Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Müller – Die lila Logistik AG Besigheim |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 | 17.04.2019 |
Müller – Die lila Logistik AGBesigheimWertpapier-Kenn-Nr. 621468
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Ort: | Haus der Wirtschaft König-Karl-Halle Willi-Bleicher-Straße 19 70174 Stuttgart |
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Müller – Die lila Logistik AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2018, mit den Lageberichten des Vorstands für die Müller – Die lila Logistik AG und für den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) für das Geschäftsjahr 2018 Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Müller – Die lila Logistik AG, Ferdinand-Porsche-Straße 4, 74354 Besigheim-Ottmarsheim, und im Internet unter der Adresse
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlungen eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von € 11.441.601,69 wie folgt zu verwenden:
Der Anspruch auf die Dividenden ist am 31. Mai 2019 fällig. Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer Basisdividende von € 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie und einer Sonderdividende von € 0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses – vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 /909/ EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, Niederlassung Stuttgart, und die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, Niederlassung Stuttgart, mitgeteilt. Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. |
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6. |
Änderung der Satzung hinsichtlich künftiger Zusammensetzung und Größe des Aufsichtsrats Derzeit ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 96 Absatz 1 Alt. 4, § 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) zu zwei Dritteln aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zu einem Drittel aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzt. Die Gesellschaft beschäftigt jedoch einschließlich der Arbeitnehmer von Konzernunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 DrittelbG in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmer und ist nicht vor dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes liegen deshalb nicht mehr vor. Nach Durchführung des sogenannten Statusverfahrens gemäß den §§ 97 ff. AktG steht nunmehr fest, dass § 96 Absatz 1 Alt. 6, § 101 Absatz 1 AktG die für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft maßgebenden Vorschriften sind. Hiernach setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Soweit die derzeitigen Satzungsregelungen zum Aufsichtsrat auf der Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes basieren, sind sie entsprechend anzupassen. Dabei soll die Satzung dahingehend angepasst werden, dass der Aufsichtsrat künftig nicht mehr aus sechs Mitgliedern, sondern – entsprechend dem gesetzlichen Regelfall – aus drei Mitgliedern besteht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen: § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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7. |
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Alle derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder wurden bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 entscheidet, bestellt. Mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 27. Mai 2019 endet daher die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder. Wie bereits zu Tagesordnungspunkt 6 ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes nicht mehr vor und wurde ein sogenanntes Statusverfahren durchgeführt. Der Vorstand hat dazu eine Bekanntmachung gemäß § 97 Absatz 1 AktG vorgenommen. Das zuständige Gericht wurde innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung nicht durch Antragsberechtigte angerufen. Daher erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder auch gemäß § 97 Absatz 2 Satz 3 AktG mit der Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2019 und setzt sich der neu zu wählende Aufsichtsrat künftig nach §§ 96 Absatz 1 Alt. 6, 101 Absatz 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Nach §§ 95 Absatz 1, 96 Absatz 1 Alt. 6, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Fassung von § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat künftig aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Diese drei Vertreter der Anteilseigner sind von der zum 27. Mai 2019 einberufenen Hauptversammlung zu wählen. Zudem soll die Wahl eines Ersatzmitgliedes gemäß § 8 Absatz 5 der Satzung erfolgen. Ein Nominierungsausschuss, der dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung vorschlägt, besteht nicht und ist auf Grund der Größe des Aufsichtsrats aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat auch künftig nicht erforderlich. Der Aufsichtsrat der Müller – Die lila Logistik AG entspricht bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder sämtlichen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder. Im Vordergrund der Wahlvorschläge steht – unabhängig vom Geschlecht – die fachliche und persönliche Kompetenz der vorgeschlagenen Kandidaten unter besonderer Beachtung der unternehmensspezifischen Anforderungen, damit die Mitglieder des Aufsichtsrats im Falle der Wahl der Vorgeschlagenen insgesamt über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Unter Anwendung dieses Kompetenzprofils und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele hat der Aufsichtsrat bei der Kandidatenauswahl die vorgeschlagenen Kandidaten bestimmt. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
Es ist beabsichtigt, die Neuwahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Die vom Aufsichtsrat zur Wahl als Aufsichtsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglied vorgeschlagenen Herren gehören bereits folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an:
Für den Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung beabsichtigt Herr Prof. Peter Klaus, bei der anstehenden Wahl erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Müller – Die lila Logistik AG sowie einem wesentlich an der Müller – Die lila Logistik AG beteiligten Aktionär offen legen. Hierzu teilt der Aufsichtsrat mit: Die Kandidaten Herr Prof. Klaus, Herr Schubert, Herr Klemm und Herr Rodrigues sind bereits Mitglieder im Aufsichtsrat der Müller – Die lila Logistik AG und werden zur Wiederwahl bzw. zur Wahl als Ersatzmitglied vorgeschlagen. Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei keinem der vorgeschlagenen Kandidaten maßgebliche persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Müller – Die lila Logistik AG oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Müller – Die lila Logistik AG oder einem wesentlich an der Müller – Die lila Logistik AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. Von dieser Maßgabe ausgenommen ist Herr Carlos Rodrigues, der als Arbeitnehmer bei einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Müller – Die lila Logistik AG angestellt ist. Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat aufbringen können. Zusätzliche Informationen über die zu Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: |
(1) |
Herr Prof. Peter Klaus, D.B.A. Boston Univ., Prof. em.
