Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
München
– ISIN DE0008430026 (WKN 843002) –
– ISIN DE0008430075 (WKN 843007) –
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre
zur 136. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Sie findet statt am Freitag, den 5. Mai 2023, 10.00 Uhr (MESZ).
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Einzelheiten hierzu, insbesondere zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, entnehmen Sie bitte dem Abschnitt III. („Weitere Angaben und Hinweise“). Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Königinstraße 107, 80802 München. Bitte beachten Sie, dass eine physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) Die Unterlagen für die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (im Folgenden „Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft“, „Münchener Rück AG“ oder „Gesellschaft“) und den Konzern (im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 6 auch „Munich Re“) für das Geschäftsjahr 2022 sind im Internet unter www.munichre.com/hv (Rubrik „Dokumente“) zugänglich. Die genannten Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Aufsichtsrat hat zudem den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres 2022 von 1.595.694.758,80 Euro wie folgt zu verwenden:
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien verringern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. Dabei wird sich bei unveränderter Ausschüttung von 11,60 Euro auf jede dividendenberechtigte Stückaktie die Ausschüttungssumme entsprechend verringern. Der Differenzbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für den 10. Mai 2023 vorgesehen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum zu entlasten. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands beschließen zu lassen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum zu entlasten. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats beschließen zu lassen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers der Solvabilitätsübersichten und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu bestellen
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde. |
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der geprüfte Vergütungsbericht ist nach § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen. Der Vergütungsbericht ist – gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers – in Abschnitt II. („Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 6“) wiedergegeben und unter www.munichre.com/hv (Rubrik „Dokumente“) zugänglich. |
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7. |
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen im Zusammenhang mit Hauptversammlungen
Der rechtliche Rahmen zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen wurde in Deutschland jüngst grundlegend geändert. Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1166 ff.) wurden erstmals Regelungen ins Aktiengesetz aufgenommen, die eine virtuelle Hauptversammlung ermöglichen, d.h. eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung. Die virtuelle Hauptversammlung wurde eng an die Präsenzversammlung angelehnt. Dies gilt insbesondere für die direkte Interaktion mit der Gesellschaft während der Versammlung, die vor allem durch das Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährleistet ist. Die virtuelle Hauptversammlung ist nach der Einschätzung des Gesetzgebers „eine vollwertige Versammlungsform und im Verhältnis zur Präsenzversammlung keine Versammlung zweiter Klasse.“ Die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats gewährleistet der Gesetzgeber „durch die ausdrücklichen Vorgaben und Ausgestaltungen hinsichtlich der Aktionärsrechte“ im Aktiengesetz (§§ 118a ff. AktG). Die Aktionärsrechte reichen bei virtuellen Hauptversammlungen teils sogar weiter als im Rahmen einer Präsenzversammlung. So wird Aktionären im Aktiengesetz beispielsweise nur bei virtuellen Hauptversammlungen das Recht eingeräumt, vorab Stellungnahmen einzureichen. Für virtuelle Hauptversammlungen ab dem 1. September 2023 ist eine Satzungsregelung erforderlich (§ 118a Abs.1 Satz 1, Abs. 5 AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG)). Der Gesetzgeber eröffnet der Praxis hierbei zwei Gestaltungsoptionen. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass die Satzung die Durchführung virtueller Hauptversammlungen verbindlich vorsieht. Zum anderen kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen, eine virtuelle Hauptversammlung durchzuführen. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung sieht bewusst keine verbindliche Festlegung auf das virtuelle Format vor. Dies erscheint nicht angemessen, gerade vor der erstmaligen Nutzung des neuen virtuellen Formats. Der Vorschlag zielt lediglich auf eine Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen. Dadurch werden die Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft erweitert, auch für Fälle, in denen eine Präsenzversammlung aufgrund besonderer Umstände (z.B. Pandemie) nicht verlässlich planbar ist. Auf Grundlage der Ermächtigung wird der Vorstand jeweils Jahr für Jahr verantwortungsvoll im Gesellschaftsinteresse und unter Berücksichtigung von Aktionärsinteressen über das Format der nächsten Hauptversammlung entscheiden. Bei dieser Entscheidung wird der Vorstand verschiedene Aspekte berücksichtigen, neben der Wahrung der Aktionärsrechte und Einschätzungen aus dem