METRO AG – Hauptversammlung 2017

METRO AG

Düsseldorf

WKN Stammaktie 725 750
WKN Vorzugsaktie 725 753
ISIN Stammaktie DE 000 725 750 3
ISIN Vorzugsaktie DE 000 725 753 7

 

 

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der METRO AG ein, die am

Montag, 6. Februar 2017, um 10.00 Uhr MEZ
im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle,
Rotterdamer Straße 141 (Rheinufer), 40474 Düsseldorf,

stattfindet.

ABSCHNITT A

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die METRO AG und den METRO-Konzern für das Geschäftsjahr 2015/16 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 in Höhe von 340.480.791,71 Euro wie folgt zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre: aa) Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie in Höhe von 1,00 Euro; bei 324.109.563 Stück dividendenberechtigten Stammaktien sind das 324.109.563,00 Euro.
bb) Ausschüttung einer Dividende je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht in Höhe von 1,06 Euro; bei 2.677.966 Stück dividendenberechtigten Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind das 2.838.643,96 Euro.
Verbleibt als Gewinnvortrag: 13.532.584,75 Euro
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/16

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/17 sowie des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres des Geschäftsjahres 2016/17

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Bilanz- und Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/17 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres des Geschäftsjahrs 2016/17 zu wählen.

Für die genannten Prüfungsleistungen hat der Bilanz- und Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission die

1.

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, und die

2.

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,

empfohlen und dabei eine Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MitbestG und § 7 Abs. 1 der Satzung der METRO AG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens sechs) zusammen. Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein.

a)

Die Amtszeit von Herrn Dr. Florian Funck als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner endet mit Beendigung dieser Hauptversammlung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Florian Funck,
Essen,
Mitglied des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg,

als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat wiederzuwählen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Florian Funck in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

TAKKT AG, Stuttgart

Vonovia SE, Bochum

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Florian Funck in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

b)

Die Amtszeit von Frau Prof. Dr. oec. Dr. iur. Ann-Kristin Achleitner als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner endet mit Beendigung dieser Hauptversammlung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frau Regine Stachelhaus,
Herrenberg,
im Ruhestand,

als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Frau Regine Stachelhaus in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Covestro AG, Leverkusen

Covestro Deutschland AG, Leverkusen

SPIE GmbH, Essen

Mitgliedschaften von Frau Regine Stachelhaus in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

SPIE SA, Cergy Pontoise, Frankreich – Verwaltungsrat

ComputaCenter plc, Hatfield, Hertfordshire, Großbritannien – Board of Directors

c)

Die Amtszeit von Herrn Jürgen B. Steinemann, der als Vorsitzender des Aufsichtsrats der METRO Wholesale & Food Specialist AG vorgesehen ist, als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner endet durch Amtsniederlegung mit dem Wirksamwerden der Abspaltung, die dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 zur Zustimmung vorgelegt wird, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Bernhard Düttmann,
Meerbusch,
selbstständiger Unternehmensberater,

aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 zur Zustimmung vorgelegten Abspaltung mit Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der METRO AG als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Bernhard Düttmann in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Bernhard Düttmann in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

d)

Die Amtszeit von Frau Gwyn Burr als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner endet durch Amtsniederlegung mit dem Wirksamwerden der Abspaltung, die dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 zur Zustimmung vorgelegt wird, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Frau Gwyn Burr ist als Mitglied des Aufsichtsrats der METRO Wholesale & Food Specialist AG vorgesehen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frau Julia Goldin,
London, Großbritannien,
Mitglied des Vorstands (Executive Vice President & Chief Marketing Officer) der LEGO A/S, Billund, Dänemark,

aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 zur Zustimmung vorgelegten Abspaltung mit Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der METRO AG als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Frau Julia Goldin in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften von Frau Julia Goldin in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

e)

Die Amtszeit von Herrn Mattheus P.M. (Theo) de Raad als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner endet durch Amtsniederlegung mit dem Wirksamwerden der Abspaltung, die dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 zur Zustimmung vorgelegt wird, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Herr Mattheus P.M. (Theo) de Raad ist als Mitglied des Aufsichtsrats der METRO Wholesale & Food Specialist AG vorgesehen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frau Jo Harlow,
Esher, Surrey, Großbritannien,
nicht-geschäftsführendes Mitglied des Board of Directors der InterContinental Hotels Group plc, Denham, Buckinghamshire, Großbritannien, und des Board of Directors der Halma plc, Amersham, Buckinghamshire, Großbritannien,

aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 zur Zustimmung vorgelegten Abspaltung mit Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der METRO AG als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Frau Jo Harlow in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften von Frau Jo Harlow in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

InterContinental Hotels Group plc, Denham, Buckinghamshire, Großbritannien – Board of Directors

Halma plc, Amersham, Buckinghamshire, Großbritannien – Board of Directors

Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt der Aufsichtsrat, dass Herr Dr. Florian Funck Mitglied des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH ist, die mittelbar insgesamt 24,996 Prozent der stimmberechtigten Aktien der METRO AG hält.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen, mit Ausnahme des vorstehend hinsichtlich Herrn Dr. Florian Funck offengelegten Sachverhalts, zwischen den unter lit. a) bis e) vorgeschlagenen Kandidaten und der METRO AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der METRO AG oder einem wesentlich an der METRO AG beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Es ist beabsichtigt, dass Herr Jürgen Fitschen für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden ab dem Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 11 zur Zustimmung vorgelegten Abspaltung vorgeschlagen wird.

7.

Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtung des Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Die Gesellschaft möchte ihren Aktionären gleichwohl die Gelegenheit geben, über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder abzustimmen.

Zuletzt wurde das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der METRO AG durch die Hauptversammlung vom 20. Februar 2015 gebilligt. Im November 2016 hat der Aufsichtsrat eine Änderung dieses Vergütungssystems beschlossen. Aus diesem Grund soll das geänderte System der Hauptversammlung in diesem Jahr zur Billigung vorgelegt werden.

Hintergrund der Änderung des Vergütungssystems ist die vorgeschlagene Aufteilung des METRO-Konzerns in zwei unabhängige, börsennotierte Unternehmen im Wege der Ausgliederung und Abspaltung, die dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 zur Zustimmung vorgelegt werden. Naturgemäß berücksichtigt das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder die vorgeschlagene Aufteilung des METRO-Konzerns bisher nicht. Mit der Änderung wird das Vergütungssystem nun spezifisch auf die künftige Geschäftstätigkeit der METRO AG im Segment Consumer Electronics ausgerichtet. Das geänderte Vergütungssystem soll ab dem Wirksamwerden der dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 zur Zustimmung vorgelegten Abspaltung eingeführt werden.

Da die Änderung des Vergütungssystems erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs 2015/16 beschlossen wurde, ist diese Änderung im Vergütungsbericht als Teil des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2015/16 nicht darzustellen. Das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der METRO AG ist daher in einer gesonderten Broschüre beschrieben, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.metrogroup.de/Hauptversammlung zugänglich ist und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegt. Zudem wird das geänderte Vergütungssystem in der Hauptversammlung erläutert.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der METRO AG zu billigen.

8.

Änderung von § 4 Abs. 7 der Satzung (genehmigtes Kapital)

Das von der Hauptversammlung am 23. Mai 2012 beschlossene genehmigte Kapital I in Höhe von bis zu 325.000.000 Euro ist bislang nicht ausgenutzt worden und läuft noch bis zum 22. Mai 2017. Um die Flexibilität der METRO AG beim Einsatz des genehmigten Kapitals zu erhöhen, soll das bisherige genehmigte Kapital I in § 4 Abs. 7 der Satzung aufgehoben werden und durch ein neues, inhaltlich verändertes genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 5. Februar 2022 ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

§ 4 Abs. 7 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 417.000.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.

Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

sofern die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden;

bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde;

bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, wenn der Nennbetrag dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und jeweils der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG als eigene Aktien verwendet oder veräußert werden oder (ii) aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden oder werden, ausgegeben werden.

Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Geld- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 Prozent des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen festzulegen.“

b)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der Durchführung jeder Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital und nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums neu zu fassen.

Der Vorstand berichtet zu diesem Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in ABSCHNITT B dieser Einladung.

9.

Änderung von § 1 Absatz 1 der Satzung (Firma)

Im Zusammenhang mit der dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 zur Zustimmung vorgelegten Ausgliederung und Abspaltung soll die Firma der METRO AG geändert werden.

§ 1 Absatz 1 der Satzung in ihrer aktuellen Fassung lautet:

„Die Aktiengesellschaft führt die Firma METRO AG.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

§ 1 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Die Aktiengesellschaft führt die Firma CECONOMY AG.“

b)

Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach der Eintragung der Abspaltung (Tagesordnungspunkt 11) in das Handelsregister der METRO AG anzumelden.

10.

Weitere Satzungsänderungen

Im Zuge der Aufteilung der METRO GROUP in zwei unabhängige, börsennotierte Handelsunternehmen, die in den Segmenten Wholesale & Food Specialist beziehungsweise Consumer Electronics tätig sind, soll die heutige METRO AG die im Segment Consumer Electronics tätige Gesellschaft werden. In diesem Zusammenhang soll die Satzung der METRO AG insgesamt neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die Satzung wird wie unter ABSCHNITT C dieser Einladung aufgeführt insgesamt neu gefasst.

b)

Der Vorstand wird angewiesen, die Neufassung der Satzung erst nach der Eintragung der Abspaltung (Tagesordnungspunkt 11) in das Handelsregister der METRO AG anzumelden.

11.

Zustimmung zum Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag

Die METRO GROUP soll in zwei auf ihr jeweiliges Marktsegment spezialisierte unabhängige börsennotierte Unternehmen aufgeteilt werden. Das in den Vertriebslinien METRO Cash & Carry und Real betriebene Großhandels- und Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft und weitere dazugehörige Aktivitäten (im Folgenden der Geschäftsbereich Groß- und Lebensmitteleinzelhandel) sollen auf eine eigenständige börsennotierte Gesellschaft, die METRO Wholesale & Food Specialist AG (vormals METRO Wholesale & Food Specialist GmbH), Düsseldorf, übertragen werden. Das in der Vertriebslinie Media-Saturn betriebene Elektrofachhandelsgeschäft mit Unterhaltungs- und Haushaltselektronik (Consumer Electronics) und dazugehörige Service- und Dienstleistungsaktivitäten sollen in der METRO AG verbleiben. Durch die Aufteilung sollen die strategische und organisatorische Fokussierung der beiden Handelsunternehmen auf ihre jeweiligen Aktivitäten ermöglicht und so neue Wachstumsperspektiven eröffnet werden.

Zur Umsetzung der Aufteilung der METRO GROUP haben die METRO AG und die METRO Wholesale & Food Specialist AG am 13. Dezember 2016 einen Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag geschlossen. Danach überträgt die METRO AG im Wege der Ausgliederung die dem Geschäftsbereich Groß- und Lebensmitteleinzelhandel zuzuordnenden Vermögensgegenstände mit Ausnahme der abzuspaltenden Vermögensgegenstände als Gesamtheit auf die METRO Wholesale & Food Specialist AG gegen Gewährung von Aktien der METRO Wholesale & Food Specialist AG an die METRO AG (Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz). Im Wege der Abspaltung überträgt die METRO AG insbesondere sämtliche Geschäftsanteile an der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit auf die METRO Wholesale & Food Specialist AG gegen Gewährung von Aktien der METRO Wholesale & Food Specialist AG an die Aktionäre der METRO AG (Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz). Ausgliederungs- und Abspaltungsstichtag ist jeweils der 1. Oktober 2016, 0.00 Uhr.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag zwischen der METRO AG und der METRO Wholesale & Food Specialist AG (vormals METRO Wholesale & Food Specialist GmbH), Düsseldorf, vom 13. Dezember 2016, UR.Nr. A 1959/2016 des Notars Dr. Paul Rombach, Düsseldorf, zuzustimmen, der in ABSCHNITT D dieser Einladung abgedruckt oder erläutert ist.

Die Ausgliederung und Abspaltung sind im gemeinsamen Spaltungsbericht des Vorstands der METRO AG und des Vorstands der METRO Wholesale & Food Specialist AG vom 13. Dezember 2016 ausführlich rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Der Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag wurde von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Spaltungsprüfer geprüft. Der Spaltungsprüfer hat über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet.

TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Montag, 30. Januar 2017, 24.00 Uhr MEZ, der METRO AG unter der Adresse

METRO AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main

oder per Telefax unter: 069/12012-86045
oder per E-Mail unter: wp.hv@db-is.com

zugehen.

Ferner ist die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür ist ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung („Nachweisstichtag“) – also Montag, 16. Januar 2017, 0.00 Uhr MEZ – beziehen und spätestens am Montag, 30. Januar 2017, 24.00 Uhr MEZ, der METRO AG unter der Adresse

METRO AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main

oder per Telefax unter: 069/12012-86045
oder per E-Mail unter: wp.hv@db-is.com

zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung am 6. Februar 2017 nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung am 6. Februar 2017 nicht stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Stimmrechtsvertretung gelten deshalb nur für Stammaktionäre.

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten – ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS) erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) noch eine Aktionärsvereinigung oder Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Formulare zur Bevollmächtigung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.metrogroup.de/Hauptversammlung zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse

METRO AG
Bereich Corporate Legal Affairs & Compliance
Metro-Straße 8
40235 Düsseldorf

oder per Telefax unter: 0211/6886-4908080
oder per E-Mail unter: 2017@metro-hv.de

angefordert werden.

Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft 2017@metro-hv.de übermittelt werden.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Aktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS) erforderlich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Sie stehen nur für die Abstimmung über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt gemacht worden sind.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform und können auch über das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem erteilt werden. Sie können

bis Freitag, 3. Februar 2017, 12.00 Uhr MEZ, unter der Adresse

METRO AG
Bereich Corporate Legal Affairs & Compliance
Metro-Straße 8
40235 Düsseldorf

oder

bis Montag, 6. Februar 2017, 12.00 Uhr MEZ,

per Telefax unter: 0211/6886-4908080,
per E-Mail unter: 2017@metro-hv.de
oder über das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem unter www.metrogroup.de/Hauptversammlung

erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

Unter der vorgenannten Adresse, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse können auch die entsprechenden Vordrucke angefordert werden. Die Vordrucke können auch im Internet unter www.metrogroup.de/Hauptversammlung abgerufen werden.

Für den Zugang zum internetgestützten Vollmachts- und Weisungssystem wird die Eintrittskartennummer benötigt. Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen über das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem sind im Internet unter www.metrogroup.de/Hauptversammlung zu finden.

Während der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen darüber hinaus an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Alle übrigen zulässigen Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, werden durch dieses Angebot zur Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbstverständlich nicht berührt. Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Hauptversammlung finden sich ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.metrogroup.de/Hauptversammlung.

RECHTE DER AKTIONÄRE
NACH § 122 ABS. 2, § 126 ABS. 1, DEN §§ 127, 131 ABS. 1 AKTG

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, das sind mindestens 195.583 Stückaktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Freitag, 6. Januar 2017, 24.00 Uhr MEZ, zugehen. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Vorstand der METRO AG
Bereich Corporate Legal Affairs & Compliance
Metro-Straße 8
40235 Düsseldorf

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an: 2017@metro-hv.de

Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum von 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden.

Anträge im Sinne von § 126 AktG sind ausschließlich an

METRO AG
Bereich Corporate Legal Affairs & Compliance
Metro-Straße 8
40235 Düsseldorf

oder per Telefax an: 0211/6886-4908080
oder per E-Mail an: 2017@metro-hv.de

zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Spätestens am Sonntag, 22. Januar 2017, 24.00 Uhr MEZ, unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße, insbesondere mit einer Begründung versehene, Anträge von Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse

www.metrogroup.de/Hauptversammlung

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Von einem Zugänglichmachen eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übersandt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden.

Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an

METRO AG
Bereich Corporate Legal Affairs & Compliance
Metro-Straße 8
40235 Düsseldorf

oder per Telefax an: 0211/6886-4908080
oder per E-Mail an: 2017@metro-hv.de

zu richten. Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Spätestens am Sonntag, 22. Januar 2017, 24.00 Uhr MEZ, unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse

www.metrogroup.de/Hauptversammlung

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Von der Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übersandt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge zum relevanten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des METRO-Konzerns sowie der in den Konzernabschluss der METRO AG einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen zu beschränken, insbesondere während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, den einzelnen Tagesordnungspunkt oder den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu setzen (vgl. § 17 Abs. 3 der Satzung der METRO AG).

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.metrogroup.de/Hauptversammlung.

HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.metrogroup.de/Hauptversammlung zu finden.

ABSTIMMUNGSERGEBNISSE

Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.metrogroup.de/Hauptversammlung veröffentlicht.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Das Grundkapital der METRO AG ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 326.787.529 Stückaktien. Davon sind 324.109.563 Stück Stammaktien, die 324.109.563 Stimmrechte gewähren, sowie 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.

 

ABSCHNITT B

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8

Das in § 4 Abs. 7 der Satzung enthaltene genehmigte Kapital I ist bis zum 22. Mai 2017 befristet und soll nun durch ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 5. Februar 2022 ersetzt werden. Indem insbesondere die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Zwecke des Erwerbs von Betrieben und Betriebsteilen gegenüber der bestehenden Ermächtigung erweitert wird, soll die Flexibilität der Gesellschaft beim Einsatz des genehmigten Kapitals erhöht werden. Zu demselben Zweck soll ferner die Höhe des neuen, inhaltlich veränderten genehmigten Kapitals gegenüber dem bestehenden genehmigten Kapital I heraufgesetzt werden.

Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, durch Aufhebung und Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen um bis zu 417.000.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

Bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen genehmigten Kapitals haben die Aktionäre von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre soll es im Rahmen des genehmigten Kapitals möglich sein, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen wird die Abwicklung der Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert.

Die vorgeschlagene Ermächtigung lässt folgende Ausnahmen vom Bezugsrecht der Aktionäre zu:

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen. Dies ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung mit runden Beträgen und erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge sehr gering.

Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden.

Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, in geeigneten Fällen Stammaktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen gewähren zu können. Eigene Aktien sind als Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen oftmals diese Form der Gegenleistung. Für die Gesellschaft kann die Gewährung von Aktien zudem eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen, die die Liquidität der Gesellschaft schont. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht, ohne die zeitaufwendige Durchführung einer Hauptversammlung und gegebenenfalls auch unter Wahrung der Vertraulichkeit und damit schnell und flexibel sowohl national als auch auf den internationalen Märkten ausnutzen zu können. Wenn sich eine solche Gelegenheit konkretisiert, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals und gegebenenfalls zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Und nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilen.

Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zugunsten der Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, die von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, begeben wurden. Auf diese Weise soll den Inhabern solcher Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten ein angemessener Verwässerungsschutz gewährt werden. Die Bedingungen von Options- oder Wandelschuldverschreibungen sehen regelmäßig vor, dass im Fall einer Kapitalerhöhung Verwässerungsschutz entweder durch Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises oder durch Einräumung eines Bezugsrechts gewährt werden muss. Um nicht von vornherein auf die Alternative der Verminderung des Options- oder Wandlungspreises beschränkt zu sein, soll für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals eine Ermächtigung vorgesehen werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Stammaktien insoweit auszuschließen, als es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen zustehen würde, wenn sie von ihren Options- oder Wandlungsrechten vor der jeweiligen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten oder ihre Options- oder Wandlungspflichten vor der jeweiligen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung erfüllt hätten oder die Gesellschaft von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden Alternativen zu wählen.

Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag ohne Bezugsrechtsabschlag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Möglichkeit zur Kapitalerhöhung zu höchsten Kursen ist für die Gesellschaft besonders deshalb von Bedeutung, weil sie Marktchancen schnell und flexibel nutzen und den dafür erforderlichen Eigenkapitalbedarf entsprechend abdecken muss. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt auf einen Betrag, der insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die 10-Prozent-Grenze werden Aktien angerechnet, die anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des genehmigten Kapitals ausgegeben oder veräußert werden. Eine entsprechende Anrechnung erfolgt für Aktien, die ausgegeben werden oder auszugeben sind zur Bedienung von Options- und Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des genehmigten Kapitals begeben wurden. Der Bezugsrechtsausschluss darf nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Durch die Begrenzung der Zahl der auszugebenden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der von der Gesellschaft zu erzielende Barmittelzufluss angemessen ist. Im Übrigen haben Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Fall einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufrechterhalten möchten, die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Stammaktien über die Börse zu erwerben.

Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Geld- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf in Übereinstimmung mit internationalen Marktgepflogenheiten und Corporate Governance-Standards insgesamt 20 Prozent des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auch durch die Festlegung dieser Obergrenze werden die Aktionäre vor einer unangemessenen Wertverwässerung ihrer Anteile geschützt.

Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals in der darauf folgenden Hauptversammlung berichten.

 

ABSCHNITT C

– Gegenüberstellung der aktuellen Fassung und der vorgeschlagenen Neufassung
der Satzung der METRO AG (einschließlich der unter Tagesordnungspunkten 8 und 9
vorgeschlagenen Änderungen) –
  SATZUNG SATZUNG
  (aktuelle Fassung,
Stand: 19. Februar 2016)
(vorgeschlagene Neufassung,
Beschlussfassung der Hauptversammlung:
6. Februar 2017)
  I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  § 1
Firma, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1
Firma, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma METRO AG. (1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma CECONOMY AG.
(2) Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf. (2) Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 beginnt das Geschäftsjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.
  § 2
Gegenstand des Unternehmens
  § 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung und Förderung von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die insbesondere in folgenden Bereichen tätig sind:

Handelsgeschäfte aller Art, die mit dem Betrieb von Warenhäusern und sonstigen Einzelhandelsunternehmen zusammenhängen, Versandhandel, Großhandel sowie Vertriebsformen unter Nutzung neuer Medien;

Herstellung und Entwicklung von Produkten, die Gegenstand von Handelsgeschäften und von Dienstleistungen sein können;

Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art einschließlich Immobilienentwicklung;

Dienstleistungen im Gastronomie- und Touristikbereich;

Vermittlung von Finanzdienstleistungen für und Durchführung über Tochter- und Beteiligungsgesellschaften;

Verwaltung von Vermögen.

(1) Gegenstand des Unternehmens sind:

Handelsgeschäfte aller Art, die mit dem Betrieb von Einzelhandelsunternehmen zusammenhängen, Versandhandel, Großhandel sowie Vertriebsformen unter Nutzung neuer Medien;

Herstellung und Entwicklung von Produkten, die Gegenstand von Handelsgeschäften und von Dienstleistungen sein können;

Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art einschließlich Immobilienentwicklung;

Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Handel, Konsumgütern und Logistik sowie handelsbezogenen digitalen Geschäftsmodellen;

Vermittlung von Finanzdienstleistungen für und Durchführung über Tochter- und Beteiligungsgesellschaften;

Verwaltung von Vermögen.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen geeignet erscheinen oder die damit direkt oder indirekt zusammenhängen. Sie kann in den in Absatz 1 bezeichneten Bereichen auch selbst tätig werden. Geschäfte, die besonderer staatlicher Genehmigungen bedürfen, können erst getätigt werden, wenn diese Genehmigungen erteilt sind. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Unternehmen, die in den in Absatz 1 bezeichneten Bereichen tätig sind, errichten, erwerben, verwalten, sich an solchen auch nur kapitalmäßig oder minderheitlich beteiligen oder sie veräußern. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen geeignet erscheinen oder die damit direkt oder indirekt zusammenhängen. Geschäfte, die besonderer staatlicher Genehmigungen bedürfen, können erst getätigt werden, wenn diese Genehmigungen erteilt sind. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Unternehmen, die in den in Absatz 1 bezeichneten Bereichen tätig sind, errichten, erwerben, verwalten, sich an solchen auch nur kapitalmäßig oder minderheitlich beteiligen oder sie veräußern.
(3) Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen oder einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Bereiche beschränken. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise mittelbar durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann insbesondere ihren Betrieb ganz oder teilweise an von ihr abhängige Unternehmen überlassen und/oder ganz oder teilweise auf von ihr abhängige Unternehmen ausgliedern. Sie kann sich auch auf die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding und/oder die sonstige Verwaltung eigenen Vermögens beschränken.
  § 3
Bekanntmachungen
  § 3
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
  II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN   II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
  § 4
Grundkapital und Aktien
  § 4
Grundkapital und Aktien
(1) Das Grundkapital beträgt 835.419.052,27 Euro. (1) Das Grundkapital beträgt 835.419.052,27 Euro.
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 324.109.563 Stück Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 324.109.563 Stück Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.
(3) Stammaktien und Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber. (3) Stammaktien und Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber.
(4) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind mit einem Gewinnvorzug gemäß § 21 der Satzung ausgestattet. (4) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind mit einem Gewinnvorzug gemäß § 21 der Satzung ausgestattet.
(5) Ein Beschluß über die Ausgabe von weiteren Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den dann bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bleibt vorbehalten. (5) Ein Beschluss über die Ausgabe von weiteren Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den dann bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bleibt vorbehalten.
(6) Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien, Globalurkunden). Der Anspruch auf Einzelverbriefung von Aktien ist ausgeschlossen. (6) Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien, Globalurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile an der Gesellschaft und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2017 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 325.000.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Dabei haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

sofern die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden;

bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der METRO AG oder von Konzerngesellschaften, an denen die METRO AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde;

bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, wenn der Nennbetrag dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und jeweils der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG als eigene Aktien verwendet oder veräußert werden oder (ii) aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden oder werden, ausgegeben werden. Die gemäß dem vorstehenden Satz verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 Prozent des Grundkapitals.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen festzulegen.

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 417.000.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.

Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

sofern die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden;

bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde;

bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, wenn der Nennbetrag dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und jeweils der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG als eigene Aktien verwendet oder veräußert werden oder (ii) aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden oder werden, ausgegeben werden.

Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Geld- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 Prozent des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen festzulegen.

(8) Das Grundkapital ist um bis zu 127.825.000 Euro, eingeteilt in bis zu 50.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der METRO AG oder einer Konzerngesellschaft der METRO AG im Sinne von § 18 AktG, an der die METRO AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 20. Februar 2015 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder soweit die METRO AG ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der METRO AG zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.

Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stammaktie muss – auch bei einem variablen Umtauschverhältnis / Options- oder Wandlungspreis – entweder mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der Stammaktien der METRO AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der Stammaktien der METRO AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen.

Die neuen Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

(8) Das Grundkapital ist um bis zu 127.825.000 Euro, eingeteilt in bis zu 50.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 20. Februar 2015 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.

Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stammaktie muss – auch bei einem variablen Umtauschverhältnis / Options- oder Wandlungspreis – entweder mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der Stammaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der Stammaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen.

Die neuen Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

  III. VORSTAND   III. VORSTAND
  § 5
Zusammensetzung
  § 5
Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands. (2) Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
  § 6
Geschäftsführung und Vertretung
  § 6
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands zu führen. (1) Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands zu führen.
(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. (2) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.
(3) Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder in Einzelfällen von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181, 2. Alt. BGB befreien.
  IV. AUFSICHTSRAT   IV. AUFSICHTSRAT
  § 7
Zusammensetzung, Amtsdauer
  § 7
Zusammensetzung, Amtsdauer
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. 10 Mitglieder werden von den Arbeitnehmern gewählt. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Zehn Mitglieder werden von den Arbeitnehmern gewählt.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl auch eine kürzere Amtszeit bestimmen.
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen. (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden sein Stellvertreter – kann einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  § 8
Vorsitzender und Stellvertreter
  § 8
Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Aufsichtsrat oder aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für dieses Amt vorzunehmen. (2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Aufsichtsrat oder aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für dieses Amt vorzunehmen.
  § 9
Einberufung
  § 9
Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder mittels elektronischer oder anderer Medien einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und auch mündlich oder fernmündlich einberufen. (1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder mittels elektronischer oder anderer Medien einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und auch mündlich oder fernmündlich einberufen.
(2) Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Zu Punkten der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, kann in der Sitzung wirksam beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem Verfahren widerspricht. (2) Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Zu Punkten der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, kann in der Sitzung wirksam beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem Verfahren widerspricht.
  § 10
Beschlüsse des Aufsichtsrats
  § 10
Beschlüsse des Aufsichtsrats
(1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende kann auch zulassen, daß Mitglieder des Aufsichtsrats an einer Sitzung und Beschlußfassung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. Auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen durch schriftlich, fernmündlich, durch Telefax, elektronisch oder in vergleichbarer Form übermittelte Stimmabgaben gefaßt werden. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die folgenden Bestimmungen sinngemäß. (1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende kann auch zulassen, dass Mitglieder des Aufsichtsrats an einer Sitzung und Beschlussfassung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. Auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen durch schriftlich, fernmündlich, durch Telefax, elektronisch oder in vergleichbarer Form übermittelte Stimmabgaben gefasst werden. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die folgenden Bestimmungen sinngemäß.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlußfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält. In jedem Fall müssen drei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält. In jedem Fall müssen drei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen dadurch teilnehmen, daß sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftlich, durch Telefax, elektronisch oder in vergleichbarer Form übermittelte Stimmabgaben (Stimmbotschaften) überreichen lassen. (3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftlich, durch Telefax, elektronisch oder in vergleichbarer Form übermittelte Stimmabgaben (Stimmbotschaften) überreichen lassen.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. (4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung. (5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder – bei Abstimmung außerhalb von Sitzungen – vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder – bei Abstimmung außerhalb von Sitzungen – vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind.
  § 11
Ausschüsse
  § 11
Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden. (1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.
(2) Jeder Ausschuß kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. (2) Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt.
(3) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen der §§ 9, 10 entsprechend. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß § 10 Abs. 3 schriftlich abgegeben werden. (3) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen der §§ 9, 10 entsprechend. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß § 10 Abs. 3 schriftlich abgegeben werden.
  § 12
Geschäftsordnung, Willenserklärungen
  § 12
Geschäftsordnung, Willenserklärungen
(1) Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest. (1) Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest.
(2) Der Vorsitzende – oder im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. (2) Der Vorsitzende – oder im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben.
  § 13
Vergütung des Aufsichtsrats
  § 13
Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das einzelne Mitglied 80.000 Euro. (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das einzelne Mitglied 80.000 Euro.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Ausschüsse je das Doppelte und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das Eineinhalbfache des in Absatz 1 festgelegten Betrags. Dies gilt nicht für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG. Die Vergütung für eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen oder sonstige Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1 genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Ausschüsse je das Doppelte und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das Eineinhalbfache des in Absatz 1 festgelegten Betrags. Dies gilt nicht für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG. Die Vergütung für eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen oder sonstige Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1 genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.
(3) Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres. (3) Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres.
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss. (4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss.
(5) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer. (5) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.
  § 14
Fassungsänderungen, Vertraulichkeit
  § 14
Fassungsänderungen, Vertraulichkeit
(1) Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen. (1) Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.
(2) Aufsichtsratsmitglieder haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Aufsichtsratsmitglieder haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  V. HAUPTVERSAMMLUNG   V. HAUPTVERSAMMLUNG
  § 15
Ort, Einberufung
  § 15
Ort, Einberufung
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer Stadt in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer Stadt in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 500.000 Einwohnern statt.
(2) Die Einberufung muss mindestens sechsunddreißig Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. (2) Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (§ 16 Abs. 1), bekannt gemacht werden. Dabei wird der Tag der Bekanntmachung nicht mitgerechnet.
  § 16
Teilnahmerecht
  § 16
Teilnahmerecht
(1) Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform und in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. (1) Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform und in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis form- und fristgerecht erbracht hat.
(3) Der Vorstand kann vorsehen und Bestimmungen zum Verfahren festlegen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben. (3) Der Vorstand kann vorsehen und Bestimmungen zum Verfahren festlegen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben.
  § 17
Vorsitz
  § 17
Vorsitz
(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Für den Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch den Aufsichtsrat gewählt. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wählen die in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie Art und Form der Abstimmung. Er kann die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zulassen. Das Abstimmungsergebnis kann auch durch Abzug der Ja- oder Neinstimmen und der Stimmenenthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden. (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie Art und Form der Abstimmung. Er kann die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zulassen. Das Abstimmungsergebnis kann auch durch Abzug der Ja- oder Neinstimmen und der Stimmenenthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden.
(3) Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, für das Rede- und Fragerecht zusammengenommen einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner zu setzen. (3) Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, für das Frage- und Rederecht zusammengenommen einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner zu setzen.
  § 18
Stimmrecht
  § 18
Stimmrecht
(1) Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. (1) Jede Stammaktie gewährt eine Stimme.
(2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit das Gesetz keine Erleichterung bestimmt, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung bestimmt werden. (2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit das Gesetz keine Erleichterung bestimmt, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Regelungen von § 135 AktG bleiben unberührt. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung bestimmt werden.
(3) Der Vorstand kann vorsehen und Bestimmungen zum Verfahren festlegen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). (3) Der Vorstand kann vorsehen und Bestimmungen zum Verfahren festlegen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).
(4) Die Vorzugsaktien gewähren vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften kein Stimmrecht. (4) Die Vorzugsaktien gewähren vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften kein Stimmrecht.
  § 19
Mehrheitserfordernisse
  § 19
Mehrheitserfordernisse
Für die Beschlüsse der Hauptversammlung genügen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, als Stimmenmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Für die Beschlüsse der Hauptversammlung genügen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, als Stimmenmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 103 Abs. 1 AktG (Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern).
  VI. JAHRESABSCHLUSS   VI. JAHRESABSCHLUSS
  § 20
Jahresabschluss und Gewinnverwendung
  § 20
Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
(2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss. (2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss.
(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden. (3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
(4) Die Hauptversammlung kann bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns anstelle oder neben einer Barausschüttung eine Sachausschüttung beschließen. (4) Die Hauptversammlung kann bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns anstelle oder neben einer Barausschüttung eine Sachausschüttung beschließen.
(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG bestimmt werden. (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG bestimmt werden.
(6) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten. (6) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.
  § 21
Gewinnverteilung
  § 21
Gewinnverteilung
(1) Die Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine Vorzugsdividende von 0,17 Euro je Vorzugsaktie. (1) Die Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine nachzuzahlende Vorabdividende von 0,17 Euro je Vorzugsaktie.
(2) Reicht der verteilbare Bilanzgewinn in einem Geschäftsjahr zur Zahlung der Vorzugsdividende nicht aus, so ist der Rückstand ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre in der Weise nachzuzahlen, daß die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen und die aus dem Gewinn eines Geschäftsjahres für dieses zu zahlenden Vorzugsbeträge erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind. (2) Reicht der verteilbare Bilanzgewinn in einem Geschäftsjahr zur Zahlung der Vorabdividende nicht aus, so ist der Rückstand ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre in der Weise nachzuzahlen, dass die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen und die aus dem Gewinn eines Geschäftsjahres für dieses zu zahlenden Vorzugsbeträge erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind.
(3) Nach Ausschüttung der Vorzugsdividende erhalten die Inhaber von Stammaktien eine Dividende von 0,17 Euro je Stammaktie. Danach wird an die Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eine nicht nachzahlbare Mehrdividende von 0,06 Euro je Vorzugsaktie gezahlt. Die Mehrdividende beträgt 10 vom Hundert der unter Berücksichtigung von Absatz 4 an die Inhaber von Stammaktien gezahlten Dividende, wenn diese 1,02 Euro je Stammaktie erreicht oder übersteigt. (3) Nach Ausschüttung der Vorabdividende erhalten die Inhaber von Stammaktien eine Dividende von 0,17 Euro je Stammaktie. Danach wird an die Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eine nicht nachzahlbare Mehrdividende von 0,06 Euro je Vorzugsaktie gezahlt. Die Mehrdividende beträgt 10 vom Hundert der unter Berücksichtigung von Absatz 4 an die Inhaber von Stammaktien gezahlten Dividende, wenn diese 1,02 Euro je Stammaktie erreicht oder übersteigt.
(4) An einer weiteren Gewinnausschüttung nehmen die Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und die Inhaber von Stammaktien entsprechend ihren Anteilen am Grundkapital gleichberechtigt teil. (4) An einer weiteren Gewinnausschüttung nehmen die Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und die Inhaber von Stammaktien entsprechend ihren Anteilen am Grundkapital gleichberechtigt teil.
  VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN   VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  § 22   § 22
Der Gründungsaufwand zu Lasten der Gesellschaft beträgt 2.300 DM. Der Gründungsaufwand zu Lasten der Gesellschaft beträgt 2.300 DM.

