Samstag, 10.06.2023

Mr. Wash Autoservice AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Mr. Wash Autoservice AG

Essen

WERTPAPIER-KENN-NR.: A2E 417
ISIN: DE000A2E4176
(vormals WKN 775910 bzw. ISIN DE0007759102)

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Die Aktionäre der Mr. Wash Autoservice AG
(nachfolgend auch „Mr. Wash AG“ genannt) mit Sitz in Essen

werden hiermit zu der am

Freitag, den 16. Juni 2023, 10:00 Uhr,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die Hauptversammlung findet im Schulungszentrum an unserem Standort,

Mr. Wash Autoservice AG, 45326 Essen,
Gladbecker Straße 419,

statt.

 

TAGESORDNUNG DER ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER
MR. WASH AUTOSERVICE AG
AM 16. Juni 2023

1.

BERICHTERSTATTUNG ÜBER DAS GESCHÄFTSJAHR 2022

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses einschließlich Anhang und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2022.

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 am 10. März 2023 gebilligt, der damit festgestellt ist. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht.

Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich Anhang und Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinns sind den Aktionären zugänglich zu machen und sind, vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und zusätzlich unter der Internet-Adresse

http:/​/​www.mrwash.org/​hv2023

abrufbar. Jedem Aktionär der Mr. Wash AG werden auf Verlangen unverzüglich und kostenlos die vorstehend genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt bzw. in elektronischer Form zugänglich gemacht, wenn der Aktionär dieser Form der Übermittlung zugestimmt und der Gesellschaft eine elektronische Adresse mitgeteilt hat.

Diese Dokumente liegen während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsicht der Aktionäre aus.

2.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 2022 in Höhe von EUR 26.033.157,87 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung von € 1,00 Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie; bei 8.000.000
dividendenberechtigten Stückaktien beträgt der auszuschüttende Gesamtbetrag an die
Aktionäre:
EUR 8.000.000,00
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: EUR 10.000.000,00
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: EUR 8.033.157,87

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

3.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DES VORSTANDES FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATES FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES GENEHMIGTEN KAPITALS; SATZUNGSÄNDERUNG VON § 4 Abs. (6)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der Vorstand wird ermächtigt, mit der jeweiligen Zustimmung des Aufsichtsrates, das Grundkapital der Gesellschaft von der Eintragung an für 5 Jahre, einmalig oder mehrmalig, um bis zu EUR 4.000.000,00 gegen Bareinlage durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4 Mio. neuer nennwertloser, auf den Namen lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung aus dem Genehmigten Kapital 2023 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.

§ 4 Abs. (6) wird wie folgt neu gefasst:

(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit der jeweiligen Zustimmung des Aufsichtsrates, das Grundkapital der Gesellschaft von der Eintragung an für 5 Jahre, einmalig oder mehrmalig, um bis zu EUR 4.000.000,00 gegen Bareinlage durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4 Mio. neuer nennwertloser, auf den Namen lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.“

6.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE VOLLSTÄNDIGE NEUFASSUNG DER SATZUNG DER Mr. Wash Autoservice AG

Die für die Gesellschaft maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben sich in den letzten Jahren erheblich verändert, insbesondere auch, was die elektronische Kommunikation mit den Aktionären angeht. Ein Beispiel hierfür ist die Durchführung einer rein virtuellen Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre, die durch den neuen

§ 118a AktG für einen Zeitraum von 5 Jahren möglich ist, wenn die Hauptversammlung eine solche Satzungsregelung vorsieht. Ermöglicht werden soll aber auch eine erleichterte Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmedien durch den Aufsichtsrat.

Diesen Veränderungen soll mit einer modernen und flexiblen Satzung Rechnung getragen werden, die sowohl an den Bedürfnissen der Gesellschaft, aber auch an denen der Aktionäre ausgerichtet ist.

