Monterra Group AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Monterra Group AG

Frankfurt am Main

ISIN: DE000A1R1JJ4 /​ WKN: A1R1JJ

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, 09. Dezember 2021, um 10:00 Uhr

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Hiermit laden wir Sie herzlich zu der ordentlichen Hauptversammlung der Monterra Group AG am Donnerstag, 09. Dezember 2021, um 10:00 Uhr als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre ein. Damit möchten wir in der gebotenen Berücksichtigung der gesundheitlichen Risiken Ihnen so vollständig wie möglich Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten als Aktionär/​Aktionärin der Monterra Group AG erhalten.

Rechtsgrundlage dafür ist Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz), verlängert und geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 3332).

Tagesordnung

1)

Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020

Der Vorstand hat für das Geschäftsjahr 2020 einen nicht testierten Jahresabschluss zum 31.12.2020 aufgestellt. Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, die Feststellung der Hauptversammlung gemäß den Regelungen des § 173 Abs. 1 AktG zu überlassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 festzustellen.

2)

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

3)

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4)

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder nach Abschluss eines Geschäftsjahrs eine angemessene Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2020 eine Vergütung von Euro 4.000,- für jedes Mitglied des Aufsichtsrates zu zahlen.

5)

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und damit zusammenhängende Satzungsänderungen

Die in § 4a der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 80.051,00 EUR zu erhöhen, wird zum 31. Dezember 2021 auslaufen. Zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals soll die in § 4a der Satzung zum 31. Dezember 2021 ausgelaufene Ermächtigung des Vorstands durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2025 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu Stück 80.051 auf den Namen lautender Stammaktien und/​oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt 80.051,00 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:

a)

zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen;

b)

um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben;

c)

sofern die neuen Aktien gegen Sacheinlagen als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden;

d)

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen wird, mit der Verpflichtung, die von ihm übernommenen Aktien allen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten.

Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten gezeichnet und übernommen werden, mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

2.

Die Satzung wird in § 4a wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2025 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu Stück 80.051 auf den Namen lautender Stammaktien und/​oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt 80.051,00 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:

a)

zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen;

b)

um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben;

c)

sofern die neuen Aktien gegen Sacheinlagen als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden;

d)

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen wird, mit der Verpflichtung, die von ihm übernommenen Aktien allen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten.

Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten gezeichnet und übernommen werden, mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.“

Hinweise zur Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts:

I.)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung sind nur die Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung, also am 09.12.2021, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

II.)

Die Abstimmung erfolgt elektronisch bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tagesordnungspunktes. Jeder Aktionär, jede Aktionärin erhält im Vorfeld der HV eine E-Mail mit der Abstimmungsmöglichkeit mit generischer ID, um eine anonyme und sichere Abstimmung zu gewährleisten. Das Ergebnis der Abstimmungen wird bis zum Ende der HV bekannt gegeben.

III.)

Die elektronische Abstimmung kann auch über einen Vertreter mit Anweisung für die Stimmrechtsausübung erfolgen. Die Vollmachtsvorlage wird mit einer weiteren E-Mail zur Verfügung gestellt.

IV.)

Fragen zu den Tagungsordnungspunkten der Hauptversammlung sind durch alle stimmberechtigten Aktionäre auf schriftlichem oder elektronischem Wege bis spätestens einen Tag vor Beginn der Hauptversammlung an den Vorstand zu übermitteln.

Zahl der Aktien und Stimmrechte:

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 169.949,- (in Worten: Einhundertneunundsechzigtausendneunhundertneunundvierzig Euro). Es ist eingeteilt in 169.949 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 169.949 Stimmrechte.

 

Frankfurt am Main, im November 2021

Monterra Group AG

Der Vorstand

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