Die wesentlichen vorgeschlagenen Änderungen der Satzung der METRO AG neben den unter Tagesordnungspunkten 8 und 9 vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere die folgenden Regelungen:

Der Unternehmensgegenstand soll angepasst und insbesondere im Bereich Dienstleistungen erweitert werden (§ 2). Anstelle des Einzelverbriefungsausschlusses ist nun ein umfassender Ausschluss des Anspruchs der Aktionäre auf Verbriefung vorgesehen (§ 4 Abs. 6). Insbesondere zur Erleichterung von sowie zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei konzerninternen Rechtsgeschäften soll der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder des Vorstands von dem Verbot der Mehrfachvertretung befreien können (§ 6 Abs. 3). Die für die Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern geltende Frist von einem Monat soll der Aufsichtsratsvorsitzende – oder im Falle einer Amtsniederlegung des Aufsichtsratsvorsitzenden sein Stellvertreter – einvernehmlich verkürzen oder einem Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen können (§ 7 Abs. 3). Zur Erleichterung der Durchführung von Aufsichtsratssitzungen sollen telefonisch oder per Videokonferenz zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder bei Aufsichtsratssitzungen als anwesend gelten (§ 10 Abs. 2). Zur Anpassung an Entwicklungen in der jüngeren Rechtsprechung sollen Hauptversammlungen der Gesellschaft künftig am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern stattfinden können (§ 15 Abs. 1). Zur Erleichterung der Durchführung der Hauptversammlung der Gesellschaft sollen für den Fall, dass weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch ein von ihm bestimmtes Mitglied den Vorsitz in der Hauptversammlung übernehmen, anstelle des Aufsichtsrats die in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats den Vorsitzenden wählen (§17 Abs. 1). Eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern soll künftig nur mit der gesetzlichen Drei-Viertel-Mehrheit anstatt wie bislang aufgrund Erleichterung durch die Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich sein (§ 19).

 

ABSCHNITT D

Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag zwischen der METRO AG und der METRO
Wholesale & Food Specialist AG

 

Der Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag
(Spaltungsvertrag)

zwischen

der METRO AG, Düsseldorf,

als übertragendem Rechtsträger

und

der METRO Wholesale & Food Specialist AG, Düsseldorf,

als übernehmendem Rechtsträger

Anlagenverzeichnis

 

Anlage 0.4 Bestimmte frühere Beteiligungen (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 0.5 Bestimmte frühere Beteiligungen (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.1.e) CE-Vermögen – Unternehmensverträge der METRO AG mit Gesellschaften des Geschäftsbereichs CE
Anlage 4.2.c) CE-Vermögen – Arbeitnehmer der METRO AG im Geschäftsbereich CE
Anlage 4.3.b) CE-Vermögen – Inventar im Eigentum der METRO AG (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.3.c) CE-Vermögen – Mietvertrag über Räumlichkeiten und Dienstleistungsvertrag über Facility Management (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.3.d) CE-Vermögen – Kraftfahrzeug-Leasing (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.4.a) CE-Vermögen – Softwarelizenzen (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.5.a) CE-Vermögen – Bankkonten (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.5.b) CE-Vermögen – Drittsicherheit (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.5.e) CE-Vermögen – Steuerforderungen (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.6.a) CE-Vermögen – Ungewisse Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen gebildet wurden (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.6.e) CE-Vermögen – Bilanzierte Steuerverbindlichkeiten (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.6.f) CE-Vermögen – Ungewisse Steuerverbindlichkeiten, die nicht bilanziert sind (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.7.a) CE-Vermögen – Verträge und sonstige Schuld- und Rechtsverhältnisse (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.8 CE-Vermögen – Verbände, Vereine und Organisationen (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.9.1 CE-Vermögen – Prozessverhältnisse der METRO AG, die sowohl den Geschäftsbereich MWFS als auch den Geschäftsbereich CE betreffen
Anlage 4.9.2 CE-Vermögen – Prozessverhältnis (Geschäftsbereich CE)
Anlage 4.9.3 CE-Vermögen – Verträge im Zusammenhang mit den in Anlage 4.9.1 aufgeführten Verfahren
Anlage 4.10.d) CE-Vermögen – Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse
Anlage 4.11.a) CE-Bilanz
Anlage 4.12.1 CE-Vermögen – Neutrales Vermögen, welches bei der METRO AG verbleibt
Anlage 4.12.2 CE-Vermögen – Neutrales Vermögen, welches dem CE-Vermögen zur Einlage in die MWFS AG zugeordnet ist
Anlage 4.12.3 CE-Vermögen – Neutrales Vermögen, welches dem CE-Vermögen zur Einlage in die MGLEH zugeordnet ist
Anlage 5.1.a) Auszugliederndes Vermögen – Tochterunternehmen und Beteiligungen (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.1.b) Auszugliederndes Vermögen – Ausleihung (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.2.a) Auszugliederndes Vermögen – Arbeitnehmer der METRO AG im Geschäftsbereich MWFS
Anlage 5.3.b) Auszugliederndes Vermögen – Mietverträge und Facility Management Vertrag (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.3.c) Auszugliederndes Vermögen – Kraftfahrzeug-Leasing (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.3.d) Auszugliederndes Vermögen – Grundstücksgleiche Rechte und Rechte an Grundstücken
Anlage 5.4.a) Auszugliederndes Vermögen – Marken
Anlage 5.5.a) Auszugliederndes Vermögen – Bankkonten (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.5.b).1 Auszugliederndes Vermögen – Sicherheiten, Mitverpflichtungen und Haftungen (METRO AG) (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.5.b).2 Auszugliederndes Vermögen – Patronatserklärungen
Anlage 5.5.c) Auszugliederndes Vermögen – Sicherheiten, Mitverpflichtungen und Haftungen (Dritte) (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.5.f).1 Auszugliederndes Vermögen – Bestimmte Forderungen (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.5.f).2 Auszugliederndes Vermögen – Teilforderung gegen die MWFS AG
Anlage 5.5.g) Auszugliederndes Vermögen – Steuerforderungen (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.6.a) Auszugliederndes Vermögen – Bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber MWFS-Beteiligungsgesellschaften
Anlage 5.6.b) Auszugliederndes Vermögen – Schuldverschreibungen und Programme
Anlage 5.6.c) Auszugliederndes Vermögen – Schuldscheindarlehen
Anlage 5.6.d) Auszugliederndes Vermögen – Verträge mit Kreditinstituten (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.6.e) Auszugliederndes Vermögen – Bilanzierte Steuerverbindlichkeiten (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.6.f) Auszugliederndes Vermögen – Ungewisse Steuerverbindlichkeiten, die nicht bilanziert sind (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.7.a) Auszugliederndes Vermögen – Verträge und sonstige Schuld- und Rechtsverhältnisse (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.8 Auszugliederndes Vermögen – Verbände, Vereine und Organisationen (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.9 Auszugliederndes Vermögen – Prozessverhältnisse (Geschäftsbereich MWFS)
Anlage 5.10.a) Ausgliederungsbilanz
Anlage 17.1 Abspaltungsbilanz
Anlage 27.6 Dem Geschäftsbereich MWFS wirtschaftlich zuzuordnende Ansprüche, die gemäß § 4.9 bei der METRO AG verbleiben
Anlage 30.1 Ausgestaltung des Vorzugs der Vorzugsaktien der MWFS AG
Anlage 30.2 Beschreibung Performance Share Plan und Abfindungsregelung
Anlage 31.1 Sondervorteile im Zusammenhang mit der Abwicklung von Long-Term Incentive-Programmen
Anlage 32.1 Satzung MWFS AG nach Wirksamwerden der Abspaltung und Durchführung des Statusverfahrens
Anlage 32.2 Zukünftige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Anlage 32.3 Zukünftige Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
Anlage 34 Konzerntrennungsvertrag

A.
Vorbemerkungen

0.1

Die METRO AG mit Sitz in Düsseldorf ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 39473. Das Grundkapital der METRO AG beträgt bei Abschluss dieses Vertrags EUR 835.419.052,27 und ist eingeteilt in 324.109.563 Stück Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Sämtliche Aktien der METRO AG sind unter anderem zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.

0.2

Die METRO Wholesale & Food Specialist AG mit Sitz in Düsseldorf ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 79055 („MWFS AG„). Das Grundkapital der MWFS AG beträgt EUR 32.678.752 und ist eingeteilt in 32.410.956 Stück Stammaktien und 267.796 Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Alleinige Aktionärin der MWFS AG ist die METRO Consumer Electronics Zwischenholding GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 24113 („METRO Zwischenholding KG„), ein Tochterunternehmen der METRO AG.

0.3

Die METRO AG ist die strategische Managementholding der METRO GROUP. Die METRO GROUP ist eines der international führenden Handelsunternehmen. Die METRO AG beabsichtigt die Aufteilung der METRO GROUP in zwei auf ihr jeweiliges Marktsegment spezialisierte unabhängige börsennotierte Unternehmen. Das in den Vertriebslinien METRO Cash & Carry und Real betriebene Großhandels- und Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft und weitere dazugehörige Aktivitäten sollen auf eine eigenständige börsennotierte Gesellschaft übertragen werden. Das in der Vertriebslinie Media-Saturn betriebene Consumer Electronics-Geschäft (Unterhaltungs- und Haushaltselektronik) und dazugehörige Service- und Dienstleistungsaktivitäten sollen in der METRO AG verbleiben. Durch die Aufteilung sollen die strategische und organisatorische Fokussierung der beiden Handelsunternehmen auf ihre jeweiligen Aktivitäten ermöglicht und so neue Wachstumsperspektiven eröffnet werden.

0.4

Zu dem Groß- und Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft gehören die heutigen Tätigkeiten der Vertriebslinien METRO Cash & Carry und Real, die im Wesentlichen durch Tochtergesellschaften der METRO AG ausgeübt werden. Dazu gehören auch die früheren Tätigkeiten dieser Vertriebslinien (einschließlich sämtlicher Beteiligungen und Aktivitäten, deren Strategie im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der METRO GROUP oder der Einstellung der Tätigkeit auf Groß- und/oder Lebensmitteleinzelhandel ausgerichtet war). Dazu gehören ferner der Immobilienbereich, Beteiligungen an Tochtergesellschaften, die übergreifend Service- und Querschnittsfunktionen für die heutige METRO GROUP erbringen, sowie bestimmte Leitungs- und Verwaltungsfunktionen des bisherigen Corporate Centers der METRO AG. Ebenfalls dazu gehören die früheren Vertriebslinien der METRO GROUP und deren Aktivitäten (einschließlich der in Anlage 0.4 genannten früheren Beteiligungen). Die vorstehend beschriebenen Aktivitäten werden nachfolgend als „Geschäftsbereich MWFS“ bezeichnet.

0.5

Zum Consumer Electronics-Geschäft gehören die heutigen Tätigkeiten der Vertriebslinie Media-Saturn und dazugehörende Services und Dienstleistungen. Dazu gehören auch die früheren Tätigkeiten dieser Vertriebslinie (einschließlich sämtlicher Beteiligungen und Aktivitäten, deren Strategie im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der METRO GROUP oder der Einstellung der Tätigkeit auf Media-Saturn ausgerichtet war, insbesondere die in Anlage 0.5 genannten früheren Beteiligungen). Dazu gehören ferner bestimmte Leitungs- und Verwaltungsfunktionen des bisherigen Corporate Centers der METRO AG. Die Vertriebslinie Media-Saturn tritt am Markt insbesondere unter den Marken „Media Markt“ und „Saturn“ auf. Die operative Führungsgesellschaft der Vertriebslinie Media-Saturn ist die Media-Saturn-Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 1123 („MSH„), an der die METRO AG über ihre Tochtergesellschaft METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 44806 („MKFH„), als Zwischenholding mit ca. 78,38 % der Geschäftsanteile beteiligt ist. Die übrigen Geschäftsanteile an der MSH werden von einem Dritten gehalten. Die vorstehend beschriebenen Aktivitäten werden nachfolgend als „Geschäftsbereich CE“ bezeichnet.

0.6

Zur Vorbereitung der Aufteilung der METRO GROUP wurde auf Ebene der METRO AG der bestehende Betrieb (einschließlich des Corporate Centers) zum Ablauf des 30. September 2016 in zwei voneinander räumlich und organisatorisch getrennte Betriebsteile aufgeteilt. Die Funktionen zur Verwaltung und zum Management des Beteiligungsbesitzes des Geschäftsbereichs CE sowie die Funktionen zur Leitung und Verwaltung der METRO AG als börsennotierte Managementholding bilden seitdem den zum Geschäftsbereich CE gehörenden „CE-Betriebsteil„.

Die übrigen Funktionen bilden den „MWFS-Betriebsteil„, der Teil des Geschäftsbereichs MWFS ist. Dem MWFS-Betriebsteil obliegt die zentrale Verwaltung und operative Steuerung der Beteiligungen des Geschäftsbereichs MWFS. Größere Einheiten des MWFS-Betriebsteils übernehmen zudem weitergehende Funktionen im Zusammenhang mit dem operativen Geschäft des Geschäftsbereichs MWFS und bilden somit operative Einheiten; dies sind insbesondere die Funktionen Supply Chain Management, Own Brand Management sowie Sourcing Food und Non-Food.

Jeder Betriebsteil erbringt für den anderen Betriebsteil Dienstleistungen, um diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere erbringt der MWFS-Betriebsteil bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung Dienstleistungen für den Bereich der Leitung und Verwaltung der METRO AG als börsennotierte Managementholding.

Für den MWFS-Betriebsteil und für den CE-Betriebsteil besteht seit dem 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr, jeweils ein eigener Buchungskreis, in dem sämtliche Geschäftsvorfälle des jeweiligen Bereichs verbucht werden.

Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der METRO AG bleiben bis zum Wirksamwerden der Abspaltung für den Geschäftsbereich CE und den Geschäftsbereich MWFS entsprechend den Vorgaben des Aktienrechts jeweils weiter gesamtverantwortlich.

0.7

Die MWFS AG soll die zukünftige börsennotierte Obergesellschaft des Geschäftsbereichs MWFS werden. Sie hält bei Abschluss dieses Vertrags bereits im Wesentlichen sämtliche Anteile an den Gesellschaften der Vertriebslinien METRO Cash & Carry und Real. Diese hat sie von der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 40923 („MGLEH„), einer Tochtergesellschaft der METRO AG, und einer Tochtergesellschaft der MGLEH, der METRO Erste Erwerbsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 75772 („METRO Erste„), käuflich erworben. Der Gesamtkaufpreis wurde zum Teil beglichen und in Höhe von insgesamt EUR 6.624.618.584,39 von der MGLEH bzw. der METRO Erste verzinslich gestundet.

Als weitere Vermögensgegenstände des Geschäftsbereichs MWFS hält die MWFS AG derzeit bereits unter anderem rund
92,9 % des Kommanditkapitals der METRO PROPERTIES GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 22534 („MP KG„), die einen Teil des Immobilienvermögens der METRO GROUP hält.

0.8

Durch diesen Vertrag soll der restliche Geschäftsbereich MWFS auf die MWFS AG übertragen werden. Dies soll durch eine Kombination von Ausgliederung und Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz („UmwG„) erfolgen.

Mit der Ausgliederung sollen fast sämtliche noch bei der METRO AG verbliebenen Vermögensgegenstände des Geschäftsbereichs MWFS und insbesondere der MWFS-Betriebsteil auf die MWFS AG übertragen werden. Als Gegenleistung werden der METRO AG neu zu schaffende Aktien der MWFS AG gewährt.

Die Beteiligung der METRO AG an der MGLEH, die, zum Teil über die METRO Erste, die gestundeten Kaufpreisforderungen über EUR 6.624.618.584,39 aus dem Verkauf der Gesellschaften der Vertriebslinien METRO Cash & Carry und Real gegen die MWFS AG hält, soll nicht ausgegliedert, sondern zusammen mit anderen im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen im Wege der Abspaltung von der METRO AG auf die MWFS AG übertragen werden. Als Gegenleistung werden den Aktionären der METRO AG neu zu schaffende Aktien der MWFS AG gewährt. Die Zuteilung erfolgt in dem Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der METRO AG (sog. verhältniswahrende Spaltung).

Der gesamte Geschäftsbereich CE, einschließlich des CE-Betriebsteils und weiterer Vermögensgegenstände, insbesondere der Beteiligung an der METRO Zwischenholding KG, die gegenwärtig sämtliche Aktien der MWFS AG hält, soll bei der METRO AG verbleiben.

0.9

Ausgliederung und Abspaltung sollen zeitlich unmittelbar nacheinander wirksam werden. Mit Wirksamwerden der Ausgliederung und Abspaltung werden die Aktionäre der METRO AG mit rund 90 % und die METRO AG mit insgesamt rund 10 % (zu rund 9 % indirekt über die METRO Zwischenholding KG) am Grundkapital der MWFS AG beteiligt sein. Unmittelbar nach Wirksamwerden von Ausgliederung und Abspaltung sollen sämtliche Aktien der MWFS AG zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden.

0.10

Die bisherige METRO AG wird die börsennotierte Obergesellschaft des Geschäftsbereichs CE sein und soll ihre Firma in „CECONOMY AG“ ändern. Die MWFS AG als zukünftige börsennotierte Obergesellschaft des Geschäftsbereichs MWFS soll nach Änderung der Firma der METRO AG zukünftig als „METRO AG“ firmieren.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die METRO AG und die MWFS AG (zusammen auch die „Vertragsparteien“ und jede eine „Vertragspartei„) diesen Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag im Sinne von § 126 UmwG („Spaltungsvertrag„). Dieser Spaltungsvertrag enthält in Abschnitt B Regelungen, die die Ausgliederung betreffen, und in Abschnitt C Regelungen, die die Abspaltung betreffen. Die Regelungen in Abschnitt D betreffen sowohl Ausgliederung als auch Abspaltung. In Abschnitt E treffen die Vertragsparteien weitere Vereinbarungen.

B.
Ausgliederung

I.
Ausgliederung, Auszugliederndes Vermögen, Ausgliederungsstichtag

§ 1
Ausgliederung, Auszugliederndes Vermögen

1.1

Die METRO AG als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG den in § 1.2 dieses Spaltungsvertrags spezifizierten Teil ihres Vermögens (insgesamt im Folgenden das „Auszugliedernde Vermögen„) als Gesamtheit auf die MWFS AG als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Aktien an der MWFS AG an die METRO AG gemäß § 7 dieses Spaltungsvertrags.

1.2

Das Auszugliedernde Vermögen besteht aus dem gesamten Vermögen der METRO AG, mit Ausnahme des gemäß § 2 dieses Spaltungsvertrags bei der METRO AG verbleibenden Vermögens („CE-Vermögen„) und des in § 15.1 dieses Spaltungsvertrags definierten Abzuspaltenden Vermögens, welches im Wege der Abspaltung auf die MWFS AG übertragen wird.

1.3

Die Begriffe Gegenstand, Vermögensgegenstand und Gegenstand des Aktiv- oder Passivvermögens in diesem Spaltungsvertrag sind jeweils als Gegenstand des Aktiv- oder Passivvermögens im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG zu verstehen und umfassen insbesondere Sachen, materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, Rechte, Forderungen, Pflichten, Verbindlichkeiten, Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen unabhängig davon, ob sie bilanzierungspflichtig, bilanzierungsfähig oder tatsächlich bilanziert sind.

§ 2
Bestimmung des Auszugliedernden Vermögens

2.1

Das Auszugliedernde Vermögen wird im Wege der Negativabgrenzung von dem CE-Vermögen und dem Abzuspaltenden Vermögen bestimmt, das heißt jeder Vermögensgegenstand der METRO AG, der nicht nach den Vorschriften dieses Spaltungsvertrags CE-Vermögen oder Abzuspaltendes Vermögen ist, gehört zum Auszugliedernden Vermögen.

2.2

Das CE-Vermögen besteht aus den in § 4 und den dazugehörigen Anlagen dieses Spaltungsvertrags beschriebenen Vermögensgegenständen.

2.3

Das Abzuspaltende Vermögen besteht gemäß § 15.1 dieses Spaltungsvertrags aus den in § 17 und der dazugehörigen Anlage dieses Spaltungsvertrags beschriebenen Vermögensgegenständen.

2.4

§ 5 und die dazugehörigen Anlagen dieses Spaltungsvertrags enthalten eine Beschreibung von Vermögensgegenständen des Auszugliedernden Vermögens. § 4 und § 17 gehen § 5 dieses Spaltungsvertrags vor.

2.5

Die in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag (§ 3.1 dieses Spaltungsvertrags) und dem Vollzugsdatum der Ausgliederung (§ 25.1 dieses Spaltungsvertrags) erfolgenden Zu- und Abgänge von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens werden bei der Bestimmung des CE-Vermögens, des Abzuspaltenden Vermögens und damit des Auszugliedernden Vermögens berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für dingliche oder schuldrechtliche Surrogate eines Vermögensgegenstands. Demgemäß gehören nicht zum Auszugliedernden Vermögen diejenigen Vermögensgegenstände, die in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum der Ausgliederung CE-Vermögen im Sinne von § 4 dieses Spaltungsvertrags geworden sind. Alle anderen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum der Ausgliederung der METRO AG zugegangen oder bei dieser entstanden sind, gehören zum Auszugliedernden Vermögen und werden demgemäß im Wege der Ausgliederung auf die MWFS AG übertragen, sofern sie nicht zum Abzuspaltenden Vermögen gehören. Diejenigen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum der Ausgliederung veräußert oder anders übertragen worden sind oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, werden nicht auf die MWFS AG übertragen.

2.6

Die METRO AG und die MWFS AG verpflichten sich, zu Beweiszwecken Zu- und Abgänge bei dem Auszugliedernden Vermögen und dem CE-Vermögen seit dem Ausgliederungsstichtag bis zum Vollzugsdatum der Ausgliederung zu erfassen und die (auf den Ausgliederungsstichtag aufgestellten) Anlagen zu § 4 und § 5 dieses Spaltungsvertrags und die zugrundeliegenden Aufstellungen fortzuschreiben.

§ 3
Ausgliederungsstichtag und steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz

3.1

Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen der METRO AG und der MWFS AG mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr („Ausgliederungsstichtag„). Von diesem Zeitpunkt an gelten im Innenverhältnis zwischen der METRO AG und der MWFS AG die Handlungen und Geschäfte der METRO AG, die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, als für Rechnung der MWFS AG vorgenommen.

3.2

Der steuerliche Übertragungsstichtag für die Ausgliederung ist der 30. September 2016, 24:00 Uhr („Steuerlicher Übertragungsstichtag für die Ausgliederung„).

3.3

Als Schlussbilanz der METRO AG nach §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die Jahresbilanz der METRO AG zum 30. September 2016, 24:00 Uhr, zugrunde gelegt („Schlussbilanz„). Die Jahresbilanz der METRO AG zum 30. September 2016, 24:00 Uhr, wurde von dem Abschlussprüfer KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses, der geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist, geprüft.

3.4

Die MWFS AG wird das Auszugliedernde Vermögen in ihre handelsrechtliche Buchführung zu Zeitwerten übernehmen. Die MWFS AG wird gemäß § 20 Abs. 2 UmwStG bei den zuständigen Finanzbehörden den Antrag stellen, das Auszugliedernde Vermögen in ihrer Steuerbilanz zum Steuerlichen Übertragungsstichtag für die Ausgliederung mit dem Buchwert anzusetzen.

3.5

Die METRO AG wird in der Zeit zwischen Abschluss dieses Spaltungsvertrags und dem Vollzugsdatum der Ausgliederung das Auszugliedernde Vermögen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses Spaltungsvertrags verwalten und darüber verfügen.

II.
Beschreibung des Auszugliedernden Vermögens

Gemäß § 1.2 dieses Spaltungsvertrags besteht das Auszugliedernde Vermögen aus dem gesamten Vermögen der METRO AG mit Ausnahme des CE-Vermögens und des Abzuspaltenden Vermögens.

§ 4
Das CE-Vermögen

Zum CE-Vermögen, und damit nicht zum Auszugliedernden Vermögen, gehören die nachfolgend spezifizierten Vermögensgegenstände der METRO AG:

4.1

Beteiligungen

Zum CE-Vermögen gehören die folgenden Vermögensgegenstände der METRO AG:

a)

sämtliche Geschäftsanteile an der METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH (AG Düsseldorf, HRB 44806) und sämtliche die Beteiligung betreffenden Rechte und Pflichten;

b)

sämtliche Geschäftsanteile an den folgenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung:

METRO Vierzehnte Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH (AG Düsseldorf, HRB 67285);

METRO Fünfzehnte Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH (AG Düsseldorf, HRB 67279);

METRO Siebzehnte Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH (AG Düsseldorf, HRB 69642);

METRO Achtzehnte Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH (AG Düsseldorf, HRB 69638); und

METRO Consumer Electronics Zwischenholding Management GmbH (AG Düsseldorf, HRB 78537)

sowie sämtliche die jeweilige Beteiligung betreffenden Rechte und Pflichten;

c)

die gesamte Kommanditbeteiligung an der METRO Consumer Electronics Zwischenholding GmbH & Co. KG (AG Düsseldorf, HRA 24113) sowie sämtliche die Beteiligung betreffenden Rechte und Pflichten (die in § 4.1 lit. a) – c) dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Gesellschaften sowie Gesellschaften, an denen diese direkt oder indirekt beteiligt sind (mit Ausnahme der MWFS AG und deren Beteiligungen), werden hierin auch als „CE-Beteiligungsgesellschaften“ bezeichnet);

d)

die Kommanditbeteiligung in Höhe von EUR 3.380.000 des Kommanditkapitals (entspricht etwas über 6,61 %) an der METRO PROPERTIES GmbH & Co. KG (AG Düsseldorf, HRA 22534) sowie sämtliche die Beteiligung betreffenden Rechte und Pflichten;

e)

die in Anlage 4.1.e) aufgeführten Unternehmensverträge der METRO AG mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten;

f)

sämtliche Ausleihungen an CE-Beteiligungsgesellschaften, einschließlich der diesen Ausleihungen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse; sowie

g)

sämtliche Rechte und Pflichten der METRO AG betreffend die Media-Saturn-Holding GmbH (AG Ingolstadt, HRB 1123) und die ehemalige Media-Saturn China-Holding GmbH (heute firmierend als METRO Dreizehnte Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH, AG Ingolstadt, HRB 5348), deren jeweilige Tochtergesellschaften und Beteiligungen, Convergenta Invest GmbH (AG München, HRB 188629) sowie deren jeweilige unmittelbare und mittelbare aktuelle und ehemalige Gesellschafter und deren Angehörige und verbundene Unternehmen, einschließlich solcher aus oder im Zusammenhang mit:

Verträgen, Vereinbarungen, Abreden oder Absprachen betreffend den Geschäftsbereich CE mit einer oder mehreren der vorgenannten Gesellschaften oder Personen; oder

laufenden oder abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten, an denen eine oder mehrere der vorgenannten Gesellschaften oder Personen oder deren Beirats- oder Organmitglieder beteiligt sind oder waren.

Die Zuordnung einer Beteiligung zum CE-Vermögen schließt sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere sämtliche Gewinnbezugsrechte, ein. Gleiches gilt für mit einer Beteiligung zusammenhängende oder auf diese bezogene Konsortialverträge und sonstige Gesellschaftervereinbarungen sowie, sollte eine Beteiligung nicht gesellschaftsrechtlich, sondern nur wirtschaftlich gehalten werden (z.B. über ein Treuhandverhältnis), für die Rechtsposition, die die wirtschaftliche Beteiligung vermittelt. Unternehmensverträge, die mit CE-Beteiligungsgesellschaften (auch wenn diese nur indirekt gehalten werden) abgeschlossen worden sind oder werden gehören ebenfalls zum CE-Vermögen. Gleiches gilt für Verlustübernahmeerklärungen, die gegenüber solchen Gesellschaften abgegeben worden sind oder werden.

4.2

Personenbezogenes Vermögen

Zum CE-Vermögen gehören weiterhin die folgenden Vermögensgegenstände der METRO AG:

a)

alle Rechte und Pflichten der METRO AG gegenüber amtierenden oder ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats der METRO AG;

b)

alle Rechte und Pflichten der METRO AG gegenüber am Ausgliederungsstichtag oder danach amtierenden Mitgliedern des Vorstands der METRO AG, einschließlich der Rechte und Pflichten aus der Organstellung und aller Verträge oder sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere Anstellungs- und Aufhebungsverträge;

c)

die Anstellungsverhältnisse mit den in Anlage 4.2.c) aufgeführten Arbeitnehmern der METRO AG sowie alle mit diesen Arbeitnehmern bestehenden Verträge, sonstigen Rechtsverhältnisse und daraus resultierenden Rechte und Pflichten (einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten); sowie

d)

alle Rechte und Pflichten der METRO AG gegenüber aktuellen oder ehemaligen Organmitgliedern, Mitarbeitern oder Arbeitnehmern der CE-Beteiligungsgesellschaften oder ehemaligen, dem Geschäftsbereich CE zuzuordnenden Beteiligungen.

4.3

Sachen

Zum CE-Vermögen gehören weiterhin die folgenden Vermögensgegenstände der METRO AG:

a)

sämtliche Geschäftsunterlagen (einschließlich solcher, die auf mobilen Datenträgern gespeichert sind) der METRO AG, die sich in den Räumlichkeiten des CE-Betriebsteils (Brücke 1, 1. Etage, Schlüterstraße 1, 40235 Düsseldorf) befinden oder von Mitarbeitern oder Dienstleistern des CE-Betriebsteils ausschließlich für den Geschäftsbereich CE verwahrt werden;

b)

sämtliche Möbel, Geräte der Informationstechnik, sonstiges Inventar und Verbrauchsgüter im Eigentum der METRO AG, die sich in den Räumlichkeiten des CE-Betriebsteils (Brücke 1, 1. Etage, Schlüterstraße 1, 40235 Düsseldorf) befinden oder ausschließlich im Gebrauch von Mitarbeitern des CE-Betriebsteils sind, insbesondere die in Anlage 4.3.b) aufgeführten Gegenstände;

c)

der in Anlage 4.3.c) aufgeführte Mietvertrag über Räumlichkeiten und der ebenfalls dort aufgeführte entsprechende Dienstleistungsvertrag über Facility Management; sowie

d)

die in Anlage 4.3.d) aufgeführten Verträge über Kraftfahrzeug-Leasing sowie sonstige Miet- oder Leasingverträge oder Nutzungsverhältnisse der METRO AG für dem Geschäftsbereich CE zuzuordnende im Eigentum von Dritten stehende bewegliche Sachen.

4.4

Schutzrechte

Zum CE-Vermögen gehören weiterhin die folgenden Vermögensgegenstände der METRO AG:

a)

sämtliche in Anlage 4.4.a) aufgeführten Softwarelizenzen; sowie

b)

das gesamte dem Geschäftsbereich CE und seinen Mitarbeitern ausschließlich zuzuordnende Know-how.

4.5

Finanzen, Abgaben und Pensionen

Zum CE-Vermögen gehören weiterhin die folgenden Vermögensgegenstände der METRO AG:

a)

die in Anlage 4.5.a) aufgeführten Bankkonten der METRO AG mit den entsprechenden Buchungen, Salden, Rechten und Pflichten;

b)

alle Rechte und Pflichten der METRO AG aus oder im Zusammenhang mit der in Anlage 4.5.b) genannten Drittsicherheit (insbesondere Rückgriffs- und Sicherheitenrechte des Dritten);

c)

alle Rechte und Pflichten (einschließlich Pflichten in Bezug auf eine etwaige Unterdeckung von Versorgungseinrichtungen) aus oder im Zusammenhang mit den folgenden bei der METRO AG bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare Anwartschaften und ähnliche Verpflichtungen, insbesondere aus Übergangsleistungen bei Vor- und Frühruhestand):

Pensionszusagen gegenüber den vor dem Ausgliederungsstichtag ausgeschiedenen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmer dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen gewesen wären;

Pensionszusagen gegenüber Personen im Sinne von § 4.2 lit. c) oder § 4.2 lit. d) dieses Spaltungsvertrags und deren Hinterbliebenen, die im Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum der Ausgliederung ausgeschieden sind oder ausscheiden;

Versorgungsanrechte aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes, die ausgleichsberechtigten ehemaligen Ehegatten von Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs CE zustehen;

Pensionszusagen gegenüber Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs CE, mit denen am Vollzugsdatum der Ausgliederung aktive Arbeitsverhältnisse bestehen;

Pensionszusagen gegenüber amtierenden oder ehemaligen Mitgliedern des Vorstands der METRO AG und deren Hinterbliebenen;

d)

alle Rechte und Pflichten

aus den für die in § 4.5 lit. c) dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Pensionszusagen bestehenden Rückdeckungsversicherungen;

aus den für die in § 4.5 lit. c) dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Pensionszusagen bestehenden Versicherungsverträgen, die zur Erfüllung von Direktversicherungszusagen von der METRO AG abgeschlossen wurden;

in Bezug auf Pensionskassen- und Pensionsfondsvermögen, soweit es den in § 4.5 lit. c) dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Pensionszusagen zuzuordnen ist; und

in Bezug auf die Trägerschaft hinsichtlich der METRO Unterstützungskasse e.V. einschließlich etwaiger Rechtspositionen hinsichtlich der bei dieser vorhandenen Deckungsmittel und umgekehrt etwaiger Ausstattungspflichten; sowie

sämtliche Rechte und Pflichten der METRO AG gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), unabhängig davon, ob diese die in § 4.5 lit. c) oder die in § 5.5 lit. d) dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Pensionszusagen betreffen; sowie

e)

die in Anlage 4.5.e) aufgeführten Steuerforderungen jeweils einschließlich etwaiger damit in Zusammenhang stehender steuerlicher Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung („AO„).

4.6

Weitere Verbindlichkeiten

Zum CE-Vermögen gehören weiterhin die folgenden Verbindlichkeiten der METRO AG:

a)

die in Anlage 4.6.a) spezifizierten ungewissen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen gebildet worden sind;

b)

Verbindlichkeiten gegenüber den CE-Beteiligungsgesellschaften, es sei denn, diese betreffen den Geschäftsbereich MWFS;

c)

das noch für den Geschäftsbereich CE abzuschließende Revolving Credit Facility Agreement und die damit in Zusammenhang stehenden Finanzierungsdokumente (insbesondere Mandatsbriefe und Gebührenvereinbarungen) mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten;

d)

sämtliche Verbindlichkeiten aus Geldmarktpapieren (Commercial Paper), die unter dem EUR 2 Milliarden French Commercial Paper Programm (EUR 2,000,000,000 French Billets de Trésorerie Programme gemäß dem Information Memorandum vom 15. April 2016 (wie jeweils geändert oder ergänzt)) begeben wurden oder noch begeben werden, jeweils einschließlich der damit oder mit dem Programm als solchem verbundenen Rechte und Pflichten und der dazugehörigen bzw. damit im Zusammenhang stehenden Vertragsbeziehungen und der dazugehörigen Rechte und Pflichten (insbesondere aus Übernahmeverträgen, Zahlstellenverträgen, Agenten-Verträgen und Listing-Verträgen);

e)

die in Anlage 4.6.e) aufgeführten bilanzierten Steuerverbindlichkeiten jeweils einschließlich etwaiger damit in Zusammenhang stehender steuerlicher Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO; sowie

f)

die in Anlage 4.6.f) aufgeführten ungewissen Steuerverbindlichkeiten, die nicht bilanziert sind, jeweils einschließlich etwaiger damit in Zusammenhang stehender steuerlicher Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO.