Expertise / Schwerpunkte Gründungsmitglied und langjähriges Mitglied im Aufsichtsrat der Müller – Die lila Logistik AG; von 2000 bis 2006 als stellvertretender Vorsitzender, seit 2007 als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Müller – Die lila Logistik AG, Mitglied im Audit Committee, Mitglied im Personalausschuss; weitreichende Kompetenzen im wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Bereich, hohes Branchen-Knowhow und weitreichende Kontakte im Bereich der Güterverkehrswirtschaft und Logistik. Wesentliche Stationen im Lebenslauf
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(2) |
Herr Christoph Schubert
Expertise / Schwerpunkte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; seit 2014 Mitglied im Aufsichtsrat der Müller – Die lila Logistik AG; Vorsitzender des Audit Committee, Mitglied im Personalausschuss; weitreichende Kompetenzen im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Expertise im Finanzbereich und im Jahresabschlussbereich. Wesentliche Stationen im Lebenslauf
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(3) |
Herr Per Klemm
Expertise / Schwerpunkte Geschäftsführender Gesellschafter der Gemini Green GmbH & Co. KG, seit 2004 Mitglied im Aufsichtsrat der Müller – Die lila Logistik AG, weitreichende unternehmerische Erfahrungen. Wesentliche Stationen im Lebenslauf
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(4) |
Herr Carlos Rodrigues
Expertise / Schwerpunkte Seit 2004 als Arbeitnehmervertreter Mitglied im Aufsichtsrat der Müller – Die lila Logistik AG; weitreichende Kenntnisse im Bereich der Güterverkehrswirtschaft und der Logistik, hohe Branchenkenntnisse im Transportbereich, Expertise in der Personal- und Mitarbeiterführung. Wesentliche Stationen im Lebenslauf
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Die Lebensläufe der Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.lila-logistik.com/de/management
sowie über die Internetseite
www.lila-logistik.com
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlungen abrufbar.
8. |
Weitere Änderungen der Satzung Im Hinblick auf die neue Zusammensetzung und Größe des Aufsichtsrats sollen Satzungsregelungen über die Beschlussfassung im Aufsichtsrat angepasst bzw. ergänzt werden. Ferner sollen Satzungsregelungen über die Aufsichtsratsvergütung klargestellt bzw. ergänzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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II. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.955.750, die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls auf 7.955.750. |
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III. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte Bestätigung in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 6. Mai 2019 („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 20. Mai 2019 unter folgender Adresse zugehen: Müller – Die lila Logistik AG oder per E-Mail an die Adresse: hv-anmeldung@LBBW.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien, führt nicht zu einer Sperre für die Verfügung über Aktien und ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung. Aktien können unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Im Fall einer Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist jedoch – ungeachtet der Veräußerung – im Verhältnis zur Gesellschaft weiterhin der veräußernde Aktionär zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt – rechtzeitige Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag vorausgesetzt. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen, sind ungeachtet eines späteren Aktienerwerbs in der Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine frühzeitige Anmeldung. Dadurch erleichtern Sie uns die Organisation der Hauptversammlung. Auch durch eine solche frühzeitige Anmeldung werden Aktien nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können ungeachtet der Anmeldung weiterhin über ihre Aktien verfügen. |
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IV. |
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Das auf der Eintrittskarte vorgesehene Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlungen heruntergeladen werden. Dort finden Sie auch weitere ergänzende Informationen zur Bevollmächtigung eines Vertreters. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer zur Verfügung: Müller – Die lila Logistik AG oder per E-Mail an die Adresse: Mueller-HV2019@computershare.de Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung aber auch am Tag der Hauptversammlung im Rahmen der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen. Vollmachtserteilungen bzw. deren Widerruf sind auch während der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle möglich. Entsprechende Formulare werden während der Hauptversammlung vorgehalten. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder den Kreditinstituten nach § 135 Absatz 8 bzw. Absatz 10 AktG ggf. i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Rechtsträgern gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Diese verlangen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen dieser nach § 135 Absatz 8 bzw. Absatz 10 AktG ggf. i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesem bzw. dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne derartige Weisungen können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, befindet sich auf der Vorderseite der Eintrittskarte und wird unabhängig davon auf Verlangen in Textform jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: Müller – Die lila Logistik AG oder per E-Mail an die Adresse: Mueller-HV2019@computershare.de Im Vorfeld der Hauptversammlung gelten diese Adressen auch für die Übermittlung der Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihren Widerruf und für Weisungen. Bitte beachten Sie, dass eine so übermittelte Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf sowie Weisungen bis spätestens zum 24. Mai 2019 bis 14:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein müssen, um berücksichtigt werden zu können, und dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Für die Abstimmung über Anträge, zu denen es keine mit dieser Einladung und keine später bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt, stehen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ebenfalls nicht zur Verfügung. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Widerruf in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. |