Die Aktualisierung der Satzung gibt zudem die Möglichkeit, redaktionelle Änderungen vorzunehmen, Satzungsnormen zu optimieren und Anpassungen an veränderte gesetzliche Bestimmungen vorzunehmen und auch Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Satzungsänderungen werden die geänderten Satzungsbestimmungen den Aktionären in einer mark-up-Version, in der die bisher geltenden Satzungsbestimmungen in der Fassung vom 09.12.2016 kenntlich gemacht werden, vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und zusätzlich unter der Internet-Adresse

http:/​/​www.mrwash.org/​hv2023

zugänglich gemacht. Jedem Aktionär der Mr. Wash AG werden auf Verlangen unverzüglich und kostenlos die vorstehend genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt bzw. in elektronischer Form zugänglich gemacht, wenn der Aktionär dieser Form der Übermittlung zugestimmt und der Gesellschaft eine elektronische Adresse mitgeteilt hat.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Satzung wird, wie in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 der Einberufung wiedergegeben, völlig neu gefasst.

7.

WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die wbw holup KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE VOLLSTÄNDIGE NEUFASSUNG DER SATZUNG DER Mr. Wash Autoservice AG

Satzung der

Mr. Wash Autoservice AG

§ 1
Firma

Die Gesellschaft führt die Firma

Mr. Wash Autoservice AG

§ 2
Sitz

Sitz der Gesellschaft ist Essen.

§ 3
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Autowaschanlagen und der sonstige Service im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere der Betrieb von Tankstationen, sowie der Vertrieb von Erzeugnissen im Rahmen der Service-Organisation.

(2)

Die Gesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen und Geschäfte vornehmen, die ihrem Geschäftszweck förderlich sind. Sie kann auch Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen.

(3)

Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit im In- und Ausland entfalten.

§ 4
Grundkapital und Aktien

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 8.000.000,00 (in Worten: Acht Millionen EURO).

(2)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 8 Mio. auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).

(3)

Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.

(4)

Über Form und Inhalt der Aktienurkunden entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Gesellschaft gibt keine Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine aus.

(5)

Die Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, einschließlich solcher Kapitalerhöhungen aus einem genehmigten Kapital, falls die Hauptversammlung nicht ein anderes beschließt.

(6)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit der jeweiligen Zustimmung des Aufsichtsrates, das Grundkapital der Gesellschaft von der Eintragung an für 5 Jahre einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 4.000.000,00 gegen Bareinlage durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4 Mio. neuer nennwertloser, auf den Namen lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.

(7)

Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, insbesondere auch eine E-Mail–Adresse oder eine andere elektronische Kommunikationsmöglichkeit, soweit sie vorhanden ist, mitzuteilen.

§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären mit deren Zustimmung Informationen und Daten an die der Gesellschaft mitgeteilten elektronischen Adresse im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

§ 7
Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrat bestimmt.

(2)

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich ihrer Vertretungsmacht den ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.

(3)

Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem Prokuristen berechtigte Vorstandsmitglieder generell oder im Einzelfall vom Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 Satz 1, 2. Alternative BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt. Die Erteilung einer Prokura im vorstehenden Umfang bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(4)

Der Aufsichtsrat kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung festlegen sowie eine bestehende ändern und aufheben.

§ 8
Zustimmungspflichtige Geschäfte

Der Aufsichtsrat legt in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch einen Beschluss fest, welche Geschäfte und Maßnahmen allgemein oder im Einzelfall nur mit seiner Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.

§ 9
Aufsichtsrat

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2)

Die Aufsichtsratsmitglieder werden gewählt auf die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Wahl von Ersatz-Mitgliedern des Aufsichtsrates ist zulässig; ebenso ist die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds für die restliche Amtsdauer eines ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrates zulässig.

(3)

Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, sein Amt jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand nach Ablauf einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen niederzulegen. Wenn ein wichtiger Grund besteht, kann es sein Amt ohne Einhaltung einer Frist niederlegen. Der Vorstand macht von der Rücktrittserklärung allen Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich Mitteilung.

§ 10
Vorsitzender des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat wählt jährlich in einer im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung abzuhaltenden Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, unter Vorsitz des vorherigen Vorsitzenden den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2)

Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Aufgaben verhindert, so wird er durch seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied, welches zur Verfügung steht, vertreten. Sind mehrere Mitglieder gleichaltrig, so entscheidet unter diesen das Los.