4.7

Verträge

Zum CE-Vermögen gehören weiterhin die folgenden Vermögensgegenstände der METRO AG:

a)

die in Anlage 4.7.a) aufgeführten Verträge und sonstigen Schuld- und Rechtsverhältnisse und die jeweils dazugehörigen Rechte und Pflichten;

b)

dieser Spaltungsvertrag und sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Spaltungsprüfung; sowie

c)

sämtliche Rechtsverhältnisse (einschließlich Vertragsangebote, Vertrauensschutz, Bestandsschutz, Gestaltungsrechte), die die in § 4 dieses Spaltungsvertrags genannten Rechtsverhältnisse ergänzen, ändern, verlängern, beenden oder ersetzen sowie sämtliche Rechtsverhältnisse, die sich auf Gegenstände des CE-Vermögens beziehen.

4.8

Mitgliedschaften

Zum CE-Vermögen gehören weiterhin die Mitgliedschaften und sonstigen Rechtsstellungen und Pflichten in den in Anlage 4.8 aufgeführten Verbänden, Vereinen und Organisationen.

4.9

Prozess- und Verfahrensverhältnisse

Zum CE-Vermögen gehören weiterhin (i) die in Anlage 4.9.1 aufgeführten Prozessverhältnisse, (ii) das in Anlage 4.9.2 aufgeführte Prozessverhältnis und (iii) sonstige Prozessverhältnisse und sonstige verfahrensrechtliche Rechtsverhältnisse, die aus der Inhaberschaft von Gegenständen oder der Stellung als Vertragspartner von Verträgen resultieren, die zum CE-Vermögen gehören. Zum CE-Vermögen gehören ferner die in derartigen Prozess- und Verfahrensverhältnissen geltend gemachten Rechte oder Pflichten der METRO AG sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verträge, insbesondere die in Anlage 4.9.3 aufgeführten, im Zusammenhang mit den in Anlage 4.9.1 aufgeführten Prozessverhältnissen stehenden Verträge.

4.10

Vermögensgegenstände der METRO AG als börsennotierter Publikumsgesellschaft

Zum CE-Vermögen gehören weiterhin sämtliche Vermögensgegenstände der METRO AG, die bei der METRO AG in ihrer Eigenschaft als börsennotierter Publikumsgesellschaft entstanden sind oder noch entstehen, insbesondere:

a)

alle Rechte und Pflichten der METRO AG gegenüber Aktionären der METRO AG, insbesondere:

solche, die aus Vereinbarungen mit oder Zusagen von Aktionären resultieren nebst der dazugehörigen Vereinbarung;

solche, die aus Prozess- oder Verfahrensverhältnissen mit Aktionären resultieren; sowie

solche, die aus dem Dividendenrecht der Aktionäre resultieren;

b)

das Auftragsverhältnis und sämtliche Rechte und Pflichten der METRO AG gegenüber ihrem Abschlussprüfer;

c)

alle Rechte und Pflichten der METRO AG im Zusammenhang mit der Zulassung der METRO Aktien (Stammaktien WKN: 725750, ISIN: DE0007257503; Vorzugsaktien WKN: 725753, ISIN: DE0007257537) zum Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) sowie der Börse in Düsseldorf und der Einbeziehung in den Freiverkehr der Börsen in Berlin, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart sowie der Tradegate Exchange;

d)

alle Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 4.10.d) genannten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen; sowie

e)

alle Geschäftsunterlagen, die die METRO AG in ihrer Eigenschaft als Aktiengesellschaft und börsennotierte Publikumsgesellschaft betreffen.

4.11

Sonstige Vermögensgegenstände des Geschäftsbereichs CE

Zum CE-Vermögen gehören weiterhin die folgenden Vermögensgegenstände der METRO AG:

a)

alle in der als Anlage 4.11.a) beigefügten, aus der Schlussbilanz (§ 3.3 dieses Spaltungsvertrags) entwickelten Bilanz zum 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr, (CE-Bilanz) abgebildeten Vermögensgegenstände;

b)

sämtliche nicht bilanzierungspflichtigen, -fähigen oder tatsächlich nicht bilanzierten Vermögensgegenstände, die aus der Geschäftstätigkeit des Geschäftsbereichs CE entstanden sind oder noch entstehen oder sonst im Zusammenhang mit Gegenständen des CE-Vermögens stehen;

c)

alle Vermögensgegenstände, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in dem Buchungskreis des Geschäftsbereichs CE zum Ausgliederungsstichtag erfasst sind oder danach erfasst werden;

d)

alle Vermögensgegenstände, die am 30. September 2016, 24:00 Uhr / 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr, die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Geschäftsbereichs CE bilden;

e)

alle Vermögensgegenstände, die aus Handlungen von Mitarbeitern des Geschäftsbereichs CE in der Zeit ab dem Ausgliederungsstichtag resultieren und die nicht den Geschäftsbereich MWFS betreffen; sowie

f)

alle Vermögensgegenstände, die aus Rechtshandlungen resultieren, die ausdrücklich oder konkludent für den Geschäftsbereich CE, insbesondere den CE-Betriebsteil, vorgenommen wurden oder werden.

4.12

Neutrale Vermögensgegenstände

Dem CE-Vermögen werden weiterhin die folgenden sog. neutralen Vermögensgegenstände zugeordnet, die im Wesentlichen weder eindeutig den Geschäftsbereich CE noch eindeutig den Geschäftsbereich MWFS betreffen:

a)

Zum Verbleib bei der METRO AG werden dem CE-Vermögen die in Anlage 4.12.1 aufgeführten Vermögensgegenstände in dem dort beschriebenen Umfang zugeordnet.

b)

Zur Einlage in die MWFS AG wird dem CE-Vermögen die in Anlage 4.12.2 beschriebene Teilforderung zugeordnet.

c)

Zur Einlage in die (dem Abzuspaltenden Vermögen zugeordnete) MGLEH werden dem CE-Vermögen die in Anlage 4.12.3 aufgeführten Vermögensgegenstände in dem dort beschriebenen Umfang zugeordnet.

§ 5
Das Auszugliedernde Vermögen

Mit Ausnahme des CE-Vermögens und des Abzuspaltenden Vermögens gehört das gesamte Vermögen der METRO AG zum Auszugliedernden Vermögen; dazu gehören insbesondere die nachfolgend spezifizierten Vermögensgegenstände der METRO AG:

5.1

Beteiligungen

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere:

a)

sämtliche von der METRO AG gehaltenen Anteile an den in Anlage 5.1.a) aufgeführten Gesellschaften (diese Gesellschaften sowie Gesellschaften, an denen diese direkt oder indirekt beteiligt sind, zusammen mit der MWFS AG und den in § 17.3 dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Gesellschaften und deren jeweiligen direkten und indirekten Tochterunternehmen und Beteiligungen werden hierin auch als „MWFS-Beteiligungsgesellschaften“ bezeichnet); sowie

b)

die in Anlage 5.1.b) aufgeführte Ausleihung sowie sämtliche nach dem Ausgliederungsstichtag erfolgten Ausleihungen an MWFS-Beteiligungsgesellschaften, jeweils einschließlich der diesen Ausleihungen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse.

Die Zuordnung einer Beteiligung zum Auszugliedernden Vermögen schließt sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere sämtliche Gewinnbezugsrechte, ein. Gleiches gilt für mit einer Beteiligung zusammenhängende oder auf diese bezogene Konsortialverträge und sonstige Gesellschaftervereinbarungen sowie Unternehmensverträge sowie, sollte eine Beteiligung nicht gesellschaftsrechtlich, sondern nur wirtschaftlich gehalten werden (z.B. über ein Treuhandverhältnis), für die Rechtsposition, die die wirtschaftliche Beteiligung vermittelt. Unternehmensverträge, die mit anderen (auch indirekt gehaltenen) MWFS-Beteiligungsgesellschaften als den in § 17.3 dieses Spaltungsvertrags aufgeführten MWFS-Beteiligungsgesellschaften und deren Tochterunternehmen abgeschlossen worden sind oder werden, gehören ebenfalls zum Auszugliedernden Vermögen. Gleiches gilt für Verlustübernahmeerklärungen, die gegenüber solchen Gesellschaften abgegeben worden sind oder werden.

5.2

Personenbezogenes Vermögen

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören weiterhin insbesondere:

a)

die Anstellungsverhältnisse mit den in Anlage 5.2.a) aufgeführten Arbeitnehmern der METRO AG sowie alle mit diesen Arbeitnehmern bestehenden Verträge, sonstigen Rechtsverhältnisse und daraus resultierenden Rechte und Pflichten (einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten);

b)

alle Rechte und Pflichten der METRO AG gegenüber aktuellen oder ehemaligen Organmitgliedern, Mitarbeitern oder Arbeitnehmern der MWFS-Beteiligungsgesellschaften oder ehemaligen, dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnenden Beteiligungen; sowie

c)

mit Ausnahme von Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare Anwartschaften und ähnliche Verpflichtungen, insbesondere aus Übergangsleistungen bei Vor- und Frühruhestand) alle Rechte und Pflichten der METRO AG gegenüber am Ausgliederungsstichtag nicht mehr amtierenden Mitgliedern des Vorstands der METRO AG und deren Hinterbliebenen, einschließlich der Rechte und Pflichten aus der Organstellung und aller Verträge oder sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere Anstellungs- und Aufhebungsverträge.

5.3

Sachen

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören weiterhin insbesondere:

a)

die Geschäftsunterlagen (einschließlich solcher, die auf mobilen Datenträgern gespeichert sind) der METRO AG, die sich weder in den Räumlichkeiten des CE-Betriebsteils (Brücke 1, 1. Etage, Schlüterstraße 1, 40235 Düsseldorf) befinden noch von Mitarbeitern oder Dienstleistern des CE-Betriebsteils ausschließlich für den Geschäftsbereich CE verwahrt werden;

b)

die in Anlage 5.3.b) aufgeführten Mietverträge und der ebenfalls dort aufgeführte Facility Management Vertrag;

c)

die in Anlage 5.3.c) aufgeführten Verträge über Kraftfahrzeug-Leasing sowie sonstige Miet- oder Leasingverträge oder Nutzungsverhältnisse der METRO AG für dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnende im Eigentum von Dritten stehende bewegliche Sachen; sowie

d)

die in Anlage 5.3.d) aufgeführten grundstücksgleichen Rechte und Rechte an Grundstücken.

5.4

Schutzrechte

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören weiterhin insbesondere:

a)

sämtliche selbst geschaffenen Schutzrechte und ähnlichen Rechte und Werte, entgeltliche Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen und sonstige Rechtspositionen an solchen Schutzrechten und Werten, insbesondere sämtliche Rechtspositionen der METRO AG an den in Anlage 5.4.a) aufgeführten Marken;

b)

sämtliches nicht dem Geschäftsbereich CE und seinen Mitarbeitern ausschließlich zuzuordnendes Know-how, einschließlich Medienmaterial (Fotos, Videos, Grafiken, Tonmaterial etc.) („MWFS Know-how„); sowie

c)

sämtliche Rechte der METRO AG an eigenentwickelter Software sowie die dem Geschäftsbereich MWFS, insbesondere der Tätigkeit des MWFS-Betriebsteils, zuzuordnenden Softwarelizenzen.

Soweit die METRO AG nur Mitberechtigte des MWFS Know-hows ist, gehört ihre Mitberechtigung zum Auszugliedernden Vermögen.

5.5

Finanzen, Abgaben und Pensionen

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören weiterhin insbesondere:

a)

die in Anlage 5.5.a) aufgeführten Bankkonten, jeweils mit den entsprechenden Buchungen, Salden, Rechten und Pflichten;

b)

die Rechte und Pflichten der METRO AG aus den in Anlage 5.5.b).1 aufgeführten Sicherheiten, Mitverpflichtungen und Haftungen der METRO AG sowie aus Patronatserklärungen der METRO AG für Verbindlichkeiten von MWFS-Beteiligungsgesellschaften, insbesondere aus den in Anlage 5.5.b).2 aufgeführten Patronatserklärungen;

c)

die Rechte und Pflichten der METRO AG aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 5.5.c) aufgeführten von Dritten eingegangenen Sicherheiten, Mitverpflichtungen und Haftungen (insbesondere Rückgriffs- und Sicherheitenrechte des Dritten);

d)

die Rechte und Pflichten (einschließlich Pflichten in Bezug auf eine etwaige Unterdeckung von Versorgungseinrichtungen) aus oder im Zusammenhang mit den folgenden bei der METRO AG bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare Anwartschaften und ähnliche Verpflichtungen, insbesondere aus Übergangsleistungen bei Vor- und Frühruhestand):

Pensionszusagen gegenüber den Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs MWFS, mit denen am Vollzugsdatum der Ausgliederung Arbeitsverhältnisse bestehen, die nach §§ 324 UmwG, 613a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch auf die MWFS AG übergehen;

Pensionszusagen gegenüber denjenigen Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs MWFS, die im Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum der Ausgliederung ausgeschieden sind oder ausscheiden, und deren Hinterbliebenen; sowie

Versorgungsanrechte aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes, die ausgleichsberechtigten ehemaligen Ehegatten von Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs MWFS zustehen;

e)

alle Rechte und Pflichten

aus den für die in § 5.5 lit. d) dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Pensionszusagen bestehenden Rückdeckungsversicherungen;

aus den für die in § 5.5 lit. d) dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Pensionszusagen bestehenden Versicherungsverträgen, die zur Erfüllung von Direktversicherungszusagen von der METRO AG abgeschlossen wurden; sowie

in Bezug auf Pensionskassen- und Pensionsfondsvermögen, soweit es den in § 5.5 lit. d) dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Pensionszusagen zuzuordnen ist;

f)

die in Anlage 5.5.f).1 aufgeführten Forderungen, die in Anlage 5.5.f).2 aufgeführte Teilforderung sowie sämtliche nach dem Ausgliederungsstichtag entstehenden Forderungen gegen MWFS-Beteiligungsgesellschaften; sowie

g)

die in Anlage 5.5.g) aufgeführten Steuerforderungen jeweils einschließlich etwaiger damit in Zusammenhang stehender steuerlicher Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO.

5.6

Weitere Verbindlichkeiten

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören weiterhin insbesondere:

a)

die in Anlage 5.6.a) aufgeführten Verbindlichkeiten und sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber MWFS-Beteiligungsgesellschaften, es sei denn, diese betreffen den Geschäftsbereich CE;

b)

die Verbindlichkeiten aus den in Anlage 5.6.b) aufgeführten Schuldverschreibungen und sonstigen Schuldverschreibungen, die unter den dort aufgeführten Programmen begeben wurden oder noch begeben werden, jeweils einschließlich der damit oder mit dem Programm als solchem verbundenen Rechte und Pflichten sowie der dazugehörigen bzw. damit im Zusammenhang stehenden Vertragsbeziehungen und dazugehörigen Rechte und Pflichten (insbesondere aus Übernahmeverträgen, Zahlstellenverträgen, Agenten-Verträgen und Listing-Verträgen);

c)

die Verbindlichkeiten aus den in Anlage 5.6.c) aufgeführten Schuldscheindarlehen, jeweils einschließlich der dazugehörigen bzw. damit im Zusammenhang stehenden Vertragsbeziehungen und der dazugehörigen Rechte und Pflichten (insbesondere aus den Schuldscheindarlehensverträgen selbst und Zahlstellenverträgen);

d)

die in Anlage 5.6.d) aufgeführten Verträge mit Kreditinstituten, jeweils einschließlich sämtlicher dazugehöriger Vertragsbeziehungen und der dazugehörigen Rechte und Pflichten (unter anderem Darlehensrückzahlungspflichten); dazu gehören unter anderem das zuletzt am 30. April 2014 geänderte EUR 1,000,000,000 Revolving Credit Facility Agreement sowie das ebenfalls zuletzt am 30. April 2014 geänderte EUR 1,525,000,000 Revolving Credit Facility Agreement, beide in der jeweils gültigen Fassung und einschließlich der noch abzuschließenden darauf bezogenen Demerger Consent, Amendment and Restatement Agreements und der jeweils damit in Zusammenhang stehenden Finanzierungsdokumente (insbesondere Mandatsbriefe und Gebührenvereinbarungen);

e)

die in Anlage 5.6.e) aufgeführten bilanzierten Steuerverbindlichkeiten jeweils einschließlich etwaiger damit in Zusammenhang stehender steuerlicher Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO;

f)

die in Anlage 5.6.f) aufgeführten ungewissen Steuerverbindlichkeiten, die nicht bilanziert sind, jeweils einschließlich etwaiger damit in Zusammenhang stehender steuerlicher Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO; sowie

g)

sämtliche Eventualverbindlichkeiten aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit der in § 33 dieses Spaltungsvertrags beschriebenen Börsenzulassung.

5.7

Verträge

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören weiterhin insbesondere:

a)

die in Anlage 5.7.a) aufgeführten Verträge und sonstigen Schuld- und Rechtsverhältnisse, einschließlich der jeweils dazugehörigen Rechte und Pflichten; sowie

b)

sämtliche Rechtsverhältnisse (einschließlich Vertragsangebote, Vertrauensschutz, Bestandsschutz, Gestaltungsrechte), die die in § 5 dieses Spaltungsvertrags genannten Rechtsverhältnisse ergänzen, ändern, verlängern, beenden oder ersetzen sowie sämtliche Rechtsverhältnisse, die sich auf Gegenstände des Auszugliedernden Vermögens beziehen.

5.8

Mitgliedschaften

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören sämtliche Mitgliedschaften und sonstigen Rechtsstellungen und Pflichten der METRO AG in den in Anlage 5.8 aufgeführten Verbänden, Vereinen und Organisationen.

5.9

Prozess- und Verfahrensverhältnisse

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören weiterhin die in Anlage 5.9 aufgeführten Prozessverhältnisse sowie sämtliche übrigen Prozessverhältnisse und sonstigen verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisse der METRO AG in Bezug auf Gegenstände des Auszugliedernden Vermögens oder sonst den Geschäftsbereich MWFS, jeweils einschließlich der in diesen Prozess- und Verfahrensverhältnissen jeweils geltend gemachten Rechte oder Pflichten der METRO AG sowie der damit in Zusammenhang stehenden Verträge.

5.10

Sonstige Vermögensgegenstände des Geschäftsbereichs MWFS

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören weiterhin insbesondere:

a)

alle in der als Anlage 5.10.a) beigefügten, aus der Schlussbilanz (§ 3.3 dieses Spaltungsvertrags) entwickelten Bilanz zum 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr, (Ausgliederungsbilanz) abgebildeten Vermögensgegenstände;

b)

sämtliche nicht bilanzierungspflichtigen, -fähigen oder tatsächlich nicht bilanzierten Vermögensgegenstände, die aus der Geschäftstätigkeit des Geschäftsbereichs MWFS entstanden sind oder noch entstehen oder sonst im Zusammenhang mit Gegenständen des Auszugliedernden Vermögens stehen;

c)

alle Vermögensgegenstände, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in dem Buchungskreis des Geschäftsbereichs MWFS zum Ausgliederungsstichtag erfasst sind oder danach erfasst werden;

d)

alle Vermögensgegenstände, die am 30. September 2016, 24:00 Uhr / 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr, die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Geschäftsbereichs MWFS bilden;

e)

alle Vermögensgegenstände, die aus Handlungen von Mitarbeitern des Geschäftsbereichs MWFS in der Zeit ab dem Ausgliederungsstichtag resultieren und die nicht den Geschäftsbereich CE betreffen; sowie

f)

alle Vermögensgegenstände, die aus Rechtshandlungen resultieren, die ausdrücklich oder konkludent für den Geschäftsbereich MWFS, insbesondere den MWFS-Betriebsteil, vorgenommen wurden oder werden.

§ 6
Regelungen betreffend das Auszugliedernde Vermögen und das CE-Vermögen

6.1

Markennutzungsrecht

Die METRO AG bleibt berechtigt, ab dem Ausgliederungsstichtag die Marke METRO unentgeltlich in dem am Ausgliederungsstichtag bestehenden Umfang zu nutzen, insbesondere in ihrer Firma zu führen. Dieses Recht umfasst auch das Recht der Nutzung durch mit der METRO AG am Ausgliederungsstichtag verbundene Unternehmen. Es ist nicht übertragbar und endet 3 Monate nach Eintragung einer von der ordentlichen Hauptversammlung der METRO AG beschlossenen Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung der METRO AG.

6.2

Know-how Mitbenutzungsrecht

Soweit Know-how, welches zum Auszugliedernden Vermögen gehört, am Ausgliederungsstichtag auch für den Geschäftsbereich CE genutzt worden ist, behält die METRO AG daran ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches und unkündbares Nutzungsrecht mit dem Recht zur Unterlizenzierung an mit ihr verbundene Unternehmen. Soweit für derartiges Know-how an Dritte ein Entgelt zu entrichten ist, erstattet die METRO AG der MWFS AG anteilig diese Entgelte, soweit sie auf die Nutzung durch den Geschäftsbereich CE zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Wirksamwerden der Ausgliederung oder auf die Nutzung durch die METRO AG nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung entfallen.

6.3

French Commercial Paper Programm

Hinsichtlich des in § 4.6 lit. d) dieses Spaltungsvertrags spezifizierten EUR 2 Milliarden French Commercial Paper Programms vereinbaren die Vertragsparteien, dass die METRO AG dieses bis zum Vollzugsdatum der Ausgliederung auf Rechnung und gemäß den Weisungen der MWFS AG weiterführt. Dementsprechend wird die METRO AG auf Weisung der MWFS AG Schuldverschreibungen unter dem French Commercial Paper Programm begeben und die daraus resultierenden Erlöse an die MWFS AG weiterleiten. Die MWFS AG stellt die METRO AG von sämtlichen Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem French Commercial Paper Programm frei. Die MWFS AG trägt sämtliche Kosten der Weiterführung. Die METRO AG erhält für die Weiterführung eine marktübliche Vergütung.

6.4

Vermögensveränderungen nach dem Ausgliederungsstichtag

Die in § 4.12 lit. b) dieses Spaltungsvertrags spezifizierte Teilforderung des CE-Vermögens ist der METRO AG nicht zum Verbleib bei der METRO AG für Zwecke des Geschäftsbereichs CE zugeordnet, sondern zur Einbringung ohne Gegenleistung in die MWFS AG und der damit verbundenen wirtschaftlichen Zuordnung zum Geschäftsbereich MWFS. Die entsprechende Einbringung ist von der METRO AG in die METRO Zwischenholding KG und anschließend von der METRO Zwischenholding KG in die MWFS AG bereits erfolgt.

6.5

Wirtschaftliche Zuordnung von Steuern

Hinsichtlich sämtlicher Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten (gleich ob gewiss oder ungewiss, bilanziert oder nicht bilanziert) der METRO AG gelten § 26 dieses Spaltungsvertrags sowie Abschnitt D des Konzerntrennungsvertrags (§ 34 dieses Spaltungsvertrags), durch die im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien die wirtschaftliche Zuordnung zum Geschäftsbereich MWFS und zum Geschäftsbereich CE und zugleich eine Risikoaufteilung zwischen den Vertragsparteien vorgenommen wird. Bei Widersprüchen gehen die in Abschnitt D des Konzerntrennungsvertrags (§ 34 dieses Spaltungsvertrags) getroffenen Vereinbarungen den Regelungen in § 26 dieses Spaltungsvertrags als Spezialvorschriften vor.

6.6

Pensionsverbindlichkeiten gegenüber amtierenden Vorstandsmitgliedern der METRO AG

Es ist beabsichtigt, dass die derzeit amtierenden Mitglieder des Vorstands der METRO AG Herr Olaf Koch, Herr Pieter C. Boone und Herr Heiko Hutmacher ihre Ämter in der METRO AG zum Vollzugsdatum der Abspaltung (§ 25.2 dieses Spaltungsvertrags) einvernehmlich niederlegen und zu Mitgliedern des Vorstands der MWFS AG bestellt werden. In diesem Zusammenhang sollen die Verpflichtungen der METRO AG aus Pensionszusagen gegenüber diesen amtierenden Mitgliedern des Vorstands der METRO AG von der MWFS AG mit schuldbefreiender Wirkung übernommen werden. Die MWFS AG verpflichtet sich deshalb, die METRO AG von den Verpflichtungen aus diesen Pensionszusagen freizustellen.

6.7

Finanzierung von Pensionsverbindlichkeiten

Die Rückstellungen für die in § 5.5 lit. d) dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Pensionszusagen werden nach Wirksamwerden der Ausgliederung bei der MWFS AG gebildet, die Rückstellungen für die in § 4.5 lit. c) dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Pensionszusagen weiterhin bei der METRO AG.

Spätestens mit Wirksamwerden der Ausgliederung werden sowohl die METRO AG als auch die MWFS AG Mitglieder der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVaG sein.

Spätestens ab Wirksamwerden der Ausgliederung werden sowohl die METRO AG als auch die MWFS AG Mitglieder der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG sein. Die Vertragsparteien werden dafür sorgen, dass die bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG vorhandenen Deckungsmittel entsprechend der Zuordnung der von der METRO AG erteilten Pensionskassenzusagen gemäß § 4.5 lit. c) und § 5.5 lit. d) dieses Spaltungsvertrags zum CE-Vermögen oder zum Auszugliedernden Vermögen zugeordnet werden und künftig entsprechend ihrer Zuordnung als Deckungsmittel für Zusagen der METRO AG bzw. der MWFS AG zur Verfügung stehen. Entsprechendes gilt für Deckungsmittel anderer Pensionskassen, über die Zusagen der METRO AG auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abgewickelt werden, sowie für Deckungsmittel des Swiss Life International Pension Fund a.s.b.l. Insbesondere mit der Swiss Life International Pension Fund a.s.b.l. werden die Vertragsparteien dazu bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung noch entsprechende Abreden treffen.

Die METRO AG bleibt Trägerunternehmen der METRO Unterstützungskasse e.V. Die MWFS AG wird nicht Trägerunternehmen der METRO Unterstützungskasse e.V. Die bei der METRO Unterstützungskasse e.V. vorhandenen Deckungsmittel stehen ab dem Vollzugsdatum der Ausgliederung ausschließlich als Deckungsmittel für über die METRO Unterstützungskasse e.V. durchgeführte Unterstützungskassenzusagen zur Verfügung, soweit diese gemäß § 4.5 lit. c) dieses Spaltungsvertrags zum CE-Vermögen gehören.

6.8

Kostenübernahme bei widersprechenden Arbeitnehmern

Am Vollzugsdatum der Ausgliederung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern der METRO AG, die zu diesem Zeitpunkt dem MWFS-Betriebsteil zuzuordnen sind, mit allen Rechten und Pflichten auf die MWFS AG über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang nicht gemäß § 613a Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch widersprechen. Die METRO AG und die MWFS AG verpflichten sich, einander unverzüglich über solche Widersprüche zu informieren. Die MWFS AG wird die METRO AG im Falle solcher Widersprüche von sämtlichen angemessenen Kosten und Aufwendungen freistellen, die der METRO AG für den Zeitraum ab dem Vollzugsdatum der Ausgliederung wegen des Fortbestands der Arbeitsverhältnisse zwischen widersprechenden Arbeitnehmern und der METRO AG entstehen (einschließlich der Kosten der Vergütung des Arbeitnehmers und der Kosten und Aufwendungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses), jeweils vorausgesetzt, dass die METRO AG gegenüber dem widersprechenden Arbeitnehmer unverzüglich eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausspricht. Die METRO AG betreibt die Beendigung der Arbeitsverhältnisse einschließlich etwaiger Gerichtsverfahren auf Weisung und für Rechnung der MWFS AG und die MWFS AG wird die METRO AG im Rahmen des rechtlich Zulässigen logistisch unterstützen.

6.9

Trennung von Forderungen und zugrundeliegenden Verträgen

Soweit eine Forderung gemäß § 4.12 dieses Spaltungsvertrags im CE-Vermögen verbleibt, das zugrundeliegende Vertragsverhältnis aber als Teil des Auszugliedernden Vermögens bei Wirksamwerden der Ausgliederung auf die MWFS AG übergeht, wird die MWFS AG das Vertragsverhältnis nicht in einer Weise ändern oder Rechte daraus in einer Weise ausüben, die die der METRO AG zugewiesene Forderung beeinträchtigt.

III.
Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen; besondere Rechte und Vorteile

§ 7
Gewährung von Aktien und Kapitalmaßnahmen

7.1

Als Gegenleistung für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens auf die MWFS AG erhält die METRO AG 3.601.217 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stammaktien an der MWFS AG und 29.755 nennwertlose auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien an der MWFS AG.

7.2

Die von der MWFS AG zu gewährenden Aktien sind für die Geschäftsjahre ab dem 1. Oktober 2016 (einschließlich) gewinnberechtigt.

7.3

Zur Durchführung der Ausgliederung wird die MWFS AG ihr Grundkapital um EUR 3.630.972 durch Ausgabe von 3.601.217 nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stammaktien und 29.755 nennwertlosen auf den Inhaber lautenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien an der MWFS AG erhöhen („Ausgliederungskapitalerhöhung„). Auf jede neue nennwertlose Aktie entfällt ein Anteil von EUR 1 am Betrag der Grundkapitalerhöhung.

7.4

Die Sacheinlage wird durch die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erbracht. Soweit der Wert, zu dem die durch die METRO AG erbrachte Sacheinlage von der MWFS AG übernommen wird, den in § 7.3 dieses Spaltungsvertrags genannten Betrag der Grundkapitalerhöhung übersteigt, wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage der MWFS AG gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt.

§ 8
Gewährung besonderer Rechte und Vorteile

Es werden die in § 30 und § 31 dieses Spaltungsvertrags näher beschriebenen besonderen Rechte und Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 und 8 UmwG gewährt.

IV.
Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

Durch die Ausgliederung wird der MWFS-Betriebsteil im Sinne des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB„) auf die MWFS AG, die bislang ein Tochterunternehmen der METRO AG ist, übertragen, während der CE-Betriebsteil bei der METRO AG verbleibt. Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung erfolgt eine betriebsverfassungsrechtliche Spaltung des Betriebs der METRO AG, der derzeit aus dem CE-Betriebsteil und dem MWFS-Betriebsteil besteht: Durch die betriebsverfassungsrechtliche Spaltung entstehen zwei separate eigenständige Betriebe, die in zwei getrennten Gesellschaften bestehen: der CE-Betrieb bei der METRO AG („CE-Betrieb„) und der MWFS-Betrieb bei der MWFS AG („MWFS-Betrieb„).

Vor dem Hintergrund der betriebsverfassungsrechtlichen Spaltung haben die METRO AG und ihr Betriebsrat am 8. November 2016 einen Interessenausgleich vereinbart. Der Interessenausgleich regelt die betriebsverfassungsrechtliche Spaltung des bisherigen Betriebs der METRO AG zum Vollzugsdatum der Ausgliederung in die jeweils eigenständigen Betriebe CE-Betrieb und MWFS-Betrieb und enthält im Wesentlichen Regelungen zu der jeweils separaten betrieblichen Organisation und separaten Leitung der Betriebe CE-Betrieb und MWFS-Betrieb, zu der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den beiden Betrieben CE-Betrieb und MWFS-Betrieb und zu der Zuständigkeit des Betriebsrats der METRO AG.

Durch die der Ausgliederung nachfolgende Abspaltung des Abzuspaltenden Vermögens auf die MWFS AG wird die MWFS AG aus dem Konzern der METRO AG ausscheiden und eine eigenständige, unabhängige Gesellschaft werden, die im unmittelbaren Anschluss selbst börsennotiert wird.

In diesem Abschnitt B.IV werden die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen beschrieben. Die Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen sind unter C.III beschrieben.

§ 9
Individualrechtliche Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer

9.1

Am Vollzugsdatum der Ausgliederung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern der METRO AG, die zu diesem Zeitpunkt dem MWFS-Betriebsteil zuzuordnen sind, mit allen Rechten und Pflichten auf die MWFS AG über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Anlage 5.2.a) enthält eine Liste der Personalnummern derjenigen Arbeitnehmer, die zum Ausgliederungsstichtag dem MWFS-Betriebsteil zuzuordnen sind und deren Arbeitsverhältnisse nach dem Stand zum Ausgliederungsstichtag auf die MWFS AG übergehen. Die Liste wird bis zum Vollzugsdatum der Ausgliederung aktualisiert und enthält dann die Personalnummern derjenigen Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung des MWFS-Betriebsteils dem MWFS-Betriebsteil zugeordnet werden und somit auf die MWFS AG übergehen. In Bezug auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse ergeben sich durch die Ausgliederung keine Veränderungen der vertraglichen Arbeitsbedingungen einschließlich etwaiger betrieblicher Übungen, Gesamtzusagen und Einheitsregelungen. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestehen kraft Gesetzes unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeitszeiten mit der MWFS AG fort. Der Dienstort ändert sich infolge des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht.

9.2

Die dem MWFS-Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitnehmer der METRO AG werden über die Ausgliederung, ihre Gründe und die damit verbundenen Folgen gemäß § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Unterrichtung können die betroffenen Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch machen, dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die MWFS AG gemäß § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die gemäß § 613a BGB dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die MWFS AG widersprechen, gehen nicht auf die MWFS AG über, sondern verbleiben bei der METRO AG. Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die MWFS AG widersprechen, müssen grundsätzlich mit dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung rechnen.

9.3

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers wegen des Übergangs des MWFS-Betriebsteils auf die MWFS AG ist gemäß § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Das Recht zu einer Kündigung aus anderen Gründen bleibt gemäß § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB unberührt.

9.4

Die Arbeitsverhältnisse der dem CE-Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitnehmer bleiben von der Ausgliederung unberührt. Anlage 4.2.c) enthält eine Liste der Personalnummern derjenigen Arbeitnehmer, die zum Ausgliederungsstichtag dem CE-Betriebsteil zuzuordnen sind und deren Arbeitsverhältnisse nach dem Stand zum Ausgliederungsstichtag nicht auf die MWFS AG übergehen. Die Liste wird bis zum Vollzugsdatum der Ausgliederung aktualisiert und enthält dann die Personalnummern derjenigen Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Übergangs des MWFS-Betriebsteils dem CE-Betriebsteil zuzuordnen sind und somit nicht auf die MWFS AG übergehen.

9.5

Arbeitnehmern der METRO AG erteilte Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung von der METRO AG oder, soweit die Arbeitsverhältnisse auf die MWFS AG übergehen, von der MWFS AG unter Anrechnung der erdienten Betriebszugehörigkeit fortgeführt. Dies gilt auch für unverfallbare Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die von aktiven Arbeitnehmern der METRO AG für bereits abgeschlossene Beschäftigungszeiträume erworben wurden. Arbeitnehmern der METRO AG erteilte unmittelbare Zusagen, Direktversicherungszusagen sowie Zusagen, die über die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG oder eine andere Pensionskasse oder die Swiss Life International Pension Fund a.s.b.l. abgewickelt werden, werden unverändert fortgeführt. Spätestens ab dem Wirksamwerden der Ausgliederung werden sowohl die METRO AG als auch die MWFS AG Mitglied der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG sein und werden die METRO AG und die MWFS AG Vereinbarungen mit der Swiss Life International Pension Fund a.s.b.l. abgeschlossen haben, die eine Fortführung der Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ermöglichen. Unterstützungskassenzusagen, die über die METRO Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden und Arbeitnehmern erteilt wurden, die bei der METRO AG bleiben, werden unverändert fortgeführt. Es ist geplant, Unterstützungskassenzusagen, die über die METRO Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden und Arbeitnehmern erteilt wurden, die auf die MWFS AG übergehen, ab dem Vollzugsdatum der Ausgliederung in Form einer unmittelbaren Zusage fortzuführen.

