Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München – Bekanntmachung nach § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG über die Einziehung von Aktien

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung nach § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG über die Einziehung von Aktien 02.05.2019

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München

München

– ISIN DE0008430026 (WKN 843002) –

Bekanntmachung nach § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG über die Einziehung von Aktien

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 25. April 2018 hat den Vorstand ermächtigt, die von der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Stückaktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Die Ermächtigung umfasst auch eine Einziehung im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals durch Erhöhung des Anteils der übrigen Aktien am Grundkapital.

Der Vorstand unserer Gesellschaft hat unter Ausnutzung dieser Ermächtigung am 30. April 2019 beschlossen, 5.220.616 Stück eigene Aktien im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG in Verbindung mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. Die 5.220.616 Stück eigenen Aktien sind damit eingezogen.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt unverändert Euro 587.725.396,48. Es ist eingeteilt in 144.317.861 Stückaktien.

 

München, im April 2019

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.