Müller – Die lila Logistik AG – Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 Absatz 1 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Müller – Die lila Logistik AG
Besigheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 Absatz 1 AktG 13.03.2019

Müller – Die lila Logistik AG

Besigheim

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 Absatz 1 AktG

Der Vorstand der Gesellschaft ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden Vorschriften zusammengesetzt ist.

Derzeit ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 96 Absatz 1 Alt. 4, § 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 DrittelbG zu zwei Dritteln aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zu einem Drittel aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzt. Die Gesellschaft beschäftigt jedoch einschließlich der Arbeitnehmer von Konzernunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 DrittelbG in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmer und ist nicht vor dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragen worden.

Die für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft maßgebenden Vorschriften sind § 96 Absatz 1 Alt. 6, § 101 Absatz 1 AktG. Hiernach setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird nach diesen Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Absatz 2 AktG innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Absatz 1 AktG zuständige Landgericht anrufen.

 

Besigheim, im März 2019

Müller – Die lila Logistik AG

Der Vorstand

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