9.6

Die Ausgliederung hat keine Auswirkungen auf die im Betrieb der METRO AG für einige Arbeitnehmer geltenden Bonusvereinbarungen oder langfristigen Vergütungsprogramme (sog. Long-Term Incentive-Programme). Jedoch wird die Abspaltung, wie in § 20.2 dieses Spaltungsvertrags dargestellt, Auswirkungen auf diese Bonusvereinbarungen oder Long-Term Incentive-Programme haben.

9.7

Vom Vollzugsdatum der Ausgliederung an haften die METRO AG und die MWFS AG nach Maßgabe des § 133 UmwG gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten aus den auf die MWFS AG übergehenden wie auch bei der METRO AG verbleibenden Arbeitsverhältnissen, die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden sind. Dabei haftet die METRO AG für diese Verbindlichkeiten nur dann, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig werden und daraus Ansprüche gegen die METRO AG in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind, die METRO AG den Anspruch schriftlich anerkannt hat oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Für vor dem Vollzugsdatum der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die vorstehend genannte Frist zehn Jahre. Die Fünf- bzw. Zehn-Jahresfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister bekannt gemacht worden ist. Die MWFS AG haftet ab dem Vollzugsdatum der Ausgliederung für alle Ansprüche aus den auf die MWFS AG übergehenden Arbeitsverhältnissen auch über den vorgenannten Zeitraum hinaus.

9.8

Die MWFS AG ist derzeit nicht operativ tätig und beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Ausgliederung hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer der MWFS AG.

§ 10
Folgen der Ausgliederung für
die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen der Arbeitnehmer

10.1

Der derzeit für beide Betriebsteile (CE-Betriebsteil und MWFS-Betriebsteil) der METRO AG zuständige Betriebsrat wird nach der mit Wirksamwerden der Ausgliederung erfolgenden betriebsverfassungsrechtlichen Spaltung des Betriebs der METRO AG für den MWFS-Betrieb der MWFS AG fortbestehen: Der MWFS-Betrieb führt die Betriebsidentität des Ursprungsbetriebs bei der METRO AG fort. Infolgedessen bleibt der Betriebsrat bei dem MWFS-Betrieb der MWFS AG im Amt. Im CE-Betrieb besteht zunächst kein eigener Betriebsrat; im CE-Betrieb kann nach der mit Wirksamwerden der Ausgliederung erfolgenden betriebsverfassungsrechtlichen Spaltung des Betriebs der METRO AG ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Der Betriebsrat des bei der METRO AG vor der Betriebsspaltung bestehenden Betriebs wird gemäß § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes („BetrVG„) ein Übergangsmandat für die Arbeitnehmer des CE-Betriebs der METRO AG wahrnehmen, bis für den CE-Betrieb ein eigener Betriebsrat gewählt wurde, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Betriebsspaltung. Die personelle Besetzung des Betriebsrats ändert sich während der Dauer des Übergangsmandats nicht. Nach Abschluss des Übergangsmandats endet jedoch automatisch die Mitgliedschaft im Betriebsrat für die Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer der METRO AG bleiben.

10.2

Die im Betrieb der METRO AG vor der betriebsverfassungsrechtlichen Spaltung bestehende Schwerbehindertenvertretung besteht für den MWFS-Betrieb fort. Die personelle Zusammensetzung ändert sich jedoch insofern, als die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ihr Amt verlieren, die nicht mit dem MWFS-Betriebsteil im Wege der Ausgliederung auf die MWFS AG übergehen, sondern Arbeitnehmer der METRO AG bleiben. Im CE-Betrieb der METRO AG kann nach der im Zuge der Ausgliederung erfolgenden betriebsverfassungsrechtlichen Spaltung des Betriebs eine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht im Betrieb der METRO AG nicht.

10.3

Der bei der METRO AG bestehende Konzernbetriebsrat und der Europäische Betriebsrat bleiben von der Ausgliederung unberührt. Auch auf die Konzernschwerbehindertenvertretung hat die Ausgliederung keine Auswirkungen. Eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht bei der METRO AG nicht.

10.4

Der bei der METRO AG bestehende Wirtschaftsausschuss besteht nach der Ausgliederung bei der MWFS AG fort.

§ 11
Auswirkungen der Ausgliederung auf bestehende
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

11.1

Die METRO AG, die Arbeitnehmer in Düsseldorf und in Berlin beschäftigt, ist Mitglied im Handelsverband Deutschland e.V., einem Dachverband von Arbeitgeberverbänden, sowie insbesondere den Arbeitgeberverbänden Handelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. und Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. und aufgrund dessen an die zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen und die zwischen dem Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge für den Berliner Einzelhandel gebunden. Für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht auf die MWFS AG übergeht, ergeben sich insofern durch die Ausgliederung keine Änderungen.

11.2

Die MWFS AG ist aufgrund ihrer operativen Tätigkeit in der Vergangenheit ebenfalls Mitglied im Handelsverband Deutschland e.V., einem Dachverband von Arbeitgeberverbänden, sowie insbesondere den Arbeitgeberverbänden Handelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. und Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. und aufgrund dessen an die zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen und die zwischen dem Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge für den Berliner Einzelhandel gebunden. Folglich gelten die für die auf die MWFS AG übergehenden Arbeitnehmer zum Vollzugsdatum der Ausgliederung anwendbaren Tarifverträge unverändert auf der Grundlage fort, auf der sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung gelten. Für tarifgebundene Arbeitnehmer gelten die Tarifverträge kollektivrechtlich fort. Insoweit ergeben sich durch die Ausgliederung keine Änderungen für die auf die MWFS AG übergehenden Arbeitnehmer.

11.3

Betriebsvereinbarungen, die am Vollzugsdatum der Ausgliederung kollektivrechtlich auf die Arbeitsverhältnisse der dem CE-Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitnehmer Anwendung finden, gelten auch nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung unverändert kollektivrechtlich fort, unabhängig davon, ob ein neuer Betriebsrat für den CE-Betrieb gewählt wird oder nicht. Betriebsvereinbarungen, die zum Vollzugsdatum der Ausgliederung kollektivrechtlich auf die Arbeitsverhältnisse der dem MWFS-Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitnehmer Anwendung finden, gelten auch nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung unverändert kollektivrechtlich fort.

11.4

Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung für die dem CE-Betrieb und dem MWFS-Betrieb zuzuordnenden Arbeitnehmer unverändert kollektivrechtlich fort.

§ 12
Folgen der Ausgliederung für die Unternehmensmitbestimmung und den Aufsichtsrat

12.1

Bei der METRO AG besteht ein gemäß den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes („MitbestG„) paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat mit zwanzig Mitgliedern (je zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer). Die Ausgliederung hat keine Auswirkung auf den Bestand und die Größe des Aufsichtsrats der METRO AG. Die METRO AG wird weiterhin eine Gesellschaft mit einem gemäß den Vorschriften des MitbestG paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat mit zwanzig Mitgliedern bleiben. Auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und die Amtszeit seiner Mitglieder ändern sich durch die Ausgliederung nicht. Auswirkungen werden sich insoweit jedoch durch die Abspaltung ergeben. Diese sind in § 23.1 dieses Spaltungsvertrags erläutert.

12.2

Bei der MWFS AG besteht zurzeit ein Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat der MWFS AG unterliegt derzeit nicht der gesetzlichen Arbeitnehmer-Mitbestimmung. Es ist geplant, noch vor dem Vollzugsdatum der Ausgliederung den Aufsichtsrat der MWFS AG auf zwanzig Mitglieder zu vergrößern, die alle von der Hauptversammlung der MWFS AG gewählt werden. Die Ausgliederung hat keine Auswirkungen auf den Bestand und die Größe des Aufsichtsrats der MWFS AG. Auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und die Amtszeit seiner Mitglieder ändern sich durch die Ausgliederung nicht. Auswirkungen werden sich insoweit jedoch durch die Abspaltung ergeben. Diese sind in § 23.2 dieses Spaltungsvertrags erläutert.

§ 13
Auswirkungen auf in den Betrieben von Tochterunternehmen
beschäftigte Arbeitnehmer

Auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, die in den im Wege der Ausgliederung übertragenen oder aktuellen Tochterunternehmen der MWFS AG oder in Tochterunternehmen der METRO AG beschäftigt sind, hat die Ausgliederung keine Auswirkungen.

§ 14
Sonstige hinsichtlich der Arbeitnehmer
und ihrer Vertretungen vorgesehene Maßnahmen

14.1

Wie in § 24.1 dieses Spaltungsvertrags dargestellt, plant die METRO AG derzeit eine Anpassung der Personalplanung und verhandelt diesbezüglich einen Interessenausgleich mit ihrem Betriebsrat.

14.2

Andere als die in den §§ 9.1 bis 14.1 dieses Spaltungsvertrags beschriebenen Maßnahmen sind hinsichtlich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausgliederung nicht in Aussicht genommen.

C.
Abspaltung

I.
Abspaltung, Abspaltungsstichtag, Abspaltungsbilanz, Abzuspaltendes Vermögen

§ 15
Abspaltung

15.1

Die METRO AG als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG den in § 17 dieses Spaltungsvertrags spezifizierten Teil ihres Vermögens mit allen Rechten und Pflichten (insgesamt im Folgenden das „Abzuspaltende Vermögen„) als Gesamtheit auf die MWFS AG als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Aktien der MWFS AG an die Aktionäre der METRO AG gemäß § 18 dieses Spaltungsvertrags (verhältniswahrende Abspaltung zur Aufnahme).

15.2

Vermögensgegenstände der METRO AG, die nach diesem Spaltungsvertrag nicht dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnen oder die von der Übertragung in diesem Spaltungsvertrag ausdrücklich ausgenommen sind (insbesondere die in § 4.12 lit. c) dieses Spaltungsvertrags spezifizierten Vermögensgegenstände), werden nicht im Wege der Abspaltung auf die MWFS AG übertragen.

§ 16
Abspaltungsstichtag und steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz

16.1

Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen der METRO AG und der MWFS AG mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr („Abspaltungsstichtag„). Von diesem Zeitpunkt an gelten im Innenverhältnis zwischen der METRO AG und der MWFS AG die Handlungen und Geschäfte der METRO AG, die das Abzuspaltende Vermögen betreffen, als für Rechnung der MWFS AG vorgenommen.

16.2

Der steuerliche Übertragungsstichtag für die Abspaltung ist der 30. September 2016, 24:00 Uhr.

16.3

Als Schlussbilanz der METRO AG nach §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG wird der Abspaltung die in § 3.3 dieses Spaltungsvertrags bezeichnete und dort als Schlussbilanz definierte Jahresbilanz der METRO AG zum 30. September 2016, 24:00 Uhr, zugrunde gelegt. Die Jahresbilanz der METRO AG zum 30. September 2016, 24:00 Uhr, wurde von dem Abschlussprüfer KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses, der geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist, geprüft.

16.4

Die MWFS AG wird die in der Schlussbilanz angesetzten Buchwerte des Abzuspaltenden Vermögens in ihre handelsrechtliche Buchführung übernehmen. Für ertragsteuerliche Zwecke wird das Abzuspaltende Vermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt.

16.5

Die METRO AG wird in der Zeit zwischen Abschluss dieses Spaltungsvertrags und dem Vollzugsdatum der Abspaltung (§ 25.2 dieses Spaltungsvertrags) das Abzuspaltende Vermögen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses Spaltungsvertrags verwalten und darüber verfügen.

§ 17
Abzuspaltendes Vermögen und Abspaltungsbilanz

17.1

Die Bestimmung der dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnenden Gegenstände erfolgt auf der Grundlage der aus der Schlussbilanz (§ 16.3 dieses Spaltungsvertrags) entwickelten Abspaltungsbilanz zum 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr, gemäß Anlage 17.1 („Abspaltungsbilanz„).

17.2

Die Gegenstände des Abzuspaltenden Vermögens werden unabhängig davon übertragen, ob diese bilanzierungspflichtig, bilanzierungsfähig oder tatsächlich (insbesondere in der Abspaltungsbilanz) bilanziert sind.

17.3

Zum Abzuspaltenden Vermögen gehören

a)

sämtliche Geschäftsanteile an der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH (AG Düsseldorf, HRB 40923);

b)

die gesamte Kommanditbeteiligung an der METRO Wholesale & Food Services Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG (AG Düsseldorf, HRA 24111); sowie

c)

sämtliche Geschäftsanteile an der METRO Wholesale & Food Services Vermögensverwaltung Management GmbH (AG Düsseldorf, HRB 78530),

jeweils nebst sämtlicher damit verbundener Rechte und Pflichten, insbesondere sämtlicher Gewinnbezugsrechte.

17.4

Zum Abzuspaltenden Vermögen gehört weiterhin der zwischen der METRO AG als herrschendem Unternehmen und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH als abhängigem Unternehmen bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30. September 1991, geändert und insgesamt neugefasst am 19. Februar 2013, einschließlich aller daraus resultierenden Rechte und Pflichten, insbesondere der Verpflichtung zur Verlustübernahme für das Geschäftsjahr 2015/16. Gleiches gilt für andere Unternehmensverträge, die mit in § 17.3 dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Gesellschaften oder deren Tochterunternehmen abgeschlossen worden sind oder werden und Verlustübernahmeerklärungen, die gegenüber solchen Gesellschaften (insbesondere der METRO Erste Erwerbsgesellschaft mbH) abgegeben worden sind oder werden.

17.5

Zum Abzuspaltenden Vermögen gehören weiterhin sämtliche Geschäftsunterlagen, die ausschließlich den Gegenständen des Abzuspaltenden Vermögens zuzuordnen sind.

17.6

Die in der Zeit zwischen dem Abspaltungsstichtag und dem Vollzugsdatum der Abspaltung erfolgenden Zu- und Abgänge von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens werden bei der Bestimmung des Abzuspaltenden Vermögens berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für dingliche oder schuldrechtliche Surrogate eines Vermögensgegenstands. Demgemäß gehören zum Abzuspaltenden Vermögen diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die in der Zeit zwischen dem Abspaltungsstichtag und dem Vollzugsdatum der Abspaltung dem Abzuspaltenden Vermögen zugegangen oder in ihm entstanden sind. Diejenigen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die in der Zeit zwischen dem Abspaltungsstichtag und dem Vollzugsdatum der Abspaltung veräußert oder anders übertragen worden sind oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, werden nicht auf die MWFS AG übertragen.

17.7

Die in § 4.12 lit. c) dieses Spaltungsvertrags spezifizierten Vermögensgegenstände des CE-Vermögens sind der METRO AG nicht zum Verbleib bei der METRO AG für Zwecke des Geschäftsbereichs CE zugeordnet, sondern zur Einlage in die MGLEH (METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH) und der damit verbundenen wirtschaftlichen Zuordnung zum Geschäftsbereich MWFS. Die entsprechenden Einbringungen sind von der METRO AG in die MGLEH bereits erfolgt. Soweit die in der (zum Ausgliederungsstichtag aufgestellten) Anlage 4.12.3 aufgeführten Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden waren, blieb in Höhe von EUR 812.200.019,59 die im Rahmen der Einbringung übernommene Einlagepflicht der METRO AG offen, so dass eine (ab dem 30. September 2016, 24:00 Uhr / 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr mit 0,53 % p.a. verzinste) Zahlungsverbindlichkeit der METRO AG gegenüber der MGLEH in entsprechender Höhe besteht.

II.
Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen; besondere Rechte und Vorteile

§ 18
Gewährung von Aktien, Treuhänder und Kapitalmaßnahmen

18.1

Als Gegenleistung für die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens auf die MWFS AG erhalten die Aktionäre der METRO AG nach Maßgabe ihrer jeweiligen Beteiligung (verhältniswahrend) für je eine nennwertlose auf den Inhaber lautende Stammaktie an der METRO AG eine nennwertlose auf den Inhaber lautende Stammaktie an der MWFS AG und für je eine nennwertlose auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktie an der METRO AG eine nennwertlose auf den Inhaber lautendende stimmrechtlose Vorzugsaktie an der MWFS AG. Eine bare Zuzahlung wird nicht gewährt.

18.2

Insgesamt werden den Aktionären der METRO AG 324.109.563 Stammaktien und 2.677.966 Vorzugsaktien an der MWFS AG gewährt. Bei den gemäß § 18.1 dieses Spaltungsvertrags zu gewährenden Aktien an der MWFS AG handelt es sich um die durch die Kapitalerhöhung gemäß § 18.4 dieses Spaltungsvertrags zu schaffenden neuen Aktien.

18.3

Die von der MWFS AG zu gewährenden Aktien sind für die Geschäftsjahre ab dem 1. Oktober 2016 (einschließlich) gewinnberechtigt.

18.4

Zur Durchführung der Abspaltung wird die MWFS AG ihr Grundkapital um EUR 326.787.529 durch Ausgabe von 324.109.563 nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stammaktien und 2.677.966 nennwertlosen auf den Inhaber lautenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien an der MWFS AG erhöhen („Abspaltungskapitalerhöhung„). Auf jede neue nennwertlose Aktie entfällt ein Anteil von EUR 1 am Betrag der Grundkapitalerhöhung.

18.5

Die Sacheinlage wird durch die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erbracht. Soweit der Wert, zu dem die durch die METRO AG erbrachte Sacheinlage von der MWFS AG übernommen wird, also der handelsrechtliche Buchwert des Abzuspaltenden Vermögens zum Abspaltungsstichtag, den in § 18.4 dieses Spaltungsvertrags genannten Betrag der Grundkapitalerhöhung übersteigt, wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage der MWFS AG gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt.

18.6

Die METRO AG bestellt die Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, als Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktien der MWFS AG und deren Aushändigung an die Aktionäre der METRO AG. Der Besitz an den zu gewährenden Aktien wird dem Treuhänder vor Eintragung der Abspaltung eingeräumt und der Treuhänder wird angewiesen, die Aktien nach Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der METRO AG den Aktionären der METRO AG zu verschaffen.

§ 19
Gewährung besonderer Rechte und Vorteile

Es werden die in § 30 und § 31 dieses Spaltungsvertrags näher beschriebenen besonderen Rechte und Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 und 8 UmwG gewährt.

III.
Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

Während im Rahmen der der Abspaltung vorhergehenden Ausgliederung, wie in Abschnitt B.IV erläutert, der MWFS-Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB auf die MWFS AG übertragen wird und der CE-Betriebsteil bei der METRO AG verbleibt, wird die MWFS AG durch die Abspaltung des Abzuspaltenden Vermögens auf die MWFS AG aus dem Konzern der METRO AG ausscheiden und eine eigenständige, unabhängige börsennotierte Gesellschaft werden.

In diesem Abschnitt C.III werden die Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen beschrieben.

§ 20
Individualrechtliche Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer

20.1

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des MWFS-Betriebs, die im Wege der Ausgliederung gemäß § 613a BGB auf die MWFS AG übergegangen sein werden, bleiben von der Abspaltung unberührt. Abgesehen von den in §§ 20.2 und 20.3 dieses Spaltungsvertrags dargestellten Folgen hat die Abspaltung keine individualrechtlichen Folgen für die Arbeitnehmer der MWFS AG.

Ebenso bleiben die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des CE-Betriebs der METRO AG von der Abspaltung unberührt.

Die Abspaltung hat auch keine individualrechtlichen Folgen für die Arbeitnehmer der Gesellschaften des zukünftigen Konzerns der MWFS AG, der mit dem Wirksamwerden der Abspaltung mit der MWFS AG als neuer Obergesellschaft entsteht. Sie bleiben Arbeitnehmer ihrer jeweiligen Anstellungsgesellschaft; ihre Arbeitsverhältnisse bleiben von der Abspaltung unberührt.

Die zum Abzuspaltenden Vermögen gehörenden Gesellschaften, d.h. die METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH, die METRO Wholesale & Food Services Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG und die METRO Wholesale & Food Services Vermögensverwaltung Management GmbH, beschäftigen keine Arbeitnehmer.

20.2

Soweit Vereinbarungen der METRO AG oder ihrer Konzerngesellschaften über die Zahlung von Boni zur Bestimmung des Bonusfaktors auf wirtschaftliche Kennzahlen der METRO AG oder des METRO Konzerns abstellen, werden die Kennzahlen unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Abspaltung angepasst. Soweit es sich bei solchen Vereinbarungen um Betriebsvereinbarungen handelt, erfolgt eine entsprechende Anpassung in Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsrat.

Die zum Vollzugsdatum der Abspaltung gewährten langfristigen Vergütungsprogramme (sog. Long-Term Incentive-Programme) werden, wie in § 31.1 dieses Spaltungsvertrags und dessen Anlage näher beschrieben, mit Wirkung zum Vollzugsdatum der Abspaltung vorzeitig abgewickelt, soweit die Performance-Periode noch nicht beendet ist.

20.3

Die Folgen der Ausgliederung für die den Arbeitnehmern der METRO AG und der Tochterunternehmen der METRO AG erteilten Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in § 9.5 dieses Spaltungsvertrags beschrieben. Die Abspaltung lässt die den Arbeitnehmern der METRO AG und der Tochterunternehmen der METRO AG erteilten Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unberührt. Die Zusagen werden nach dem Wirksamwerden der Abspaltung unter Anrechnung der erdienten Betriebszugehörigkeit fortgeführt.

§ 21
Folgen der Abspaltung für
die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen der Arbeitnehmer

21.1

Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf Bestand, Zusammensetzung und Amtszeit der bei der METRO AG und der MWFS AG sowie bei ihren Konzerngesellschaften bestehenden Betriebsräte.

Der zuvor bei der METRO AG bestehende Betriebsrat wird, wie in § 10.1 dieses Spaltungsvertrags beschrieben, in Folge der zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung erfolgenden betriebsverfassungsrechtlichen Spaltung im MWFS-Betrieb der MWFS AG fortbestehen. Im CE-Betrieb der METRO AG kann ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Für die Dauer des Übergangsmandats werden die Arbeitnehmer des CE-Betriebs der METRO AG, wie in § 10.1 dieses Spaltungsvertrags beschrieben, von dem bei dem MWFS-Betrieb fortbestehenden Betriebsrat vertreten, solange für den CE-Betrieb kein neuer Betrieb gewählt wurde, längstens jedoch für sechs Monate. Die Abspaltung hat insofern keine Auswirkungen.

Die Abspaltung hat auch keine Auswirkungen auf bei der METRO AG und der MWFS AG sowie bei ihren Konzerngesellschaften bestehende Gesamtbetriebsräte.

Die Folgen der Ausgliederung für die bei der METRO AG bestehende Schwerbehindertenvertretung sind oben unter § 10.2 dieses Spaltungsvertrags beschrieben. Die Abspaltung hat keine Folgen für die bei Konzerngesellschaften der METRO AG und der MWFS AG bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für Schwerbehindertenvertretungen und Gesamtschwerbehindertenvertretungen.

Die Folgen der Ausgliederung für den bei der METRO AG bestehenden Wirtschaftsausschuss sind oben unter § 10.4 dieses Spaltungsvertrags beschrieben. Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die bei der METRO AG und der MWFS AG sowie bei ihren Konzerngesellschaften bestehenden Wirtschaftsausschüsse.

21.2

Der bei der METRO AG gebildete Konzernbetriebsrat entfällt mit dem Wirksamwerden der Abspaltung, da in Folge der Abspaltung weniger als 50 % der in den Konzerngesellschaften der METRO AG beschäftigten Arbeitnehmer durch Betriebsräte vertreten werden. Bei der MWFS AG kann nach Wirksamwerden der Abspaltung ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

Ebenso kann bei der MWFS AG eine Konzernschwerbehindertenvertretung sowie eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

21.3

Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf den Bestand und die Amtszeit des bei der METRO AG bestehenden Europäischen Betriebsrats, jedoch auf dessen Zusammensetzung, da die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, deren Arbeitsverhältnis auf die MWFS AG übergeht oder die in Tochterunternehmen der MWFS AG beschäftigt sind, aus dem Europäischen Betriebsrat ausscheiden. Nach Wirksamwerden der Abspaltung wird der Europäische Betriebsrat jedoch für die Arbeitnehmer der MWFS AG und für die Arbeitnehmer ihrer Konzerngesellschaften nicht mehr zuständig sein. Bei der MWFS AG kann nach Wirksamwerden der Abspaltung ein Europäischer Betriebsrat gebildet werden. Es ist beabsichtigt, dass der Europäische Betriebsrat bei der MWFS AG hinsichtlich Zusammensetzung, Organisation und Kompetenzen dem derzeit bei der METRO AG bestehenden Europäischen Betriebsrat entspricht, indem eine Vereinbarung abgeschlossen wird, die im Wesentlichen der für den Europäischen Betriebsrat geltenden Euroforum-Vereinbarung entspricht.

§ 22
Auswirkungen auf bestehende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen

22.1

Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die in §§ 11.1 und 11.2 dieses Spaltungsvertrags beschriebene Geltung von Tarifverträgen bei der METRO AG und der MWFS AG. Die Abspaltung hat auch keine Auswirkungen auf die Geltung von Tarifverträgen bei den Konzerngesellschaften der METRO AG und der MWFS AG.

22.2

Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die im CE-Betrieb der METRO AG sowie in den Betrieben ihrer Konzerngesellschaften geltenden Betriebsvereinbarungen. Die bei der METRO AG zum Vollzugsdatum der Abspaltung geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach dem Wirksamwerden der Abspaltung in den zum Konzern der METRO AG gehörenden Betrieben kollektivrechtlich fort.

22.3

Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die im MWFS-Betrieb der MWFS AG sowie in den Betrieben ihrer Konzerngesellschaften geltenden Betriebsvereinbarungen. Die bei der METRO AG zum Vollzugsdatum der Abspaltung geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach dem Wirksamwerden der Abspaltung in den Betrieben des durch die Abspaltung entstehenden Konzerns der MWFS AG kollektivrechtlich fort, soweit die in den Konzernbetriebsvereinbarungen getroffenen Regelungen nicht eine weitere Zugehörigkeit zum Konzern der METRO AG zwingend voraussetzen.

§ 23
Folgen der Abspaltung für die Unternehmensmitbestimmung und den Aufsichtsrat

23.1

Bei der METRO AG besteht ein gemäß den Vorschriften des MitbestG paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat. Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf den Bestand und die Größe des Aufsichtsrats der METRO AG. Die METRO AG wird weiterhin eine Gesellschaft mit einem gemäß den Vorschriften des MitbestG paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat mit zwanzig Mitgliedern (je zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer) bleiben.

Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der METRO AG werden von den Arbeitnehmern aller Gesellschaften und Betriebe des Konzerns der METRO AG im Inland gewählt. Die MWFS AG und die weiteren Gesellschaften des durch die Abspaltung entstehenden Konzerns der MWFS AG werden nach dem Wirksamwerden der Abspaltung keine Konzerngesellschaften der METRO AG mehr sein, sodass Arbeitnehmer der MWFS AG und der weiteren inländischen Gesellschaften des durch die Abspaltung entstehenden Konzerns der MWFS AG nicht mehr zum Aufsichtsrat der METRO AG, sondern zum Aufsichtsrat der MWFS AG aktiv und passiv wahlberechtigt sein werden. Insofern hat die Abspaltung Auswirkungen auf die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats: Sechs der zehn Arbeitnehmervertreter des bei der METRO AG bestehenden Aufsichtsrats gehören dem MWFS-Betriebsteil an, der auf die MWFS AG übertragen wird. Mit der Abspaltung scheidet ein aufgrund der Ausgliederung auf die MWFS AG übergehender Arbeitnehmervertreter (Herr Andreas Herwarth), sofern er dem Betriebsübergang nicht widerspricht, und Arbeitnehmer, die in Tochterunternehmen der MWFS AG beschäftigt sind (Herr Thomas Dommel, Herr Werner Klockhaus, Frau Susanne Meister, Frau Dr. Angela Pilkmann sowie Herr Xaver Schiller), aus dem Aufsichtsrat aus, da sie durch die Abspaltung nicht mehr dem Konzern der METRO AG angehören und dadurch weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind. Ihre Sitze im Aufsichtsrat der METRO AG werden nach dem Wirksamwerden der Abspaltung neu besetzt. Es ist geplant, dass nach Wirksamwerden der Abspaltung die gerichtliche Bestellung von Arbeitnehmervertretern aus dem Kreis der in den Konzerngesellschaften der METRO AG beschäftigten Arbeitnehmer beantragt wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der METRO AG, Herr Jürgen B. Steinemann, sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats Frau Gwyn Burr sowie Herr Mattheus P. M. (Theo) de Raad (sämtlich Anteilseignervertreter) haben ihr Amt im Aufsichtsrat mit Wirkung zum Vollzugsdatum der Abspaltung niedergelegt. Die Nachfolger sollen in der ordentlichen Hauptversammlung der METRO AG am 6. Februar 2017 gewählt werden. Der Aufsichtsrat der METRO AG wird dieser Hauptversammlung – neben der Wiederwahl von Herrn Dr. Florian Funck und der Wahl von Frau Regine Stachelhaus – vorschlagen, Herrn Dr. Bernhard Düttmann, Frau Julia Goldin und Frau Jo Harlow aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Abspaltung als Ersatz für die vorgenannten, mit Wirksamwerden der Abspaltung ausscheidenden Mitglieder zu bestellen.

23.2

Die MWFS AG verfügt derzeit über einen Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern, die durch die derzeitige Alleinaktionärin, die METRO Zwischenholding KG, im Rahmen des Formwechsels der MWFS AG in eine Aktiengesellschaft bestellt wurden. Da die MWFS AG bislang selbst unmittelbar keine Arbeitnehmer beschäftigt und ihr die in ihren Tochterunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nicht zugerechnet werden, verfügt sie derzeit über keinen der gesetzlichen Arbeitnehmer-Mitbestimmung unterliegenden Aufsichtsrat.

Es ist geplant, noch vor dem Vollzugsdatum der Ausgliederung den Aufsichtsrat der MWFS AG auf zwanzig Mitglieder zu vergrößern, die alle von der Hauptversammlung der MWFS AG gewählt werden. Davon werden zehn Mitglieder die zukünftigen Anteilseignervertreter sein und zehn Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs MWFS gewählt. Nach dem Wirksamwerden der Abspaltung wird die MWFS AG den Vorschriften des MitbestG unterliegen, da sie Obergesellschaft des durch die Abspaltung entstehenden Konzerns der MWFS AG sein und damit aufgrund der Zurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen wird. Sie wird einen paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat bilden. Der Vorstand wird nach dem Wirksamwerden der Abspaltung ein sog. Statusverfahren nach §§ 97 ff. AktG durchführen. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass ab Wirksamwerden der Abspaltung nach den Regelungen des MitbestG in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmer als Arbeitnehmer der MWFS AG gelten werden und demgemäß sich der Aufsichtsrat nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus zwanzig Mitgliedern zusammensetzen wird, von denen je zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sein werden. Die Satzung der MWFS AG wird entsprechend geändert werden.

Mit Eintragung dieser Satzungsänderung wird kraft Gesetzes die Amtszeit sämtlicher zwanzig Mitglieder des wie beschrieben vergrößerten Aufsichtsrats enden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen wie folgt neu bestellt werden: Die zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner sollen bereits vor dem Wirksamwerden der Abspaltung von der Hauptversammlung der MWFS AG durch die METRO Zwischenholding KG als Alleinaktionärin aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Satzungsänderung nach Abschluss des Statusverfahrens gewählt werden. Die zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach Durchführung des Statusverfahrens zunächst gerichtlich bestellt.

§ 24
Sonstige hinsichtlich der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen
vorgesehene Maßnahmen

24.1

Die METRO AG plant eine Anpassung der Personalplanung und eine Umorganisation bestimmter Bereiche. Die METRO AG berät gemäß §§ 111 ff. BetrVG die Umsetzung der geplanten Maßnahme und verhandelt einen Interessenausgleich mit ihrem Betriebsrat. Hintergrund für die Anpassung der Personalplanung ist die durch die Ausgliederung und die Abspaltung erfolgende Aufteilung des Konzerns, die mit einer Umorganisation verschiedener Bereiche des Geschäftsbereichs MWFS einhergeht. Im Rahmen der geplanten Maßnahme soll nach aktueller Planung in nahezu sämtlichen Bereichen aus den Ressorts des Vorstandsvorsitzenden, des Finanzvorstands und des Personalvorstands sowie in den Bereichen MCC Finance, MCC Strategy, MCC HR, House of Learning und International Expansion Personal im Umfang von insgesamt ca. 177 Stellen (Mitarbeiterzahl) abgebaut werden, wovon Personal im Umfang von ca. 25 Stellen zu Tochterunternehmen der MWFS AG wechseln und dort weiterbeschäftigt werden kann.

Im Zuge der Umorganisation der Bereiche ist weiterhin vorgesehen, dass die Arbeitsverhältnisse mit ca. 10 bis 13 Arbeitnehmern zum 1. Januar 2017 von der METRO Finance B.V. auf die METRO AG (Geschäftsbereich MWFS) übertragen werden.

24.2

Die Umsetzung des Personalabbaus und der Umorganisation der betroffenen Bereiche soll vorranging durch Aufhebungsvereinbarungen, Vorruhestandsregelungen sowie Versetzungen innerhalb des Geschäftsbereichs MWFS erfolgen.

24.3

Andere als die in den §§ 20.1 bis 24.2 dieses Spaltungsvertrags beschriebenen Maßnahmen sind hinsichtlich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Abspaltung nicht in Aussicht genommen.

D.
Gemeinsame Bestimmungen für Ausgliederung und Abspaltung

 

Die folgenden Bestimmungen betreffen sowohl die Ausgliederung als auch die Abspaltung.

I.
Modalitäten der Übertragung

§ 25
Wirksamwerden, Vollzugsdatum

25.1

Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der METRO AG und damit des Wirksamwerdens der Ausgliederung („Vollzugsdatum der Ausgliederung„).

25.2

Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der METRO AG und damit des Wirksamwerdens der Abspaltung („Vollzugsdatum der Abspaltung„).

25.3

Der Besitz an beweglichen Sachen, die zum Auszugliedernden Vermögen oder Abzuspaltenden Vermögen gehören, geht am jeweiligen Vollzugsdatum auf die MWFS AG über. Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, gehört auch der entsprechende Herausgabeanspruch zum Auszugliedernden Vermögen oder Abzuspaltenden Vermögen.

§ 26
Auffangbestimmung

26.1

Soweit bestimmte Gegenstände, die nach dem Spaltungsvertrag durch die Ausgliederung oder die Abspaltung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die MWFS AG übergehen sollen, nicht schon kraft Gesetzes mit der jeweiligen Eintragung der Ausgliederung oder Abspaltung auf die MWFS AG übergehen, wird die METRO AG diese Gegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die MWFS AG übertragen. Dabei werden die Vertragsparteien sich im Innenverhältnis so stellen, wie sie stünden, wenn der Gegenstand im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag bzw. Abspaltungsstichtag übergegangen wäre. Die Vertragsparteien werden, soweit zumutbar, alle für eine Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen vornehmen und nach besten Kräften zusammenwirken, um etwaige dazu erforderliche Zustimmungen Dritter oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen zu erhalten.