§ 11
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und seine Tätigkeit zu überwachen. Er hat daher die Pflicht, sich über den Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft regelmäßig zu unterrichten. Zur Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrates kann jedes seiner Mitglieder gemäß § 90 Abs. 3 AktG vom Vorstand jederzeit mündliche oder schriftliche Berichterstattung an den Aufsichtsrat verlangen.

(2)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur ihre Fassung betreffen.

§ 12
Innere Ordnung und Vertretung des Aufsichtsrates

(1)

Sitzungen des Aufsichtsrates finden mindestens einmal im Kalenderhalbjahr statt. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden in Textform gemäß §126 b BGB (z.B. E-Mail oder andere elektronische Form), über virtuelle Datenräume, aber auch durch einfachen Brief an die Mitglieder des Aufsichtsrates unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Der Aufsichtsrat hat ferner Sitzungen dann abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und die Sitzung des Aufsichtsrates mündlich, telefonisch oder mittels gebräuchlicher Kommunikationsmittel einberufen, wobei zwischen der Einladung und der Sitzung mindestens drei Tage liegen sollen.

In gleicher Weise ist dem Vorstand von der bevorstehenden Sitzung Mitteilung zu machen. Durch Einvernehmen unter den Beteiligten können Sitzungen auch auf andere Weise, z.B. telefonisch, einberufen werden.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, welche vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Mitglied des Aufsichtsrates zuzusenden sind.

(3)

Der Vorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates in dem Maße teilzunehmen, in welchem der Aufsichtsrat dies beschließt.

(4)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung aller Mitglieder mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des Aufsichtsrates nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)

Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind aber auch in hybriden Sitzungen zulässig, bei der Aufsichtsratsmitglieder in Präsenz anwesend sind und andere Aufsichtsratsmitglieder mittels gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, zugeschaltet werden.

Zulässig ist aber auch die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bei der alle Mitglieder des Aufsichtsrates mittels gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, zugeschaltet werden.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates bestimmt die Form der Durchführung der Sitzungen, insbesondere ob die Sitzung in Präsenz der Aufsichtsratsmitglieder, als hybride Sitzung oder mittels gebräuchlicher Telekommunikationsmittel für alle Aufsichtsratsmitglieder durchgeführt wird. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates gegen die Form der Durchführung einer Sitzung besteht nicht.

Außerhalb von Sitzungen kann der Aufsichtsrat auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, das heißt in Textform entsprechend § 126 b BGB, auf schriftlichem, fernschriftlichem oder elektronischem Wege, z.B. per E-Mail, fassen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates dies verbindlich festlegt. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates gegen die vom Vorsitzenden festgelegte Form der Durchführung einer Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen besteht nicht.

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmenabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmenabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder oder solche Personen überreicht werden, die zur Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung berechtigt sind.

(6)

Der Vorsitzende hat für die Ausführung der Aufsichtsratsbeschlüsse Sorge zu tragen. Willenserklärungen werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden abgegeben und empfangen.

(7)

Im Übrigen kann der Aufsichtsrat sich selbst eine Geschäftsordnung geben sowie eine bestehende ändern und aufheben.

§ 13
Bezüge des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten Ersatz ihrer Auslagen. Sie erhalten ferner für ihre Tätigkeit eine Vergütung, welche für jedes abgelaufene Amtsjahr für jedes Mitglied EUR 15.000,00 und für den Vorsitzenden EUR 20.000,00 beträgt. Über eine höhere Vergütung beschließt die Hauptversammlung jeweils für das abgelaufene Amtsjahr. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird außerdem die für die Aufsichtsratstätigkeit anfallende Umsatzsteuer ersetzt, sofern diese zur Geltendmachung der Umsatzsteuer berechtigt sind.

§ 14
Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die Gewinnverteilung, die Wahl des Abschlussprüfers und gegebenenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

(2)

Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.