Aktionärskreis unter anderem die Zusammensetzung des Aktionariats, Erfahrungen mit dem neuen virtuellen Format, die Marktpraxis, die Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, rechtliche und organisatorische Aspekte sowie Nachhaltigkeitserwägungen. Sollte sich der Vorstand für eine virtuelle Hauptversammlung entscheiden, dürfte diese ähnlich ausgestaltet werden, wie die Hauptversammlung am 5. Mai 2023, also eng angelehnt an eine Präsenzversammlung und ohne Vorabeinreichung von Fragen. Schließlich ist die begrenzte Laufzeit der Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen hervorzuheben. Während das Aktiengesetz eine Ermächtigung für einen Zeitraum von ca. fünf Jahren erlaubt, sieht der Beschlussvorschlag eine erheblich reduzierte Laufzeit von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung vor. Dadurch können die Aktionäre bereits recht bald und unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen mit dem virtuellen Hauptversammlungsformat erneut über eine passende Satzungsregelung entscheiden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Nach § 7 Absatz 1 der Satzung wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister.“
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats physisch vor Ort an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Option soll Gebrauch gemacht werden, um den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Teilnahme auch in Konstellationen zu ermöglichen, in denen die physische Teilnahme am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Die Möglichkeit einer Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist zudem für den Fall einer virtuellen Hauptversammlung vorgesehen. Diese wird ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten sowie mit Bild und Ton übertragen. Die Vorgabe zur Teilnahme des Versammlungsleiters am Ort der Hauptversammlung (§ 118a Abs. 2 Satz 3 AktG) wird in diesem Fall selbstverständlich beachtet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Nach dem neuen § 7 Absatz 2 der Satzung wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: „(3) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn ihnen die Teilnahme am Ort der Hauptversammlung aufgrund gesundheitlicher oder rechtlicher Einschränkungen, eines Aufenthalts im Ausland, anderweitiger beruflicher oder gewichtiger persönlicher Gründe nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“ Der aktuelle Absatz 2 wird zu Absatz 4 und der aktuelle Absatz 3 wird zu Absatz 5.
Bei den folgenden Satzungsänderungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 der Satzung werden wie folgt geändert: Das Wort „Einladung“ wird jeweils durch das Wort „Einberufung“ ersetzt. § 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Satzung lautet demnach künftig wie folgt: „Er kann eine von der Einberufung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen.“ § 8 Absatz 3 der Satzung lautet demnach künftig wie folgt: „Wenn dies in der Einberufung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen.“ Die derzeit gültige Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.munichre.com/hv (Rubrik „Dokumente“) zugänglich. Sie wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. |
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung zur Anpassung an ein neues Gesetz Die Gesellschaft hat seit ihrer Gründung Namensaktien und ist demgemäß zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet. § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung regelt Eintragungen im Aktienregister im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören (sogenannter Fremdbesitz). § 67 AktG, der Eintragungen in das Aktienregister regelt, wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 3436 ff.) bezüglich rechtsfähiger Personengesellschaften geändert. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Diese Änderung wird in § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung nachvollzogen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert: Unter lit. a) wird die Formulierung „je natürlicher oder juristischer Person ohne Weiteres.“ durch die Formulierung „je natürlicher Person, juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft ohne Weiteres;“ ersetzt. Unter lit. b) werden die Worte „je natürlicher bzw. juristischer Person“ durch die Worte „je natürlicher Person, juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft“ ersetzt. Zudem werden nach den Worten „wenn die Person“ die Worte „oder Personengesellschaft“ eingefügt sowie die Worte „Angaben nach Abs. 3“ durch die Worte „Angaben nach Absatz 3“ ersetzt. § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung lautet demnach künftig wie folgt: „Die Eintragung im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung so zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, dass die Änderung erst nach dem 1. Januar 2024 eingetragen wird. Die derzeit gültige Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.munichre.com/hv (Rubrik „Dokumente“) zugänglich. Sie wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. |
II. |
Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts) Vergütungsbericht Inhaltsverzeichnis
Der Vergütungsbericht gibt einen Überblick zur Struktur und Systematik der Vergütung für den Vorstand und den Aufsichtsrat der Münchener Rück AG und enthält detaillierte Informationen zur individuellen Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Der Vergütungsbericht wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellt. Weitere Details zu den Vergütungssystemen von Vorstand und Aufsichtsrat sind den Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen: Vergütungssystem Vorstand (www.munichre.com/vorstand) |