26.2

Soweit die Übertragung eines Gegenstands des Auszugliedernden Vermögens oder des Abzuspaltenden Vermögens auf die MWFS AG im Wege der Einzelrechtsnachfolge im Außenverhältnis nach § 26.1 dieses Spaltungsvertrags nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, so stellen sich die METRO AG und die MWFS AG im Innenverhältnis so, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag bzw. zum Abspaltungsstichtag erfolgt; insbesondere trägt die MWFS AG ab diesem Zeitpunkt alle wirtschaftlichen Lasten und erhält den gesamten wirtschaftlichen Nutzen des Gegenstands. Die METRO AG wird der MWFS AG eine zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Vollmacht erteilen, sie in Bezug auf den nicht übergegangenen Gegenstand zu vertreten und insbesondere die Rechte, die nach diesem Spaltungsvertrag auf die MWFS AG übertragen werden sollen, im Namen der METRO AG geltend zu machen. Die METRO AG wird die MWFS AG unverzüglich über alle Vorgänge informieren, die den Gegenstand betreffen. Die Verwaltung des Gegenstands erfolgt ausschließlich durch die MWFS AG oder, soweit dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, auf deren Weisung. In keinem Fall wird die METRO AG ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MWFS AG über den nicht übergegangenen Gegenstand verfügen.

26.3

Soweit bestimmte Gegenstände nach diesem Vertrag Teil des CE-Vermögens sind, aber aus rechtlichen Gründen mit Wirksamwerden der Ausgliederung auf die MWFS AG übergehen, wird die MWFS AG diese Gegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge an die METRO AG zurückübertragen. § 26.1 und § 26.2 dieses Spaltungsvertrags gelten entsprechend.

26.4

Falls ein Gegenstand irrtümlich dem Auszugliedernden Vermögen, dem Abzuspaltenden Vermögen oder dem CE-Vermögen zugeordnet worden ist, gelten die vorstehenden Regelungen des § 26.1 und § 26.2 dieses Spaltungsvertrags entsprechend. Das gilt nicht für die in den Anlagen zu § 4 dieses Spaltungsvertrags aufgeführten Gegenstände; insoweit ist die Zuordnung zum CE-Vermögen endgültig.

26.5

Durch die vorstehenden Regelungen soll zumindest der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 AO der Gegenstände des Auszugliedernden Vermögens und des Abzuspaltenden Vermögens bewirkt werden.

26.6

§ 26 gilt entsprechend für die Einbringungen gemäß § 6.4 und § 17.7 dieses Spaltungsvertrags.

Soweit die in § 4.12 lit. c) dieses Spaltungsvertrags spezifizierten Forderungen des CE-Vermögens (oder Surrogate davon) nicht eingebracht werden konnten, weil diese für Zwecke des Geschäftsbereichs MWFS verwendet wurden, ist die MWFS AG der METRO AG zum Wertersatz verpflichtet. Die Höhe dieses Wertersatzanspruchs beträgt EUR 812.200.019,59. Dieser Wertersatzanspruch wird ab dem Ausgliederungsstichtag (einschließlich) mit 0,53 % p.a. verzinst und ist mit Wirksamwerden der Ausgliederung fällig. Die Vertragsparteien werden dafür sorgen, dass der Wertersatzanspruch der METRO AG gegen die MWFS AG mit der offenen Verbindlichkeit der METRO AG aus der offenen Bareinlageverpflichtung unverzüglich nach Wirksamwerden der Ausgliederung durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht wird.

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass keine Surrogate von in § 4.12 lit. c) dieses Spaltungsvertrags spezifizierten Forderungen des CE-Vermögens am Tag der Einbringung vorhanden waren, die hätten eingebracht werden können. Sollten wider Erwarten noch vor erfolgter Verrechnung Surrogate identifiziert werden, sind diese von der METRO AG noch in die MGLEH einzulegen und zwar gegen Anpassung der Höhe der offenen Bareinlageverpflichtung und des Wertersatzanspruchs der METRO AG. Nach erfolgter Verrechnung sind derartige Surrogate von der METRO AG unverzüglich an die MWFS AG auszukehren.

§ 27
Mitwirkungspflichten

27.1

Die METRO AG und die MWFS AG werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens oder des Abzuspaltenden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.

27.2

Jede Vertragspartei wird die ihr in diesem Spaltungsvertrag zugewiesenen Geschäftsunterlagen (gleich, ob verkörpert oder elektronisch gespeichert) innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch für die andere Vertragspartei verwahren und sicherstellen, dass die andere Vertragspartei Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann bzw. auf elektronisch gespeicherte Unterlagen oder Daten Zugriff nehmen kann. Dies gilt auch für Geschäftsunterlagen, die sich bei mit einer Vertragspartei nach dem Wirksamwerden der Abspaltung verbundenen Unternehmen befinden. Über die Einzelheiten der Umsetzung werden sich die Vertragsparteien bis zum Wirksamwerden der Abspaltung noch verständigen. Etwaige gesetzliche Anforderungen, etwa des Datenschutzrechts, sind zu wahren.

27.3

Bei behördlichen Verfahren und Rechtsstreitigkeiten (für steuerliche Außenprüfungen, steuerliche Rechtsstreitigkeiten und sonstige Steuerangelegenheiten gilt Abschnitt D des Konzerntrennungsvertrags (§ 34 dieses Spaltungsvertrags)), die das CE-Vermögen, das Auszugliedernde Vermögen oder das Abzuspaltende Vermögen betreffen, oder bei denen sonst eine Vertragspartei oder ihre verbundenen Unternehmen in besonderer Weise aufgrund der gemeinsamen Vergangenheit als Teile der METRO GROUP zur Unterstützung in der Lage sind, werden sich die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2032 gegenseitig unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter und die Mitarbeiter ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen hinwirken.

27.4

Wie in § 5.9 dieses Spaltungsvertrags geregelt, gehören zum Auszugliedernden Vermögen auch Prozessverhältnisse und sonstige verfahrensrechtliche Rechtsverhältnisse, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten. Soweit nach den Vorschriften der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung darüber hinaus für den vollständigen Übergang der Parteistellung von der METRO AG auf die MWFS AG weitere Schritte notwendig sind (wie z.B. die Zustimmung des oder der übrigen Prozessbeteiligten), werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, dass diese Schritte unternommen werden und die MWFS AG die METRO AG als Partei der von dieser Regelung erfassten Prozessverhältnisse und sonstigen verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisse ersetzt.

27.5

Sollte in den Fällen des § 27.4 dieses Spaltungsvertrags kein Parteiwechsel erfolgen, so wird die METRO AG das Verfahren in Prozessstandschaft fortführen. Die Prozessführung erfolgt für Rechnung der MWFS AG. Im Innenverhältnis wird die laufende Prozessführung von der MWFS AG übernommen. Die METRO AG wird keine Verfahrenshandlungen (insbesondere Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis, Geständnis, Klagerücknahme oder Klageänderung) ohne vorherige Zustimmung der MWFS AG vornehmen. Die MWFS AG wird die METRO AG von sämtlichen Verbindlichkeiten und Kosten, die aus von dieser Regelung erfassten Prozessverhältnissen oder sonstigen verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnissen entstehen, freistellen. Die METRO AG wird die MWFS AG im Rahmen der Prozessführung mit dem Ziel unterstützen, den wirtschaftlichen Schaden aus den Prozessen für die MWFS AG möglichst gering zu halten.

27.6

Die in den in Anlage 4.9.1 aufgeführten Verfahren geltend gemachten Ansprüche der METRO AG sind Teil des CE-Vermögens, aber in dem aus Anlage 27.6 ersichtlichen Umfang dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen. Hinsichtlich der dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnenden Ansprüche erfolgt die Prozessführung (einschließlich etwaiger Erlöse aus oder im Zusammenhang mit Prozessfinanzierung bzw. -versicherung) für Rechnung der MWFS AG. Im Innenverhältnis werden sich die Vertragsparteien über die Prozessführung durch die METRO AG vorher abstimmen. Soweit dies Auswirkungen auf die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnenden Ansprüche hat oder haben kann, wird die METRO AG in Bezug auf die von ihr in den Verfahren geltend gemachten Ansprüche keine Verfahrenshandlungen (insbesondere Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis, Geständnis, Klagerücknahme oder Klageänderung) ohne vorherige Zustimmung der MWFS AG vornehmen. Soweit die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnenden Ansprüche betroffen sind, gelten die Regelungen des § 27.5 dieses Spaltungsvertrags in Bezug auf Verbindlichkeiten und Kosten entsprechend. Dies gilt auch für eventuelle Kosten und Verbindlichkeiten, die sich aus der Prozessfinanzierung bzw. -versicherung ergeben. Sollte sich nicht feststellen lassen, in welchem Umfang die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnenden Ansprüche betroffen sind, erfolgt die Aufteilung der Kosten und Verbindlichkeiten zwischen MWFS AG und METRO AG im Verhältnis der in dem jeweiligen Verfahren geltend gemachten Ansprüche der METRO AG, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind, zu den übrigen geltend gemachten Ansprüchen der METRO AG.

§ 28
Anspruchsausschluss

Ansprüche und Rechte der MWFS AG gegen die METRO AG wegen der Beschaffenheit und des Bestands der von der METRO AG nach Maßgabe des Spaltungsvertrags übertragenen Gegenstände sowie des Auszugliedernden Vermögens oder des Abzuspaltenden Vermögens im Ganzen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, werden hiermit soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzungen und der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen sowie Rechte, die die Aufhebung oder Rückabwicklung dieses Spaltungsvertrags zur Folge haben könnten.

§ 29
Gläubigerschutz und Innenausgleich

Soweit sich aus diesem Spaltungsvertrag keine andere Verteilung von Lasten und Haftungen aus oder im Zusammenhang mit dem Auszugliedernden Vermögen oder Abzuspaltenden Vermögen ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen:

29.1

Wenn und soweit die METRO AG aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Spaltungsvertrags auf die MWFS AG übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit des Geschäftsbereichs MWFS entstehen, hat die MWFS AG die METRO AG auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die METRO AG von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

29.2

Wenn und soweit die MWFS AG aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Spaltungsvertrags nicht auf die MWFS AG übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit des Geschäftsbereichs CE entstehen, hat die METRO AG die MWFS AG auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die MWFS AG von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

29.3

Soweit eine gesamtschuldnerische Haftung einer Vertragspartei aufgrund § 133 Abs. 2 UmwG für die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 125 in Verbindung mit § 23 UmwG, die die andere Vertragspartei gemäß § 30.1 dieses Spaltungsvertrags zu tragen hat, besteht, gelten die vorstehenden Regelungen dieses § 29 entsprechend.

II.
Gewährung besonderer Rechte und Vorteile

§ 30
Gewährung besonderer Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG

30.1

Der METRO AG werden als Gegenleistung für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens unter anderem Vorzugsaktien gewährt. Den Inhabern von Vorzugsaktien der METRO AG werden als Gegenleistung für die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens Vorzugsaktien gewährt.

Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 125 Satz 1 i.V.m. 23 UmwG sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Die Vorzugsaktien der MWFS AG sind mit dem in der Anlage 30.1 beschriebenen Vorzug ausgestattet. Der bei den Vorzugsaktien der METRO AG bestehende Vorzug bleibt unverändert. Der MWFS AG obliegt die Erfüllung der Verpflichtungen aus §§ 125 Satz 1 i.V.m. 23 UmwG, soweit es um die Ausstattung der Vorzugsaktien der MWFS AG geht. Der METRO AG obliegt die Erfüllung dieser Verpflichtungen, soweit es um die Ausstattung der Vorzugsaktien der METRO AG geht.

30.2

Höchstvorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die METRO AG den Mitgliedern des Vorstands der METRO AG, den oberen Führungskräften der METRO AG sowie Geschäftsführungsorganen und oberen Führungskräften der METRO GROUP aktienbasierte Vergütungsrechte unter einem langfristigen Vergütungsprogramm, dem sog. Performance Share Plan 2009 bis 2013, wie in Anlage 30.2 näher beschrieben, gewährt hat. Bei Abschluss dieses Spaltungsvertrags bestehen ausschließlich die im Jahr 2013 gewährten Rechte (Tranche 2013 des Performance Share Plan) noch. Sollten diese Rechte noch zum Vollzugsdatum der Abspaltung bestehen, werden sie mit Wirkung zum Vollzugsdatum der Abspaltung nach Maßgabe der in Anlage 30.2 beschriebenen Regelungen abgefunden.

30.3

Darüber hinaus werden keine Rechte für einzelne Aktionäre oder Inhaber besonderer Rechte im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für solche Personen vorgesehen.

§ 31
Gewährung besonderer Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG

31.1

Die Mitglieder des Vorstands der METRO AG, die oberen Führungskräfte der METRO AG sowie Geschäftsführungsorgane und obere Führungskräfte der METRO GROUP gehören zum bezugsberechtigten Personenkreis von langfristigen Vergütungsprogrammen (sog. Long-Term Incentive-Programmen), die von der METRO AG gewährt wurden. Die zum Vollzugsdatum der Abspaltung gewährten Tranchen der Long-Term Incentive-Programme, deren Performance-Periode noch nicht beendet ist, werden mit Wirkung zum Vollzugsdatum der Abspaltung vorzeitig abgewickelt. Die Abwicklung hat für die an den Long-Term Incentive-Programmen teilnehmenden Mitglieder des Vorstands der METRO AG, des Vorstands der MWFS AG und des Aufsichtsrats der MWFS AG die in Anlage 31.1 beschriebenen Auswirkungen.

31.2

Höchstvorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Vorstandsvorsitzende der METRO AG Herr Olaf Koch sowie die Vorstandsmitglieder der METRO AG Herr Pieter C. Boone und Herr Heiko Hutmacher vor dem Wirksamwerden der Abspaltung zu Mitgliedern des Vorstands der MWFS AG bestellt werden sollen und die Bestellung des Vorstandsmitglieds der MWFS AG Herr Christian Baier verlängert und Herr Olaf Koch zum Vorsitzenden des Vorstands der MWFS AG ernannt werden soll. Mit dem Wirksamwerden der Abspaltung werden die Herren Olaf Koch, Pieter C. Boone und Heiko Hutmacher aus dem Vorstand der METRO AG ausscheiden und Herr Pieter Haas, Mitglied des Vorstands der METRO AG, zum Vorstandsvorsitzenden der METRO AG ernannt werden. Die Bestellung von Herrn Heiko Hutmacher zum Mitglied des Vorstands der METRO AG ist bis zum 30. September 2020 verlängert worden. Es ist vorgesehen, die Bestellung von Herrn Mark Frese zum Mitglied des Vorstands der METRO AG im Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Die Vorstandszielvergütung von Herrn Pieter Haas wurde im Hinblick auf die ihm seit dem Ausgliederungsstichtag obliegende Funktion in Bezug auf den CE-Betriebsteil und seine zukünftige Rolle als Vorsitzender des Vorstands der METRO AG nach Wirksamwerden der Abspaltung mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Oktober 2016 von insgesamt EUR 3,0 Mio. p.a. auf EUR 3,8 Mio. p.a. geändert. Die Grundvergütung wurde dabei von EUR 900.000 auf EUR 1,14 Mio. p.a. erhöht. Der Zielbetrag der erfolgsabhängigen Vergütung wurde von EUR 900.000 auf EUR 1,14 Mio. p.a. und der Zielbetrag der langfristigen Vergütung von EUR 1,2 Mio. auf EUR 1,52 Mio. p.a. erhöht. Die Zielvergütung des Vorstandsmitglieds der MWFS AG Herr Christian Baier aufgrund seines derzeitigen Anstellungsvertrags mit der METRO AG wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 von EUR 1,34 Mio. auf EUR 2,05 Mio. p.a. erhöht. Die Grundvergütung wurde dabei von EUR 470.000 auf EUR 700.000 p.a. erhöht. Der Zielbetrag der erfolgsabhängigen Vergütung wurde von EUR 320.000 auf EUR 540.000 p.a. und der Zielbetrag der langfristigen Vergütung von EUR 550.000 auf EUR 810.000 p.a. erhöht.

31.3

Höchstvorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Mitglied des Aufsichtsrats der METRO AG Herr Jürgen A. Fitschen nach dem Wirksamwerden der Abspaltung zum Aufsichtsratsvorsitzenden der METRO AG gewählt werden soll. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der METRO AG Herr Jürgen B. Steinemann, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der METRO AG Herr Werner Klockhaus sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats der METRO AG Frau Gwyn Burr, Frau Susanne Meister und Frau Dr. Angela Pilkmann sowie die Herren Dr. Florian Funck, Peter Küpfer, Mattheus P. M. (Theo) de Raad, Dr. Fredy Raas sowie die Herren Thomas Dommel, Andreas Herwarth und Xaver Schiller sollen noch vor dem Wirksamwerden der Abspaltung zu Mitgliedern des Aufsichtsrat der MWFS AG bestellt werden. Herr Jürgen B. Steinemann soll zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der MWFS AG gewählt werden. Auf die Angaben zum Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern der METRO AG zum Vollzugsdatum der Abspaltung in § 23.1 dieses Spaltungsvertrags wird verwiesen.

31.4

Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Zusammenhang mit der Börsenzulassung der Aktien der MWFS AG eine marktübliche Versicherung für die typischerweise mit einer Börsenzulassung verbundenen Risiken abzuschließen. In den Versicherungsschutz werden unter anderem auch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der METRO AG und der MWFS AG einbezogen. Die Vertragsparteien stimmen sich über die persönliche und sachliche Ausgestaltung des Versicherungsschutzes, die Deckungssumme, die Versicherungsprämie und deren interne Verteilung ab.

31.5

Darüber hinaus werden keine besonderen Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der an der Ausgliederung und Abspaltung beteiligten Gesellschaften oder einen Abschluss- oder Spaltungsprüfer gewährt.

III.
Gesellschafts- und börsenrechtliche Regelungen im Hinblick auf die MWFS AG

§ 32
Satzungsänderungen und Ermächtigungen

32.1

Die METRO AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass vor Wirksamwerden der Abspaltung die Satzung der MWFS AG so geändert wird, dass sie nach Wirksamwerden der Abspaltung und nach Durchführung des, in § 23.2 dieses Spaltungsvertrags angesprochenen, Statusverfahrens die in Anlage 32.1 beigefügte Fassung erhält.

32.2

Die METRO AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Hauptversammlung der MWFS AG vor Wirksamwerden der Abspaltung die in Anlage 32.2 beigefügte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes („AktG„) beschließen wird.

32.3

Die METRO AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Hauptversammlung der MWFS AG vor Wirksamwerden der Abspaltung die in Anlage 32.3 beigefügte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach § 221 AktG beschließen wird.

§ 33
Börsenzulassung

33.1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass alle Erklärungen abgegeben, alle Urkunden ausgestellt und alle sonstigen Handlungen vorgenommen werden, die noch erforderlich oder zweckdienlich sind, damit im Anschluss an das Wirksamwerden der Abspaltung sämtliche Aktien der MWFS AG (einschließlich der existierenden Aktien, der im Rahmen der Ausgliederungskapitalerhöhung geschaffenen Aktien und der im Rahmen der Abspaltungskapitalerhöhung geschaffenen Aktien) umgehend zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und zusätzlich im Teilbereich des Regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im regulierten Markt an der Börse Luxemburg zugelassen werden. Insbesondere wird die MWFS AG für Zwecke der Börsenzulassung einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu billigenden Wertpapierprospekt und weitere Vermarktungsunterlagen sowie andere Dokumente erstellen und veröffentlichen oder Investoren im Zusammenhang mit der Börsenzulassung zugänglich machen. In diesem Zusammenhang fallen zum einen bestimmte Kosten an, zum anderen besteht das Risiko einer etwaigen Prospekthaftung.

33.2

Alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Börsenzulassung entstehenden Schäden und sonstigen Vermögenseinbußen, die darauf basieren, dass der Wertpapierprospekt und/oder die weiteren Vermarktungsunterlagen sowie anderen Dokumente tatsächlich oder angeblich Informationen enthalten, die unrichtig, unvollständig oder anderweitig irreführend sind, (sog. Prospekthaftung) werden im Verhältnis zwischen der METRO AG und der MWFS AG im Verhältnis 15 % und 85 % aufgeteilt.

Diese Verteilung umfasst insbesondere die Gewährleistungs- und Freistellungshaftung der MWFS AG gegenüber den transaktionsbegleitenden Banken. Sie gilt auch für Kosten und Aufwendungen (einschließlich Auslagen) einer Vertragspartei, die dieser für Zwecke der Prüfung, Abwehr, Vermeidung oder Beilegung einer sog. Prospekthaftung entstehen (einschließlich der Erhebung von Gegenansprüchen und Widerklagen sowie der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten), wenn und soweit diese Kosten und Aufwendungen aus der Perspektive eines sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsleiters, dessen Unternehmen die Kosten und Aufwendungen selbst tragen müsste, notwendig oder angemessen sind. Die Vertragsparteien stellen sich dementsprechend wechselseitig frei. Eine Freistellung kann nicht verlangt werden, wenn und soweit eine Vertragspartei im Rahmen einer Versicherung tatsächlich Ersatz erlangt hat. § 254 BGB und alle vergleichbaren Vorschriften und Rechtsprinzipien gleich welcher Art sind im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander unanwendbar, und jede hierauf gerichtete Einwendung und Einrede einer Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

33.3

Die MWFS AG trägt sämtliche übrigen aufgrund oder im Zusammenhang mit der Börsenzulassung und deren Vorbereitung entstandenen und noch entstehenden Kosten und Aufwendungen. Soweit diese nicht bereits insbesondere aufgrund der Ausgliederung von der MWFS AG getragen werden, sondern etwa Teil des CE-Vermögens sind oder erst nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung entstehen, stellt die MWFS AG die METRO AG frei.

E.
Weitere Vereinbarungen

I.
Konzerntrennungsvertrag und Dienstleistungen

§ 34
Konzerntrennungsvertrag

Die METRO AG und die MWFS AG vereinbaren hiermit im Hinblick auf die durch den Vollzug dieses Spaltungsvertrags erfolgende Konzernaufteilung der METRO GROUP die in Anlage 34 beigefügten Regelungen („Konzerntrennungsvertrag„). Der Konzerntrennungsvertrag ist Bestandteil dieses Spaltungsvertrags (§ 38.5 dieses Spaltungsvertrags).

§ 35
Erbringung von Dienstleistungen

35.1

Der Geschäftsbereich MWFS und der Geschäftsbereich CE erbringen seit dem Ausgliederungsstichtag füreinander bestimmte Dienstleistungen zu marktüblichen Vergütungskonditionen. Diese Dienstleistungen werden zwischen den Vertragsparteien abgerechnet werden. Bestimmte Dienstleistungen sollen auch nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung erbracht werden.

35.2

Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Wirksamwerden der Ausgliederung über die bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung erbrachten und zukünftig zu erbringenden Dienstleistungen jeweils einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Die Dienstleistungsverträge sollen für die Zeit ab dem Ausgliederungsstichtag gelten und marktübliche Vergütungskonditionen enthalten.

II.
Sonstiges

§ 36
Verhältnis von Ausgliederung und Abspaltung

Mit der in diesem Spaltungsvertrag vereinbarten Ausgliederung und Abspaltung von Vermögensgegenständen der METRO AG soll die Konzernaufteilung der METRO GROUP rechtlich umgesetzt werden. Die Ausgliederung soll nicht ohne die nachfolgende Abspaltung erfolgen und die Abspaltung nicht ohne die vorherige Ausgliederung. Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, dass die Ausgliederung und die Abspaltung so in das Handelsregister eingetragen werden, dass zwischen dem Vollzugsdatum der Ausgliederung und dem Vollzugsdatum der Abspaltung nur ein möglichst kurzer Zeitraum liegt.

§ 37
Kosten und Steuern

37.1

Die Kosten der Ausgliederung und der Abspaltung werden wie folgt aufgeteilt: Die METRO AG trägt alle Kosten ihrer Hauptversammlung und alle Kosten von Beratern, soweit deren Beratungsverhältnisse zum CE-Vermögen gehören. Alle übrigen Kosten der Ausgliederung und Abspaltung, insbesondere die durch die Beurkundung dieses Spaltungsvertrags und seine Durchführung entstehenden Kosten, einschließlich Kosten aus Prozess- und Verfahrensverhältnissen, soweit Ausgliederung oder Abspaltung betroffen sind, der Kosten der Anmeldungen zum und der Eintragungen ins Handelsregister sowie der Kosten des gemeinsamen Spaltungsberichts, der Spaltungsprüfung, der weiteren Prüfungen im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen, Nachgründung und der geplanten Börsenzulassung einschließlich deren Vorbereitung (§ 33.3 dieses Spaltungsvertrags) trägt die MWFS AG. Im Übrigen trägt jede Vertragspartei die bei ihr oder in dem ihr zugeordneten Vermögen entstehenden Kosten selbst.

37.2

Regelungen zur Steuertragung treffen die Vertragsparteien in Abschnitt D des Konzerntrennungsvertrags (§ 34 dieses Spaltungsvertrags).

§ 38
Schlussbestimmungen

38.1

Dieser Spaltungsvertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Hauptversammlungen der Vertragsparteien.

38.2

Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 31. Oktober 2017 wirksam geworden sein, kann jede Vertragspartei durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei von diesem Spaltungsvertrag zurücktreten.

38.3

Die Vertragsparteien werden zur Schlichtung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Spaltungsvertrag ein besonderes Gremium einrichten („Schlichtungsausschuss„). Dem Schlichtungsausschuss gehören zwei von der METRO AG gegenüber der MWFS AG und zwei von der MWFS AG gegenüber der METRO AG schriftlich benannte Mitglieder an. Von ihr benannte Mitglieder kann eine Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Benennung eines anderen Mitglieds austauschen. Die Vertragsparteien streben an, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Spaltungsvertrag ergeben, gütlich beizulegen.

38.4

Gerichtsstand ist Düsseldorf.

38.5

Die Anlagen zu diesem Spaltungsvertrag sind Vertragsbestandteile.

38.6

Ansprüche aus diesem Spaltungsvertrag verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2032, soweit dieser Vertrag keine andere Regelung enthält.

38.7

Änderungen und Ergänzungen dieses Spaltungsvertrags einschließlich der Abbedingung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind.

38.8

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Spaltungsvertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Spaltungsvertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.

Wesentlicher Inhalt der Anlagen zum Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag

Die im Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag bezeichneten Anlagen haben den folgenden wesentlichen Inhalt:

Anlage 0.4 enthält eine Liste bestimmter, dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnender früherer Beteiligungen der METRO GROUP. Die Beteiligungen sind durch Merkmale wie Gesellschaftsnummer gemäß Konzerndatenbank, Firma, Sitz, Land, Registergericht und/oder Registernummer näher beschrieben.

Anlage 0.5 enthält eine Liste bestimmter, dem Geschäftsbereich CE zuzuordnender früherer Beteiligungen der METRO GROUP, die durch die Merkmale Gesellschaftsnummer gemäß Konzerndatenbank, Firma, Sitz, Land, Registergericht und Registernummer näher beschrieben sind.

Anlagen 4.1.e) bis 4.12.3 beschreiben, insbesondere über Listen oder bilanzielle Darstellungen, Vermögensgegenstände des CE-Vermögens.

Anlage 4.1.e) enthält eine Liste von Unternehmensverträgen zwischen der METRO AG als herrschendem Unternehmen und abhängigen Gesellschaften des Geschäftsbereichs CE, die insbesondere über die Angabe des abhängigen Unternehmens und des Vertragsdatums näher beschrieben sind.

Anlage 4.2.c) enthält eine Liste der Arbeitnehmer der METRO AG im Geschäftsbereich CE zum Ausgliederungsstichtag. Die Bezeichnung der Arbeitnehmer erfolgt ausschließlich über die Personalnummer gemäß Personalbuchhaltung. Die Anstellungsverhältnisse mit diesen Arbeitnehmern sind Teil des CE-Vermögens.

Anlage 4.3.b) enthält eine Liste von Inventar (zum Beispiel Computer, Bildschirme und Telefone) des Geschäftsbereichs CE im Eigentum der METRO AG. Die einzelnen Gegenstände sind über die Anlagennummer gemäß Buchhaltung, die Seriennummer (soweit vorhanden) sowie die Anlagenbezeichnung und die Kostenstelle näher beschrieben.

Anlage 4.3.c) führt einen Mietvertrag über Räumlichkeiten und einen Dienstleistungsvertrag über Facility Management auf, die dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen sind. Die Verträge sind über die Angabe der Vertragsparteien, der Vertragsbezeichnung, des Vertragsgegenstands und des Vertragsdatums näher beschrieben.

Anlage 4.3.d) enthält eine Liste von Verträgen über Kraftfahrzeug-Leasing, die dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen sind. Die Verträge sind durch Angabe des Leasinggebers, des Leasingnehmers, der Vertragsnummer und des Vertragsdatums näher beschrieben.

Anlage 4.4.a) enthält eine Liste der Softwarelizenzen, die dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen sind. Die Softwarelizenzen werden durch Angabe der Kurzbezeichnung des Lizenzgebers, des Lizenznehmers, der Bezeichnung der Software, der Kostenstelle, der Anlagennummer, teilweise des Lizenzdatums sowie entweder der Lizenznummer oder der Usernummer der Person, der die Softwarelizenz zugeordnet ist, näher beschrieben.

Anlage 4.5.a) enthält eine Liste der Bankkonten der METRO AG, die dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen sind. Die Bankkonten sind durch Angabe des Kontoinhabers, der kontoführenden Bank, der Währung, in der das Konto geführt wird, und der International Bank Account Number (IBAN) näher beschrieben.

Anlage 4.5.b) beschreibt durch Angabe der Avalnummer gemäß Buchhaltung, des Sicherheitengebers, der Begünstigten, des Verwendungszwecks, des Schuldners, des Laufzeitbeginns und -endes sowie einer internen Vertragsnummer der METRO AG eine durch einen Dritten gestellte Sicherheit, die dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen ist.

Anlage 4.5.e) führt unter Angabe von Forderungsgläubiger (METRO AG), Forderungsschuldner und Rechtsgrund zwei Steuerforderungen (Erstattungsforderungen wegen überzahlter Körperschaftsteuer und überzahltem Solidaritätszuschlag) auf, die teilweise dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen sind. Daneben legt die Anlage die Höhe des jeweiligen Teilbetrags der einzelnen Steuerforderung fest, der dem CE-Vermögen zugeordnet wird. Die Anlage führt zudem einen bilanzierten Kapitalertragsteueranrechnungsanspruch (einschließlich Solidaritätszuschlag) auf, der dem CE-Vermögen wirtschaftlich zuzurechnen ist, und enthält eine Regelung, wonach die wirtschaftliche Zuordnung nach Maßgabe von §§ 6.5 und 26 des Spaltungsvertrags in Verbindung mit §§ 5 bis 10 des Konzerntrennungsvertrags erfolgt.

Anlage 4.6.a) führt ungewisse Verbindlichkeiten auf, für die Rückstellungen gebildet wurden und die dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen sind. Die Verbindlichkeiten sind durch die Bezeichnung der Rückstellung gemäß der CE-Bilanz und eine Kurzbeschreibung der ungewissen Verbindlichkeit näher beschrieben. Daneben ist die Höhe der Rückstellung zum Ausgliederungsstichtag angegeben.

Anlage 4.6.e) führt unter Angabe von Gläubiger, Schuldner (METRO AG) und Rechtsgrund eine bilanzierte Steuerverbindlichkeit (Steuerabzugsverbindlichkeit einschließlich Lohnsteuer und Kirchensteuer) auf, die teilweise dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen ist. Daneben legt die Anlage die Höhe des Teilbetrags der Steuerverbindlichkeit fest, der dem CE-Vermögen zuzuordnen ist.

Anlage 4.6.f) führt unter Angabe von Gläubiger, Schuldner (METRO AG) und Rechtsgrund ungewisse Steuerverbindlichkeiten auf, die nicht bilanziert sind und die jeweils teilweise dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen sind. Daneben legt die Anlage die prozentuale Höhe des Anteils der Steuerverbindlichkeit fest, der dem CE-Vermögen zugeordnet wird (jeweils ein Teilbetrag in Höhe von 25% des Gesamtbetrags).

Anlage 4.7.a) enthält eine Liste von Verträgen und sonstigen Schuld- und Rechtsverhältnissen, die dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen sind. Diese sind durch Angabe der Vertragspartei bzw. Gegenseite der METRO AG oder der Vertragsnummer gemäß METRO Contract Management System, der (Vertrags-)Bezeichnung, des (Vertrags-)Gegenstands und des (Vertrags-)Datums näher beschrieben.

Anlage 4.8 enthält eine Liste von Verbänden, Vereinen und Organisationen. Die Mitgliedschaften darin sind dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen. Sie sind Teil des CE-Vermögens.

Anlage 4.9.1 führt unter Angabe von Kläger, Beklagten, Gegenstand, Gericht und Aktenzeichen/Verfahrensnummer zwei Prozessverhältnisse der METRO AG auf, die sowohl den Geschäftsbereich MWFS als auch den Geschäftsbereich CE betreffen.

Anlage 4.9.2 führt unter Angabe von Kläger, Beklagtem, Gegenstand, Gericht und Aktenzeichen/Verfahrensnummer ein Prozessverhältnis auf, bezüglich dessen der METRO AG der Streit verkündet wurde und das dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen ist.

Anlage 4.9.3 führt unter Angabe der Vertragspartei der METRO AG, der Vertragsbezeichnung, des Vertragsgegenstands und des Vertragsdatums Verträge auf, die im Zusammenhang mit den in Anlage 4.9.1 aufgeführten Verfahren stehen.

Anlage 4.10.d) enthält eine Liste von öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, die dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen sind. Die Rechtsverhältnisse sind durch die Angabe der Bezeichnung/der Art des Rechtsverhältnisses, der Behörde/Körperschaft, mit der das Rechtsverhältnis besteht, des Gegenstands des Rechtsverhältnisses, teilweise des Aktenzeichens sowie des Datums näher beschrieben.

Anlage 4.11.a) enthält die aus der Schlussbilanz entwickelte CE-Bilanz zum 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr. Die CE-Bilanz bildet die bilanzierten Vermögensgegenstände ab, die zum CE-Vermögen gehören.

Anlage 4.12.1 führt zwei Forderungen der METRO AG auf, die als sog. neutrales Vermögen dem CE-Vermögen zum Verbleib bei der METRO AG zugeordnet werden und regelt die Zuordnung der den Forderungen zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Zum einen geht es um eine Forderung gegen ein verbundenes Unternehmen aus einem Dienstleistungsvertrag, die dem CE-Vermögen nebst Zinsen aber ohne den entsprechenden Vertrag zugeordnet wird. Zum anderen geht es um einen Teilbetrag von rund EUR 204,3 Mio. nebst Zinsen von einer Rückzahlungsforderung in Höhe von EUR 450 Mio. aus einem Gesellschafterdarlehen der METRO AG an die MWFS AG einschließlich der zugrundeliegenden Verträge.

Anlage 4.12.2 führt eine weitere Teilforderung (EUR 232,7 Mio.) der bei Anlage 4.12.1 beschriebenen Rückzahlungsforderung auf, die als sog. neutrales Vermögen dem CE-Vermögen zur Einlage in die MWFS AG zugeordnet wird.

