Mr. Wash Autoservice AG – außerordentliche Hauptversammlung 2016

MR. WASH AUTOSERVICE AG

ESSEN

WERTPAPIER-KENN-NR. 775910
ISIN DE0007759102

EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Die Aktionäre der Mr. Wash Autoservice AG (nachfolgend auch „Mr. Wash AG“ genannt) mit Sitz in Essen

werden hiermit zu der am

Freitag, den 09. Dezember 2016, 14:00 Uhr

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen des SHERATON ESSEN HOTEL,
Huyssenallee 55 in 45128 Essen im Erdgeschoss, Raum Philharmonie III statt.

TAGESORDNUNG DER AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER MR. WASH AUTOSERVICE AG
AM 09. DEZEMBER 2016 IN ESSEN

TOP 1

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag zwischen der Mr. Wash AG und der VR Equitypartner Beteiligungskapital GmbH & Co. KG UBG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Beteiligung zwischen der Mr. Wash AG und der VR Equitypartner Beteiligungskapital GmbH & Co. KG UBG (nachfolgend auch „VREP“ oder „stille Gesellschafterin“ genannt) vom 31. Oktober 2016 zuzustimmen.

Dieser Vertrag, der als Unternehmensvertrag (Teilgewinnabführungsvertrag) i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG anzusehen ist (nachfolgend auch „Unternehmensvertrag 2016“ genannt) und deswegen der Hauptversammlung der Mr. Wash AG gem. § 293 Abs. 1 AktG zur Zustimmung vorgelegt wird, hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

A)

Vertragsparteien

1.

Mr. Wash Autoservice AG:

Die Mr. Wash AG ist eine unter der Register-Nr. HRB 22562 in das Handelsregister beim Amtsgericht Essen eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen. Sie unterhält ihre Firmenzentrale unter der Anschrift Westendstraße 8 in 45143 Essen und verfügt derzeit über 35 unselbstständige Filialen im Bundesgebiet.

Gegenstand der Mr. Wash AG ist der Betrieb von Autowasch-Anlagen und der sonstige Service im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere der Betrieb von Tankstationen sowie der Vertrieb von Erzeugnissen im Rahmen der Serviceorganisation.

Der Vorstand der Mr. Wash AG besteht aus Herrn Richard Enning (alleinvertretungsberechtigter Einzelvorstand).

2.

VR Equitypartner Beteiligungskapital GmbH & Co. KG UBG

Die VREP ist eine unter der Register-Nr. HRA 44979 in das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragene Gesellschaft. Sie unterhält ihren Firmensitz unter der Anschrift Platz der Republik 6, 60325 Frankfurt am Main.

Gegenstand der VREP ist ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere an mittelständischen Unternehmen sowie an Beteiligungsfonds. Die VREP ist (unmittelbar und mittelbar) eine 100-%-ige Tochtergesellschaft der DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank (DZ Bank AG) mit dem Sitz in Frankfurt am Main.

Geschäftsführer der VREP sind Herr Martin Völker, Herrn Peter Sachse sowie Herrn Christian Futterlieb.

B)

Gründe für den Abschluss des Unternehmensvertrages

Die Mr. Wash AG plant in den kommenden Jahren erhebliche Investitionen in bestehende und neue Standorte. Um auch in Zukunft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen bilanziellen Verbindlichkeiten und Eigenmitteln zu gewährleisten, möchten wir bereits in diesem Jahr eine Erweiterung der Einlagen aus stiller Beteiligung um 2 Mio. € vornehmen.

Um diese künftigen Investitionen durch eine ausreichende Eigenkapitalausstattung abzusichern, wurden in den vergangenen Jahren bereits in erheblichem Ausmaß Gewinne thesauriert; darüber hinaus sollen aber auch eigenkapitalnahe Finanzmittel wie diese Einlage aus der stillen Beteiligung von 2 Mio. € genutzt werden. Bilanziell wird die Einlage aus der stillen Beteiligung als Hybridkapital zwischen dem klassischen Eigenkapital und den Fremdverbindlichkeiten ausgewiesen. In der Bilanzanalyse aller mit der Mr. Wash AG zusammenarbeitenden Banken wird und wurde in der Vergangenheit dieses Kapital stets den Eigenmitteln aufgrund des Rangrücktritts zugerechnet. Wie bereits in der Vergangenheit wurden alternative Kreditaufnahmemöglichkeiten untersucht. Nachteil dieses klassischen Finanzierungswegs ist jedoch die quotale Verringerung der Eigenmittel in der Bilanzsumme, da die klassische Kreditaufnahme als Finanzierungsinstrument unzweifelhaft den Fremdverbindlichkeiten zuzurechnen ist.

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass bis zum Jahre 2018 aus den bestehenden Fremdmitteln, die mit einer Nachrangigkeit gegenüber den übrigen Krediten belastet sind, insgesamt 8 Mio € regulär zurückzuführen sind.

Um für die weitere Entwicklung des Unternehmens also eine ausreichende Eigenmittel-Ausstattung zu gewährleisten, war es somit wünschenswert einen Finanzpartner zu finden, welcher sich mit bilanziell ausweisbaren Eigenmitteln beteiligt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mr. Wash AG bereits seit den Jahren ab 1999 über intensive Erfahrungen mit dem Abschluss von Unternehmensverträgen in der Form von stillen Gesellschaften, atypisch stillen Gesellschaften und anderen mezzaninen Beteiligungen verfügt.