a) |
Vorstandsvergütung |
aa) |
Vergütungssystem des Vorstands Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder − ohne und mit betrieblicher Altersversorgung („bAV“) − wurde von der Hauptversammlung am 28. April 2021 mit einer Mehrheit von 86,25 % gebilligt. Mit seinen strategisch relevanten und vom Vorstand beeinflussbaren Kennzahlen in Jahres- und Mehrjahresbonus unterstützt das Vergütungssystem die Förderung der Geschäftsstrategie sowie die nachhaltige und langfristige Wertentwicklung der Gesellschaft. Gleichzeitig wird im Sinne eines soliden und wirksamen Risikomanagements vermieden, dass die Vorstandsmitglieder unangemessen hohe Risiken eingehen, um höhere Bonusbeträge zu erzielen. Insgesamt wird streng darauf geachtet, dass mit dem Vergütungssystem die Interessen der Aktionäre und der Vorstandsmitglieder in Einklang gebracht werden. Für die Konzeption und Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems werden keine externen Vergütungsberater in Anspruch genommen. Das Vergütungssystem soll im nächsten Jahr überprüft und 2025 der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt werden. Die Anmerkungen von Aktionären und Stimmrechtsberatern zum aktuellen System betreffen Themen wie Auszahlungshürden für variable Vergütungsbestandteile und die Anzahl von Kenngrößen. Diese Anregungen wurden zur Kenntnis genommen und werden im Rahmen der nächsten Überprüfung des Vergütungssystems umfassend analysiert. Vergütungsbestandteile Die Vergütung besteht aus festen (erfolgsunabhängigen) und variablen (erfolgsabhängigen) Bestandteilen. Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand bereits vor 2021 angehörten und sich im Rahmen des Wahlrechts für den Verbleib im System mit bAV entschieden haben, erhalten weiterhin Versorgungsleistungen gemäß den Bestimmungen für die bAV. STRUKTUR UND SYSTEMATIK DER VORSTANDSVERGÜTUNG
1 Die Gewichtungen der einzelnen Vergütungskomponenten sind den Tabellen zur Zielvergütung zu entnehmen. WEITERE KOMPONENTEN DER GESTALTUNG Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guidelines) ▪ 100 % der jährlichen Brutto-Grundvergütung ▪ während der Zugehörigkeit zum Vorstand ▪ Aufbauphase 5 Jahre oder 2 Jahre bei Zugehörigkeit zu Vorstand vor 2019 ▪ Nachweispflicht Beurteilung Üblichkeit Gesamtvergütung ▪ im Vergleich zum Markt → Benchmark auf Basis von DAX40-Gesellschaften ▪ innerhalb der Gesellschaft → oberer Führungskreis und Belegschaft insgesamt (auch zeitliche Entwicklung) Malus/Clawback → Einbehalt und Kompensation variabler Vergütung möglich Vergütungen aus Mandaten → grundsätzlich an Gesellschaft abzuführen Abfindungs-Cap → zwei Jahresvergütungen, nicht mehr als Restlaufzeit Vertrag, wenn diese kürzer Wenn nachvertragliches Wettbewerbsverbot → Anrechnung etwaiger Abfindungen auf Karenzentschädigung Die beiden variablen Vergütungskomponenten sind zukunftsbezogen und aufgrund der stärkeren Gewichtung des Mehrjahresbonus gegenüber dem Jahresbonus insgesamt überwiegend aktienkursbasiert. Basis für die volle und zeitanteilige Gewährung der variablen Vergütung ist jeweils das 1. Jahr. Es wird somit die Dauer der aktiven Tätigkeit im 1. Planjahr herangezogen (pro rata temporis). Im Rahmen der Würdigung der Gesamtleistung hat der Aufsichtsrat beim Jahres- und Mehrjahresbonus die Möglichkeit, die Umsetzung von Nachhaltigkeitsgesichtspunkten („ESG-Kriterien“) sowie die in den Zielen nicht berücksichtigte Leistung zu bewerten und außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich keine garantierte variable Vergütung. Nur wenn ein neues Vorstandsmitglied einen Bonus des Vorarbeitgebers verliert, werden in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis Sign-on- bzw. Recruitment-Boni bezahlt. Der Ausgleich verlorener variabler Vergütungsbestandteile des Vorarbeitgebers erfolgt in mehreren Teilzahlungen und ist an Auszahlungsvoraussetzungen geknüpft. Im Zusammenhang mit dem Beginn oder der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit und im Falle von mehreren Tätigkeitsstätten können zusätzlich angemessene und marktübliche Leistungen entstehen und zugesagt werden, wie Umzugskosten und Zahlungen für entfallende Variable des Vorarbeitgebers. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder andere durch das Vorstandsmitglied nicht verschuldete Gründe werden die Bezüge bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags weitergezahlt. Den Vorstandsmitgliedern werden keine Aktien gewährt und es existieren keine Aktienoptionsprogramme oder ähnliche Anreizsysteme. Vorstandsmitglieder mit Anspruch auf bAV erhalten Leistungen entsprechend der folgenden Übersicht: Arbeitgeberfinanzierte bAV
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bb) |
Das Geschäftsjahr 2022 Im Berichtsjahr gab es keine Abweichung von dem durch die Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystem des Vorstands. Mit einem im Jahr 2022 neu bestellten Vorstandsmitglied wurde eine Ausgleichszahlung für verfallene variable Vergütung beim Vorarbeitgeber vereinbart, die an bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen geknüpft ist. Details sind unter gewährter und geschuldeter Vergütung 2022 gemäß § 162 AktG aufgeführt.
