Mr. Wash Autoservice AG – Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, § 97 Abs. 1 AktG

Mr. Wash Autoservice AG

Essen

WERTPAPIER-KENN-NR.: A2E 417
ISIN: DE000A2E4176
(Vormals WKN 775910 bzw. ISIN DE0007759102)

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, § 97 Abs. 1 AktG

Dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft gehört bisher gemäß § 96 Abs. 1 und § 101 Abs.
1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Drittelbeteiligungsgesetz
(DrittelbG) ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer an.

Aufgrund der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Gesellschaft als übernehmender
Gesellschaft mit der Mr. Wash Autoservice Verwaltung AG, Wien, Österreich, als übertragende
Gesellschaft, richtet sich die Unternehmensmitbestimmung ab dem Wirksamwerden der
Verschmelzung mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft am 16.11.2021 nach
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung (nachfolgend auch „MgVG“ genannt).

Die Leitungen der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Unternehmen
haben gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MgVG entschieden, auf das Beteiligungsverfahren
zur Ausgestaltung der Unternehmensmitbestimmung der aus der grenzüberschreitenden
hervorgehenden Gesellschaft zu verzichten, mit der Folge, dass sich die Unternehmensmitbestimmung
ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung nicht mehr nach dem Drittelbeteiligungsgesetz,
sondern nach den §§ 23 ff MgVG richtet.

Nach § 24 Abs. 1 MgVG besteht bei der übernehmenden Gesellschaft, der Mr. Wash Autoservice
AG, unverändert ein drittelbeteiligter Aufsichtsrat. Auch weiterhin wird daher dem
3–köpfigen Aufsichtsrat ein Arbeitnehmervertreter angehören.

Dies hat nach Ansicht des Vorstands zur Folge, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft
nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt
ist. Die nunmehr für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebenden Bestimmungen
sind § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 23 ff MgVG.
Da der Aufsichtsrat gemäß § 9 der Satzung aus insgesamt drei Mitgliedern besteht,
wird er künftig gemäß § 24 Abs. 1 MgVG aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre
und aus einem Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zusammengesetzt sein, wenn nicht
Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 des Aktiengesetzes innerhalb eines Monats nach
dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes zuständige
Gericht anrufen.

Die Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre wird in der nächsten Hauptversammlung
nach Abschluss des Statusverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 AktG durchgeführt.

 

Essen, im März 2022

Mr. Wash Autoservice AG

Der Vorstand

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