Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 30.04.2020

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München

München

– ISIN DE0008430026 / WKN 843002 –

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft hat am 29. April 2020 beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 1.414.315.037,80 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 9,80 € auf jede dividendenberechtige Stückaktie 1.372.969.523,80 €
Vortrag auf neue Rechnung 41.345.514,00 €
Bilanzgewinn 1.414.315.037,80 €

Die Dividende wird ab dem 5. Mai 2020 grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie von 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer wie folgt ausgezahlt:

Für Namensaktien, die sich in Girosammelverwahrung befinden, wird die Dividende über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, auf die bei den einzelnen Depotbanken geführten Konten der Aktionäre ausgezahlt.

Die Auszahlung für die noch in Urkunden verbrieften Aktien erfolgt gegen Vorlage des Gewinnanteilscheins Nr. 23 bei unserer Zahlstelle, Deutsche Bank AG.

Bei inländischen Aktionären wird die Auszahlung der Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vorgenommen, wenn sie ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53225 Bonn, eingegangen sein.

 

München, im April 2020

Der Vorstand

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