Wahl der VREP als Finanzpartner:

Die Mr. Wash AG unterhält schon seit längerer Zeit eine aktive Geschäftsverbindung zur DZ Bank AG bzw. deren Vorgängerin, die WGZ Bank AG. Im Hinblick auf den bereits im Jahre 2011 erfolgreich abgeschlossenen stillen Beteiligungsvertrag über 8 Mio. € bot es sich an, wiederum mit der VREP Gespräche über den Abschluss eines weiteren Unternehmensvertrages zu führen.

Abschluss des Unternehmensvertrages:

Die Schlussverhandlungen zur Ausgestaltung des vorliegenden Unternehmensvertrages wurden im September 2016 abgeschlossen. Mit Datum vom 23.09.2016 erteilte der Aufsichtsrat der Mr. Wash AG dem Vorstand das Mandat, auf Grundlage des ausgehandelten Vertragstextes einen Unternehmensvertrag im Sinne des § 292 AktG mit der VREP abzuschließen. Auf dieser Grundlage soll nach Abschluss der Vertragsprüfung der Unternehmensvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der Mr. Wash AG abgeschlossen werden.

C)

Inhalt des Vertrages:

Der Vertrag setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

Vorbemerkung

Hier wird der Geschäftszweck der Mr. Wash AG gem. Handelsregister wiedergegeben. Außerdem erfolgt der Hinweis auf den Zweck der Einlage. Schließlich wird auf den parallel bestehenden Vertrag über eine stille Beteiligung der VREP mit der Mr. Wash AG vom 5. Oktober 2011 verwiesen, der unverändert weiter Geltung hat.

§ 1: Stille Gesellschaft, Einlage, Wirksamkeits- und Auszahlungsvoraussetzung

Hier ist die Beteiligung der VREP als stille Gesellschafterin am Unternehmen (Handelsgewerbe) der Mr. Wash AG unter Ausschluss einer Nachschusspflicht und einer Verlustbeteiligung geregelt. Die Auszahlungsvoraussetzungen für die Leistung der Einlage von 2 Mio. € sind insbesondere:

Vorlage des Handelsregisterauszuges der Mr. Wash AG, aus dem sich die Eintragung der stillen Beteiligung ergibt;

Kopie der Satzung der Mr. Wash AG;

Kopie des positiven Hauptversammlungsbeschlusses der Mr. Wash AG.

Gem. § 1.4 beträgt die Einlage der stillen Gesellschafterin 2 Mio. € und die VREP hat die Einlage spätestens am 05. Bankarbeitstag nach Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen auf das Geschäftskonto der Mr. Wash AG zu leisten. Als Bearbeitungsgebühr wird der VREP eine mit der Einlage zu verrechnende einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,75 % der Einlage = EUR 15.000,00 von der Mr. Wash AG gezahlt.

In § 1.5 wird darauf hingewiesen, dass der stille Beteiligungsvertrag (Teilgewinnabführungsvertrag) nach § 294 Abs. 2 AktG erst wirksam wird, sobald er im Handelsregister der Mr. Wash AG eingetragen worden ist. Um den Schwebezustand bis zur endgültigen Wirksamkeit des Unternehmensvertrages überschaubar zu halten, ist außerdem vereinbart, dass der Vertrag endgültig unwirksam wird, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen nicht bis zum 31. März 2017 eingetreten sind, es sei denn, es wurde hierauf verzichtet.

Unter § 1.7 ist festgelegt, dass die Einlage der stillen Gesellschafterin ausschließlich zur Finanzierung der Wachstumsstrategie verwendet werden darf und ein Verwendungsnachweis durch Mr. Wash AG zu führen ist.

§ 2: Beteiligungskonten

In diesem Abschnitt werden die Beteiligungskonten der stillen Gesellschaft definiert. Das Beteiligungskonto, auf dem die Einlage der stillen Gesellschafterin verbucht wird, ist ein Festkonto, von dem keine Entnahmen möglich sind. Die stille Gesellschafterin kann ihre Guthaben auf dem Beteiligungsertragskonto, auf dem die reguläre und erfolgsabhängige Vergütung gutgeschrieben wird, dagegen jederzeit entnehmen.

§ 3: Rangfolge und Rangrücktritt

Hier wird der (qualifizierte) Rangrücktritt der stillen Gesellschafterin geregelt. Dieser Rangrücktritt gilt für sämtliche Forderungen der stillen Gesellschafterin aus diesem Unternehmensvertrag 2016 in einem etwaigen Insolvenzverfahren gem. der §§ 19 Abs. 2 S. 2, 39 Abs. 2 InsO (siehe § 3.1 Rangrücktritt) sowie auch für sämtliche fällige Forderungen der stillen Gesellschafterin, die gem. der §§ 17, 18 InsO – für den Fall der Zahlung an die VREP – zur Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Mr. Wash AG führen würden (siehe § 3.2 qualifizierter Rangrücktritt). Das bedeutet, dass die Zahlungsansprüche der stillen Gesellschafterin insoweit und solange gestundet werden, bis entweder die drohende Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet wurde (qualifizierter Rangrücktritt). Allerdings gewährt die stille Beteiligung im Rahmen einer etwaigen Liquidation der Mr. Wash AG, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung der Einlage an die stille Gesellschafterin, keinen Anteil am verbleibenden Liquidationsüberschuss.