Anlage 4.12.3 führt sog. neutrales Vermögen auf, welches dem CE-Vermögen zur Einlage in die MGLEH zugeordnet wird. Die Anlage enthält Listen mit sowie Beschreibungen von Rückzahlungsforderungen aus Ausleihungen und Darlehen gegenüber verbundenen Unternehmen, Zahlungsforderungen aus Festgeldanlagen gegenüber Banken sowie sonstige Forderungen gegen verbundene Unternehmen und eine Bank (etwa aus Lieferung und Leistung, aus Verrechnungsabreden oder Kontokorrent), die dem CE-Vermögen zugeordnet werden. Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Banken aus Ausleihungen, Darlehen bzw. Festgeldanlagen sind insbesondere durch Angabe des Darlehensnehmers bzw. der Bank, des Vertragsdatums, des Laufzeitbeginns und -endes des Darlehens bzw. der Festgeldanlage und einer internen Vertragsnummer der METRO AG näher beschrieben. Bei den Ausleihungen und Darlehen sind zudem der Verkehrswert und die Höhe der (im Verkehrswert enthaltenen) Zinsen zum Ausgliederungsstichtag angegeben. Die sonstigen Forderungen sind durch Angabe von Schuldner, Belegnummer, Belegdatum und Höhe der Forderung oder Angabe von Schuldner, Vertragsbezeichnung, Rechnungsabschluss (teilweise) und Forderungshöhe näher beschrieben. Dem CE-Vermögen zugeordnet wird ferner ein weiterer Teil der bei Anlage 4.12.1 beschriebenen Rückzahlungsforderung (rund EUR 13 Mio.). Die Zuordnung schließt jeweils Zinsen ein. Die den Ausleihungen, Festgeldanlagen und Darlehen zugrundeliegenden Verträge, nicht aber etwaige Rahmenverträge, sind Bestandteil des CE-Vermögens, während die sonstigen Forderungen zwar einschließlich Nebenrechten, aber ausschließlich der zugrundeliegenden Vertragsbeziehung zugeordnet werden.

Anlagen 5.1.a) bis 5.10.a) beschreiben, insbesondere über Listen oder bilanzielle Darstellungen, Vermögensgegenstände des Auszugliedernden Vermögens.

Anlage 5.1.a) enthält eine Liste von Gesellschaften. Die von der METRO AG an diesen Gesellschaften gehaltenen Anteile sind Teil des Auszugliedernden Vermögens. Die Gesellschaften sind durch Angabe der Firma, der Registerdaten, des Sitzes und der Geschäftsanschrift näher beschrieben. Daneben ist die Höhe der Beteiligung zum Ausgliederungsstichtag angegeben.

Anlage 5.1.b) beschreibt durch Angabe von Darlehensgeber (METRO AG), Darlehensnehmer, ursprünglichem Nominalbetrag, Vertragsdatum, Laufzeitbeginn und -ende sowie einer internen Vertragsnummer der METRO AG eine Ausleihung, die dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnen ist. Daneben ist der Verkehrswert der Ausleihung zum Ausgliederungsstichtag angegeben.

Anlage 5.2.a) enthält eine Liste der Arbeitnehmer der METRO AG im Geschäftsbereich MWFS zum Ausgliederungsstichtag. Die Bezeichnung der Arbeitnehmer erfolgt ausschließlich über die Personalnummer gemäß Personalbuchhaltung. Die Anstellungsverhältnisse mit diesen Arbeitnehmern sind Teil des Auszugliedernden Vermögens.

Anlage 5.3.b) enthält eine Liste von Mietverträgen und führt einen Facility Management Vertrag auf. Diese Verträge sind jeweils dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen. Die Verträge sind durch Angabe der Vertragsparteien, der Vertragsbezeichnung, des Vertragsgegenstands, des Vertragsdatums und des Datums etwaiger Ergänzungsvereinbarungen näher beschrieben.

Anlage 5.3.c) enthält eine Liste von Verträgen über Kraftfahrzeug-Leasing, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Die Verträge sind durch Angabe des Leasinggebers, des Leasingnehmers, der Vertragsnummer und des Vertragsdatums näher beschrieben.

Anlage 5.3.d) enthält Listen von grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken. Die Anlage ist unterteilt in Erbbaurechte und Rechte an Grundstücken. Die Erbbaurechte sind näher beschrieben durch die erforderlichen Angaben zum Erbbaugrundbuch (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Grundbuchblattnummer des Erbbaugrundbuchs, ggf. Bandnummer, laufende Nummer des Erbbaurechts im Bestandsverzeichnis) und zum Grundbuch des belasteten Grundstücks (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Grundbuchblattnummer, ggf. Bandnummer, laufende Nummer des belasteten Grundstücks im Bestandsverzeichnis, laufende Nummer des Erbbaurechts in Abteilung II). Die Rechte an Grundstücken sind näher beschrieben durch ihre Bezeichnung oder eine Kurzbeschreibung sowie die erforderlichen Angaben zum Grundbuch (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Grundbuchblattnummer, ggf. Bandnummer, laufende Nummer des belasteten Grundstücks im Bestandsverzeichnis, Abteilung und laufende Nummer der Belastung).

Anlage 5.4.a) enthält eine Liste von Marken. Die Rechtspositionen der METRO AG daran sind Teil des Auszugliedernden Vermögens. Die einzelnen Marken sind durch manche oder sämtliche der folgenden Angaben näher beschrieben: Marke, Land, Abbildung des Logos, Anmeldenummer, Registrierungsnummer, Status (registriert oder angemeldet), Rechtscharakter und Internationale Klassen.

Anlage 5.5.a) enthält eine Liste von Bankkonten der METRO AG, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Die Bankkonten sind durch Angabe des Kontoinhabers (METRO AG), der kontoführenden Bank, der Währung, in der das Konto geführt wird, und entweder der International Bank Account Number (IBAN) oder der Kontonummer und des Bank Identifier Code (BIC) näher beschrieben.

Anlage 5.5.b).1 enthält Listen von Sicherheiten, Mitverpflichtungen und Haftungen der METRO AG, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Die Anlage ist unterteilt in (i) Mietbürgschaften, (ii) sonstige Sicherheiten, Mitverpflichtungen und Haftungen sowie (iii) Garantien für Schuldverschreibungen der Metro Finance B.V. Die Mietbürgschaften sind durch Angabe des Sicherheitengebers (METRO AG), des Verwendungszwecks (Standort des Mietobjekts), des Schuldners und des Laufzeitendes näher beschrieben, die sonstigen Sicherheiten, Mitverpflichtungen und Haftungen durch Angabe des Sicherheitengebers (METRO AG), der internen Vertragsnummer, des Laufzeitbeginns und -endes. Die Garantien für Schuldverschreibungen der Metro Finance B.V. sind durch Angabe des Sicherheitengebers (METRO AG), der internen Vertragsnummer der Garantien, des Laufzeitbeginns und -endes der besicherten Anleihen, des ursprünglichen Emissionsvolumens, der International Securities Identification Number (ISIN) sowie des ausstehenden Nominalbetrags der Anleihen zum Ausgliederungsstichtag näher beschrieben.

Anlage 5.5.b).2 führt zwei von der METRO AG als Patron abgegebene Patronatserklärungen unter Angabe des Begünstigten, des Schuldners, des Gegenstands und des Vertragsdatums auf.

Anlage 5.5.c) enthält eine Liste von Dritten eingegangener Sicherheiten, Mitverpflichtungen und Haftungen, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Die Rechte und Pflichten der METRO AG aus oder im Zusammenhang mit diesen Sicherheiten sind Teil des Auszugliedernden Vermögens. Die einzelnen Sicherheiten, Mitverpflichtungen und Haftungen sind durch Angabe des Sicherheitengebers, des Laufzeitbeginns, des Laufzeitendes und der internen Vertragsnummer näher beschrieben.

Anlage 5.5.f).1 enthält Listen von bestimmten Forderungen der METRO AG, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Die Anlage ist unterteilt in (i) Forderungen der METRO AG gegen MWFS-Beteiligungsgesellschaften aus Ergebnisabführungsverträgen, die durch Angabe des Forderungsgläubigers (METRO AG), des Forderungsschuldners und des Rechtsgrunds näher beschrieben sind, (ii) Verrechnungspreisforderungen der METRO AG, die durch Angabe des Forderungsgläubigers (METRO AG), des Forderungsschuldners und einer Beschreibung des Forderungsgrunds näher beschrieben sind und (iii) weitere Forderungen aus Lieferung und Leistung, die durch Angabe des Schuldners, der Belegnummer und des Belegdatums näher beschrieben sind. Daneben nennt die Anlage die Höhe der jeweiligen Forderungen zum Ausgliederungsstichtag.

Anlage 5.5.f).2 beschreibt eine Teilforderung (EUR 219,46) der bei Anlage 4.12.1 beschriebenen Rückzahlungsforderung der METRO AG gegen die MWFS AG.

Anlage 5.5.g) führt unter Angabe von Forderungsgläubiger (METRO AG), Forderungsschuldner und Rechtsgrund Steuerforderungen (unter anderem Erstattungsforderungen wegen überzahlter Körperschaftsteuer und überzahltem Solidaritätszuschlag und wegen überzahlter Umsatzsteuer) auf, die ganz oder teilweise dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Daneben legt die Anlage den (Teil-)Betrag der jeweiligen Steuerverbindlichkeit fest, der dem Auszugliedernden Vermögen zugeordnet wird.

Anlage 5.6.a) listet bestimmte Verbindlichkeiten auf, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Die Liste enthält zwei Verbindlichkeiten aus Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, eine Verbindlichkeit aus einer freiwilligen Verlustübernahmeerklärung und eine Verbindlichkeit aus Finanzverrechnung. Die Verbindlichkeiten sind jeweils durch Angabe des Gläubigers, des Schuldners (METRO AG) und des Rechtsgrunds näher beschrieben. Daneben ist die Höhe der Verbindlichkeit zum Ausgliederungsstichtag angegeben.

Anlage 5.6.b) enthält eine Liste von Schuldverschreibungen und führt entsprechende Programme auf. Die Verbindlichkeiten aus den aufgelisteten Schuldverschreibungen und sämtlichen Schuldverschreibungen, die unter den aufgeführten Programmen begeben wurden oder noch begeben werden, sind Teil des Auszugliedernden Vermögens. Die einzelnen Schuldverschreibungen sind durch Angabe von Emittent, Fälligkeit, ursprünglichem Emissionsvolumen, ausstehendem Nominalbetrag zum Ausgliederungsstichtag, Kupon, International Securities Identification Number (ISIN) und Wertpapierkennnummer (WKN), die Programme durch ihre Bezeichnung und Angabe des Datums des Information Memorandums bzw. Prospekts näher beschrieben.

Anlage 5.6.c) enthält eine Liste von Schuldscheindarlehen. Die Schuldscheindarlehen sind durch Angabe des Darlehensnehmers (METRO AG), des ursprünglichen Darlehensgebers, der Bezeichnung, des Datums, des ursprünglichen Nominalbetrags und des ausstehenden Nominalbetrags zum Ausgliederungsstichtag näher beschrieben.

Anlage 5.6.d) enthält Listen von Verträgen mit Kreditinstituten, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Neben zwei syndizierten Krediten (Syndicated Loans), die durch Angabe des Darlehensnehmers (METRO AG), der Bezeichnung (EUR 1,000,000,000 Revolving Credit Facility Agreement und EUR 1,525,000,000 Revolving Credit Facility Agreement), des Datums des Vertragsschlusses und des Laufzeitendes näher beschrieben sind, sind sieben KfW-Darlehen aufgeführt, die durch Angabe des Darlehensnehmers (METRO AG), des Darlehensgebers, des ursprünglichen Nominalbetrags, des ausstehenden Nominalbetrags zum Ausgliederungsstichtag, des Zinssatzes, der Bezeichnung, des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes näher beschrieben sind.

Anlage 5.6.e) enthält Listen von bilanzierten Steuerverbindlichkeiten, die dem Geschäftsbereich MWFS ganz oder zum Teil zuzuordnen sind. Die Anlage ist unterteilt in (i) Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag), (ii) Gewerbesteuer, (iii) Umsatzsteuer, (iv) Grunderwerbsteuer, (v) Steuerabzugsverbindlichkeiten (einschließlich Lohnsteuer und Kirchensteuer) und (vi) übernommene Steuerverbindlichkeiten. Die einzelnen Steuerverbindlichkeiten sind näher beschrieben durch Angabe des Gläubigers, des Schuldners (METRO AG) und des Rechtsgrunds. Daneben legt die Anlage die Höhe des (Teil-)Betrags der Steuerverbindlichkeit fest, der dem Auszugliedernden Vermögen zugeordnet wird.

Anlage 5.6.f) enthält Listen von ungewissen Steuerverbindlichkeiten, die nicht bilanziert und dem Geschäftsbereich MWFS ganz oder zum Teil zuzuordnen sind. Die Anlage ist unterteilt in (i) Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, (ii) Gewerbesteuer, (iii) Grunderwerbsteuer und (iv) Umsatzsteuer. Die einzelnen Steuerverbindlichkeiten sind durch Angabe des Gläubigers, des Schuldners (METRO AG) und des Rechtsgrunds näher beschrieben. Daneben legt die Anlage die Höhe des Anteils der Steuerverbindlichkeit fest, der dem Auszugliedernden Vermögen zugeordnet wird (teilweise wird die Verbindlichkeit in voller Höhe, teilweise in Höhe von 75% zugeordnet).

Anlage 5.7.a) enthält eine Liste von Verträgen und sonstigen Schuld- und Rechtsverhältnissen, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Diese sind durch Angabe mancher oder sämtlicher der folgenden Merkmale näher beschrieben: Vertragspartei bzw. Gegenseite der METRO AG oder Vertragsnummer gemäß METRO Contract Management System,
(Vertrags-)Bezeichnung, (Vertrags-)Gegenstand und (Vertrags-)Datum.

Anlage 5.8. enthält eine Liste von Verbänden, Vereinen und Organisationen. Die Mitgliedschaften darin sind dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen. Sie sind Teil des Auszugliedernden Vermögens.

Anlage 5.9 enthält Listen von Prozessverhältnissen, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Die Anlage ist unterteilt in arbeitsgerichtliche Prozesse und sonstige Prozesse. Die arbeitsgerichtlichen Prozesse sind durch Angabe des Beklagten (METRO AG), (teilweise) weiterer Beklagter der METRO GROUP, des Gegenstands des Prozessverhältnisses, des Gerichts sowie des Aktenzeichens näher beschrieben. Die sonstigen Prozesse sind unter anderem durch Angabe des Klägers, des Beklagten, des Gegenstands des Prozessverhältnisses, des Gerichts sowie des Aktenzeichens näher beschrieben.

Anlage 5.10.a) enthält die aus der Schlussbilanz entwickelte Ausgliederungsbilanz zum 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr. Die Ausgliederungsbilanz bildet die bilanzierten Vermögensgegenstände ab, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

Anlage 17.1 enthält die aus der Schlussbilanz entwickelte Abspaltungsbilanz zum 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr. Die Abspaltungsbilanz bildet die bilanzierten Vermögensgegenstände ab, die zum Abzuspaltenden Vermögen gehören.

Anlage 27.6 beschreibt den Umfang, in dem die in Anlage 4.9.1 aufgeführten Verfahren, unbeschadet der rechtlichen Zuordnung zum CE-Vermögen, wirtschaftlich dem Geschäftsbereich MWFS mit den in § 27.6 des Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrags enthaltenen Rechtsfolgen zugeordnet werden.

Anlage 30.1 enthält eine Darstellung der Ausgestaltung des Vorzugs der Vorzugsaktien der METRO Wholesale & Food Specialist AG.

Anlage 30.2 enthält eine Beschreibung der den Mitgliedern des Vorstands der METRO AG, den oberen Führungskräften der METRO AG sowie Geschäftsführungsorganen und oberen Führungskräften der METRO GROUP gewährten aktienbasierten Vergütungsrechte unter einem langfristigen Vergütungsprogramm sowie eine Beschreibung der Abfindungsregeln für diese Rechte für den Fall, dass diese zum Vollzugsdatum der Abspaltung noch bestehen sollten. Anlage 30.2 hat folgenden Wortlaut:

 

Anlage 30.2

Beschreibung Performance Share Plan und Abfindungsregelung

Im Geschäftsjahr 2013 wurde an Mitglieder des Vorstands der METRO AG sowie ausgewählte Führungskräfte die letzte und einzige zur Zeit noch ausstehende Tranche des im Jahr 2009 eingeführten und auf fünf Jahre angelegten Performance Share Plan („PSP“) ausgegeben. Bei Ausübung der Rechte aus dieser Tranche erfolgt eine Auszahlung in bar. Dazu wird nach Ablauf der Performance-Periode von mindestens drei und höchstens 4,25 Jahren die endgültige Anzahl der auszuzahlenden Performance Shares in Abhängigkeit der relativen Performance der Aktie der METRO AG im Vergleich zum Mittelwert aus den Aktienindizes DAX 30 und Euro STOXX Retail – Total Return – bestimmt. Letzter Ausübungstermin für die Tranche 2013 des PSP ist der 1. Juli 2017. Jeder Performance Share berechtigt zu einer Barauszahlung in Höhe des Drei-Monats-Durchschnittskurses der Aktie der METRO AG vor dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt. Als Voraussetzung für die Auszahlung der Performance Shares sind die Berechtigten verpflichtet, ein eigenfinanziertes Investment in Aktien der METRO AG aufzubauen und bis zum Ablauf der dreijährigen Sperrfrist zu halten. Das eigenfinanzierte Investment gilt für die gesamte Laufzeit des Performance Share Plan.

Sollte die Abspaltung vor dem Ende der Performance-Periode der Tranche PSP 2013 noch nicht wirksam geworden sein, kann die Tranche planmäßig beendet werden. Sollte die Abspaltung bereits vor dem Ende der Performance-Periode der Tranche PSP 2013 wirksam geworden sein, ist eine unveränderte Fortführung des PSP in der METRO AG bzw. der MWFS AG nicht sinnvoll möglich. Ab Wirksamwerden der Abspaltung wäre eine Fortführung dieser Tranche unter Berücksichtigung der in den Planbedingungen genannten Komponenten zur Erfolgsmessung nicht angemessen, da die Tranche PSP 2013 im Wesentlichen auf der Aktie der METRO AG beruht und der Börsenkurs der METRO-Aktie sich infolge der Abspaltung erheblich verringern wird.

Die Tranche PSP 2013 soll deshalb in diesem Fall zum Fair Value abgerechnet und in bar ausgezahlt werden. Dabei wird der Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung als finaler Ausübungszeitpunkt fingiert.

Zu diesem Tag wird der Fair Value durch externe Gutachter nach einem anerkannten finanzmathematischen Verfahren mit der gleichen Methode und unter den gleichen Annahmen ermittelt, unter denen diese Tranche derzeit zur Bemessung der bilanziellen Rückstellungen in den jeweiligen Quartalsabschlüssen bewertet und mit dem Abschlussprüfer abgestimmt werden. Der unter der Tranche PSP 2013 auszuzahlende Betrag wird tagesgenau auf den Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung nach der planmäßig vorgesehenen und oben beschriebenen Systematik ermittelt. Die Abrechnung der so ermittelten Auszahlungsbeträge erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Wirksamwerden der Abspaltung.

Anlage 31.1 enthält eine Beschreibung der Auswirkungen der Abwicklung der zum Vollzugsdatum der Abspaltung gewährten Tranchen der Long-Term Incentive-Programme, deren Performance-Periode noch nicht beendet ist, für die an den Long-Term Incentive-Programmen teilnehmenden Mitglieder des Vorstands der METRO AG, des Vorstands der MWFS AG und des Aufsichtsrats der MWFS AG. Anlage 31.1 hat folgenden Wortlaut:

 

Anlage 31.1

Sondervorteile im Zusammenhang mit der Abwicklung
von Long-Term Incentive-Programmen

1.

Es existieren die folgenden langfristigen Vergütungsprogramme mit zum Teil aktienbasierten Komponenten (sog. Long-Term Incentive Programme), auf welche die Abspaltung Auswirkungen hat, wenn diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung noch nicht planmäßig beendet sind:

Performance Share Plan („PSP“): Im Geschäftsjahr 2013 wurde an Mitglieder des Vorstands der METRO AG sowie ausgewählte Führungskräfte die letzte und einzige zur Zeit noch ausstehende Tranche des im Jahr 2009 eingeführten und auf fünf Jahre angelegten Performance Share Plan (PSP) ausgegeben. Bei Ausübung der Rechte aus dieser Tranche erfolgt eine Auszahlung in bar. Dazu wird nach Ablauf der Performance-Periode von mindestens drei und höchstens 4,25 Jahren die endgültige Anzahl der auszuzahlenden Performance Shares in Abhängigkeit der relativen Performance der Aktie der METRO AG im Vergleich zum Mittelwert aus den Aktienindizes DAX 30 und Euro STOXX Retail – Total Return – bestimmt. Letzter Ausübungstermin für die Tranche 2013 des PSP ist der 1. Juli 2017. Jeder Performance Share berechtigt zu einer Barauszahlung in Höhe des Drei-Monats-Durchschnittskurses der Aktie der METRO AG vor dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt. Als Voraussetzung für die Auszahlung der Performance Shares sind die Berechtigten verpflichtet, ein eigenfinanziertes Investment in Aktien der METRO AG aufzubauen und bis zum Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist zu halten. Das eigenfinanzierte Investment gilt für die gesamte Laufzeit des Performance Share Plan.

Sustainable Performance Plan („SPP“): Im Geschäftsjahr 2013/14 wurde für den Vorstand der METRO AG sowie ausgewählte Führungskräfte eine Tranche des SPP ausgegeben mit einer dreijährigen Performance-Periode. Die Höhe der Auszahlungen aus dem SPP ist im Wesentlichen von einer auf der Aktienrendite basierten Komponente sowie von einer Nachhaltigkeitskomponente abhängig. Eine Auszahlung der Total Shareholder-Komponente des SPP erfolgt nur dann, wenn der Endkurs der METRO-Stammaktie nicht kleiner ist als der Anfangskurs zum Zeitpunkt der Begebung (EUR 29,73). Ist diese Bedingung nicht erfüllt, besteht ein Anspruch auf Auszahlung erst dann, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Performance-Periode der XETRA-Schlusskurs der METRO-Stammaktie über 40 aufeinander folgende Börsenhandelstage größer oder gleich dem Anfangskurs ist.

Sustainable Performance Plan Version 2014 („SPP 2014“): Seit dem Geschäftsjahr 2014/15 wurde der SPP für den Vorstand der METRO AG sowie ausgewählte Führungskräfte in angepasster Form (SPP 2014) ausgegeben. Neben den beiden Komponenten des SPP berücksichtigt er als dritte Komponente das Ergebnis pro Aktie. Vom SPP 2014 sind zwei Tranchen begeben worden, die Tranche 2014/15 mit einer Performance-Periode von drei Jahren und die Tranche 2015/16 mit einer Performance-Periode von vier Jahren.

2.

Bei Wirksamwerden der Abspaltung werden die Tranchen 2014/15 (die Performance-Periode endet 40 Börsenhandelstage nach der ordentlichen Hauptversammlung 2018) und 2015/16 (die Performance-Periode endet 40 Börsenhandelstage nach der ordentlichen Hauptversammlung 2020) des SPP 2014 noch nicht beendet und demgemäß nicht planmäßig abgerechnet sein; bei einem Wirksamwerden der Abspaltung im ersten Halbjahr 2017 gilt dies unter Umständen auch für die Tranche 2013/14 des SPP (die Performance-Periode für die auf der Aktienrendite basierte Komponente endet 40 Börsenhandelstage nach der ordentlichen Hauptversammlung 2017) sowie die Tranche 2013 des PSP (letzter Ausübungstermin ist der 1. Juli 2017) (gemeinsam die „Betroffenen LTI-Tranchen„).

Die folgenden Mitglieder des Vorstands der METRO AG und des Vorstands und des Aufsichtsrats der MWFS AG halten an den Betroffenen LTI-Tranchen, die folgenden Rechte, die mit den gewährten Zielbeträgen angesetzt wurden, die sich bei 100 % Zielerreichung ergeben (wobei die konkrete Zielerreichung bei der Tranche PSP 2013 zwischen 0 und 500% liegen kann und bei den Tranchen SPP 2013/14 sowie den Tranchen 2014/15 und 2015/16 des SPP 2014 zwischen 0 und 250%):
Mitglieder des Vorstands der METRO AG (Angaben in Mio.)

PSP 2013 SPP 2013/14 SPP 2014/15 SPP 2015/16 Gesamt
O. Koch EUR 1,60 EUR 1,60 EUR 1,60 EUR 1,60 EUR 6,400
P. Boone EUR 0,10 EUR 0,165 EUR 0,96 EUR 1,225
M. Frese EUR 1,20 EUR 1,20 EUR 1,20 EUR 3,600
P. Haas EUR 0,96 EUR 0,96 EUR 1,20 EUR 1,20 EUR 4,320
H. Hutmacher EUR 1,20 EUR 1,20 EUR 1,20 EUR 3,600
Summe EUR 2,66 EUR 4,96 EUR 5,365 EUR 6,16 EUR 19,145

Mitglieder des Vorstands der MWFS AG (Angaben in Mio.)

PSP 2013 SPP 2013/14 SPP 2014/15 SPP 2015/16 Gesamt
C. Baier EUR 0,165 EUR 0,55 EUR 0,715
C. Kämper EUR 0,04 EUR 0,04 EUR 0,08
C. Ziggel EUR 0,06 EUR 0,06 EUR 0,12
Summe EUR 0,265 EUR 0,65 EUR 0,915

Mitglieder des Aufsichtsrats der MWFS AG (Angaben in Mio.)

PSP 2013 SPP 2013/14 SPP 2014/15 SPP 2015/16 Gesamt
M. Bouscheljong EUR 0,1 EUR 0,1 EUR 0,2
H.-D. Hinker EUR 0,06 EUR 0,06 EUR 0,12
H. Sachs EUR 0,165 EUR 0,165 EUR 0,37
Summe EUR 0,325 EUR 0,325 EUR 0,69
3.

Durch die Abspaltung wird der Geschäftsbereich MWFS auf die MWFS AG übertragen und die MWFS AG scheidet aus dem METRO-Konzern aus. Eine unveränderte Anwendung der in den jeweiligen Planbedingungen genannten Komponenten zur Erfolgsmessung (Key Performance Indicators, „KPIs„) ist nicht angemessen. Die Betroffenen LTI-Tranchen beruhen auf KPIs, die sich auf die METRO GROUP in ihrer aktuellen Zusammensetzung beziehen, beispielsweise der Nachhaltigkeit, dem Ergebnis je Stammaktie der METRO AG, der Aktienrendite in Bezug auf die Stammaktien der METRO AG oder der relativen Entwicklung des Aktienkurses. Die Long-Term Incentive Programme sollen deshalb zum Teil abgewickelt und zum Teil an die neue Lage angepasst werden.

a.

Abwicklung der Tranchen des PSP, SPP und der erdienten Tranchen des SPP 2014 in bar

Für die Tranche PSP 2013 wird – sofern der letzte Ausübungstermin für diese Tranche (1. Juli 2017) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung noch nicht erreicht ist – der Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung als finaler Ausübungszeitpunkt fingiert. Für die Tranche SPP 2013/14 erfolgt – sofern diese Tranche zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung noch nicht beendet ist – eine Abrechnung zum Fair Value.

In Bezug auf die beiden noch länger laufenden Tranchen des SPP 2014 wird zwischen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung erdienten und nicht erdienten Rechten differenziert. „Erdient“ sind diese Tranchen insoweit, als deren jeweilige Performance-Periode zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung bereits verstrichen ist. Analog der in den Planbedingungen vorgesehenen Abrechnungsmodalitäten für den Fall eines Delisting und eines Kontrollwechsels erfolgt für die bereits erdienten Teile der Tranchen des SPP 2014 eine Auszahlung des Fair Values zeitanteilig, d. h. im Verhältnis des abgelaufenen Zeitraums der jeweiligen Performance-Periode zur Gesamtdauer der jeweiligen Performance-Periode, in bar. Der Fair Value wird für die noch laufenden Tranchen auf den Stichtag des Wirksamwerdens der Abspaltung durch externe Gutachter nach einem anerkannten finanzmathematischen Verfahren ermittelt.

Für die Mitglieder des Vorstands der METRO AG und des Vorstands und des Aufsichtsrats der MWFS AG ergeben sich danach die nachfolgenden Auszahlungsbeträge. Dabei wurde als Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung der 31. März 2017 unterstellt. Für den Grad der Erfüllung wurden die aktuellsten Bewertungsgutachten zu den Betroffenen LTI-Tranchen eines externen Gutachters herangezogen. Sowohl der Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung als auch der Grad der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen können sich verändern. Entsprechend kann der endgültige Auszahlungsbetrag vom nachstehenden prognostizierten Fair Value der Betroffenen LTI-Tranchen abweichen:
Mitglieder des Vorstands der METRO AG (Angaben in Mio., gerundet auf zwei Nachkommastellen)

PSP 2013 SPP 2013/14 SPP 2014/15 SPP 2015/16 Gesamt
O. Koch EUR 1,52 EUR 1,77 EUR 1,79 EUR 0,66 EUR 5,74
P. Boone EUR 0,10 EUR 0,19 EUR 0,40 EUR 0,69
M. Frese EUR 1,33 EUR 1,34 EUR 0,50 EUR 3,17
P. Haas EUR 0,91 EUR 1,06 EUR 1,34 EUR 0,50 EUR 3,81
H. Hutmacher EUR 1,33 EUR 1,34 EUR 0,50 EUR 3,17
Summe EUR 2,53 EUR 5,49 EUR 6,00 EUR 2,56 EUR 16,58

Mitglieder des Vorstands der MWFS AG (Angaben in Mio., gerundet auf zwei Nachkommastellen)

PSP 2013 SPP 2013/14 SPP 2014/15 SPP 2015/16 Gesamt
C. Baier EUR 0,18 EUR 0,23 EUR 0,41
C. Kämper EUR 0,04 EUR 0,02 EUR 0,06
C. Ziggel EUR 0,07 EUR 0,03 EUR 0,10
Summe EUR 0,29 EUR 0,28 EUR 0,57

Mitglieder des Aufsichtsrats der MWFS AG (Angaben in Mio., gerundet auf zwei Nachkommastellen)

PSP 2013 SPP 2013/14 SPP 2014/15 SPP 2015/16 Gesamt
M. Bouscheljong EUR 0,11 EUR 0,04 EUR 0,15
H.-D. Hinker EUR 0,07 EUR 0,03 EUR 0,10
H. Sachs EUR 0,18 EUR 0,07 EUR 0,25
Summe EUR 0,36 EUR 0,14 EUR 0,50
b.

Überführung der noch nicht erdienten Teilen der Tranchen SPP 2014/15 und SPP 2015/16 (Anpassung)

Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung noch nicht erdienten Teile der Tranchen 2014/15 und 2015/16 des SPP 2014 werden in ein neues Long-Term Incentive Programm der jeweiligen Gesellschaft, d.h. der METRO AG bzw. der MWFS AG, überführt. Die Überführung erfolgt zu dem entsprechenden, zeitanteiligen Zielbetrag. Dabei werden diejenigen Teile der Zielwerte, die bereits durch die METRO AG gewährt wurden, aber bis zum Wirksamwerden der Abspaltung nicht erdient sind, durch die METRO AG (Geschäftsbereich CE) bzw. die MWFS AG (Geschäftsbereich MWFS) unter Bezugnahme auf andere Kennzahlen wiedergewährt (im Folgenden „LTI-Roll Over„). Unterstellt, die Abspaltung wird am 31. März 2017 wirksam, werden für die Mitglieder des Vorstands der METRO AG und des Vorstands und des Aufsichtsrats der MWFS AG im Rahmen des LTI-Roll Over die nachfolgend genannten Zielbeträge in die neuen Long-Term Incentive-Programme übertragen. Abhängig von dem tatsächlichen Tag des Wirksamwerdens der Abspaltung verändern sich die zu übertragenden Zielbeträge entsprechend:
Mitglieder des Vorstands der METRO AG (Angaben in Mio., gerundet auf zwei Nachkommastellen)

SPP 2014/15 SPP 2015/16 Gesamt
O. Koch EUR 0,53 EUR 1,20 EUR 1,73
P. Boone EUR 0,06 EUR 0,72 EUR 0,78
M. Frese EUR 0,40 EUR 0,90 EUR 1,30
P. Haas EUR 0,40 EUR 0,90 EUR 1,30
H. Hutmacher EUR 0,40 EUR 0,90 EUR 1,30
Summe EUR 1,79 EUR 4,62 EUR 6,41

Mitglieder des Vorstands der MWFS AG (Angaben in Mio., gerundet auf zwei Nachkommastellen)

SPP 2014/15 SPP 2015/16 Gesamt
C. Baier EUR 0,06 EUR 0,41 EUR 0,47
C. Kämper EUR 0,01 EUR 0,03 EUR 0,04
C. Ziggel EUR 0,02 EUR 0,05 EUR 0,07
Summe EUR 0,09 EUR 0,49 EUR 0,58

Mitglieder des Aufsichtsrats der MWFS AG (Angaben in Mio., gerundet auf zwei Nachkommastellen)

SPP 2014/15 SPP 2015/16 Gesamt
M. Bouscheljong EUR 0,03 EUR 0,08 EUR 0,11
H.-D. Hinker EUR 0,02 EUR 0,05 EUR 0,07
H. Sachs EUR 0,06 EUR 0,12 EUR 0,18
Summe EUR 0,11 EUR 0,25 EUR 0,36

Der LTI-Roll Over soll für die Tranche 2014/15 des SPP 2014 als KPI die Rendite auf das eingesetzte Kapital (Return of Capital Employed, RoCE) vorsehen und in beiden Unternehmen entsprechend der bisherigen Tranche 2018 enden. Für die Tranche 2015/16 des SPP 2014 sieht der LTI-Roll Over als KPI das Ergebnis je Aktie (Earnings per Share, EPS) vor. Da die Performance-Periode zukünftig einheitlich drei Jahre betragen soll, wird die Tranche in beiden Unternehmen bereits 40 Börsenhandelstage nach der jeweiligen ordentlichen Hauptversammlung 2019 anstatt wie nach den alten Bedingungen 2020 enden.

Der LTI-Roll Over erfolgt zu entsprechenden, zeitanteiligen Zielbeträgen, die tagesgenau auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung ermittelt werden. Mit der Überführung soll keine Begünstigung eines der Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der METRO AG oder MWFS AG verbunden sein.

Anlage 32.1 enthält die zukünftige Satzung der METRO Wholesale & Food Specialist AG. Diese hat folgenden Wortlaut:

 

Anlage 32.1

Satzung MWFS AG
nach Wirksamwerden der Abspaltung und Durchführung des Statusverfahrens

METRO Wholesale & Food Specialist AG

Satzung

I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Firma, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Die Aktiengesellschaft führt die Firma METRO Wholesale & Food Specialist AG.

(2)

Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.

(3)

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung und Förderung von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die insbesondere in folgenden Bereichen tätig sind:

Handelsgeschäfte aller Art, die mit dem Betrieb von Einzelhandelsunternehmen zusammenhängen, Versandhandel, Großhandel sowie Vertriebsformen unter Nutzung neuer Medien;

Herstellung und Entwicklung von Produkten, die Gegenstand von Handelsgeschäften und von Dienstleistungen sein können;

Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art einschließlich Immobilienentwicklung;

Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Handel, Gastronomie, Konsumgütern und Logistik sowie handelsbezogenen digitalen Geschäftsmodellen;

Vermittlung von Finanzdienstleistungen für und Durchführung über Tochter- und Beteiligungsgesellschaften;

Verwaltung von Vermögen.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen geeignet erscheinen oder die damit direkt oder indirekt zusammenhängen. Sie kann in den in Absatz 1 bezeichneten Bereichen auch selbst tätig werden. Geschäfte, die besonderer staatlicher Genehmigungen bedürfen, können erst getätigt werden, wenn diese Genehmigungen erteilt sind. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Unternehmen, die in den in Absatz 1 bezeichneten Bereichen tätig sind, errichten, erwerben, verwalten, sich an solchen auch nur kapitalmäßig oder minderheitlich beteiligen oder sie veräußern. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken.

