MK-Kliniken AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
MK-Kliniken AG
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 23.07.2019

MK-Kliniken AG

Berlin

ISIN DE 00A1TNRR7 / WKN A1 TNRR

Einladung

Sehr geehrte Aktionäre,

wir laden Sie ein zu einer

ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, den 29. August 2019, 08.30 Uhr (MESZ)
in der Hauptverwaltung der MK-Kliniken AG, Sportallee 1, 22335 Hamburg.

I.

Tagesordnung

1.

Begrüßung und Einleitung durch den Versammlungsleiter

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor.

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 209.203.254,00 wie folgt zu verwenden:

Aus dem Bilanzgewinn von EUR 209.203.254,00 wird ein Betrag in Höhe von EUR 2.640.341,60 zur Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Aktie verwendet und der danach verbleibende Betrag in Höhe von EUR 206.562.912,40 wird als Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorgetragen.

Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.

4.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für den Zeitraum, in dem sie jeweils zu Mitgliedern des Vorstands bestellt waren, Entlastung zu erteilen.

5.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Aufsichtsratsmitglieder Ulrich Marseille, Hans-Hermann Tiedje und Prof. Dr. Dietmar Enderlein sowie deren Ersatzmitglieder Estella-Maria Marseille und Katja Enderlein sind durch die Hauptversammlung vom 31. Oktober 2014 bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt worden, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018/2019 beschließt. Laut § 6 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft werden die von den Aktionären zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder längstens bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 2. November 2017 wurde § 16 der Satzung der Gesellschaft dahin geändert, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Der Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 wurde Rumpfgeschäftsjahr. Damit endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit der Beendigung dieser Hauptversammlung. Es sind erneute Wahlen zum Aufsichtsrat erforderlich.

Der Aufsichtsrat der MK-Kliniken AG besteht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

6.1 Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

Die folgenden Personen werden mit der nachstehend näher bezeichneten Amtszeit zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt:

a) Herr Ulrich Marseille, Kaufmann, Hamburg
b) Herr Hans-Hermann Tiedje, Medienunternehmer, Berlin
c) Herr Frank Abele, Kaufmann, Gerlingen

Die Amtszeit hat jeweils Dauer für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

6.2 Wahl von Ersatzmitgliedern zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

Als Ersatzmitglied für sämtliche nach Tagesordnungspunkt 6.1 dieser Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählte Personen wird gewählt:

Frau Estella-Maria Marseille, Rechtsanwältin, Hamburg

Das Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn eines der Mitglieder des Aufsichtsrates vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidet und die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Letzteren abgelaufen wäre. Das in den Aufsichtsrat nachgerückte Ersatzmitglied erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder zurück, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes, durch das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt.

7.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer des Jahres- und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen.

8.

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung von 19.10.2012 / dort TOP 2 b zur Änderung des § 11 der Satzung betreffend die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.10.2012 zur Änderung des § 11 der Satzung betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist angefochten worden. Das Kammergericht hat mit Urteil vom 18.03.2019 den Beschluss für nichtig erklärt, und zwar mit der Begründung, aus der seinerzeitigen Einladung zur Hauptversammlung gehe nicht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat den entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreitet hätten. Das Kammergericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen hat die Gesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die bisher noch nicht entscheiden worden ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Beschluss der Hauptversammlung vom 19.10.2012 / dort TOP 2 b zur Änderung des § 11 der Satzung der Gesellschaft dahin zu bestätigen:

„Der § 11 der Satzung lautet in seinem Absatz 1 und 2:

§ 11

(1)
(a) Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als drei Mitgliedern, erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates eine feste geschäftsjährliche Vergütung, die EUR 20.500,00 für jedes Mitglied, für den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache und für den Vorsitzenden das Doppelte des vorgenannten Betrages ausmacht. Neben der festen geschäftsjährlichen Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates zu gleichen Teilen eine erfolgsabhängige Vergütung von 1 % des Bilanzgewinnes, vermindert um einen Betrag von 4 % der auf den geringsten Ausgabebetrag der Aktien geleisteten Einlagen, jedoch höchstens das Dreifache der ihnen zustehenden festen Vergütung.