§ 15
Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen, vom Aufsichtsrat festgelegten Ort in Deutschland statt.

(2)

Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Teilnahme an der Versammlung anzumelden haben (§ 16 der Satzung), unter Mitteilung der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die Hauptversammlung kann auch mit eingeschriebenem Brief (Einwurfeinschreiben genügt) an sämtliche im Aktienregister eingetragenen Aktionäre einberufen werden. Die Mitteilung an die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre genügt. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Einberufung und der letztmögliche Anmeldungstag nicht mitzurechnen.

§ 15a
Virtuelle Hauptversammlung; Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege elektronischer Kommunikation

(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft. Die Regelungen in dieser Satzung betreffend die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung der Gesellschaft gelten entsprechend im Falle einer virtuellen Hauptversammlung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2)

Der Vorstand ist außerdem gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben, z. B. die Stimmen durch Briefwahl in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können (Onlineteilnahme).

(3)

Der Vorstand ist im Fall der Onlineteilnahme gemäß Abs. (2) ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer näher von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen.

(4)

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates, ausgenommen dem Versammlungsleiter, ist eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. per Bild- und Tonübertragung, gestattet (Regelungen gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG und § 118a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 AktG).

§ 16
Teilnahme an der Hauptversammlung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor der Versammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Anschrift in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) bei der Gesellschaft angemeldet haben (der Zugang der Anmeldung muss innerhalb der Frist erfolgen) und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

Der Vorstand wird hiermit gem. § 123 Abs. 2 S. 3 AktG ermächtigt, in der Einberufung eine kürzere, auf bis zu drei Kalendertage vor der Hauptversammlung verkürzte Anmeldefrist, vorzusehen.

Bei der Anmeldung hat der Aktionär die Stückzahl seiner Aktien und ggfls. die Gattung der Aktien anzugeben, sofern verschiedene Gattungen vorhanden sind.

(2)

Der Tag des Zugangs der Anmeldung nach Abs. (1) und der Tag der Hauptversammlung ist nicht mitzurechnen.

(3)

Vom Beginn des sechsten Tages vor der Hauptversammlung der Gesellschaft gilt ein Umschreibestopp in der Weise, dass nur diejenigen Aktionäre im Sinne des vorstehenden Abs. (1) als legitimiert gelten, die vor diesem Zeitpunkt im Aktienregister eingetragen worden sind. Das heißt, dass an der Hauptversammlung der Gesellschaft nur derjenige Aktionär teilnehmen kann, der sich ordnungsgemäß angemeldet hat und vor dem Umschreibestopp im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionär eingetragen ist.

(4)

Gem. § 121 Abs. 7 AktG ist bei Fristen und Terminen, die von der Hauptversammlung zurückberechnet werden, der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen.

§ 17
Stimmzahl

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

§ 18
Vorsitz in der Hauptversammlung

(1)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet die Hauptversammlung. Ist kein Mitglied des Aufsichtsrates erschienen oder zur Leitung der Hauptversammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung und lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen.

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art und Form der Abstimmung.

(2)

Das Abstimmungsergebnis kann auch durch Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden. Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass bei der Verwendung von Stimmkarten mehrere Abstimmungen in einem Sammelgang zusammengefasst werden.

Aktionäre, die sich an den Abstimmungen nicht beteiligen wollen, haben dies vor dem Beginn der Abstimmungen dem Versammlungsleiter in der von ihm bestimmten Form mitzuteilen; Gleiches gilt für Aktionäre vor jedem Verlassen des Präsenzbereichs.

(3)

Der Versammlungsleiter kann das Frage-, Nachfrage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder für den einzelnen Frage-, Nachfrage- und Redebeitrag zu setzen.

§ 19
Beschlüsse der Hauptversammlung

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, falls eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.

§ 20
Jahresabschluss, Gewinnverteilung

(1)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Das gilt entsprechend auch für den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, sofern er erstellt wurde.

