendenabhängigen variablen Vergütung bemisst sich nach der Höhe der gezahlten Bruttodividende im Geschäftsjahr in der Bandbreite 1 Euro bis 12 Euro. Auf jeweils 1 Euro Dividende entfallen 5 % Zusatzvergütung (zur Grundvergütung).

c.

Weitere geldwerte Vorteile für Aufsichtsratsmitglieder ergeben sich aus Versicherungen des Unternehmens die auch eine private Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung einbeziehen. Der Abschluss einer D & O Versicherung wird dem Aufsichtsrat freigestellt, soweit die D & O Versicherung der Intension des Gesetzgebers entspricht und wirtschaftlich angemessen ist.

Die vorgenannte Vergütungsrichtlinie gilt ab 01.07.2023 und wird auf unbestimmte Zeit bis zu einer Neuregelung durch die Hauptversammlung vereinbart.

Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an liegen für alle Aktionäre zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen und auch während der Hauptversammlung aus:

Der Jahresabschluss 2021/​22, ergänzt durch Lagebericht, Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinnes und der Bericht des Aufsichtsrates.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind. Der Aktionär muss bei der Teilnahme an der Hauptversammlung seine Identität nachweisen. Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist an eine rechtzeitige schriftliche Anmeldung, die nicht später als 3 Tage vor der Versammlung erfolgt (nach §24 Abs.2 Satzung), gebunden. Die Aktionäre erhalten hierzu mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung eine Rückantwortkarte zugestellt.

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht eines Bevollmächtigten, der mehr als zwei Aktionäre vertritt, ist im Rahmen der Bevollmächtigung auf einen Aktienanteil begrenzt, der 5% der insgesamt ausgegebenen und stimmberechtigten Aktien ausmacht. Das Stimmrecht des Bevollmächtigten aus den eigenen Aktien bleibt dabei unberücksichtigt.

 

Methau, 05. Januar 2023

Für den Vorstand
U. Böhme /​ D. Näther
Für den Aufsichtsrat
S. Teubner
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