§ 4: Vergütung:

Dieser Vertragsteil regelt die Details der Vergütung der stillen Gesellschafterin. Neben technischen Details des Geldtransfers erfolgt die Aufteilung der Vergütung in einen regulären und einen ergebnisabhängigen Teil sowie die Vereinbarung einer Strafvergütung.

Die reguläre Vergütung gem. § 4.3.1 beträgt 7,15 % jährlich auf die Einlagesumme und ist vierteljährlich vorschüssig zu zahlen.

Bei Vorliegen bestimmter Umstände erhöht sich diese reguläre Vergütung um eine zeitanteilige Strafvergütung um 50 Basispunkte jährlich, insbesondere wenn Informations- und Mitwirkungspflichten durch Mr. Wash AG missachtet wurden (Fall der Säumnis) oder der Vergütungsanspruch gestundet werden muss (Fall der Nichtzahlung der regulären Vergütung).

Letzteres ist stets dann der Fall, falls das freie Eigenkapital der Mr. Wash AG nicht ausreichen würde, um die Vergütungsleistung ganz oder teilweise zu zahlen, also insbesondere in den Fällen von § 3.1 und § 3.2. In diesem Fall ist die Vergütung gem. § 4.3.4 nachzuzahlen, also später zu leisten, sobald freies Eigenkapital im Sinne des § 4.3.3 vorhanden ist und zur Verfügung steht.

Um die Mr. Wash AG zu schützen, ist in § 4.3.3 das freie Eigenkapital definiert, welches sich insbesondere aus folgenden Eigenkapitalbestandteilen zusammensetzt:

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (gem. § 275 HGB) des betreffenden Geschäftsjahres, abzgl. etwaiger Verlustvorträge und etwaiger Zuführung zu gesetzlich zu bildenden Rücklagen,

Gewinnvorträge und Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen, die ausschüttungsfähig sind.

Stellt sich heraus, dass die stille Gesellschafterin zu hohe Vorauszahlungen erhalten hat, obwohl nicht ausreichend freies Eigenkapital zur Verfügung steht, dann ist die stille Gesellschafterin verpflichtet, die geleisteten Vorauszahlungen an die Mr. Wash AG zu erstatten.

Aufgrund dieser Einschränkungen nicht gezahlte Vergütungen sind gem. § 4.3.4 in Folgejahren ggfls. nachzuzahlen, und zwar bis zu maximal fünf volle Geschäftsjahre über das Laufzeitende der stillen Beteiligung hinaus.
Die reguläre Vergütung ist vierteljährlich vorschussweise am letzten Bankarbeitstag eines Geschäftsjahres für das jeweilige Geschäftsjahresquartal zu zahlen.

Neben der regulären Vergütung wird in diesem Paragraphen auch die ergebnisabhängige Vergütung geregelt, die sich gem. der Anlage 4.4.1 des Vertrages aus vier Abstufungen von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und dem wirtschaftlichen, erstrangigem Eigenkapital ergibt. Demnach liegt die ergebnisabhängige Vergütung zwischen 2,0 % und 0,5 % p.a. der an die Mr. Wash AG gezahlten Einlage gem. § 1.4. Diese Werte entsprechen exakt dem bereits am 5. Oktober 2011 abgeschlossenem Beteiligungsvertrag.
Übersicht der Konditionenanpassung gem. Anlage 4.4.1

Ergebnisabhängiges
Beteiligungsentgelt in %

I.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit*
> EUR 8.000.000,00
und
wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital
> EUR 30.000.000,00

1,50 v.H. p.a.

II.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit*
> EUR 10.000.000,00
und
wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital
> EUR 32.500.000,00

1,00 v.H. p.a.

III. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit*
> EUR 12.000.000,00
und
wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital
> EUR 35.000.000,00

0,50 v.H. p.a.

* gem. testiertem Jahresabschluss der Geschäftsinhaberin
In diesem Abschnitt des Unternehmensvertrages 2016 werden darüber hinaus die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die ergebnisabhängige Vergütung definiert und die Auszahlungsmodalitäten geregelt.

Gem. § 4.4.2 entsteht der Anspruch auf die ergebnisabhängige Vergütung nur, wenn der Jahresüberschuss für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht negativ ist und außerdem ausreichendes freies Eigenkapital im Sinne des § 4.3.3 vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, dann gilt die Nachzahlungsregelung gem. § 4.3.4 entsprechend.

Für die Berechnung der ergebnisabhängigen Vergütung werden in § 4.4.3 bestimmte Aufwendungen ergebnisneutral gestellt, also einem Jahresüberschuss hinzugerechnet bzw. von einem Jahresfehlbetrag abgesetzt. Das sind

außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 285 Nr. 31 HGB sowie „neutrale Aufwendungen“, soweit diese im Jahresabschluss durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft bestätigt werden,

die in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ ausgewiesene Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag;

Zinsen und Entgelte für Forderungen der Gesellschafter bzw. der unter § 8.1.8 genannten privaten und juristischen Personen sowie die Tantiemen für die Geschäftsführung.

