MS Industrie AG – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
MS Industrie AG
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 28.06.2019

MS Industrie AG

München

ISIN DE0005855183

Dividendenbekanntmachung und
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die ordentliche Hauptversammlung der MS Industrie AG am 27. Juni 2019 hat beschlossen, den im Jahresabschluss der MS Industrie AG zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 19.415.623,18 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,09 (= Basisdividende in Höhe von EUR 0,03 sowie einer zusätzlichen Dividende in Höhe von EUR 0,06) auf jede gewinnberechtigte Stückaktie EUR 2.691.781,20
b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 16.723.841,98

Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab 2. Juli 2019 unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die depotführenden Kreditinstitute. Hauptzahlstelle ist die Bankhaus Gebr. Martin AG, 73033 Göppingen.

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für private Kapitalerträge als abgegolten. Unabhängig davon kann auf Antrag die Dividende zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls der Kirchensteuer entfällt bei solchen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf Antrag und unter Vorlage der Steuerbescheinigung (eine Dividendenabrechnung ist nicht mehr ausreichend) nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat ermäßigen. Erstattungsanträge müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2023 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, eingegangen sein.

 

München, im Juni 2019

Der Vorstand

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