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V. |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl – 397.788 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 26. April 2019 zugehen. Die Adresse des Vorstands lautet wie folgt: Müller – Die lila Logistik AG Für die Übermittlung in der elektronischen Form des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet die Adresse:
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Anrechnungsmöglichkeiten nach § 70 AktG wird hingewiesen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlungen zugänglich. Unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten. |
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VI. |
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Müller – Die lila Logistik AG unter der nachstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2019 zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Gegenanträge ohne Begründung müssen nicht zugänglich gemacht werden. In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz weitere Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist bei einer Begründung zu einem Gegenantrag beispielsweise der Fall, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Eine ausführliche Darstellung dieser Gründe findet sich auf der Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlungen. Unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen enthalten. Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse maßgeblich: Müller – Die lila Logistik AG oder per E-Mail an die Adresse: investor@lila-logistik.com Anderweitig adressierte oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen. |
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VII. |
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5 bzw. Tagesordnungspunkt 7) zu machen. Wahlvorschläge von Aktionären, die der Müller – Die lila Logistik AG unter der nachstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2019 zugegangen sind, werden über die Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Einer Begründung bedarf es bei Wahlvorschlägen – anders als bei Gegenanträgen im Sinne von § 126 AktG – nicht (vgl. § 127 Satz 2 AktG). Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag eines Aktionärs außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn er nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Der Vorstand braucht einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern ferner dann nicht zugänglich zu machen, wenn ihm keine Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind. Nach § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Eine ausführliche Darstellung dieser Gründe findet sich auf der Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlungen. Unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten. Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich: Müller – Die lila Logistik AG oder per E-Mail an die Adresse: investor@lila-logistik.com Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen. |
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VIII. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des gesamten Konzerns der Müller – Die lila Logistik AG und der in den Konzernabschluss der Müller – Die lila Logistik AG einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter zudem im Laufe der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Eine ausführliche Darstellung der Gründe, aus denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlungen. Unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Auskunftsrechtes und seinen Grenzen enthalten. |
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IX. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden über die Internetseite
unter dem Punkt Investoren/Hauptversammlungen die in § 124a AktG vorgesehenen Informationen und Unterlagen zugänglich sein. |
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X. |
Informationen zum Datenschutz Die Gesellschaft erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung personenbezogene Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, die Anzahl der Aktien, die Besitzart der Aktien, die Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung von etwaigen Vollmachten. Verantwortlicher, Rechtsgrundlage und Zweck Für die Datenverarbeitung ist die Müller – Die lila Logistik AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich und nach der Satzung der Gesellschaft vorgesehen. Zweck der Datenverarbeitung ist es, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Rechte zu ermöglichen sowie die Hauptversammlung durchzuführen. Die Datenverarbeitung ist hierfür, abgesehen von einer Vertretung nach Maßgabe des § 135 AktG unter Wahrung der Anonymität des vertretenen Aktionärs, auch erforderlich. Empfänger Empfänger der personenbezogenen Daten sind neben der Gesellschaft ihre für die Durchführung der Hauptversammlung einbezogenen Dienstleister und Berater sowie die Aktionäre der Gesellschaft und deren Vertreter. Die Dienstleister und Berater der Gesellschaft erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung oder Beratung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Den Aktionären der Gesellschaft und deren Vertretern werden personenbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung gestellt, insbesondere im Rahmen der Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis. Speicherungsdauer Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse hieran hat. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Betroffenenrechte Aktionäre und Aktionärsvertreter haben gemäß Artikel 15 ff. DSGVO das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, Auskunft zu erhalten, das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe gemäß Artikel 17 Absatz 3 DSGVO entgegenstehen, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen, das Recht, aus besonderen Gründen Widerspruch einzulegen, sowie das Recht auf Übertragung der von ihnen der Gesellschaft bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem gängigen Dateiformat. Ferner steht ihnen gemäß Artikel 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu. Die Kontaktdaten der Gesellschaft, unter denen auch der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft erreichbar ist, lauten: Müller – Die lila Logistik AG |
Besigheim, im April 2019
Der Vorstand