Entsprechendes gilt gem. § 4.4.4 für außergewöhnliche Erträge im Sinne des § 285 Nr. 31 HGB, die ebenfalls ergebnisneutral zu stellen sind, also entweder vom Jahresüberschuss abzusetzen bzw. dem Jahresfehlbetrag hinzuzurechnen sind. Für die Berechnung der ergebnisabhängigen Vergütung wird damit nur das „normalisierte“ Ergebnis des Geschäftsjahres der Mr. Wash AG berücksichtigt.

Gem. § 4.4.5 wird die ergebnisabhängige Vergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr am 10. Bankarbeitstag nach Übermittlung des festgestellten geprüften Jahresabschlusses an die stille Gesellschafterin gezahlt. Sollte der festgestellte Jahresabschluss der Mr. Wash AG nicht bis zum 30.06. des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres vorliegen, wird zunächst ein ergebnisabhängiges Beteiligungsentgelt in Höhe von 2 % vom Hundert jährlich berechnet und dann ggf. nach Vorliegen des festgestellten Jahresabschlusses korrigiert und zurückerstattet.

§ 5: Laufzeit und Kündigung

Die Laufzeit der stillen Gesellschaft ist gem. § 5.1 bis Donnerstag, den 30. Dezember 2021 vereinbart. Vor diesem Termin kann die stille Gesellschaft gem. § 5.2 nur außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zum „vorzeitigen Ablaufstichtag“ gekündigt werden. Wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung durch die stille Gesellschafterin sind insbesondere die in § 5.2.1 bis § 5.2.7 aufgeführten Gründe:

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Geschäftsinhaberin bzw. die Ablehnung oder kurzfristige Einstellung (innerhalb von 10 Bankarbeitstagen) eines solchen Verfahrens mangels Masse (§ 5.2.1);

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Geschäftsinhaberin, sofern diese Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben worden sind (§ 5.2.2);

die nicht vollständige Begleichung von Ansprüchen der stillen Gesellschafterin einen Monat nach Fälligkeit und trotz Verstreichens einer Nachfrist von 10 Bankarbeitstagen (§ 5.2.3).

Leistungsstörungen durch die Geschäftsinhaberin hinsichtlich der Pflichten gem. § 5.2.4 gegenüber der stillen Gesellschafterin (Verstoß gegen Garantien, Verhaltens-, Informations- und Mitwirkungspflichten sowie sonstiger wesentlicher Verpflichtungen, soweit diese Verletzungen nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Kenntnis/Aufforderung durch die Geschäftsinhaberin geheilt werden);

Veräußerung oder Übertragung von mindestens 25% der Gesellschaftsanteile an der Geschäftsinhaberin (§ 5.2.5);

Aufnahme von Sanierungs- oder Restrukturierungsgesprächen ohne Beiziehung der stillen Gesellschafterin (§ 5.2.6);

Durchführung der in § 5.2.7 angegebenen Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der stillen Gesellschafterin;

Auflösung der Gesellschaft;

Kapitalherabsetzungen;

Kapitalerhöhungen oder sonstige Kapitalmaßnahmen, die die Anteile der heutigen Gesellschafter (unmittelbar oder mittelbar) auf unter 50 % zzgl. einer Aktie der Kapitalanteile und/oder Stimmrechte verwässern würden;

Gewinnausschüttungen, die die in der Anlage 5.2.6 definierte wirtschaftliche Eigenkapitalquote unter 25% herabsetzen würde;

Vorzeitige Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter;

Beschlussfassungen über den Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen, Verträgen über stille Gesellschaften, Genussrechtskapitalverträgen, Verträge über Nachrangdarlehn, Treuhandverträgen und ähnlicher Verträge.

Anlage 5.2.6 Definition Finanzkennzahlen

Grundlage für die Ermittlung der nachfolgenden Finanzkennzahlen ist der jeweilige testierte Jahresabschluss der Geschäftsinhaberin.

Definition des „wirtschaftlichen, erstrangigen Eigenkapitals“ der Geschäftsinhaberin:

Gezeichnetes Kapital

+ Rücklagen
+ Bilanzgewinn / Jahresüberschuss
+ Gewinnvortrag
./. Verlustvortrag
./. Ausstehende Einlagen
./. Forderungen gegenüber Gesellschaftern
./. Immaterielle Vermögensgegenstände
./. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

Definition der „wirtschaftlichen Eigenkapitalquote“ der Geschäftsinhaberin:

Die wirtschaftliche Eigenkapitalquote wird wie folgt berechnet:

Wirtschaftliches Eigenkapital / Korrigierte Bilanzsumme

Das wirtschaftliche Eigenkapital wird wie folgt berechnet:

„Wirtschaftliches, erstrangiges Eigenkapital“
+ Einlage der stillen Gesellschafterin in der jeweils valutierenden Höhe

Die „korrigierte Bilanzsumme“ wird wie folgt berechnet:

Bilanzsumme
./. ausstehende Einlagen
./. Forderungen gegenüber Gesellschaftern
./. Immaterielle Vermögensgegenstände
./. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