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b) |
Aufsichtsratsvergütung |
aa) |
Vergütungssystem des Aufsichtsrats Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat entspricht den relevanten gesellschafts- und aufsichtsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem ARUG II und dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Es sieht eine Festvergütung vor und wurde zuletzt am 28. April 2021 der Hauptversammlung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 98,48 % gebilligt.
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bb) |
Das Geschäftsjahr 2022 Gewährte und geschuldete Vergütung 2022 gemäß § 162 AktG Die gewährte Vergütung wird in dem Geschäftsjahr angegeben, in dem sie dem Aufsichtsratsmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht. Im Berichtsjahr wurde die Aufsichtsratsvergütung für die im Jahr 2021 erbrachten Tätigkeiten ausbezahlt. Die Vergütung für die 2022 geleisteten Tätigkeiten war zum Stichtag 31. Dezember 2022 ermittelbar und wird aus Gründen der Transparenz als erwartete Vergütung 2023 freiwillig angegeben. Die nachfolgenden Tabellen (Beträge und Prozentwerte teilweise gerundet) enthalten die Vergütungen der Münchener Rück AG oder ihrer Tochterunternehmen an im Berichtsjahr amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats: ![]()
Fußnote siehe am Ende der Tabellen
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1 Die Angaben zum Geschäftsjahr 2022 umfassen die 2022 gewährte Vergütung. Die freiwilligen Angaben zum Geschäftsjahr 2023 umfassen die 2023 zu gewährende Vergütung, die zum Stichtag 31.12.2022 bereits ermittelbar war. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die 2021 aus dem Gremium ausgeschieden sind, ist in der nachfolgenden Tabelle (Beträge und Prozentwerte teilweise gerundet) abgebildet. Darüber hinaus wurde im Berichtsjahr keine Aufsichtsratsvergütung an frühere Mitglieder des Aufsichtsrats gewährt. ![]()
1 Die Angaben zum Geschäftsjahr 2022 umfassen die 2022 gewährte Vergütung. |
c) |
Vergleichende Darstellung Die jährliche Veränderung der gewährten/geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen oder früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis werden vergleichend dargestellt. Für die Ertragsentwicklung wird – wie gesetzlich gefordert – auf den Jahresüberschuss aus dem HGB-Einzelabschluss sowie – als freiwillige Angabe – auf die in der variablen Vergütung verwendeten Kennzahlen IFRS-Konzernergebnis und TSR abgestellt. Für die Entwicklung der Arbeitnehmervergütung wird die durchschnittliche Vergütung der aktiven Arbeitnehmer der Münchener Rück AG in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis herangezogen. Die Gesellschaft interpretiert den Gesetzeswortlaut in der Weise, dass für die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung die jährliche Veränderung über die letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten ist, wogegen für die Vergütung der Organmitglieder und die Ertragsentwicklung der Gesellschaft jeweils nur die jährliche Veränderung vom Vorjahr zum Berichtsjahr anzugeben ist. Die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung für den Fünfjahreszeitraum kann entsprechend der Übergangsregelung sukzessive aufgebaut werden. Sinn und Zweck der vergleichenden Darstellung kann aus Sicht der Gesellschaft jedoch nur sein, dass alle drei Vergleichsgrößen über einen einheitlichen Zeitraum abgebildet werden. Aufgrund dessen wird die Veränderung der Organvergütung und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft jeweils freiwillig über einen Fünfjahreszeitraum dargestellt und die Übersicht entsprechend der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung sukzessive aufgebaut. Im Rahmen der vergleichenden Darstellung bezieht sich die Ertragsentwicklung auf die jeweiligen Geschäftsjahre. Im Unterschied dazu wird die Veränderung der gewährten/geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Mitarbeiter auf Basis der den Betroffenen in den jeweiligen Geschäftsjahren zugeflossenen Vergütung – und nicht auf Grundlage der Vergütung, die diesen Geschäftsjahren zuzurechnen ist – dargestellt. Für das Berichtsjahr 2022 bedeutet das konkret, dass sich das IFRS-Konzernergebnis von 2021 in der Vergütung von 2022 widerspiegelt, während sich das IFRS-Konzernergebnis 2022 erst in der Vergütung von 2023 zeigen wird. Die folgenden Tabellen zeigen die vergleichende Darstellung: ![]()
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1 Aufgrund der 2018 vorgenommenen Umstellung der Laufzeit von drei auf vier Jahre kam 2021 kein Mehrjahresbonus zur Auszahlung. Hermann Pohlchristoph, Peter Röder und Jörg Schneider haben 2022 aus ihrer aktiven Zeit als Vorstandsmitglied noch eine Auszahlung für den Mehrjahresbonus 2018-2021 erhalten. ![]()
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Hinweis: Starke Veränderungen in der Aufsichtsratsvergütung resultieren im Wesentlichen aus unterjährigen Ein- und Austritten sowie der Neubesetzung der Ausschüsse insbesondere im Zuge der Neuwahl des Aufsichtsrats in 2019. |
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d) |
Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG Der Vergütungsbericht 2021 wurde auf der Hauptversammlung 2022 mit einer Mehrheit von 86,65 % gebilligt, weshalb keine Veranlassung zur Änderung der Berichterstattung bestand. Im Rahmen des Investorendialogs wurde insbesondere die transparente und gute Darstellung im Vergütungsbericht gewürdigt. |