§ 3
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

II.
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN

§ 4
Grundkapital und Aktien

(1)

Das Grundkapital beträgt 363.097.253 Euro.

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 360.121.736 Stück Stammaktien und 2.975.517 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.

(3)

Stammaktien und Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber.

(4)

Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind mit einem Gewinnvorzug gemäß § 21 der Satzung ausgestattet.

(5)

Ein Beschluss über die Ausgabe von weiteren Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den dann bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bleibt vorbehalten.

(6)

Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien, Globalurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile an der Gesellschaft und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind.

(7)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Februar 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 181.000.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

sofern die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden;

bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde;

bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, wenn der Nennbetrag dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und jeweils der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG als eigene Aktien verwendet oder veräußert werden oder (ii) aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden oder werden, ausgegeben werden.

Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Geld- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen festzulegen.

(8)

Das Grundkapital ist um bis zu 16.339.376 Euro, eingeteilt in bis zu 16.339.376 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom […Datum zu ergänzen] 2017 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.

Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stammaktie muss – auch bei einem variablen Umtauschverhältnis/Options- oder Wandlungspreis – entweder mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der Stammaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der Stammaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen.

Die neuen Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

III.
VORSTAND

§ 5
Zusammensetzung

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2)

Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.

§ 6
Geschäftsführung und Vertretung

(1)

Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands zu führen.

(2)

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

(3)

Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder in Einzelfällen von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181,
2. Alt. BGB befreien.

IV.
AUFSICHTSRAT

§ 7
Zusammensetzung, Amtsdauer

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Zehn Mitglieder werden von den Arbeitnehmern gewählt.

(2)

Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl auch eine kürzere Amtszeit bestimmen.

(3)

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden sein Stellvertreter – kann einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 8
Vorsitzender und Stellvertreter

(1)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Aufsichtsrat oder aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für dieses Amt vorzunehmen.

§ 9
Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder mittels elektronischer oder anderer Medien einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und auch mündlich oder fernmündlich einberufen.

(2)

Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Zu Punkten der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, kann in der Sitzung wirksam beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem Verfahren widerspricht.

§ 10
Beschlüsse des Aufsichtsrats

(1)

Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende kann auch zulassen, dass Mitglieder des Aufsichtsrats an einer Sitzung und Beschlussfassung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. Auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen durch schriftlich, fernmündlich, durch Telefax, elektronisch oder in vergleichbarer Form übermittelte Stimmabgaben gefasst werden. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die folgenden Bestimmungen sinngemäß.

(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält. In jedem Fall müssen drei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

(3)

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftlich, durch Telefax, elektronisch oder in vergleichbarer Form übermittelte Stimmabgaben (Stimmbotschaften) überreichen lassen.

(4)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(5)

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung.

(6)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder – bei Abstimmung außerhalb von Sitzungen – vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind.

§ 11
Ausschüsse

(1)

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.

(2)

Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt.

(3)

Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen der §§ 9, 10 entsprechend. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß § 10 Abs. 3 schriftlich abgegeben werden.

§ 12
Geschäftsordnung, Willenserklärungen

(1)

Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest.

(2)

Der Vorsitzende – oder im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 13
Vergütung des Aufsichtsrats

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das einzelne Mitglied 80.000 Euro.

(2)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Ausschüsse je das Doppelte und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das Eineinhalbfache des in Absatz 1 festgelegten Betrags. Dies gilt nicht für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG. Die Vergütung für eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen oder sonstige Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1 genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.

(3)

Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres.

(4)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss.

(5)

Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.

§ 14
Fassungsänderungen, Vertraulichkeit

(1)

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.

(2)

Aufsichtsratsmitglieder haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

V.
HAUPTVERSAMMLUNG

§ 15
Ort, Einberufung

(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer Stadt in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 500.000 Einwohnern statt.

(2)

Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (§ 16 Abs. 1), bekannt gemacht werden. Dabei wird der Tag der Bekanntmachung nicht mitgerechnet.

§ 16
Teilnahmerecht

(1)

Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform und in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.

(2)

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis form- und fristgerecht erbracht hat.

(3)

Der Vorstand kann vorsehen und Bestimmungen zum Verfahren festlegen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben.

§ 17
Vorsitz

(1)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wählen die in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats den Vorsitzenden.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie Art und Form der Abstimmung. Er kann die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zulassen. Das Abstimmungsergebnis kann auch durch Abzug der Ja- oder Neinstimmen und der Stimmenenthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden.

(3)

Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, für das Frage- und Rederecht zusammengenommen einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner zu setzen.

§ 18
Stimmrecht

(1)

Jede Stammaktie gewährt eine Stimme.

(2)

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit das Gesetz keine Erleichterung bestimmt, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Regelungen von § 135 AktG bleiben unberührt. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung bestimmt werden.

(3)

Der Vorstand kann vorsehen und Bestimmungen zum Verfahren festlegen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

(4)

Die Vorzugsaktien gewähren vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften kein Stimmrecht.

§ 19
Mehrheitserfordernisse

Für die Beschlüsse der Hauptversammlung genügen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, als Stimmenmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 103 Abs. 1 AktG (Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern).

VI.
JAHRESABSCHLUSS

§ 20
Jahresabschluss und Gewinnverwendung

(1)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

(2)

Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss.

(3)

Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.

(4)

Die Hauptversammlung kann bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns anstelle oder neben einer Barausschüttung eine Sachausschüttung beschließen.

(5)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG bestimmt werden.

(6)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.

§ 21
Gewinnverteilung

(1)

Die Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine Vorabdividende von 0,17 Euro je Vorzugsaktie.

(2)

Reicht der verteilbare Bilanzgewinn in einem Geschäftsjahr zur Zahlung der Vorabdividende nicht aus, so ist der Rückstand ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre in der Weise nachzuzahlen, dass die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen und die aus dem Gewinn eines Geschäftsjahres für dieses zu zahlenden Vorzugsbeträge erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind.

(3)

Nach Ausschüttung der Vorabdividende erhalten die Inhaber von Stammaktien eine Dividende von 0,17 Euro je Stammaktie. Danach wird an die Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eine nicht nachzahlbare Mehrdividende gezahlt, die je Vorzugsaktie 10 vom Hundert der unter Berücksichtigung von Absatz 4 an die Inhaber von Stammaktien gezahlten Dividende beträgt, vorausgesetzt dass diese 1,02 Euro je Stammaktie erreicht oder übersteigt.

(4)

An einer weiteren Gewinnausschüttung nehmen die Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und die Inhaber von Stammaktien entsprechend ihren Anteilen am Grundkapital gleichberechtigt teil.

VII.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 22
Sonstige Angaben

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in Höhe von 204.517.000 Euro im Wege der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft erbracht. Nachfolgend wurde das Grundkapital um EUR 171.838.248 herabgesetzt.

(2)

Die Kosten des Formwechsels als Gründungsaufwand trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000 Euro.

Anlage 32.2 enthält die zukünftige Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes der METRO Wholesale & Food Specialist AG. Diese hat folgenden Wortlaut:

 

Anlage 32.2

Zukünftige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 28. Februar 2022 Aktien der Gesellschaft, gleich welcher Gattung, im Umfang von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands aa) über die Börse oder bb) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots.

aa)

Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.

bb)

Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot erfolgt, darf der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Angebots eine erhebliche Kursabweichung, so kann das Angebot angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum sind in diesem Fall die drei Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung; die 10-Prozent-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden.

Die Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. b) genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen Aktien darf nicht erfolgen.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung in lit. a) erworbenen Aktien der Gesellschaft zu folgenden Zwecken zu verwenden:

aa)

Veräußerung von Aktien der Gesellschaft (i) über die Börse oder (ii) durch Angebot an alle Aktionäre;

bb)

Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind. Der Einführungspreis dieser Aktien darf den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag der Börseneinführung ohne Berücksichtigung von Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten;

cc)

Übertragung von Aktien der Gesellschaft an Dritte gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen;

dd)

Veräußerung von Aktien der Gesellschaft in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, sofern die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf die Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfällt. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (i) der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und (ii) der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die ausgegeben werden oder auszugeben sind zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung begeben wurden;

ee)

Lieferung von Aktien an die Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG gemäß den Options- oder Wandelanleihebedingungen; dies gilt auch für die Lieferung von Aktien aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten, die bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre oder im Fall einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG in dem Umfang gewährt werden dürfen, in dem die Inhaber der Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft hätten. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten oder Options- und Wandlungspflichten, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt oder begründet wurden, verwendet werden. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden;

ff)

Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), im Rahmen derer Aktien der Gesellschaft (auch teil- und wahlweise) zur Erfüllung der Dividendenansprüche der Aktionäre verwendet werden;

gg)

Einziehung von Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung von aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Alle vorstehenden Ermächtigungen können zum Erwerb und zur Verwendung sowohl von Stammaktien als auch von Vorzugsaktien oder zum Erwerb und zur Verwendung lediglich von Stammaktien oder lediglich von Vorzugsaktien ausgeübt werden. Die Verwendung eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen in lit. bb), cc), dd), ee), ff) und gg) bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei Verwendung eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen in lit. aa) (i), bb), cc), dd) und ee) ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Bei Verwendung eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. aa) (ii) durch Angebot an alle Aktionäre, das unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Darüber hinaus ist der Vorstand bei Verwendung eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. ff) ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen.

c)

Diese Ermächtigung wird erst wirksam mit Eintragung der Abspaltung verschiedener Vermögensgegenstände von der METRO AG auf die Gesellschaft nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrags vom 13. Dezember 2016, Urkunde UR.Nr. A 1959/2016 des Notars Dr. Paul Rombach, in das Handelsregister der METRO AG.

Anlage 32.3 enthält die zukünftige Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach § 221 AktG der METRO Wholesale & Food Specialist AG. Diese hat folgenden Wortlaut:

 

Anlage 32.3

Zukünftige Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen

a)

Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Februar 2022 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 1.500.000.000 Euro auszugeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 16.339.376 Euro nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen.

Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für diese Schuldverschreibungen zu übernehmen und deren Inhabern Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen.

Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor ausgegebene Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten zustehen oder auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht überschreiten darf. Auf diese 10-Prozent-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (i) der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und (ii) der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die ausgegeben werden oder auszugeben sind zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die (auf Grundlage anderer Ermächtigungen) ihrerseits unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung begeben wurden.

Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, bestimmt sich der Options- oder Wandlungspreis nach den Regelungen in § 4 Abs. 8 der Satzung.

Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- oder Wandlungspreis im Fall der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse (zum Beispiel ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- oder Wandlungspreises vorgesehen werden. Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen vorsehen, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Options- oder Wandlungspreis variabel sind und der Options oder Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag nach den Regelungen in § 4 Abs. 8 der Satzung darf auch insoweit nicht unterschritten werden.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Stammaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während eines vom Vorstand zu bestimmenden angemessenen Zeitraums von Tagen vor oder nach Erklärung der Wandlung oder der Optionsausübung entspricht. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Stammaktien der Gesellschaft oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt oder das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Options- oder Wandlungsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Stammaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- oder Wandlungszeitraum zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG festzulegen.

b)

Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Änderung von § 4 Abs. 8 der Satzung (bedingtes Kapital)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 8 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals neu zu fassen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten.

c)

Diese Ermächtigung wird erst wirksam mit Eintragung der Abspaltung verschiedener Vermögensgegenstände von der METRO AG auf die Gesellschaft nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrags vom 13. Dezember 2016, Urkunde UR.Nr. A 1959/2016 des Notars Dr. Paul Rombach, in das Handelsregister der METRO AG.

Anlage 34 enthält den Konzerntrennungsvertrag zwischen der METRO AG und der METRO Wholesale & Food Specialist AG, der Regelungen über die durch den Vollzug des Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrags erfolgende Konzernaufteilung der METRO GROUP enthält. Der Konzerntrennungsvertrag ist Bestandteil des Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag und hat folgenden Wortlaut:

 

Anlage 34

Konzerntrennungsvertrag

Konzerntrennungsvertrag

zwischen

der METRO AG, Düsseldorf, („METRO AG“)

und

der METRO Wholesale & Food Specialist AG, Düsseldorf,
(„MWFS AG“; zusammen mit der METRO AG die „Vertragsparteien“ und jede
eine „Vertragspartei“)

A.
Vorbemerkungen

Die METRO AG und die MWFS AG haben am heutigen Tag einen Spaltungsvertrag zur Aufteilung der bisherigen METRO GROUP auf die METRO AG und die MWFS AG geschlossen, dessen Bestandteil dieser Konzerntrennungsvertrag ist.

Mit diesem Konzerntrennungsvertrag wollen die Vertragsparteien für die Zeit nach dem Wirksamwerden von Ausgliederung und Abspaltung verschiedene zwischen ihnen und ihren Konzerngesellschaften bestehende Rechtsbeziehungen regeln.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien den folgenden Konzerntrennungsvertrag.

Im Spaltungsvertrag verwendete Definitionen sollen in diesem Konzerntrennungsvertrag die gleiche Bedeutung haben, soweit der jeweilige Begriff hierin nicht anders definiert wird.

Der Geschäftsbereich CE und der Geschäftsbereich MWFS werden auch je als ein „Geschäftsbereich“ bezeichnet.

Konzerngesellschaft“ bezeichnet Gesellschaften, die am Vollzugsdatum Konzernunternehmen einer Vertragspartei im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG sind oder werden.

Steuerlicher Übertragungsstichtag“ ist der 30. September 2016, 24:00 Uhr.

Stichtag“ bezeichnet den 1. Oktober 2016, 0:00 Uhr.

Vollzugsdatum“ ist das Vollzugsdatum der Abspaltung.

B.
Trennung der Geschäftsbereiche

§ 1
Auflösung von Querbesicherungen

1.1

Sollte am Vollzugsdatum eine Sicherheitsleistung einer Vertragspartei oder einer ihrer Konzerngesellschaften („Sicherheitensteller„) für Verbindlichkeiten der anderen Vertragspartei oder einer ihrer Konzerngesellschaften („Hauptschuldner„) bestehen („Querbesicherung„), so werden die Vertragsparteien auf eine Ablösung der Querbesicherung hinwirken. Die Vertragspartei des Geschäftsbereichs des Hauptschuldners stellt den Sicherheitensteller in vollem Umfang von einer Inanspruchnahme aus der Querbesicherung frei, und die andere Vertragspartei sorgt im Umfang der Freistellung dafür, dass der Sicherheitensteller etwaige eigene Regressansprüche gegen den Hauptschuldner nicht geltend macht, so dass keine doppelte Belastung des Geschäftsbereichs des Hauptschuldners erfolgt. Die Pflichten aus diesem § 1.1 entfallen nicht durch Veräußerung einer Beteiligung am Hauptschuldner.

1.2

Ist die METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH („MKFH„) Hauptschuldner, liegt eine Querbesicherung im Sinne von § 1.1 dieses Konzerntrennungsvertrags nur vor, soweit die besicherte Verbindlichkeit nicht von der Freistellungsverpflichtung der MWFS AG in § 4.2 dieses Konzerntrennungsvertrags erfasst ist.

§ 2
Versicherungsleistungen und Ausgleich von Drittschäden

2.1

Sollte bei einer Vertragspartei oder einer ihrer Konzerngesellschaften („Geschädigter„) nach dem Stichtag ein Umstand eintreten oder bekannt werden, für den der anderen Vertragspartei oder einer ihrer Konzerngesellschaften („Versicherungsgläubiger„) ein Ersatzanspruch unter einer Versicherung, die Zeiträume vor dem Stichtag abdeckt („Versicherungsanspruch„), zusteht, so werden die Vertragsparteien wie folgt dafür sorgen, dass der Versicherungsanspruch dem Geschädigten wirtschaftlich zu Gute kommt:

a)

Die Vertragsparteien werden dafür Sorge tragen, dass der Versicherungsanspruch unter etwa notwendiger Mitwirkung von Geschädigtem und Versicherungsgläubiger gegenüber der Versicherung geltend gemacht wird. Die Kosten und Aufwendungen der Inanspruchnahme der Versicherung trägt die Vertragspartei des Geschäftsbereichs des Geschädigten und stellt den Versicherungsgläubiger davon frei.

b)

Die Vertragspartei des Geschäftsbereichs des Versicherungsgläubigers trägt dafür Sorge, dass von der Versicherung auf den Versicherungsanspruch geleistete Beträge an den Geschädigten ausgekehrt werden. Die Vertragspartei des Geschäftsbereichs des Geschädigten trägt dafür Sorge, dass Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte in Bezug auf den Schaden, für den der Versicherungsanspruch besteht, im Umfang der Auskehrung an den Geschädigten von diesem an den Versicherungsgläubiger abgetreten werden.

2.2

Soweit eine Vertragspartei oder eine ihrer Konzerngesellschaften einen Schaden, die andere Vertragspartei oder eine ihrer Konzerngesellschaften aber einen diesbezüglichen Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten hat, so wird die letztgenannte Vertragspartei diesen Ersatzanspruch auf Verlangen der anderen Vertragspartei an diese abtreten oder für die Abtretung sorgen.

C.
Haftung

§ 3
Wechselseitige Freistellung

3.1

Soweit die METRO AG oder eine ihrer Konzerngesellschaften aufgrund gesetzlicher oder durch Common Law angeordneter Haftung für vor dem Vollzugsdatum begründete Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse von Gesellschaften, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind, in Anspruch genommen wird, hat die MWFS AG die METRO AG oder die betroffene Konzerngesellschaft auf erste Anforderung der METRO AG von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen.

3.2

Soweit die MWFS AG oder eine ihrer Konzerngesellschaften aufgrund gesetzlicher oder durch Common Law angeordneter Haftung für vor dem Vollzugsdatum begründete Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse von Gesellschaften, die dem Geschäftsbereich CE zuzuordnen sind, in Anspruch genommen wird, hat die METRO AG die MWFS AG oder die betroffene Konzerngesellschaft auf erste Anforderung der MWFS AG von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen.

3.3

§ 3.1 bzw. § 3.2 dieses Konzerntrennungsvertrags sind auf das Verhältnis METRO AG – MWFS AG nicht anwendbar, soweit § 29 des Spaltungsvertrags Anwendung findet.

3.4

Die in § 3.1 und § 3.2 dieses Konzerntrennungsvertrags getroffenen Regelungen finden weiterhin keine Anwendung auf die in Abschnitt D dieses Konzerntrennungsvertrags geregelten Steuersachverhalte.

3.5

Auf eine Haftung der MWFS AG oder ihrer Konzerngesellschaften für die MKFH findet die Freistellungsverpflichtung der METRO AG in § 3.2 dieses Konzerntrennungsvertrags keine Anwendung, soweit die zugrundeliegende Verbindlichkeit, Verpflichtung oder das zugrundeliegende Haftungsverhältnis der MKFH von der Freistellungsverpflichtung der MWFS AG in § 4.2 dieses Konzerntrennungsvertrags erfasst ist.

3.6

Soweit die MWFS AG aufgrund von § 25 HGB oder ähnlicher Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Spaltungsvertrags nicht auf die MWFS AG übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit des Geschäftsbereichs CE entstehen, stellt die METRO AG die MWFS AG frei.

§ 4
Freistellung in Bezug auf die MKFH

4.1

Die MKFH hält derzeit ausschließlich Beteiligungen des Geschäftsbereichs CE, war früher aber auch an Unternehmen beteiligt, die dem Geschäftsbereich MWFS zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien eine Freistellung nach den folgenden Regelungen.

4.2

Die MWFS AG wird die MKFH auf erste Anforderung von sämtlichen Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Haftungsverhältnissen freistellen, soweit diese dem Geschäftsbereich MWFS zuzuordnen sind. Von dieser Freistellung sind nicht erfasst:

a)

sämtliche Pensionsverbindlichkeiten der MKFH (einschließlich solcher, die auf die MKFH übertragen oder von dieser übernommen worden sind), unabhängig davon, welchem Geschäftsbereich sie zuzuordnen sind, einschließlich einer Haftung für Unterdeckung der Versorgungsverpflichtungen des METRO Unterstützungskasse e.V. oder sonstiger Haftungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungseinrichtungen; sowie

b)

Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten, der Veräußerung oder sonst der METRO Innovations Holding GmbH (AG Düsseldorf, HRB 71063) oder ehemaligen Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen der METRO Innovations Holding GmbH, die an zum CE-Vermögen gehörende Gesellschaften übertragen worden sind.

4.3

Soweit die MKFH im Zusammenhang mit Sachverhalten, für die nach § 4.2 dieses Konzerntrennungsvertrags eine Freistellung gewährt wird, Regressansprüche oder sonstige entsprechende Vermögensgegenstände hält oder erhält, sorgt die METRO AG dafür, dass diese von der MKFH an die MWFS AG ausgekehrt werden.

4.4

Die in diesem § 4 getroffenen Regelungen finden keine Anwendung auf die in Abschnitt D dieses Konzerntrennungsvertrags geregelten Steuersachverhalte.

D.
Steuern

§ 5
Zuordnung von Steuern im Innenverhältnis

5.1

Vorbehaltlich der nachfolgenden § 5.2 (Transaktionssteuern) und § 5.3 (Umsatzsteuer) werden Steuern wie folgt zugeordnet:

a)

Steuern, die sich auf den Zeitraum bis einschließlich zum Steuerlichen Übertragungsstichtag beziehen („Vorstichtagssteuern“ und der betreffende Zeitraum der „Vorstichtagszeitraum“), trägt grundsätzlich die MWFS AG. Die METRO AG trägt Vorstichtagssteuern nur, soweit diese aus Sachverhalten resultieren, die eindeutig und unmittelbar dem Geschäftsbereich CE zugeordnet werden können.

b)

Steuern, die sich auf den Zeitraum nach dem Steuerlichen Übertragungsstichtag beziehen („Nachstichtagssteuern“ und der betreffende Zeitraum der „Nachstichtagszeitraum“), trägt die Vertragspartei, deren Geschäftsbereich sie nach den Regeln des Spaltungsvertrags zuzuordnen sind.

c)

Hinsichtlich solcher Veranlagungs-, Erhebungs- oder anderer steuerlicher Berechnungszeiträume, die vor dem Steuerlichen Übertragungsstichtag beginnen und nach diesem enden, ist die Steuer so zu ermitteln, als hätte der jeweilige Veranlagungs-, Erhebungs- oder andere steuerliche Berechnungszeitraum zum Steuerlichen Übertragungsstichtag geendet (Abschichtung).

5.2

Transaktionssteuern“ sind Steuern, die von einer MWFS-Gesellschaft und/oder einer CE-Gesellschaft aufgrund des Abschlusses und Vollzugs des Spaltungsvertrags und der vorbereitenden Maßnahmen einschließlich sämtlicher Vorstrukturierungsschritte steuerrechtlich geschuldet sind, einschließlich derjenigen Steuern, die aufgrund einer Verletzung der anlässlich der Ausgliederung gegebenenfalls entstehenden Sperrfristen i.S.d. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG entstehen, unabhängig davon, ob die betreffenden Steuern für Vor- oder Nachstichtagszeiträume veranlagt oder erhoben werden. Transaktionssteuern werden wie folgt zugeordnet:

a)

Transaktionssteuern, die in der Anlage 5.2.a) zu diesem Konzerntrennungsvertrag aufgeführt sind („Kalkulierte Transaktionssteuern“), trägt die MWFS AG.

b)

Transaktionssteuern, die nicht unter § 5.2 lit. a) dieses Konzerntrennungsvertrags fallen („Unerwartete Transaktionssteuern“), trägt grundsätzlich die MWFS AG zu 75% und die METRO AG zu 25%. Für die nachfolgend unter (i) bis (iii) genannten Unerwarteten Transaktionssteuern gilt in Abweichung von der in Satz 1 genannten Steuertragungsquote Folgendes:

(i)

Die Steuern, die die Vertragsparteien aufgrund der Einbringung einer Kommanditbeteiligung von knapp unter 92,9 % des Festkapitals/Haftkapitals an der MP KG von der METRO AG in die MWFS AG und des Abschlusses eines Optionsvertrages bzgl. des verbleibenden Kommanditanteils (etwas über 6,61 % des Festkapitals/Haftkapitals) der METRO AG an der MP KG erwarten, gelten als Teil der Kalkulierten Transaktionssteuern. Sollten entgegen der Auffassung der Vertragsparteien durch diese Vorgänge weitergehende Steuern entstehen, gelten auch diese als Unerwartete Transaktionssteuern, die die Vertragsparteien zu je 50% tragen. Diese Regelung der Steuertragung geht dem Gesellschaftsvertrag der MP KG vor. Sie erfasst auch Steuern, die die Vertragsparteien aufgrund des Gesellschaftsvertrags der MP KG ersetzen müssen.

(ii)

Jede Vertragspartei trägt Unerwartete Transaktionssteuern allein, soweit sie diese in den folgenden Fällen verursacht hat: (x) im Fall einer Verletzung der Pflicht nach § 3.4 des Spaltungsvertrags (kein Buchwertantrag) oder (y) in Fällen, in denen durch ein Verhalten nach Wirksamwerden der Ausgliederung gegen Sperrfristen i.S.v. § 22 UmwStG verstoßen wird; Steuern aufgrund eines Sperrfristverstoßes, der auf ein Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) bis zu diesem Zeitpunkt (insbesondere der Bewertungen einschließlich der Bewertungsannahmen, die der Festlegung der im Rahmen der Ausgliederung und Abspaltung wertkongruent auszugebenden neuen Anteile zugrunde liegen, sowie auf solchen Bewertungen beruhenden Folgemaßnahmen) zurückzuführen ist, gelten als durch keine Vertragspartei verursacht (in diesem Fall gilt die Steuertragung nach § 5.2 lit. b) Satz 1 dieses Konzerntrennungsvertrags).

Eine Verursachung durch eine Vertragspartei in Sinne der vorstehenden (x) und (y) liegt vor, wenn und soweit die Steuer durch ein Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) dieser Vertragspartei oder ein Ereignis, das in die Risikosphäre dieser Vertragspartei fällt (hierzu zählen auch Beschlüsse ihrer Anteilseigner, insbesondere solche über die Verwendung des Bilanzgewinns i.S.v. § 174 AktG, solche nach dem UmwG oder solche über einen Ausschluss von Minderheitsaktionären), ausgelöst wurde. Haben beide Vertragsparteien die Steuern gemeinsam verursacht, tragen sie die Steuern insoweit entsprechend dem Rechtsgedanken von § 254 BGB nach ihren Verursachungsbeiträgen.

(iii)

Die METRO AG trägt etwaige Kapitalertragsteuer, die entsteht, soweit die Transaktion ertragsteuerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der MWFS AG an die METRO AG führen sollte.

5.3

Es besteht ein umsatzsteuerliches Umlagesystem zwischen der METRO AG als Organträgerin und Teilen der MWFS- und CE-Gesellschaften als Organgesellschaften. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die umsatzsteuerliche Organschaft und das bestehende Umlagesystem so lange als möglich fortbestehen und spätestens mit dem Wirksamwerden der Abspaltung für zukünftige Zeiträume enden soll. Für umsatzsteuerliche Zeiträume bis zur Beendigung der Organschaft soll das Umlageverfahren auch noch nach dem Wirksamwerden der Abspaltung beibehalten und insoweit fortgeführt werden. Unter die vorgenannten Umlagen fallen auch evtl. Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen. Ansprüche zwischen der METRO AG und den Organgesellschaften unter dem Umlagesystem gehen den Regelungen in § 5.1, § 5.2, § 6 und § 7 dieses Konzerntrennungsvertrags vor.

§ 6
Freistellung von Steuern

6.1

Die MWFS AG stellt die METRO AG von sämtlichen bei den CE-Gesellschaften angefallenen Steuern frei, soweit die MWFS AG diese nach § 5 dieses Konzerntrennungsvertrags zu tragen hat.

6.2

Die METRO AG stellt die MWFS AG von sämtlichen bei den MWFS-Gesellschaften angefallenen Steuern frei, soweit die METRO AG diese nach § 5 dieses Konzerntrennungsvertrags zu tragen hat. Ansprüche nach § 6.1 und § 6.2 dieses Konzerntrennungsvertrags werden nachfolgend jeweils als „Freistellungsanspruch“ oder gemeinsam „Freistellungsansprüche“ bezeichnet.

6.3

Ein Freistellungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit

a)

die relevante Steuer bis einschließlich zum Steuerlichen Übertragungsstichtag gezahlt worden ist;

b)

die relevante Steuer mit steuerlichen Vorteilen (z.B. auf Grund einer Erhöhung des Abschreibungsvolumens oder einer Reduzierung steuerlicher Veräußerungsgewinne) („Gegeneffekte“) beim Gläubiger des Freistellungsanspruchs oder seinen (CE- bzw. MWFS-) Gesellschaften korrespondiert. Die Gegeneffekte sind nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich nach dem Cash-Steuer-Prinzip realisiert haben. Trägt der Schuldner des Freistellungsanspruchs die relevante Steuer nicht vollumfänglich (100 %), sondern nur zum Teil (z.B. 75 %, 50 % oder 25 %), so mindern die betreffenden cash-wirksamen Gegeneffekte des Gläubigers seinen Freistellungsanspruch nur im entsprechenden Umfang (z.B. um 75 %, 50 % oder 25 % des Freistellungsanspruchs); oder

c)

der Gläubiger des Freistellungsanspruchs einer Pflicht nach § 8.2 lit. a) oder b) oder § 9 dieses Konzerntrennungsvertrags nach dem Wirksamwerden der Abspaltung nicht nachgekommen ist und die relevante Steuer ohne diesen Pflichtverstoß hätte vermieden werden können (zur Klarstellung: (Schadensersatz-)Ansprüche aufgrund vor Wirksamwerden der Abspaltung erfolgender Verstöße gegen eine Pflicht nach § 8.2 lit. a) oder b) oder § 9 dieses Konzerntrennungsvertrages zwischen den Vertragsparteien sind ausgeschlossen.). Die Beweislast dafür, ob und inwieweit die Steuer hätte vermieden werden können, trägt der Schuldner des Freistellungsanspruchs; ihm ist zur Ermittlung der Tatsachen Zugriff auf alle Unterlagen, Daten und Informationen sämtlicher Verfahrensschritte des Gläubigers zu gewähren, es sei denn, dass und soweit dieser Zugriff im Verhältnis zur Höhe des Freistellungsanspruchs einerseits und unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs des Gläubigers des Freistellungsanspruchs andererseits unangemessen ist. Der Freistellungsanspruch ist nicht ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung auf einer schriftlichen Weisung des Schuldners des Freistellungsanspruchs oder seiner Berater beruht.

6.4

Im Falle eines Freistellungsanspruchs nach § 6.2 für die in § 5.2 lit. b) unter (iii) dieses Konzerntrennungsvertrags aufgeführten Steuern gewährt die MWFS AG oder eine sonstige MFWS-Gesellschaft der METRO AG in Höhe der Freistellung ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen ist zu tilgen, (i) sobald der METRO AG die jeweilige Kapitalertragsteuer angerechnet wurde, oder, sofern früher, (ii) spätestens zwölf (12) Monate nach Ausreichung des Darlehens. Ungeachtet dessen hat sich die METRO AG angemessen zu bemühen, eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG zu erhalten und zu behalten.

§ 7
Auskehr von Steuererstattungen und Gegeneffekten

7.1

Wenn und soweit einer CE-Gesellschaft eine Steuer erstattet wird, die die MWFS AG nach § 5 dieses Konzerntrennungsvertrags zu tragen hat (insbesondere für Vorstichtagszeiträume), kehrt die METRO AG den entsprechenden Betrag (abzüglich etwaiger nach dem Cash-Steuer-Prinzip zu berücksichtigender Steuern auf Erstattungszinsen) an die MWFS AG aus.

7.2

Wenn und soweit einer MWFS-Gesellschaft eine Steuer erstattet wird, die die METRO AG nach § 5 dieses Konzerntrennungsvertrags zu tragen hat, kehrt die MWFS AG den entsprechenden Betrag (abzüglich etwaiger nach dem Cash-Steuer-Prinzip zu berücksichtigender Steuern auf Erstattungszinsen) an die METRO AG aus. Ansprüche nach § 7.1 und § 7.2 dieses Konzerntrennungsvertrags werden nachfolgend jeweils als „Erstattungsanspruch“ oder gemeinsam „Erstattungsansprüche“ bezeichnet.

7.3

Ein Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen, soweit es sich bei der erstatteten Steuer um eine Steuer handelt, für die grundsätzlich ein Freistellungsanspruch bestand oder bestanden hätte, der aber nach § 6.3 dieses Konzerntrennungsvertrags ausgeschlossen oder nach § 10.10 dieses Konzerntrennungsvertrags nicht durchsetzbar war oder aus einem anderen Grund nicht erfüllt worden ist.

7.4

Der Schuldner des Erstattungsanspruchs informiert den Gläubiger innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Vereinnahmung der erstatteten Steuer schriftlich über diese.

7.5

Soweit eine Steuerminderung nach dem Cash-Steuer-Prinzip auf Gegeneffekte („Cash-Steuer-Minderung„) beim Gläubiger eines Freistellungsanspruchs oder seinen (CE- bzw. MWFS-) Gesellschaften erst nach Fälligkeit des relevanten Freistellungsanspruchs eintritt, kehrt er einen der Steuertragungsquote des Schuldners des Freistellungsanspruchs entsprechenden Anteil an dieser Cash-Steuer-Minderung an den Schuldner aus.