Sofern im Jahresabschluss der Geschäftsinhaberin das „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ nicht ausdrücklich als solches ausgewiesen wird, wird es im Sinne dieser Anlage wie folgt berechnet:

Jahresüberschuss gem. § 275 Abs. 2 HGB

abzgl. außergewöhnliche Erträge, zzgl. außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 285 Nr. 31 HGB, sofern diese als betriebsfremd, periodenfremd oder aus anderen Gründen als außerordentlich anzusehen sind (zur Klarstellung: soweit der Abschlussprüfer in seinem Prüfungsbericht betreffend die Ertragslage der Gesellschaft „neutrale Erträge“ oder „neutrale Aufwendungen“ darstellt, gelten diese als Abzugs-/Hinzurechnungsbeträge im vorgenannten Sinne)

zzgl. aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführter Gewinn

zzgl. / abzgl. Aufwand / Ertrag aus sonstigen Steuern

zzgl. / abzgl. Aufwand / Ertrag aus Steuern vom Einkommen und Ertrag

§ 6: Rückzahlung der Einlage

Hier in § 6.1 wird die Rückzahlung der Einlage geregelt. Diese ist am 30. Dezember 2021 zum Nominalwert von 2 Mio. € zurückzuzahlen zzgl. etwaiger auf dem Beteiligungsertragskonto verbuchter Guthaben bzw. noch nicht gutgeschriebener Vergütungen drei Bankarbeitstage nach Ablaufstichtag bzw. vorzeitigem Ablaufstichtag. Außerdem wird gem. § 6.2 die Höhe und der genaue Zahlungstermin für den Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die stille Gesellschafterin geregelt. Für die Ermittlung der ergebnisabhängigen Vergütung ist das gem. § 4.4 in Verbindung mit dem § 4.3 erzieltem Ergebnis des dem vorzeitigen Ablaufstichtag vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich, d.h. die ergebnisabhängige Vergütung wird dann abgeleitet aus dem Ergebnis des vorangegangenen Gesamtgeschäftsjahres. Schließlich wird gem. § 6.3 für den Fall einer außerordentlichen Kündigung gem. § 5.2.2 bis § 5.2.7 die Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart, berechnet vom Kündigungszeitpunkt an unter Berücksichtigung der Restlaufzeit, die mit dem Rückzahlungsbetrag fällig wird.

§ 7: Garantien der Mr. Wash AG

Dieser Vertragsteil regelt in § 7.1 bis 7.11 Garantien der Mr. Wash AG im Wege eines selbstständigen (verschuldensunabhängigen) Garantieversprechens im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB, insbesondere:

die wirksame Gründung und Eintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister und, dass das gezeichnete Kapital der Geschäftsinhaberin voll einbezahlt und nicht zurückgezahlt worden ist;

dass durch den Abschluss des Unternehmensvertrages 2016 nicht gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen wird und das Vorliegen sämtlicher Genehmigungen und Zustimmungen nach Gesetz, Satzung oder anderen relevanten Verträgen;

Negativerklärung, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder droht;

„going concern“ – Erklärung mit dem Inhalt, dass die Jahresabschlüsse der Mr. Wash AG für die letzten drei Geschäftsjahre 2013 bis 2015 den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung entsprechen und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Mr. Wash AG ordnungsgemäß dargestellt wurde und es keine wesentlichen materiellen Veränderungen von Bilanzpositionen, Eigenkapitalverbindlichkeiten und Rückstellungen gegeben hat und dies auch nicht zu erwarten ist, insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fortführung der Geschäftsinhaberin gefährdet ist;

Rechtskonformitätserklärung, dass die Geschäftsinhaberin in Übereinstimmung mit inländischem und ausländischem Recht geführt wird;

Fiskalkonformitätserklärung und Erklärung zu erbrachten Steuern in den letzten drei Geschäftsjahren und, dass alle fälligen Steuern und Abgaben bezahlt wurden;

Negativerklärung zu unternehmensgefährdenden gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Geschäftsinhaberin haben könnten;

Negativerklärung zu Gesellschafterdarlehn und sonstigen Verbindlichkeiten der Geschäftsinhaberin gegenüber derzeitigen oder ehemaligen Gesellschaftern oder Vorstandsmitgliedern, Angehörigen einschließlich Partnern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft von Gesellschaftern oder Geschäftsführern, mit Ausnahme von Vorstandstantiemen und Pensionsansprüchen, einschließlich verbundener Unternehmen solcher natürlicher und juristischen Personen, auch von solchen gegenüber anderen stillen Gesellschaftern, Genussrechtskapitalgebern, Nachrangdarlehensgebern oder Beteiligungsgesellschaften, sofern nicht schon bekannt;

gem. § 7.9 ist geregelt, dass hinsichtlich solcher Verbindlichkeiten gem. § 7.8, auch zukünftige, eine Nachrangigkeit gegenüber Ansprüchen der stillen Gesellschafterin aus dem Unternehmensvertrag zu vereinbaren sind;

Negativerklärung zu Leistungsstörungen hinsichtlich bestehender Kreditverträge der Geschäftsinhaberin.

Werden die Verpflichtungen aus den Garantien gem. § 7 nicht vollständig und vertragsgemäß erfüllt, so ist die stille Gesellschafterin nach einer erfolglosen, angemessenen Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen gem. § 5.2.4 berechtigt, außerordentlich zu kündigen.