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e) |
Prüfung des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer Dieser Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer formell geprüft. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist beigefügt.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG An die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unserer Vermerks weitgehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. München, 3. März 2023
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III. |
Weitere Angaben und Hinweise Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 EGAktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend jeweils „Aktionäre“) und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. |
1 |
Anmeldung und weitere Voraussetzungen für die Ausübung von Aktionärsrechten Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nach § 6 Absatz 2 der Satzung die Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich spätestens am 28. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), anmelden und für die angemeldeten Aktien zum Ende des 28. April 2023 im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung kann zum einen im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit Ihren Zugangsdaten erfolgen. Die Anmeldung kann zum anderen unter der Adresse Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft auch mit dem Anmeldeformular erfolgen. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Informationen auf dem Anmeldeformular, im Internet unter www.munichre.com/hv und im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG kann die Anmeldung der Gesellschaft darüber hinaus bis spätestens am 28. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), durch Intermediäre an die oben genannte Adresse übermittelt werden. Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 14. April 2023 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einberufungsmitteilung und somit auch keine Zugangsdaten zum Aktionärsportal. Sie können aber die Einberufungsmitteilung mit Zugangsdaten zum Aktionärsportal und dem Anmeldeformular unter der oben genannten Adresse anfordern. Anmeldungen, die – gleich aus welchem Grund – erst nach dem 28. April 2023 eingehen, können aus rechtlichen Gründen leider nicht mehr berücksichtigt werden. Wir empfehlen Ihnen daher die Anmeldung im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft in der Zeit vom 29. April 2023 bis zum Ende des 5. Mai 2023 zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung nach dem 5. Mai 2023 vollzogen. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. „Technical Record Date“) ist daher das Ende des 28. April 2023. Soweit die Eintragung im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zu diesem Zeitpunkt die Grenze von 2 % des satzungsmäßigen Grundkapitals überschreitet, bestehen gemäß § 3 Absatz 5 der Satzung aus der Eintragung keine Stimmrechte. Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, darf dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen. |
2 |
Stimmabgabe im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die sich gemäß den obenstehenden Vorgaben rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, haben im Zusammenhang mit der Hauptversammlung das Recht zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl, insbesondere über elektronische Kommunikationsmittel, und zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern, welche die Gesellschaft benennt (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) oder von sonstigen Bevollmächtigten. Für die Ausübung des Stimmrechts ist der zum Ende des 28. April 2023 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Die Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung sind nachfolgend näher erläutert. |
a) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihre Stimmen – persönlich oder durch Bevollmächtigte – im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben (Briefwahl). In allen Fällen ist die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.1 angegeben) sicherzustellen. Die Stimmabgabe kann bis einschließlich zum Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum 4. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten oder an die oben unter Ziffer III.1 genannte Adresse erfolgen, die – unter den Voraussetzungen des § 67c AktG – auch im Falle der Übermittlung durch Intermediäre gilt. Am Tag der Hauptversammlung, dem 5. Mai 2023, können Briefwahlstimmen bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung(en) festgelegten Zeitpunkt im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten abgegeben oder geändert werden. |
b) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aktionäre können ihre Stimmen – persönlich oder durch Bevollmächtigte – auch durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft abgeben lassen. In allen Fällen ist die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.1 angegeben) sicherzustellen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können bis einschließlich zum Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum 4. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), elektronisch im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten oder in Textform an die oben unter Ziffer III.1 genannte Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden, die – unter den Voraussetzungen des § 67c AktG – auch im Falle der Übermittlung durch Intermediäre gilt. Am Tag der Hauptversammlung, dem 5. Mai 2023, können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung(en) festgelegten Zeitpunkt elektronisch im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten oder in Textform an die folgende E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden: anmeldestelle@computershare.de Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die E-Mail-Adresse – unter den Voraussetzungen des § 67c AktG – auch im Fall der Übermittlung durch Intermediäre. Die Stimmrechtsvertreter handeln ausschließlich entsprechend den ihnen erteilten Weisungen. Andere Aufträge als Weisungen zur Stimmrechtsausübung können die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. |
c) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihre Stimmen – persönlich oder über Bevollmächtigte – durch Bevollmächtigte, zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person abgeben lassen. In allen Fällen ist die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.1 angegeben) sicherzustellen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können bis einschließlich zum Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum 4. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), elektronisch im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten oder in Textform an die oben unter Ziffer III.1 genannte Adresse erfolgen, die – unter den Voraussetzungen des § 67c AktG – auch im Falle der Übermittlung durch Intermediäre gilt. Am Tag der Hauptversammlung, dem 5. Mai 2023, können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft elektronisch im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Bevollmächtigte Stimmen nur durch Briefwahl (wie unter lit. a) angegeben) oder durch (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (wie unter lit. b) angegeben) abgeben können. Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, den Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gelten die speziellen Regelungen des § 135 AktG. Nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft oder dem Nachweis der Bevollmächtigung stellt die Gesellschaft für den Bevollmächtigten eigene Zugangsdaten für das Aktionärsportal zur Verfügung. |
d) |
Weitere Informationen zur Stimmabgabe Sofern und soweit von Aktionären und/oder Bevollmächtigten unter derselben Aktionärsnummer voneinander abweichende Erklärungen durch Briefwahl und/oder durch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, wird stets die zuletzt zugegangene Erklärung vorrangig behandelt. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen von Aktionären und/oder Bevollmächtigten ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge vorrangig behandelt: (i) elektronisch im Aktionärsportal zugegangene Erklärungen, (ii) per E-Mail unter anmeldestelle@computershare.de zugegangene Erklärungen, (iii) unter Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München zugegangene Erklärungen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits durch Briefwahl abgegebene Stimme oder eine bereits an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmabgabe durch Briefwahl und die Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 2 gelten auch für den Fall, dass sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verringert und der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 11,60 Euro auf jede dividendenberechtigte Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet wird. |
3 |
Elektronische Zuschaltung, Übertragung der Hauptversammlung, Reden der Vorsitzenden des Vorstands und des Aufsichtsrats Bei ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung sind Aktionäre oder bei Vollmachtserteilung (wie oben unter Ziffer III.2 lit. c) angegeben) die Bevollmächtigten, die das Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten während der Dauer der Hauptversammlung am 5. Mai 2023 nutzen, elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet. Die gesamte Versammlung wird in Bild und Ton im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register übertragen, wo sie Aktionäre und die Bevollmächtigten mit den Zugangsdaten verfolgen können. Dies gilt auch für diejenigen Aktionäre, die nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind. Sie können die Hauptversammlung als Zuschauer in Bild und Ton verfolgen, aber keine Aktionärsrechte ausüben. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter und die Rede des Vorsitzenden des Vorstands werden unter www.munichre.com/hv für jedermann zugänglich übertragen; sie stehen nach der Hauptversammlung unter www.munichre.com/hv als Aufzeichnung zur Verfügung. Zur besseren Vorbereitung der Aktionäre und der Bevollmächtigten werden auf freiwilliger Basis die Reden der Vorsitzenden des Vorstands und des Aufsichtsrats im Internet unter www.munichre.com/hv mit ihren wesentlichen Inhalten vor der Hauptversammlung veröffentlicht. Änderungen bleiben vorbehalten. |
4 |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG |
a) |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (letzteres entspricht derzeit 119.188 Aktien), können – persönlich oder durch Bevollmächtigte – schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung darüber hinaus gemäß § 87 Abs. 4 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt § 70 AktG. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Anschrift: Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG können der Gesellschaft darüber hinaus entsprechende Verlangen durch Intermediäre an die genannte Anschrift übermittelt werden. Das Verlangen ist – auch im Falle der Übermittlung durch Intermediäre – an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 4. April 2023, 24.00 (MESZ), zugehen. |
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127 AktG Aktionäre können – persönlich oder durch Bevollmächtigte – Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind zu richten an eine der folgenden Adressen: Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG können der Gesellschaft darüber hinaus Gegenanträge und Wahlvorschläge durch Intermediäre an eine der genannten Adressen übermittelt werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu den Punkten der Tagesordnung, die – auch im Falle der Übermittlung durch Intermediäre – bis spätestens am 20. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), bei einer der oben genannten Adressen eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen im Internet unter www.munichre.com/hv veröffentlicht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre das Stimmrecht (wie unter Ziffer III.2 angegeben) ausüben. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht im Aktienregister als Aktionär der Gesellschaft eingetragen oder nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Darüber hinaus können elektronisch zugeschaltete Aktionäre oder elektronisch zugeschaltete Bevollmächtigte in der Hauptversammlung über das Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts wie unter lit. d) beschrieben. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung(en) zuerst über die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. |
c) |
Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG Vor der Hauptversammlung haben ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Einreichung ist bis zum 29. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), über das Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten möglich. Eine Stellungnahme kann ausschließlich in Textform eingereicht werden. Sie darf einen Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten. Mit der Einreichung erklärt sich der Aktionär und/oder der Bevollmächtigte damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung des/der Namen im Aktionärsportal zugänglich gemacht wird. Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden spätestens bis zum 30. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen. Gegenanträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer Stellungnahme enthalten sind, werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Für diese gelten ausschließlich die unter lit. b), e) und f) beschriebenen Verfahren. |
d) |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG In der Hauptversammlung haben elektronisch zugeschaltete Aktionäre oder elektronisch zugeschaltete Bevollmächtigte ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Es ist vorgesehen, dass Redebeitrage während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über einen virtuellen Meldetisch im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten anzumelden sind. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionären oder Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Versammlung sowie vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Videokommunikation sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie unter www.munichre.com/hv |
e) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG Aktionäre können – persönlich oder durch Bevollmächtigte – vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Es ist vorgesehen, dass das Auskunftsrecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden darf, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts wie unter lit. d) beschrieben. |
f) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder ihre elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten können während der Dauer der Hauptversammlung im Aktionärsportal unter www.munichre.com/register mit den Zugangsdaten Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einlegen. |
5 |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 587.725.396,48 Euro und ist eingeteilt in 140.098.931 auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Eingeschlossen sind Aktien, für die im Zeitpunkt der Einberufung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 3 Absatz 5 der Satzung keine Stimmrechte bestehen. |
6 |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.munichre.com/hv zur Verfügung. Dort werden nach dem Ende der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. |
7 |
Aktionärsservice Unser Aktionärsteam steht Ihnen – außer an Feiertagen – gerne von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (MESZ) und am Tag der Hauptversammlung, dem 5. Mai 2023, ab 09.00 Uhr (MESZ) für Fragen zur Hauptversammlung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft sowie zur Nutzung des Aktionärsportals zur Verfügung: Telefon: +49 89 3891-22 55 E-Mail: shareholder@munichre.com |
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Hinweise zum Datenschutz Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister finden Sie unter www.munichre.com/hv Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. |
München, im März 2023
Der Vorstand