(b) Besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates eine feste geschäftsjährliche Vergütung, die EUR 41.000,00 für jedes Mitglied, für den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache und für den Vorsitzenden das Doppelte des vorgenannten Betrages ausmacht. Neben der festen geschäftsjährlichen Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates zu gleichen Teilen eine erfolgsabhängige Vergütung von 1 % des Bilanzgewinnes, vermindert um einen Betrag von 4 % der auf den geringsten Ausgabebetrag der Aktien geleisteten Einlagen, jedoch höchstens das Dreifache der ihnen zustehenden festen Vergütung.

(2)
(a) Die vorgenannten Vergütungen stellen eine Bruttovergütung dar und enthalten auch die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Für die steuerliche Behandlung ist das Aufsichtsratsmitglied verantwortlich. Für nicht der Umsatzsteuer unterliegende Aufsichtsratsmitglieder wird der vorstehende Betrag netto gleich brutto verstanden.

(b) Tritt ein Aufsichtsrat während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat ein oder scheidet er aus diesem aus, wird die Vergütung jeweils im Verhältnis der tatsächlichen Zeit der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zum Geschäftsjahr berechnet. Der Anspruch besteht für den Monat des Eintritts oder Ausscheidens in voller Höhe.

(c) Daneben werden dem Aufsichtsrat notwendige Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen, auf Nachweis erstattet.“

9.

Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13.12.2018 / dort TOP 4 über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der MK-Kliniken AG und der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt HRB 206985 eingetragenen SW Holding GmbH über die Ausgliederung des Geschäftsbereichs stationäre Pflege

Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13.12.2018 / dort TOP 4 betreffend die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der MK-Kliniken AG und der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt HRB 206985 eingetragenen SW Holding GmbH über die Ausgliederung des Geschäftsbereichs stationäre Pflege ist angefochten worden. Daher konnte eine Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister bisher nicht erreicht werden. Wegen der durch die Gesellschaft beantragten gerichtlichen Freigabe bezüglich dieses Beschlusses ist bisher eine Entscheidung nicht getroffen worden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Beschluss der Hauptversammlung vom 13.12.2018 / dort TOP 4 betreffend die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der MK-Kliniken AG und der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt HRB 206985 eingetragenen SW Holding GmbH über die Ausgliederung des Geschäftsbereichs stationäre Pflege zu bestätigen mit dem folgenden Inhalt:

„1.

Der Ausgliederung des Geschäftsbereichs stationäre Pflege (Übertragung der Geschäftsanteile an Betriebsgesellschaften / Verträge über die Anmietung und die Untervermietung der Betriebsgrundstücke) nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 86329 B eingetragenen MK-Kliniken AG als übertragendem Rechtsträger und der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 206985 eingetragenen SW Holding GmbH als übernehmendem Rechtsträger vom 02. November 2018 (UR-Nr. 648/18 E des Notars Dr. Ensenbach, Bremerhaven) wird zugestimmt.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Ausgliederung des Geschäftsbereichs stationäre Pflege entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag und dem Ausgliederungsbericht durchzuführen.“

10.

Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13.12.2018 / dort TOP 5 über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der MK-Kliniken AG und der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt HRB 206164 eingetragenen AktiveCare 24 -AC24- GmbH (mittlerweile firmierend unter „MK Ovid Immobilien GmbH“) über die Ausgliederung von Mietverträgen

Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13.12.2018 / dort TOP 5 betreffend die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der MK-Kliniken AG und der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt HRB 206164 eingetragenen, seinerzeit noch als AktiveCare 24 -AC24- GmbH firmierenden MK Ovid Immobilien GmbH über die Ausgliederung von Mietverträgen ist angefochten worden. Daher konnte eine Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister bisher nicht erreicht werden. Wegen der durch die Gesellschaft beantragten gerichtlichen Freigabe bezüglich dieses Beschlusses ist bisher eine Entscheidung nicht getroffen worden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Beschluss der Hauptversammlung vom 13.12.2018 / dort TOP 5 betreffend die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der MK-Kliniken AG und der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt HRB 206164 eingetragenen, vormals noch als AktiveCare 24 -AC24- GmbH firmierenden MK Ovid Immobilien GmbH über die Ausgliederung von Mietverträgen zu bestätigen mit dem folgenden Inhalt:

„1.