§ 8: Verpflichtungen der Geschäftsinhaberin

In diesem Vertragsteil werden die Zustimmungsrechte der stillen Gesellschafterin benannt, insbesondere bzgl. der Geschäfte und Maßnahmen der Geschäftsinhaberin, die der vorherigen schriftlichen Zustimmung der stillen Gesellschafterin bedürfen:

Veränderung der Unternehmensstruktur durch ein geändertes Service- und Leistungsprogramm;

Beendigung des Geschäftsbetriebs oder dessen wesentliche Erweiterung oder Beschränkung, insbesondere wenn durch nicht geplante Ersatzinvestitionen handelsrechtliche Abschreibungen von 2,5 Mio. € überschritten werden, oder der Immobilienankauf und die Errichtung neuer Anlagen in neuen Niederlassungen im Einzelfall das Gesamtbudget von 10 Mio. € überschreitet, es sei denn, diese Maßnahmen sind der stillen Gesellschafterin bereits bekannt;

Share- oder Asset Deal’s; d.h. die Veräußerung, aber auch Verpachtung und die Belastung des Unternehmens der Geschäftsinhaberin oder eines Teils davon sowie teilweiser oder vollständiger Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen und deren (teilweise) Veräußerung,

Gründung von Tochtergesellschaften, selbstständigen Zweigniederlassungen und Auslandsvertretungen;

Abschluss, Änderung und vorzeitige Beendigung von Leasing-, Miet- und Pachtverträgen, sofern das Einzelvolumen von 1 Mio. € p.a. überschritten wird;

Aufnahme, Gewährung, Erweiterung oder Verlängerung von Kreditverträgen von über 10 Mio. € im Einzelfall, sofern es sich nicht um branchenübliche Lieferantenkredite handelt;

Übernahme nicht branchenüblicher Bürgschaften und ähnlicher Sicherheitengewährung ab 300.000 € im Einzelfall;

Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen mit maßgeblichen Gesellschaftern, sofern das Volumen im Einzelfall 300.000 €/Jahr überschreitet; (einschließlich der Unternehmen, an denen solche Personen unmittelbar und mittelbar beteiligt sind) oder mit Vorständen der Gesellschaft (jedoch nicht: Abschluss von Vorstandsanstellungsverträgen) sowie mit Angehörigen dieser Personen etc.

Wird die Zustimmung der stillen Gesellschafterin zu diesen Vorgängen nicht innerhalb von zwei Wochen erteilt, dann gilt sie als erteilt; bei einer Ablehnung müssen von der stillen Gesellschafterin die Ablehnungsgründe und – soweit möglich – die Bedingungen genannt werden, unter denen die Zustimmung möglich ist.

Neben diesen Zustimmungsrechten wird in § 8.5 auch festgelegt und von der Mr. Wash AG zugesichert, dass das wirtschaftliche erstrangige Eigenkapital bei Vertragsabschluss und künftig während der Laufzeit der stillen Gesellschaft nicht unter 30 Mio. € sinken wird und zukünftige Dividendenausschüttungen nur in einer Höhe erfolgen, dass bei Rückzahlung der Einlage eine wirtschaftliche Eigenkapitalquote (Definition gem. Anlage 5.2.6) von mindestens 25 % gewährleistet bleibt.

Schließlich werden in § 8.7 verschiedene Informationspflichten der Mr. Wash AG und Mitwirkungsrechte zugunsten der stillen Gesellschafterin für den Fall vereinbart, dass ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt und ein Insolvenzplan aufgestellt und durchgeführt werden sollte.

§ 9: Informationspflichten

Hier werden die umfassenden Informationspflichten gegenüber der stillen Gesellschafterin präzisiert. Diese umfassen insbesondere:

Das Recht, die Bücher und Schriften der Geschäftsinhaberin einzusehen und zu prüfen sowie vom Abschlussprüfer und von der Mr. Wash AG gem. § 9.2 Informationen zu verlangen, insbesondere über wesentliche Umstände, die für die Finanz-, Liquiditäts-, Vermögens- und Ertragslage für das Unternehmen von Bedeutung sind und darüber hinaus spätestens sechs Wochen nach Ende des ersten bis dritten Geschäftsquartals bzw. 12 Wochen nach Ende des vierten Geschäftsquartals die Vorlage folgender Dokumente:

Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Cash-Flow-Rechnung, Liquiditätsplanung, Geschäftsentwicklung auf Standortebene sowie Darstellung gem. Betriebsabrechnungsbogen, Abweichungen zur Jahresplanung und Übermittlung eines aktuellen Bankenspiegels mit den Betriebsmittelkrediten etc. und Kreditlinien einschließlich Ausnutzung;

Jahresplanung (spätestens acht Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres) für das kommende Geschäftsjahr mit Planbilanz, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Investitions-, Personal- und Finanzierungsplan und Grobplanung der Aufwendungen und Erträge für die kommenden zwei Jahre;

unverzügliche Übersendung des geprüften Jahresabschlusses nach dessen Feststellung, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den vom Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüften Jahresabschluss mit Lagebericht, Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und Gewinnverwendungsvorschlag für den Jahresabschluss mit allen zugehörigen Unterlagen; verpflichtend sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung unter Berücksichtigung der Bilanzkontinuität zugrunde zu legen und die stille Gesellschafterin kann – falls diese Grundsätze verletzt würden – die Vorlage entsprechender Pro-Forma-Jahresabschlüsse verlangen, die dann für Zwecke des Vertrages zugrunde zu legen sind;

Außerdem wird die stille Gesellschafterin gem. § 9.3 unverzüglich informiert über:

die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung;

den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;

den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung;

die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Liquidation der Gesellschaft;

Pfändungen in das Vermögen der Geschäftsinhaberin über 100.000 €;

Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 100.000 €;

die oben unter § 5.2.7 aufgeführten Maßnahmen (z.B. vorzeitige Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter).

