Munich Brand Hub AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Munich Brand Hub AG
Aschheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 13.11.2019

MUNICH BRAND HUB AG

Aschheim

ISIN DE000A2GS6K1 / WKN A2GS6K

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

hiermit laden wir Sie herzlich zu der

am Freitag, den 20. Dezember 2019, um 10:00 Uhr (MEZ)
im Showroom der Laurèl GmbH,
Einsteinring 28, 6. Etage „Showroom“, 85609 Aschheim,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 der Munich Brand Hub AG (nachfolgend auch „Gesellschaft„) ein. Einlass ist ab 9:00 Uhr (MEZ).

Tagesordnung

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Munich Brand Hub AG, des gebilligten Konzernabschlusses der Munich Brand Hub AG und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019

Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter

https://www.munichbrandhub.com/hauptversammlung

zum Download bereit. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und – was den Bericht des Aufsichtsrats angeht – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 30. April 2019 beendete Geschäftsjahr 2018/2019 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung des im Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitglieds des Vorstands der Munich Brand Hub AG für diesen Zeitraum zu beschließen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Munich Brand Hub AG für diesen Zeitraum zu beschließen.

TOP 4

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019/2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Munich Brand Hub AG für das Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen.

TOP 5

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung des Bezugsrechts an die Aktionäre

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) um bis zu EUR 6.500.000,00 (in Worten: Euro sechs Millionen fünfhunderttausend) auf bis zu EUR 7.000.000,00 (in Worten: Euro sieben Millionen) gegen Bareinlagen erhöht durch Ausgabe von bis zu 6.500.000 (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend) auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 zum Ausgabebetrag von EUR 1,23 pro Stückaktie. Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres gewinnberechtigt, in dem sie geschaffen werden. Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären gewährt. Der Vorstand wird ermächtigt, den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise zu gewähren, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 1 : 13 (in Worten: eines zu dreizehn) zum Bezug zu einem Bezugspreis von EUR 1,23 je Aktie („Bezugspreis„) anzubieten, d.h. für eine alte Aktie werden den Aktionären 13 neue Aktien angeboten.

Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots.

Die Aktionäre sind berechtigt, bereits bei der Ausübung der Bezugsrechte verbindliche Aufträge für den Bezug weiterer neuer Aktien zum Bezugspreis abzugeben („Überbezug„). Im Fall einer Überzeichnung der neuen Aktien, die nicht von bezugsberechtigten Aktionären bezogen wurden („Überbezugsaktien„), erfolgt die Zuteilung der Überbezugsaktien unter den Aktionären entsprechend ihrer Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die neuen Aktien, für die die Bezugsrechte innerhalb der Bezugsfrist nicht ausgeübt worden sind und für die die Aktionäre keine Aufträge zum Erwerb von Überbezugsaktien abgegeben haben („Nicht Bezogene Aktien„), Aktionären und/oder Dritten, die sich gegenüber der Gesellschaft zur Zeichnung und Übernahme Nicht Bezogener Aktien verpflichtet haben (sog. Backstop Investoren), zur Zeichnung und Übernahme anzubieten. Bestehende Aktionäre und Dritte haben in Aussicht gestellt, eine Backstop-Vereinbarung abzuschließen.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung, oder, sofern Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw. – sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht – innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wurde.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung (Grundkapital) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.“

TOP 6

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung

Dem Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein umfangreicher Handlungsspielraum eröffnet werden, um Marktopportunitäten ausnutzen zu können; insbesondere soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Flexibilität erhalten, um sich anbietende Unternehmensakquisitionen zur Erweiterung des Beteiligungsportfolios der Gesellschaft kurzfristig durchführen zu können. Das gesamte am Tag der Hauptversammlung noch bestehende Genehmigte Kapital I/2017 der Gesellschaft soll vor diesem Hintergrund aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2019) geschaffen werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals I/2017 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Genehmigte Kapital 2019 im Wege einer Satzungsänderung ins Handelsregister eingetragen wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals I/2017

Das Genehmigte Kapital I/2017 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird, soweit diese Ermächtigung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß nachfolgender Regelungen unter lit. b) und lit. c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2019 im Handelsregister noch nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß nachfolgender Regelungen unter lit. b) und lit. c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2019 im Handelsregister aufgehoben.

b) Schaffung des Genehmigten Kapitals 2019

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Dezember 2024 (einschließlich) das Grundkapital um insgesamt bis zu EUR 1.750.000 (in Worten: Euro eine Million siebenhundertfünfzigtausend) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.750.000 (in Worten: eine Million siebenhundertfünfzigtausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019).

Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte – einschließlich einer von den Regelungen des § 60 AktG abweichenden Gewinnverteilung – und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.

Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen wird den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht gewährt. Der Vorstand wird ermächtigt, den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise zu gewähren, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,

um etwaige Spitzen zu verwerten,

wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 zu ändern.

c) Satzungsänderung

In § 4 der Satzung (Grundkapital) wird Absatz 4 wie folgt vollständig neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Dezember 2024 (einschließlich) das Grundkapital um insgesamt bis zu EUR 1.750.000 (in Worten: Euro eine Million siebenhundertfünfzigtausend) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.750.000 (in Worten: eine Million siebenhundertfünfzigtausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019).

Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte – einschließlich einer von den Regelungen des § 60 AktG abweichenden Gewinnverteilung – und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.

Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen wird den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht gewährt. Der Vorstand ist ermächtigt, den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise zu gewähren, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,

um etwaige Spitzen zu verwerten,

wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2019 zu ändern.

d) Anweisung an den Vorstand

Der Vorstand wird angewiesen, die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2019 und die vorstehende Satzungsänderung erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Durchführung der unter TOP 5 beschlossenen Kapitalerhöhung und eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um mindestens EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen) auf mindestens EUR 3.500.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen fünfhunderttausend) im Handelsregister eingetragen worden ist.

Vorstandsbericht

Bericht an die Hauptversammlung zu TOP 6

Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG berichtet der Vorstand der Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe des Bezugsrechtsschlusses beim neu zu schaffenden Genehmigten Kapital 2019 wie folgt:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals zu ermächtigen.

Dem Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Spielraum für genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 1.750.000 (in Worten: Euro eine Million siebenhundertfünfzigtausend) durch Ausgabe von bis zu 1.750.000 neuen Aktien eingeräumt werden. Hierdurch soll es der Verwaltung auch weiterhin möglich sein, sich durch Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen die Mittel zu beschaffen, um Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, Geschäftsbereiche von Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder die vorgenannten Vermögensgegenstände im Rahmen von Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben.

Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien, d.h. jeder Aktionär hat ein Recht auf den Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, die seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entspricht.

Die Ermächtigung sieht vor, dass die neu auszugebenden Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auch in der Weise gewährt werden können, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich gemäß § 186 Abs. 5 AktG nicht um einen Ausschluss des Bezugsrechts. Aus abwicklungstechnischen Gründen kann ein Kreditinstitut zwischengeschaltet werden, das die Bezugs- und Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegennimmt und nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Aktien gegen Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre liefert.

Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vor. Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus den nachfolgend erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen.

Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll vor allem den Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder den Erwerb anderer Vermögensgegenstände gegen die Gewährung von Aktien ermöglichen. Oftmals wird bei derartigen Transaktionen von Seiten des Verkäufers eine Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, insbesondere zur Schonung der Liquidität, geboten sein, dem jeweiligen Verkäufer neue Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil oder eine Unternehmensbeteiligung auszugeben. Mittels des Genehmigten Kapitals 2019 kann die Gesellschaft bei sich bietenden Chancen schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht den Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft und gleichzeitig eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Der Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ist daher geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen. Es gibt für die Gesellschaft in diesen Konstellationen kein milderes Mittel, um den Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder den Erwerb anderer Vermögensgegenstände gegen die Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Daher ist der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen auch erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat werden die Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2019 nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung (z.B. Unternehmen, Unternehmensteil oder Unternehmensbeteiligung) in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass der Ausgabe- bzw. Mindestausgabebetrag neuer Aktien gemäß § 255 Abs. 2 AktG nicht unangemessen niedrig sein wird. Wirtschaftliche Einbußen für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre werden dadurch vermieden. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ist somit auch angemessen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können und dient dazu, die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Ohne diese Ermächtigung würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden zum Bezugspreis für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Aktienspitzen gering. Vor diesem Hintergrund halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge für geeignet, erforderlich und angemessen.

Schließlich wird die Verwaltung bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in einer Höhe bis zu maximal insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt, wobei der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten darf. Maßgeblich für die Berechnung der 10%-Grenze ist das Grundkapital sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; keine dieser Grenzen darf überschritten werden. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Der Gesellschaft wird es durch diese Ermächtigung ermöglicht, kurzfristig günstige Marktsituationen auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken.

