MOBOTIX AG – Hauptversammlung 2015

MOBOTIX AG

Winnweiler-Langmeil

ISIN: DE0005218309
WKN: 521830

Berichtigung der Einberufung vom 9. November 2015

In der Einberufung zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am 17. Dezember 2015 hat sich ein Schreibfehler ereignet.

Im Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“ lautet die Adresse der Anmeldestelle wie folgt:

MOBOTIX AG c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
– DSHAV –
Landsberger Str. 187
80687 München
Fax: +49 (0) 69/5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Wir bitten, Anmeldungen ausschließlich an diese Adresse zu übersenden und den Schreibfehler zu entschuldigen.

 

Winnweiler-Langmeil, im November 2015

Der Vorstand

 

MOBOTIX AG

Winnweiler-Langmeil

ISIN: DE0005218309
WKN: 521830

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der

am Donnerstag, dem 17. Dezember 2015, um 10:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kaiserstraße, 67722 Winnweiler-Langmeil

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr zum 30. September 2015, des Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr zum 30. September 2015

Die vorgenannten Unterlagen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft (www.mobotix.de im Bereich „Investors“ > „Hauptversammlung“) zur Verfügung. Sie werden zudem in der Hauptversammlung ausliegen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr zum 30. September 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Bilanzgewinn zum 30. September 2015 in Höhe von EUR 29.115.619,80 wird für eine Dividendenausschüttung in Höhe von EUR 0,50 je Aktie, mithin EUR 6.571.654,00, verwendet. Die Einstellung in die Gewinnrücklage beträgt EUR 0,00 und der Gewinnvortrag somit EUR 22.543.965,80.

Die von der Gesellschaft im Rahmen ihres Aktienrückkaufprogramms bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) erworbenen eigenen Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Der hierauf entfallende rechnerische Gewinnanteil wird auf neue Rechnung vorgetragen. Derzeit hält die Gesellschaft Stück 128.134 eigene Aktien. Die vorstehende Regelung zum Vortrag auf neue Rechnung gilt somit auch, soweit sich die Anzahl nicht-dividendenberechtigter Aktien zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung und dem Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern sollte. Bei unveränderter Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Aktie werden dann lediglich der Dividendenbetrag und der Gewinnvortrag entsprechend angepasst.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr zum 30. September 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr zum 30. September 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr zum 30. September 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr zum 30. September 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr zum 30. September 2016 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für den Sechsmonatszeitraum zum 31. März 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Saarbrücken, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr zum 30. September 2016 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für den Sechsmonatszeitraum zum 31. März 2016 bestellt, sollte der Vorstand eine solche prüferische Durchsicht beschließen.

6.

Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats endet gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Oktober 2011 mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit den §§ 95 Satz 1 bis 4, 96 und 101 Absatz 1 und 2 AktG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft steht der Dr. Ralf Hinkel Holding GmbH zudem ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat zu, wonach diese ein Mitglied des Aufsichtsrats entsenden kann. Die Dr. Ralf Hinkel Holding GmbH hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und Herrn Dr. Hinkel in den Aufsichtsrat entsandt. Sie hat aber angekündigt, diese Entsendung mit Ende dieser Hauptversammlung zu beenden, da eine Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ansteht. Daher sind sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

(a) Herr Dr. Ralf Hinkel, Unternehmer, Höringen,

(b) Frau Sabine Hinkel, Personalleitung, Höringen, und

(c) Herr Willi A. Fallot-Burghardt, Bank- und Versicherungskaufmann, Kaiserslautern,

werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, mithin bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr zum 30. September 2020 beschließt.

Aufgrund der Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind auch die Ersatzmitglieder neu zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, gleichzeitig mit den von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern:

(a) Herrn Lutz Coelen, Finanzvorstand, Herrsching am Ammersee, und

(b) Herrn Theo Düppre, Geschäftsführer, Kaiserslautern,

zu Ersatzmitgliedern zu bestellen. Sie treten in der aufgeführten Reihenfolge an die Stelle ausscheidender, von der Hauptversammlung zu wählender Aufsichtsratsmitglieder. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass statt eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds ein Mitglied gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt wird. Sie erlangen ihre Stellung als Ersatzmitglieder (in der aufgeführten Reihenfolge) zurück, wenn sie vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre unserer Gesellschaft berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin bis zum 10. Dezember 2015, 24:00 Uhr in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter nachfolgend bezeichneter Adresse angemeldet haben:

MOBOTIX AG c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
WASHV –
Landsberger Str. 187
80687 München
Fax: +49 (0) 69/5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis über den Anteilsbesitz mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin bis zum 10. Dezember 2015, 24:00 Uhr an o.g. Adresse zu übersenden.

Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (Nachweisstichtag), d.h. den 26. November 2015, 0:00 Uhr zu beziehen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen erhalten die Aktionäre auf ihre ordnungsgemäße Anmeldung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: hv2015@mobotix.com

Die Gesellschaft bietet Aktionären ferner die Möglichkeit an, ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch einen oder mehrere von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Den bevollmächtigten Stimmrechtsvertretern sind bezüglich aller Beschlussvorschläge Einzelweisungen zu erteilen. Die Vollmacht kann hinsichtlich der Beschlussvorschläge, zu denen keine Einzelweisungen erteilt sind, nicht ausgeübt werden mit der Folge, dass sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Abstimmungen enthalten wird. Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch Stimmrechtsvertreter nicht entgegengenommen. Einzelheiten zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern und zur Weisungserteilung sowie das entsprechende Vollmachts- und Weisungsformular erhalten die Aktionäre auf ihre ordnungsgemäße Anmeldung.

Auch bei Bevollmächtigung eines Dritten oder der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist eine frist- und formgerechte Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis 22. November 2015, 24:00 Uhr, zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an nachfolgende Adresse zu übersenden:

MOBOTIX AG
Vorstand
Kaiserstraße
67722 Winnweiler-Langmeil

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären zu einem Beschlussvorschlag der Verwaltung betreffend einen bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu richten:

MOBOTIX AG
Vorstand
Kaiserstraße
67722 Winnweiler-Langmeil

Fax-Nr.: +49 6302 9816 190
E-Mail: hv2015@mobotix.com

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 2. Dezember 2015 an die vorgenannte Adresse zugegangen sind, unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft (www.mobotix.de im Bereich „Investors“ > „Hauptversammlung“) veröffentlichen. Anderweitig adressierte oder verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht. Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des MOBOTIX-Konzerns und der in den Konzernabschluss der MOBOTIX AG einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge festzulegen (vgl. § 14 Absatz 3 der Satzung).

 

Winnweiler-Langmeil, im November 2015

Der Vorstand

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