§ 10: Zahlungen und Bekanntmachungen

Dieser Abschnitt regelt die laufenden Zahlungen an die stille Gesellschafterin und insbesondere das Verfahren zur Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages.

§ 11:

Hier werden die Schlussbestimmungen geregelt, die in den vorangegangen Abschnitten noch nicht benannt wurden, insbesondere:

die Schriftform für alle Erklärungen, Mitteilungen etc., entsprechend der gängigen rechtlichen Praxis;

die Adressen der Vertragsparteien Mr. Wash AG und VREP als stille Gesellschafterin;

Ausschluss einer Beratungsfunktion durch die VREP bei Abschluss des Unternehmensvertrages;

Veröffentlichungsrechte beider Parteien in Bezug auf den Abschluss des Vertrages über die stille Gesellschaft und die Art der Mezzanine-Finanzierung;

Salvatorische Klausel entsprechend der gängigen rechtlichen Praxis;

den Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten der Geschäftsinhaberin gegenüber der stillen Gesellschafterin etc.;

Deutsches Recht und Gerichtstand Münster/Westf. sowie Vereinbarung der Schriftform.

Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Vertrages ist ein formgerechter Entscheidungsprozess bei der Mr. Wash AG. Demnach ist dieser Vertrag extern zu prüfen, mit Einberufung der darüber befindenden Hauptversammlung den Aktionären zugänglich zu machen und nach positivem Votum der Hauptversammlung dem zuständigen Registergericht zur Eintragung vorzulegen. Erst mit der erfolgten Eintragung kommt der Vertrag final zustande.

Ausgleichs- und Abfindungsansprüche:

Der Abschluss des Vertrages über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft mit der VREP hat nicht das Entstehen von Ausgleichs- oder Abfindungsansprüchen zu Gunsten der Aktionäre der Mr. Wash AG zur Folge. Gem. der §§ 304 und 305 AktG bestehen solche Ansprüche nicht bei einem Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, sondern nur bei einem Vertrag zur Abführung des ganzen Gewinnes (Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG oder bei einem Beherrschungsvertrag).

D. Ausgelegte Unterlagen:

Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Mr. Wash AG werden in den Geschäftsräumen der Mr. Wash AG am Sitz der Gesellschaft in Essen folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und im Internet unter http://www.mrwash.org/aohv2016 veröffentlicht:

die Jahresabschlüsse der Mr. Wash AG für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015

die Jahresabschlüsse der VREP für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015

der Bericht des Vorstands der Mr. Wash AG zum Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft vom 18. Oktober 2016

der Bericht des Vertragsprüfers wbw holup GmbH & Co. KG vom 18. Oktober 2016

Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft zwischen der Mr. Wash AG und der VREP vom 31. Oktober 2016

Jedem Aktionär der Mr. Wash AG werden auf Verlangen unverzüglich und kostenlose Abschriften der genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt.

E. Anmeldung zum Handelsregister:

Der Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft bedarf als Teilgewinnabführungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister. Der Vorstand der Mr. Wash AG wird daher im Falle eines Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.

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Beschlussfassung über die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien und entsprechende Satzungsänderungen

(1)

Die Aktien der Mr. Wash Autoservice AG lauten derzeit auf den Inhaber. Das Aktienkapital ist gem. § 4 Abs. 2 der Satzung in 8 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt.

Gem. § 4 Abs. 3 der Satzung ist der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ausgeschlossen.

(2)

Die Inhaberaktien sollen in Namensaktien umgewandelt werden. Die Umwandlung in Namensaktien erfordert die Einrichtung eines Aktienregisters. Dafür ist erforderlich, dass die Aktionäre ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift bzw., soweit es sich bei den Aktionären um Gesellschaften handelt, ihre Firma, ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Mr. Wash AG zur Eintragung im Aktienregister angeben. Im Verhältnis zur Mr. Wash AG gilt als Aktionär künftig nach Durchführung der Satzungsänderungen nur, wer im Aktienregister eingetragen ist.

(3)

Zur Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien muss § 4 Abs. 2 der Satzung der Mr. Wash AG entsprechend geändert werden. Im Übrigen sind Anpassungen der Satzung erforderlich, durch die künftig Inhaberaktien als Namensaktien bezeichnet werden.