Die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft werden bei einer Festsetzung des Ausgabepreises, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, nicht unangemessen beeinträchtigt (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).

Bei Abwägung der genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in einer Höhe bis zu maximal insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für geeignet, erforderlich und angemessen.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Über die Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2019 wird der Vorstand die Hauptversammlung informieren.

Der vorstehende Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 6 ist ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.munichbrandhub.com/hauptversammlung

zugänglich. Der Bericht des Vorstandes liegt zudem vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Munich Brand Hub AG am Sitz in Aschheim (Einsteinring 28, 85609 Aschheim) zur Einsichtnahme aus. Er wird auch während der Hauptversammlung ausliegen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 500.000,00 ist eingeteilt in 500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die satzungsgemäß je eine Stimme in der Hauptversammlung gewähren. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Daher bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 500.000 Stimmrechte.

Teilnahmebedingungen

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die (i) sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben und (ii) zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung Inhaber der Aktien waren.

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des

13. Dezember 2019
24:00 Uhr (MEZ)

unter folgender Anschrift, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:

Munich Brand Hub AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0)89 88 96906 33
E-Mail: munichbrandhub@better-orange.de

Für den Nachweis der Berechtigung reicht hinsichtlich der Inhaberschaft an den Aktien ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis muss sich in jedem Fall auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den

29. November 2019
0:00 Uhr (MEZ) (Nachweisstichtag)

beziehen.

Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllen, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen (siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“). Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte Personen

Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden:

Munich Brand Hub AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96906 55
E-Mail: munichbrandhub@better-orange.de

Die Better Orange IR & HV AG ist für den Nachweis der Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Ein Vollmachtsformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.munichbrandhub.com/hauptversammlung

zum Download bereit.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend den Weisungen der Aktionäre durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung und ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte. Die Informationen zur Stimmrechtsvertretung und das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.munichbrandhub.com/hauptversammlung

zum Download bereit.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie, den Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen spätestens mit Ablauf des

19. Dezember 2019
24:00 Uhr (MEZ)

unter der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse an die Gesellschaft zu übermitteln.

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht derzeit 25.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des

25. November 2019
24:00 Uhr (MEZ)

zugehen. Bitte richten Sie ein entsprechendes Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:

Munich Brand Hub AG
– Vorstand –
Einsteinring 28
85609 Aschheim

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag bzgl. der Aufnahme und Bekanntmachung eines neuen Tagesordnungspunktes halten und, soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 122 Abs. 3 AktG sowie § 70 AktG).

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.munichbrandhub.com/hauptversammlung

bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft sind berechtigt, in der Hauptversammlung von den Vorschlägen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats abweichende Anträge zu Punkten der Tagesordnung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung oder Veröffentlichung bedarf. Aktionäre sind ferner berechtigt, Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern zu machen.

Die Aktionäre können Gegenanträge und Wahlvorschläge bereits vor der Hauptversammlung an die folgende Adresse richten:

Munich Brand Hub AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96906 55
E-Mail: munichbrandhub@better-orange.de

Die Better Orange IR & HV AG ist für Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Bis spätestens zum Ablauf des

5. Dezember 2019
24:00 Uhr (MEZ)

unter vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs und (bei Gegenanträgen) einer etwaigen Begründung werden den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.munichbrandhub.com/hauptversammlung

vorbehaltlich der Regelungen in § 126 Abs. 2 und 3 AktG zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 der Satzung ist der Vorsitzende ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung für die Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Rede- und Fragebeitrag angemessen festsetzen.

Veröffentlichungen auf der Internetseite / Weitergehende Erläuterungen

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen entsprechend § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.munichbrandhub.com/hauptversammlung

zur Verfügung.

Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.munichbrandhub.com/hauptversammlung

bekanntgegeben.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist am 13. November 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Datenschutzhinweis

Die Munich Brand Hub AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Wohnort, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um Ihnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Munich Brand Hub AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Munich Brand Hub AG, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Munich Brand Hub AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Munich Brand Hub AG.

Sie als Aktionärin bzw. Aktionär haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Munich Brand Hub AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

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Aschheim, im November 2019

Munich Brand Hub AG

– Der Vorstand –

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