MOORE STEPHENS KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft – Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 UmwG

MOORE STEPHENS KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft
München
Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 UmwG

Gemäß § 62 Abs. 3 UmwG wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der KPWT Schuster GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Rosenheim als übertragende Gesellschaft auf die MOORE Stephens KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in München als übernehmende Gesellschaft erfolgen soll. Dadurch überträgt die KPWT Schuster GmbH Steuerberatungsgesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Liquidation auf die MOORE Stephens KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zu Beginn des 01.03.2015 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Zwischenbilanz der KPWT Schuster GmbH Steuerberatungsgesellschaft zum 28.02.2015 als Schlussbilanz zugrunde.

Im Geschäftsraum der
MOORE Stephens KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft
Lindwurmstr. 114, 80337 München
sind zur Einsicht der Aktionäre folgende Unterlagen ausgelegt:

Verschmelzungsvertrag

Jahresabschlüsse und Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre

Zwischenbilanz zum 28.02.2015

Verschmelzungsbericht

Prüfungsbericht.

Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der MOORE Stephens KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft eingereicht. Der Vorstand plant, von § 62 Abs. 1 UmwG Gebrauch zu machen, da sich mindestens 90 % des Stammkapitals der übertragenden KPWT Schuster GmbH Steuerberatungsgesellschaft in der Hand der übernehmenden MOORE Stephens KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft befinden, sodass ein Verschmelzungsbeschluss bei der MOORE Stephens KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft nicht erforderlich ist.

Der Vorstand weist allerdings die Aktionäre darauf hin, dass ein Verschmelzungsbeschluss erforderlich ist, wenn Aktionäre der MOORE Stephens KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der MOORE Stephens KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Das Einberufungsverlangen ist an die MOORE Stephens KPWT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft zu richten.

Der Vorstand

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