(4)

Mit der Umwandlung in Namensaktien verbunden ist eine Änderung des § 16 der Satzung der Mr. Wash AG, der das Teilnahmerecht der Aktionäre an der Hauptversammlung regelt. Da sich künftig die Aktionärsstellung nach der Umwandlung in Namensaktien im Verhältnis zu der Mr. Wash AG nach der Eintragung im Aktienregister bestimmt, ist nur noch die Anmeldung des Aktionärs mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung erforderlich und außerdem die Eintragung im Aktienregister. Weitere Nachweise des Aktienbesitzes sind dann nicht mehr erforderlich.

(5)

Außerdem soll in § 8 der Satzung über eine Klarstellung beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.

Die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Mr. Wash AG werden in Namensaktien umgewandelt. § 4 Abs. (2), Abs. (5) und Abs. (6) Satz 1 (nur kursiver Satzteil) der Satzung der Mr. Wash AG wird wie folgt neu gefasst:

§ 4
„(2) Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 8 Mio. auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).
 (5) Die Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, einschließlich solcher Kapitalerhöhungen aus einem genehmigten Kapital, falls die Hauptversammlung nicht ein anderes beschließt.
 (6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit der jeweiligen Zustimmung des Aufsichtsrates, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31.12.2020 um bis zu EUR 4.000.000,00 gegen Bareinlage durch einmalige oder mehrmaliger Ausgabe neuer nennwertloser, auf den Namen lautende Stückaktien zu erhöhen.“

§ 16 der Satzung der Mr. Wash AG wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor der Versammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Anschrift in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei der Gesellschaft angemeldet haben (der Zugang der Anmeldung muss innerhalb der Frist erfolgen) und für die die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Der Vorstand wird hiermit gem. § 123 Abs. 1 S. 3 AktG ermächtigt, in der Einberufung eine kürzere in Kalendertagen zu bemessende Anmeldefrist vorzusehen.
Bei der Anmeldung hat der Aktionär die Stückzahl seiner Aktien und ggfs. die Gattung der Aktien anzugeben, sofern verschiedene Gattungen vorhanden sind.
 (2) Der Tag des Zugangs der Anmeldung nach Abs. (1) und der Tag der Hauptversammlung ist nicht mitzurechnen.
 (3) Vom Beginn des 6. Tages vor der Hauptversammlung der Gesellschaft gilt ein Umschreibestopp in der Weise, dass nur diejenigen Aktionäre im Sinne des vorstehenden Abs. (1) als legitimiert gelten, die vor diesem Zeitpunkt im Aktienregister eingetragen worden sind. Das heißt, dass an der Hauptversammlung der Gesellschaft nur derjenige Aktionär teilnehmen kann, der sich ordnungsgemäß angemeldet hat und vor dem Umschreibestopp im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionär eingetragen ist.
 (4) Gem. § 121 Abs. 7 AktG ist bei Fristen und Terminen, die von der Hauptversammlung zurück berechnet werden, der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen.“

TOP 3

Beschlussfassung über weitere Änderungen der Satzung

Änderung von § 8 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dass § 8 der Satzung an den Gesetzestext von § 111 Abs. 4 S. 2 AktG angepasst wird.

§ 8 der Satzung der Gesellschaft wird demnach wie folgt neu gefasst:

„§ 8 Zustimmungspflichtige Geschäfte
Der Aufsichtsrat hat bestimmte Arten von Geschäften an seine Zustimmung zu binden. Art und Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte sind in einer vom Aufsichtsrat für den Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung enthalten.“

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, Nachweis des Anteilsbesitzes

1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Montag, den 05. Dezember 2016, 24:00 Uhr, unter der in der Einberufung nachfolgend hierfür mitgeteilten Anschrift in deutscher oder in englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) bei der Gesellschaft angemeldet haben.

2.

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126 b BGB) erstellten Nachweises ihres Aktienbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis muss in deutscher oder in englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 14. Tages vor der Hauptversammlung, 0:00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz, zu beziehen (Legitimationstag), das ist Freitag, der 25. November 2016, 0:00 Uhr, und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung nachfolgend hierfür mitgeteilten Anschrift spätestens bis zum Montag, den 05. Dezember 2016, 24:00 Uhr, zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

3.

Die Mitteilung über die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß vorstehender Ziffer 1. und der Nachweis des Aktienbesitzes gemäß vorstehender Ziffer 2. muss bei der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) spätestens bis zum Montag, den 05. Dezember 2016, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:

Mr. Wash Autoservice AG
Der Vorstand/aoHV 2016
Postfach 10 25 03
45025 Essen

oder per Telefax: 0201-22088040

oder per E-Mail: gli@mrwash.de

Allgemeine Hinweise

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind mit Begründung bis spätestens 24. November 2016, 24:00 Uhr, ausschließlich an den Vorstand der Mr. Wash Autoservice AG zu richten, und zwar entweder per Post an die folgende Anschrift:

Mr. Wash Autoservice AG
Der Vorstand/aoHV 2016
Postfach 10 25 03
45025 Essen

oder per Telefax: 0201 -22088040

oder per E-Mail: gli@mrwash.de

Alle nach Maßgabe des § 126 AktG zugänglich zu machenden Anträge von Aktionären werden mit dem Namen des Aktionärs und der Begründung sowie mit einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich gemacht. Begründungen brauchen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5000 Zeichen betragen.

 

Essen, im Oktober 2016

Mr. Wash Autoservice AG

Der Vorstand

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