Sind der Jahresabschluss und der Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, sind diese Unterlagen mit dem Prüfungsberichts des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts und dem Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag über die Gewinnverwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, gegebenenfalls auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, sofern er erstellt wurde, und gegebenenfalls zur Prüfung durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Unterlagen dem Vorstand zuzuleiten.

Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

(3)

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen; dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, dann sind 50 Prozent des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen; dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

(4)

Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Verwendung des Bilanzgewinns und über die Wahl des Abschlussprüfers.

(5)

Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Gewinnverwendung beschließt. Die Hauptversammlung kann auch eine andere Verwendung beschließen als sie in § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG vorgesehen ist.

– Ende der Satzung –

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, Nachweis des Anteilsbesitzes

1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die vom Beginn des 6. Tages vor der Hauptversammlung der Gesellschaft im Aktienregister eingetragen worden sind. Der Tag der Hauptversammlung sowie der letzte Tag der Eintragung im Aktienregister sind für die Berechnung dieser Frist nicht mitzurechnen; d.h. die Eintragung muss bis spätestens Freitag, den 09. Juni 2023, 24.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft erfolgt sein.

Des Weiteren können an der Hauptversammlung der Gesellschaft nur die Aktionäre teilnehmen, die sich ordnungsgemäß spätestens bis zum Freitag, den 09. Juni 2023, 24.00 Uhr, unter der in der Einberufung nachfolgend hierfür mitgeteilten Anschrift in deutscher oder in englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) bei der Gesellschaft angemeldet haben.

2. Die Mitteilung über die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß vorstehender Ziffer 1. muss bei der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) unter der folgenden Adresse zugehen:

Mr. Wash Autoservice AG
Der Vorstand/​HV 2023
Postfach 10 25 03
45025 Essen

oder per Telefax: 0201 – 22088040

oder per E-Mail: hauptversammlung@mrwash.de

Allgemeine Hinweise

1. Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens 22. Mai 2023, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugegangen sein:

Mr. Wash Autoservice AG
Der Vorstand/​HV 2023
Postfach 10 25 03
45025 Essen

oder per Telefax: 0201 – 22088040

oder per E-Mail: hauptversammlung@mrwash.de

Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 S.3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der erforderlichen Anzahl von Aktien sind, und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Fristberechnung sind § 70 und § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem unter der Internetadresse

http:/​/​www.mrwash.org/​hv2023

zugänglich gemacht.

2. Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind mit Begründung bis spätestens 01. Juni 2023, 24:00 Uhr, ausschließlich an den Vorstand der Mr. Wash Autoservice AG zu richten, und zwar entweder per Post an die folgende Anschrift:

Mr. Wash Autoservice AG
Der Vorstand/​HV 2023
Postfach 10 25 03
45025 Essen

oder per Telefax: 0201 – 22088040

oder per E-Mail: hauptversammlung@mrwash.de

Alle nach Maßgabe des § 126 AktG zugänglich zu machenden Anträge werden mit dem Namen des Aktionärs und der Begründung sowie mit einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich gemacht. Begründungen brauchen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen betragen.

Aktuelle Hinweise

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die bisher geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW (CoronaschutzVO NRW) Ende Februar 2023 ausgelaufen und die Durchführung der Hauptversammlung wieder unter erleichterten Bedingungen möglich ist.

Aufgrund der abgeklungenen Pandemie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 werden wir deshalb die Maßnahmen zum Schutz der Aktionäre unserer Hauptversammlung gegenüber der letzten Hauptversammlung auf ein angemessenes Maß reduzieren.

Teilnehmer der Hauptversammlung müssen weder vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet sein, damit der Zutritt zur Hauptversammlung gewährt werden kann. Eine Maskenpflicht besteht nicht.

In Abhängigkeit der Lage im Juni 2023 bitten wir Sie, jeweils sorgfältig zu entscheiden, ob Ihre persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung vor dem Hintergrund Ihrer eigenen Gesundheit und der Gesundheit der anderen Aktionäre verantwortbar ist. Als Alternative stehen Ihnen die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte zur Verfügung.

 

Essen, im Mai 2023

Mr. Wash Autoservice AG

Der Vorstand

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