7.6

Soweit eine Unerwartete Transaktionssteuer anfällt, die nach § 5.2 dieses Konzerntrennungsvertrags von der METRO AG zu tragen ist, und diese mit einem Gegeneffekt bei (i) einer MWFS-Gesellschaft oder (ii) einer anderen Gesellschaft korrespondiert (insbesondere – klarstellend – erhöhte steuerliche Buchwerte bei einer dieser Gesellschaften bei mangelnder Buchwertfortführung für die Ausgliederung oder Verstoß gegen § 22 UmwStG), der zu einer Cash-Steuer-Minderung bei diesen Gesellschaften geführt hat, kehrt die MWFS AG einen der Steuertragungsquote entsprechenden Anteil dieser Cash-Steuer-Minderung an die METRO AG aus; auch in dem Fall, in dem die Cash-Steuer-Minderung nicht bei der MWFS AG, sondern einer (anderen) MWFS-Gesellschaft oder anderen Gesellschaft realisiert wird, werden für die Bemessung der Höhe der Auskehr von Cash-Steuer-Minderungen an die METRO AG die betreffenden Cash-Steuer-Minderungen stets vollumfänglich, d.h. unabhängig von einer Beteiligung bzw. der Beteiligungsquote der MWFS AG bzw. der MWFS-Gesellschaft an der (anderen) MWFS-Gesellschaft oder anderen Gesellschaft, aber entsprechend der Steuertragungsquote berücksichtigt. Haben die Gegeneffekte bei einer Gesellschaft, die keine MWFS-Gesellschaft ist, zu einer Cash-Steuer-Minderung geführt (Satz 1 Alt. (ii)), besteht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn der Umstand, der dazu führt, dass die Cash-Steuer-Minderungen nicht bei einer MWFS-Gesellschaft, sondern einer anderen Gesellschaft anfallen (z.B. ein Verkauf einer MWFS-Gesellschaft oder die Einbringung in eine Gesellschaft, die keine MWFS-Gesellschaft ist), innerhalb von sieben (7) Jahren nach dem Steuerlichen Übertragungsstichtag eingetreten ist; ist dieser Umstand nach Ablauf von sieben (7) Jahren nach dem Steuerlichen Übertragungsstichtag eingetreten, besteht der Anspruch nur, wenn und soweit (i) im Zeitraum bis zum Eintritt des Umstands sich Cash-Steuer-Minderungen bei einer MWFS-Gesellschaft realisiert haben (klarstellend: insoweit gilt Satz 1) und/oder (ii) im Zeitraum ab Eintritt des Umstands (x) sich Gegeneffekte bei einer MWFS-Gesellschaft anders als durch Cash-Steuer-Minderungen (z.B. infolge von Gewinnausschüttungen) zahlungswirksam realisieren (wobei für die Bemessung der Höhe der Auskehr von Cash-Steuer-Minderungen an die METRO AG die betreffenden Cash-Steuer-Minderungen in Höhe der Beteiligung bzw. Beteiligungsquote der MWFS AG bzw. der MWFS-Gesellschaft an der anderen Gesellschaft berücksichtigt werden) und/oder (y) eine MWFS-Gesellschaft für die (zukünftigen) Cash-Steuer-Minderungen bei der anderen Gesellschaft eine Gegenleistung in Geld oder Geldes Wert (z.B. in bar oder in Form von Anteilen) erhalten hat (klarstellend unter Verweis auf § 10.6: dieselbe Cash-Steuer-Minderung wird in keinem Fall wirtschaftlich doppelt berücksichtigt). Ansprüche nach § 7.5 und § 7.6 dieses Konzerntrennungsvertrags werden nachfolgend jeweils als „Gegeneffektanspruch“ oder gemeinsam „Gegeneffektansprüche“ bezeichnet.

7.7

Sobald ein Gegeneffektanspruch denkbar ist (z.B. infolge einer Steuerfreistellung oder des Anfallens einer Unerwarteten Transaktionssteuer), informiert der potentielle Schuldner eines Gegeneffektanspruchs den Gläubiger jährlich innerhalb von zwölf (12) Monaten nach dem Ende eines Wirtschaftsjahres darüber, ob und, wenn ja, inwieweit solche Gegeneffekte eingetreten sind. Soweit Gegeneffekte bei einer Gesellschaft realisiert werden können, die nicht der Schuldner des Gegeneffektanspruchs ist, und dies zu einem Anspruch nach § 7.6 führen kann, hat der potentielle Schuldner des Gegeneffektanspruchs dafür Sorge zu tragen, dass ihm auch gegenüber Dritten hinreichende Informations- und/oder Einsichtsrechte zur Erfüllung der Verpflichtung nach diesem § 7.7 zustehen; im Fall des § 7.6 Satz 2 Halbsatz 2 lit. (ii) hat der potentielle Schuldner des Gegeneffektanspruchs den Gläubiger des Gegeneffektanspruchs über die konkreten Berechnungsmodalitäten (etwa Kaufpreisbemessung) durch geeignete Nachweise zu unterrichten, wenn und soweit der Schuldner Kenntnis von diesen Berechnungsmodalitäten hat; der Gläubiger hat das Recht, diese Nachweise durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Dabei sind die Gegeneffekte danach gesondert darzustellen, ob sie bereits zu einer Cash-Steuer-Minderung geführt haben oder nicht. Im Zuge dieser Information übersendet der potentielle Schuldner eines Gegeneffektanspruchs eine schriftliche Bestätigung einer deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in der bestätigt wird, dass der Schuldner seiner Informationspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit rechtlich zulässig, hat der Gläubiger das Recht, die Informationen durch eine deutsche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf eigene Kosten im angemessenen Umfang überprüfen zu lassen. Die Vertragsparteien werden sich alle drei (3) Jahre ab Beurkundung des Spaltungsvertrages untereinander darüber abstimmen, ob und unter welchen Konditionen eine pauschalierende Abgeltung solcher Gegeneffekte, welche bis zum jeweiligen Abstimmungszeitpunkt noch nicht zu einer Cash-Steuer-Minderung geführt haben, sachgerecht ist.

§ 8
Umsatzsteuer

8.1

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass es sich bei dem Abschluss und der Durchführung des Spaltungsvertrages um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. §§ 1 Abs. 1a, 15a Abs. 10 UStG handelt. Sollte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, und der Vorgang auch nicht wegen der derzeit bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen den Vertragsparteien nicht der Umsatzsteuer unterliegt, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu unternehmen, um eine rechtskräftige Umsatzsteuerfestsetzung bei der METRO AG zu vermeiden. Wird dennoch Umsatzsteuer festgesetzt, handelt es sich um eine Unerwartete Transaktionssteuer für die grundsätzlich die allgemeinen Regeln dieses Abschnitts D gelten, auch wenn und soweit die MWFS AG nach § 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer sein sollte.

8.2

Wird diese unerwartete Umsatzsteuer bei der METRO AG festgesetzt, stellt die MWFS AG die METRO AG in Anwendung dieser allgemeinen Regeln in Höhe von 75 % nach Maßgabe des § 6 dieses Konzerntrennungsvertrags frei. Für diese bei der METRO AG festgesetzte Umsatzsteuer gilt ergänzend was folgt:

a)

§ 9 dieses Konzerntrennungsvertrags gilt mit der Maßgabe, dass (i) ein etwaiger Steuerbescheid über diese Umsatzsteuer der MWFS AG unverzüglich, spätestens zwei (2) Geschäftstage nach Zugang, zu übersenden ist und (ii) die Vertragsparteien etwaige Relevante Steuerverfahren (insbesondere Betriebsprüfungen) gemeinsam auch bereits mit dem Ziel führen, eine möglichst weitgehende Abstimmung mit der Finanzverwaltung über Form und Inhalt einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verpflichtung zu erreichen. Die METRO AG verpflichtet sich, nicht nach § 9 UStG auf etwaige Umsatzsteuerbefreiungen zu verzichten.

b)

Die METRO AG stimmt für die betroffene Umsatzsteuer unwiderruflich der Abrechnung im Gutschriftverfahren zu. Die MWFS AG wird eine Gutschrift erstellen. Die METRO AG ist verpflichtet, der Gutschrift binnen fünf (5) Geschäftstagen nach deren Erhalt zuzustimmen; ein Widerspruch ist nur mit umfassender, konkreter Darlegung der Gründe und unter Vorlage einer eigenen Rechnung zulässig. Stimmt die METRO AG nicht zu oder widerspricht sie mit unzureichender Begründung und/oder ohne Vorlage einer eigenen Rechnung, ist sie der MWFS AG zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens, jedoch beschränkt auf 75 % des Betrages der festgesetzten Umsatzsteuer verpflichtet. Zur Klarstellung: Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs der METRO AG gegen die MWFS AG auf 75 % der Umsatzsteuer gemäß § 8.2 i.V.m. §§ 6, 10.7 dieses Konzerntrennungsvertrags ist nicht davon abhängig, wann die MWFS AG die Gutschrift nach lit. b) vorlegt.

c)

Die MWFS AG verpflichtet sich, (i) den Vorsteuerabzug unverzüglich geltend zu machen und (ii) nach Erhalt der Vorsteuer 25 % davon innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen an die METRO AG zu zahlen. Sollte der Freistellungsanspruch der METRO AG nach § 6.3 lit. c) dieses Konzerntrennungsvertrags entfallen oder infolge von Verjährung nicht durchsetzbar sein, erstreckt sich diese Verpflichtung auf 100% der Vorsteuer. Auch in diesem Fall ist die MWFS AG weiterhin verpflichtet, mit der METRO AG zu kooperieren, um den Vorsteuerabzug wirtschaftlich zugunsten der METRO AG zu realisieren; § 9, insbesondere § 9.3 lit. a) und b) dieses Konzerntrennungsvertrags gelten entsprechend. Soweit die MWFS AG in diesem Fall schriftliche Weisungen der METRO AG entgegen § 9.3 lit. a) und b) dieses Konzerntrennungsvertrags nicht befolgt, ist die MWFS AG der METRO AG gegenüber zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens, jedoch beschränkt auf den Betrag der festgesetzten Umsatzsteuer, verpflichtet.

§ 9
Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten

9.1

Die Vertragsparteien werden in Steuerbelangen, aus denen eine Verpflichtung einer Vertragspartei nach § 6 oder § 7 dieses Konzerntrennungsvertrags resultieren kann („Relevante Steuerangelegenheiten„), eng mit dem Ziel zusammenarbeiten, die steuerliche Belastung für beide Vertragsparteien sowie die übrigen CE- und MWFS-Gesellschaften im gesetzlichen Rahmen möglichst gering zu halten bzw. eine Erstattung von Steuern zu erlangen; sie stellen auch sicher, soweit gesetzlich zulässig, dass sich die mit ihnen verbundenen Unternehmen i.S.v. §§ 15 ff. AktG an dieser Zusammenarbeit beteiligen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die gegenseitige Unterstützung bei Nachweisen (einschließlich solcher nach § 22 Abs. 3 UmwStG oder Ansässigkeitsnachweise nach DBA), die gegenüber der Finanzverwaltung zu erbringen sind.

9.2

Soweit sich eine Steuererklärung (einschließlich deren Änderung) einer CE-Gesellschaft auf eine Relevante Steuerangelegenheit bezieht, stellt die METRO AG sicher, dass der Entwurf einer solchen Steuererklärung der MWFS AG spätestens vierzig (40) Geschäftstage vor Ablauf der Frist zur Einreichung zur Überprüfung vorgelegt wird. Die MWFS AG teilt der METRO AG innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen mit, ob sie mit der Erklärung einverstanden ist oder Änderungswünsche hat; andernfalls gilt ihre Zustimmung als erteilt. Die METRO AG steht dafür ein, dass die Steuererklärung nur mit Zustimmung der MWFS AG eingereicht wird. Sollten die Vertragsparteien keine Einigkeit über den Inhalt der Steuererklärung erzielen können, entscheidet diejenige Vertragspartei, die die relevante Steuer zu mehr als 50% trägt. Haben beide Vertragsparteien die relevante Steuer zu gleichen Teilen zu tragen und sollten die Vertragsparteien keine Einigkeit über den Inhalt der Steuererklärung erzielen können, entscheidet die METRO AG als diejenige Vertragspartei, die das Steuerverfahren formal im Sinne des Steuerrechts führt. Tragen beide Vertragsparteien einen Teil der Steuer, muss die Vertragspartei mit dem Letztentscheidungsrecht berechtigte steuerliche Interessen der anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der Steuertragungsquote angemessen berücksichtigen und bedarf sie zudem der Zustimmung der anderen Vertragspartei, wobei diese die Zustimmung nur aus wichtigen und steuerlich berechtigten Gründen verweigern darf.

9.3

Im Übrigen umfasst die Zusammenarbeit in Relevanten Steuerangelegenheiten insbesondere folgende Pflichten:

a)

Die METRO AG hat der MWFS AG in einer Relevanten Steuerangelegenheit innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Erhalt Kopien sämtlicher Steuerbescheide, Steuerfestsetzungen, Schriftsätze der Steuerbehörde im Zusammenhang mit Außenprüfungen (Prüfungsanordnungen, Prüferanfragen, vorläufige und endgültige Prüfungsfeststellungen, vorläufige und endgültige Prüfungsberichte) und Schriftsätze der Behörde und ggf. des zuständigen Gerichts in sonstigen steuerlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren („Relevante Steuerverfahren“) zuzuleiten.

b)

Wenn und soweit die MWFS AG die Steuer vollumfänglich zu tragen hat, wird das Relevante Steuerverfahren unter Führung der MWFS AG betrieben, d.h. die METRO AG wird insoweit dafür Sorge tragen und einstehen, dass (i) die MWFS AG und/oder deren zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater die Gelegenheit erhalten, an dem Relevanten Steuerverfahren teilzunehmen, (ii) auf Anforderung der MWFS AG jede Steuerfestsetzung oder andere Entscheidung einer Steuerbehörde oder Entscheidung eines Gerichts angefochten bzw. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden, und (iii) die schriftlichen Weisungen der MWFS AG in Bezug auf die Durchführung des Relevanten Steuerverfahren befolgt werden, es sei denn, die Weisungen widersprechen geltendem Recht. Falls die MWFS AG schriftlich mitteilt, Relevante Steuerverfahren entweder selbst oder durch eigene Berater auf eigene Kosten durchzuführen, steht die METRO AG dafür ein, dass die MWFS AG und/oder von ihnen benannte, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater unverzüglich ermächtigt werden, die CE-Gesellschaften in diesen Relevanten Steuerverfahren zu vertreten. Ohne vorausgehende schriftliche Anweisung oder schriftliche Zustimmung einer MWFS-Gesellschaft wird die METRO AG keine(n) Anerkennung oder Vergleich gegenüber einem Gericht oder einer Steuerbehörde abgeben oder vornehmen und sicherstellen, dass solche Handlungen auch nicht durch andere CE-Gesellschaften vorgenommen werden. Wenn die MWFS AG auf schriftliche Aufforderung der METRO AG innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen nicht schriftlich mitteilt, das Relevante Steuerverfahren selbst oder durch eigene Berater führen zu wollen, und auch sonst keine schriftlichen Weisungen erteilt (insbesondere zu wesentlichen Kommunikationen und Korrespondenz mit den Steuerbehörden), dürfen die CE-Gesellschaften nach eigenem Ermessen die relevante Steuer begleichen oder selbst das Relevante Steuerverfahren durchführen; im letztgenannten Fall werden sich die Parteien über die Tragung der Kosten verständigen.

c)

Wenn und soweit beide Vertragsparteien die Steuer zu tragen haben, wird das Relevante Steuerverfahren von beiden Vertragsparteien gemeinsam betrieben. § 9.3 lit. b) dieses Konzerntrennungsvertrags gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vertragsparteien jede beabsichtigte Handlung gegenüber Finanzbehörden oder Gerichten zunächst der anderen Vertragspartei mit dem Ziel vorschlagen, eine abgestimmte Vorgehensweise zu erlangen. Kann innerhalb einer Frist von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach Zugang des schriftlichen Vorschlags bei der jeweils anderen Vertragspartei keine Einigkeit erzielt werden, ist wie folgt zu verfahren. Das Letztentscheidungs- und Weisungsrecht steht grundsätzlich derjenigen Vertragspartei zu, die die Steuer zu mehr als 50% zu tragen hat, wobei diese berechtigte steuerliche Interessen der anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer Steuertragungsquote angemessen berücksichtigen muss und zudem der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedarf, wobei diese die Zustimmung nur aus wichtigen und steuerlich berechtigten Gründen verweigern darf. Wenn und soweit beide Vertragsparteien die Steuer zu gleichen Teilen zu tragen haben, entscheidet (i) über die Einlegung oder die Rücknahme von Rechtsbehelfen, Klagen und Rechtsmitteln sowie über die Vornahme anderer Handlungen, wenn und soweit diese die materielle Rechtsposition steuerrechtlich gestalten, auf Antrag einer Vertragspartei ein Schiedsgremium nach Maßgabe von § 9.3 lit. d) dieses Konzerntrennungsvertrags und (ii) in allen anderen Fällen die Vertragspartei, die das Relevante Steuerverfahren im Sinne des steuerlichen Verfahrensrechts formal führt. Ein Rechtsbehelf, eine Klage oder ein Rechtsmittel ist auch ohne Einigung zunächst einzulegen und zu begründen, wenn und soweit andernfalls die Einlegungs- oder Begründungsfrist abläuft.

d)

Das Schiedsgremium ist mit drei Personen besetzt. Jede Vertragspartei ist berechtigt, einen Schiedsrichter zu benennen. Die von den Vertragsparteien bestimmten Schiedsrichter wählen den Vorsitzenden. Können sich die von den Vertragsparteien bestimmten Schiedsrichter zehn (10) Geschäftstage nach ihrer Benennung nicht auf die Person des Vorsitzenden einigen, wird der Vorsitzende vom Sprecher des Vorstandes des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. in Düsseldorf bestimmt. Beide Vertragsparteien sind in dem von dem Schiedsgremium für erforderlich gehaltenen Umfang zur Mitwirkung, insbesondere zur Informationserteilung an das Schiedsgremium verpflichtet. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien im Verhältnis der auf sie wirtschaftlich entfallenden relevanten Steuern, Gegeneffekte und Steuererstattungen.

9.4

Die Verpflichtungen nach § 9.2 und § 9.3 dieses Konzerntrennungsvertrags gelten entsprechend im umgekehrten Fall, dass eine MWFS-Gesellschaft in einer Relevanten Steuerangelegenheit nach den steuerrechtlichen Vorschriften Steuerpflichtiger oder Beteiligter ist.

9.5

Weiterhin verpflichten sich die Vertragsparteien, alle zumutbaren Handlungen durchzuführen, um steuerliche Organschaftsverhältnisse zwischen den MWFS- und den CE-Gesellschaften, die von der Finanzverwaltung bestritten werden, mit steuerlicher Wirkung zu heilen. Insoweit werden sich die Vertragsparteien im Hinblick auf ertragsteuerliche Organschaftsverhältnisse in dem Fall, in dem eine Änderung der Handelsbilanzen einer Organgesellschaft für die Zeiträume der Beendigung der Organschaft erforderlich wird (weil die Finanzverwaltung einen Fehler i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG beanstandet und eine entsprechende Änderung der Handelsbilanzen fordert), gegenseitig unterstützen und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen (inklusive nachträglicher Zahlungen für Gewinnabführung und Verlustübernahme) vornehmen, um die steuerliche Anerkennung der Organschaft zu sichern; die Vertragsparteien werden weiterhin jede sonstige Maßnahme, die im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG zweckdienlich oder erforderlich erscheint, durchführen. Insoweit sollen durch die vorgenannten Maßnahmen keine wirtschaftlichen Effekte zwischen den Vertragsparteien eintreten. Die Vertragsparteien verpflichten sich daher hiermit zum gegenseitigen Ausgleich dergestalt, dass die Vertragsparteien nach Ausgleich so stehen, wie sie ohne die Durchführung der organschaftssichernden Maßnahmen stünden. Weiterhin verpflichtet sich die MWFS AG, rückwirkende Ereignisse zu unterlassen, die zur Nichtanerkennung von bis zum Steuerlichen Übertragungsstichtag bestehenden Organschaftsverhältnissen führen.

9.6

Die Regelungen nach § 9.2, § 9.3 und § 9.4 dieses Konzerntrennungsvertrags gelten erstmals ab dem Steuerlichen Übertragungsstichtag. Für den Zeitraum zwischen dem Steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Vollzugsdatum gelten für Zwecke dieses § 9 Handlungen von und Erklärungen gegenüber Arbeitnehmern der METRO AG, die dem MWFS-Betriebsteil zugeordnet sind, als Handlungen von und Erklärungen gegenüber der MWFS AG.

9.7

Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den § 5 bis § 9 (einschließlich) dieses Konzerntrennungsvertrags tragen die Vertragsparteien sowie die anderen MWFS- und CE-Gesellschaften interne Kosten und Kosten ihrer Berater im Zusammenhang mit Relevanten Steuerangelegenheiten selbst. Sonstige mit den Relevanten Steuerangelegenheiten verbundene Kosten und Gebühren, die bei den MWFS- oder CE-Gesellschaften anfallen, tragen die Vertragsparteien entsprechend des auf sie wirtschaftlich entfallenden Anteils an den einschlägigen Steuern, Gegeneffekten oder erstatteten Steuern.

9.8

Wenn und soweit eine Aussetzung der Vollziehung auf Antrag gewährt wurde, ist die Vertragspartei, die den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung veranlasst hat, für die insoweit gegebenenfalls zu stellenden Sicherheiten verantwortlich und trägt auch etwaige mit der Aussetzung der Vollziehung verbundene Aussetzungszinsen; § 6 dieses Konzerntrennungsvertrags gilt entsprechend.

9.9

Die Parteien werden sich über die Einzelheiten der Zusammenarbeit in Steuerverfahren nach diesem § 9 auch noch nach Vollzug der Abspaltung verständigen und das Abstimmungsergebnis gegebenenfalls in Schriftform festhalten.

§ 10
Allgemeine Regeln in Bezug auf Steuern

10.1

Steuern“ i.S. dieses Konzerntrennungsvertrages sind (i) alle bundesrechtlichen, staatlichen, unionsrechtlichen oder lokalen Steuern einschließlich darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, wie in § 3 der Abgabenordnung oder in jedweder gleichartigen Bestimmung gemäß dem anwendbaren ausländischen Recht definiert, (ii) Steuerabzugsbeträge, (iii) Zölle, (iv) sämtliche geschuldeten Beträge unter Steuerumlageverträgen oder -systemen; (v) gesetzliche Haftungsschulden für Steuern und (vi) sämtliche in unmittelbarem Bezug mit diesen Steuern unter (i) bis (v) auferlegten Geldbußen oder Geldstrafen; als Steuer gilt auch gezahlte Vorsteuer, wenn und soweit diese nicht von der Steuerbehörde erstattet wird. Zur Klarstellung: Der Begriff „Steuer“ erfasst keine latenten Steuern und keine Verlustvorträge, Zinsvorträge oder ähnliche Positionen.

10.2

Die METRO AG und ihre am Vollzugsdatum oder danach verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie ihre jeweiligen Rechtsnachfolger werden in diesem Abschnitt D auch als „CE-Gesellschaften“ bezeichnet. Die MWFS AG und ihre am Vollzugsdatum oder danach verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie ihre jeweiligen Rechtsnachfolger werden in diesem Abschnitt D auch als „MWFS-Gesellschaften“ bezeichnet.

10.3

Ansprüche nach § 6 und § 7 dieses Konzerntrennungsvertrags werden auf Grundlage des Cash-Steuer-Prinzips berechnet. „Cash-Steuer-Prinzip“ bedeutet, dass diese Ansprüche nur entstehen, sobald und soweit Steuern, erstattete Steuern oder Gegeneffekte beim jeweils Betroffenen tatsächlich zahlungswirksam geworden sind. Eine Minderung oder eine Erhöhung von Verlustvorträgen, Zinsvorträgen oder ähnlichen Positionen ist bei der Berechnung der Ansprüche nach § 6 und § 7 dieses Konzerntrennungsvertrags nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass der steuerliche Tatbestand, der zu einem Anspruch führt, stets der Einkommensbestandteil ist, der als letztes dem Einkommen hinzuzurechnen oder von diesem abzuziehen ist (keine Durchschnitts-, sondern Grenzbelastung); sofern Verlustvorträge zum Teil auf Gegeneffekten beruhen und zum Teil nicht, gelten diese Verluste im Falle ihres Untergangs infolge Verlustuntergangsnormen (insbesondere gemäß § 8c KStG) als gleichmäßig quotal untergegangen. Nach diesem Cash-Steuer-Prinzip sind auch Gegeneffekte nur insoweit anspruchsmindernd bzw. anspruchsbegründend zu berücksichtigen, als sie ansonsten zu zahlende Steuern tatsächlich zahlungswirksam gemindert haben. Ansprüche nach § 6 und § 7 dieses Konzerntrennungsvertrags sind durch Bilanzpositionen (Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen) weder ausgeschlossen noch werden sie hierdurch begründet.

10.4

Wenn und soweit das Entstehen oder die Erfüllung eines Anspruchs nach § 6 und § 7 dieses Konzerntrennungsvertrags beim Gläubiger zu einer Steuer führt, so ist diese Steuer bei der Berechnung der Anspruchshöhe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine solche Steuer ist ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn und soweit der Anspruch auf einem Verfahrensfehler i.S.v § 8.2 und § 9 dieses Konzerntrennungsvertrags des Schuldners beruht. Die Anspruchshöhe ist in diesem Fall durch einen iterativen Rechenprozess so zu berechnen, dass der Gläubiger durch die Differenz aus Erfüllungsbetrag und der Steuer auf den Erfüllungsbetrag so gestellt wird, als ob die Steuer auf den Erfüllungsbetrag nicht angefallen wäre.

10.5

Eine Freistellung nach § 6 dieses Konzerntrennungsvertrags erfolgt nur in dem Verhältnis, in dem der Gläubiger des Freistellungsanspruchs an der betreffenden Gesellschaft, bei der die Steuer entsteht, unmittelbar und/oder mittelbar beteiligt ist.

10.6

Bei der Berechnung von Ansprüchen nach § 6 und § 7 dieses Konzerntrennungsvertrags soll eine wirtschaftliche Doppelberücksichtigung relevanter Positionen zugunsten einer Vertragspartei vermieden werden (Verbot der Doppelbegünstigung).

10.7

Freistellungsansprüche werden zehn (10) Geschäftstage, nachdem der Gläubiger den Schuldner schriftlich über den Anspruch und den diesbezüglichen Zahlungsbetrag unter Beifügung von Kopien der maßgeblichen Steuerfestsetzung sowie einschließlich solcher Unterlagen, die den Grund und die Höhe der relevanten Steuer und des Anspruchs nachvollziehbar darlegen, informiert hat, zur Zahlung fällig, frühestens aber drei (3) Geschäftstage, bevor die relevante Steuer gegenüber der Steuerbehörde zur Zahlung fällig ist.

10.8

Erstattungsansprüche werden drei (3) Geschäftstage nach erfolgter Information des Gläubigers gemäß § 7.4 dieses Konzerntrennungsvertrags fällig, spätestens aber zwanzig (20) Geschäftstage nach Vereinnahmung der erstatteten Steuer bzw. des Gegeneffekts durch den Schuldner, womit auch ohne Mahnung Verzug eintritt.

10.9

Gegeneffektansprüche werden zehn (10) Geschäftstage nach erfolgter Information des Gläubigers gemäß § 7.7 dieses Konzerntrennungsvertrags fällig. Wird die Informationspflicht nicht fristgemäß und nicht innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen nach Zugang einer Mahnung erfüllt, werden die Gegeneffektansprüche fällig und es tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein.

10.10

Ansprüche nach § 6 und § 7 dieses Konzerntrennungsvertrags verjähren nach Ablauf von sechs (6) Monaten, nachdem und soweit die jeweils zugrunde liegende Steuerfestsetzung formell und materiell bestandskräftig geworden ist, jedoch nicht (i) vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach Wirksamwerden der Abspaltung sowie (ii) im Falle eines Erstattungsanspruchs oder Gegeneffektanspruchs vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach erfolgter Information des Gläubigers gemäß § 7.4 und § 7.7 dieses Konzerntrennungsvertrags.

10.11

Sofern eine Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei nach diesem Abschnitt D Informationspflichten zu erfüllen, Mitteilungen oder Weisungen abzugeben hat, sind diese Erklärungen an einen Ansprechpartner, welchen sich die Vertragsparteien gegenseitig schriftlich benennen werden, zu adressieren. Sofern derartige Informationen, Mitteilungen oder Weisungen schriftlich abzugeben sind, gilt § 126 BGB mit der Maßgabe, dass auch ein Telefax oder ein elektronisch per Email übermittelter Scan eines unterzeichneten Briefs dieser Form genügt; Selbiges gilt für die Benennung des Ansprechpartners. Sämtliche Weisungen in Ausübung eines Letztentscheidungsrechts sind schriftlich abzugeben.

E.
Haltefristen, Wettbewerbsverbot, Darlehensvergabe

§ 11
Haltefristen (sog. Lock-up) hinsichtlich Aktien an der MWFS AG

11.1

Die METRO AG verpflichtet sich gegenüber der MWFS AG, bis zum Ablauf des Tages, der sieben Jahre und einen Tag nach dem Steuerlichen Übertragungsstichtag liegt, ohne vorherige Zustimmung der MWFS AG keine der im Rahmen der Ausgliederungskapitalerhöhung gewährten Aktien an der MWFS AG zu veräußern. „Veräußern“ im vorstehenden Sinne umfasst, gleich ob direkt oder indirekt, jeden Verkauf, jede Vermarktung, jede Übertragung, jede Verpflichtung zur Übertragung, jede Verpfändung oder sonstige Belastung, jede Verfügung (gleich ob ganz oder teilweise, etwa hinsichtlich der Stimmrechte oder der wirtschaftlichen Chancen und Risiken, und gleich ob rechtlich oder wirtschaftlich, dinglich oder schuldrechtlich) und jedes andere Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) der METRO AG, welches wirtschaftlich einer oder mehrerer der vorstehenden Handlungen vergleichbar ist und/oder einen Verstoß gegen die durch die Ausgliederung entstehenden Sperrfristen des § 22 UmwStG darstellen kann. Ein Veräußern im Sinne des unmittelbar vorangehenden Satzes liegt nicht vor, wenn es nicht durch ein Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) der METRO AG verursacht wird.

11.2

Die Verpflichtung in § 11.1 dieses Konzerntrennungsvertrags gilt entsprechend für sämtliche sonstigen von der METRO AG am Vollzugsdatum direkt oder indirekt gehaltenen Aktien an der MWFS AG, allerdings nur bis zum Ablauf des Tages, der sechs Monate nach dem ersten Tag des Börsenhandels der Aktien der MWFS AG an der Frankfurter Wertpapierbörse liegt.

11.3

Im Falle eines Verstoßes der METRO AG gegen ihre Verpflichtungen aus § 11.1 dieses Konzerntrennungsvertrags richten sich die Rechtsfolgen bezüglich der Tragung der daraus entstehenden Steuern ausschließlich nach Abschnitt D dieses Konzerntrennungsvertrags. Weitergehende Ansprüche, z.B. Schadensersatzansprüche zwischen den Vertragsparteien, bezüglich der durch einen Verstoß ausgelösten Steuern sind ausgeschlossen.

§ 12
Wettbewerbsverbot

Die Vertragsparteien werden sich für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Vollzugsdatum weder direkt noch indirekt Wettbewerb machen. Davon ausgenommen sind aktuelle Aktivitäten am Stichtag sowie deren Fortentwicklung.

§ 13
Darlehensvergabe

13.1

Die Vertragsparteien werden, falls und soweit die METRO AG bis zum 31. März 2017 entsprechenden Bedarf anmeldet, dafür sorgen, (a) dass die MWFS AG oder eine der MWFS-Beteiligungsgesellschaften (zum Beispiel die METRO Finance B.V.) als Darlehensgeber mit der METRO AG (Geschäftsbereich CE) als Darlehensnehmer (i) einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von EUR 40 Mio. mit einer Laufzeit von elf Monaten ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und (ii) einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von bis zu EUR 15 Mio. mit einer Laufzeit bis zum 31. März 2017 abschließt und (b) dass alle dafür etwa noch erforderlichen Umsetzungsschritte durchgeführt werden.

13.2

Die Konditionen, insbesondere den Zinssatz, werden die Vertragsparteien unter der Maßgabe der Marktüblichkeit verhandeln.

13.3

Die Marktüblichkeit der Konditionen wird in geeigneter Weise nachgewiesen und dokumentiert. Dabei ist bereits der Vollzug der Abspaltung zu unterstellen, also als Darlehensnehmerin die METRO AG ohne den durch den Spaltungsvertrag übertragenen Geschäftsbereich MWFS anzunehmen.

F.
Weitere Regelungen

§ 14
Vertraulichkeit

14.1

Informationen, die einer Vertragspartei oder ihren Konzerngesellschaften über die jeweils andere Vertragspartei oder deren Konzerngesellschaften aufgrund der bis zum Vollzug der Abspaltung bestehenden gemeinsamen Konzernzugehörigkeit der Geschäftsbereiche zur Verfügung stehen oder später aufgrund von Informationsrechten unter dieser Vereinbarung oder dem Spaltungsvertrag zur Verfügung gestellt werden, werden im Folgenden unabhängig davon, ob sie die METRO AG, die MWFS AG, die Konzerngesellschaften oder Dritte betreffen, als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet.

14.2

Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen,

a)

die bereits allgemein bekannt waren oder geworden sind, es sei denn, dies beruht auf der Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung aus dieser Vereinbarung; oder

b)

zu denen eine Vertragspartei oder eine ihrer Konzerngesellschaften ohne Beschränkung bezüglich der Verwendung oder der Offenlegung bereits durch Dritte berechtigterweise Zugang hat oder hatte; oder

c)

die nach Abschluss dieser Vereinbarung von einer Vertragspartei selbstständig entwickelt wurden, ohne Bezug zu irgendwelchen Vertraulichen Informationen.

14.3

Jede Vertragspartei ist gegenüber der anderen Vertragspartei und deren Konzerngesellschaften verpflichtet,

a)

die Vertraulichen Informationen stets geheim zu halten und keine Vertraulichen Informationen gegenüber Personen außerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereichs ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zu offenbaren;

b)

die unberechtigte Weitergabe von und den Zugang unberechtigter Dritter zu Vertraulichen Informationen zu verhindern;

c)

alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auszuschließen; und

d)

die andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass Vertrauliche Informationen gegenüber einem Dritten unberechtigt offengelegt wurden.

Als Sorgfaltsmaßstab für die Pflicht nach § 14.3 lit. b) dieses Konzerntrennungsvertrags gelten die Vorkehrungen, die die jeweilige Vertragspartei für den Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen trifft.

Die Konzerngesellschaften, Beteiligungsunternehmen, Mitarbeiter, Berater, Abschlussprüfer sowie Finanzierungsquellen (einschließlich deren Berater) eines Geschäftsbereichs gelten, soweit sie die Vertraulichen Informationen für ihre Tätigkeit für den Geschäftsbereich benötigen, nicht als außerhalb des Geschäftsbereichs stehend oder als Dritte.

14.4

Jede Vertragspartei wird dafür sorgen, dass ihre Konzerngesellschaften die Vorschriften des § 14.3 dieses Konzerntrennungsvertrags beachten.

14.5

Ist eine Vertragspartei oder eine ihrer Konzerngesellschaften gesetzlich, aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, einer Börsenvorschrift oder einer anderen behördlichen Vorschrift oder einer vor Abschluss dieses Vertrags vereinbarten vertraglichen Verpflichtung zur Offenlegung verpflichtet oder wird sie behördlich zur Offenlegung in einer Weise aufgefordert, die nicht offenkundig rechtswidrig ist, darf die Vertragspartei bzw. die jeweilige Konzerngesellschaft in diesem Umfang Vertrauliche Informationen gegenüber den berechtigten Personen offenlegen.

§ 15
Erfüllung von Ansprüchen

15.1

Diese Vereinbarung berechtigt und verpflichtet allein die Vertragsparteien. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung sind allein unter den Vertragsparteien geltend zu machen und zu erfüllen.

15.2

Jede Vertragspartei steht dafür ein, dass ihre Konzerngesellschaften die Regelungen dieser Vereinbarung einhalten und insbesondere keine Ansprüche gegenüber Konzerngesellschaften der anderen Vertragspartei geltend machen, soweit dies den Regelungen dieses Konzerntrennungsvertrags widerspricht.

15.3

Ansprüche aus dieser Vereinbarung können außer an Konzerngesellschaften einer Vertragspartei nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgetreten werden.

Die im Konzerntrennungsvertrag bezeichnete Anlage 5.2.a) hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

Anlage 5.2.a) enthält eine Liste der sog. kalkulierten Transaktionssteuern, die durch die Bezeichnung der jeweiligen Steuerart (z.B. Grunderwerbsteuer), eine Beschreibung des die Steuer auslösenden Strukturierungsschritts im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen zur Konzernaufteilung sowie die Höhe der jeweiligen kalkulierten Transaktionssteuer näher beschrieben werden.

 

Düsseldorf, im Dezember 2016

METRO AG

DER VORSTAND

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