Der Ausgliederung von Haupt- und Untermietverträgen nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 86329 B eingetragenen MK-Kliniken AG als übertragendem Rechtsträger und der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 206164 eingetragenen AktiveCare 24 -AC24- GmbH (künftig firmierend unter „MK Ovid Immobilien GmbH“) als übernehmendem Rechtsträger vom 02. November 2018 (UR-Nr. 649/18 E des Notars Dr. Ensenbach, Bremerhaven) wird zugestimmt.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Ausgliederung entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag und dem Ausgliederungsbericht durchzuführen.“

Es wird darauf hingewiesen, dass die Umfirmierung der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 206164 eingetragenen AktiveCare 24 -AC24- GmbH am 22. November 2018 in das Handelsregister eingetragen worden ist.

II.

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen daher freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

1. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen gem. § 123 Abs. 2, 3 AktG i.V.m. § 14 der Satzung voraus, dass sich die Aktionäre bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens am Donnerstag, den 22. August 2019, 24.00 Uhr (MESZ), unter der Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse

Hauptversammlung MK-Kliniken AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Telefax: +49 (0)89 / 2070 37951
E-Mail: hv@adeus.de

zugehen.

Die Anmeldung muss die Identität des Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen; die Anmeldung sollte deshalb die Aktionärsnummer sowie Name und Adresse des Aktionärs enthalten.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Anträge auf Umschreibung im Aktienregister, die der Gesellschaft nach dem Ende des 22. August 2019 bis zum Ende der Hauptversammlung zugehen, im Aktienregister erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung vollzogen werden.

Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

2. Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre rechtzeitig anmelden.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß aktienrechtlicher Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gem. § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).

Die Gesellschaft bietet den Aktionären für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht folgende Adresse, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse an:

Hauptversammlung MK-Kliniken AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Telefax: +49 (0)89 / 2070 37951
E-Mail: hv@adeus.de

Den Aktionären wird per Post ein Anmelde- und Vollmachtsformular übersandt. Die Aktionäre werden gebeten, ihre Vollmacht unter Verwendung dieses Anmelde- und Vollmachtsformulars zu erteilen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder andere mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen besteht weder ein Formerfordernis nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Bitte stimmen Sie sich, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, mit diesen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126b BGB) und vorzugsweise unter Verwendung des mit den Anmeldeunterlagen zur Hauptversammlung übersandten Anmelde- und Vollmachtsformulars zu erteilen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre rechtzeitig unter der Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse

Hauptversammlung MK-Kliniken AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Telefax: +49 (0)89 / 2070 37951
E-Mail: hv@adeus.de

anmelden.

Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

3. Anträge oder Wahlvorschläge

Anträge oder Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an

MK-Kliniken AG
„Hauptversammlung“
Sportallee 1, 22335 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 / 51459-709
ir@mk-kliniken.com

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eine eventuelle Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter

www.mk-kliniken.de/Hauptversammlung

veröffentlicht.

III. Datenschutzhinweise

Die MK-Kliniken AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Wohnort, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die MK-Kliniken AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der MK-Kliniken AG, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der MK-Kliniken AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der MK-Kliniken AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Sie als Aktionärin bzw. Aktionär haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der MK-Kliniken AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

ir@mk-kliniken.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

MK-Kliniken AG
Investor Relations
Sportallee 1
22335 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 / 51459-709

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

datenschutz@mk-kliniken.com

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der MK-Kliniken AG

www.mk-kliniken.de

zu finden.

IV. Einlasskontrolle

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptversammlung und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre werden Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung nicht gestattet sein. Geräte, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, dürfen von den Aktionären nicht mitgeführt werden. Am Eingang wird eine Einlasskontrolle durchgeführt werden.

 

Berlin, im Juli 2019

MK-Kliniken AG

– Der Vorstand –

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